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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 1018/12 Urteil Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis nach Erreichen einer tarifvertra

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 5. Juni 2012, 8 Ca 6/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juni 2012, 8 Ca 6/12, wird auf se

§ 14Nr.

91; BAG 15. Februar 2012 – 7 AZR 946/07–

§ 14Nr. 93). Randnummer 39 bb) Die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG ist nicht gewahrt. Randnummer 40

(1)Das Arbeitsverhältnis der Parteien war bis zum
  1. November 2007 befristet. Ein dem § 17 Abs. 1 TzBfG entsprechender Entfristungsantrag wurde erst am
  2. Oktober 2009 mit Schriftsatz vom selben Tag anhängig gemacht. Randnummer 41
(2)Zwar kann eine Befristungskontrollklage auch bereits längere Zeit vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (BAG 23. Juni 2010 – 7 AZR 1021/08–

§ 14Nr.

76). Die mit Klageschrift vom 30. April 2007 und damit vor Fristende des Arbeitsverhältnisses erhobene Klage ist aber keine Befristungskontrollklage. Randnummer 42 (

  1. a)Sie enthält keinen § 17 Abs. 1 TzBfG entsprechenden Entfristungsantrag. Randnummer 43 (
  2. b)Sie kann auch nicht als Entfristungsklage ausgelegt werden. Randnummer 44 (
  3. aa)Zur Auslegung des Klageantrags kann die Klagebegründung herangezogen werden. Erforderlich ist, dass zweifelsfrei erkennbar wäre, dass sich der Kläger von Anfang an gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung gewandt hat (BAG 23. Juni 2010 – 7 AZR 1021/08– aaO). Randnummer 45 (
  4. bb)Dies ist nicht der Fall. Der Kläger bezog sich in seiner Klageschrift zur Begründung der zunächst ausschließlich geltend gemachten Wiedereinstellungs- und Weiterbeschäftigungsansprüche auf die seiner Auffassung nach unwirksame Kündigung vom 10. Februar 2006 und die von der Kammer im ersten Berufungsurteil vom 19. Februar 2007 vertretene Auffassung, sein Entlastungsvorbringen sei nicht im Kündigungsschutzverfahren wegen der Verdachtskündigung zu berücksichtigen, sondern im Rahmen eines von ihm geltend zu machenden Wiedereinstellungsanspruchs mit ihn treffender Beweislast. In der Klageschrift wurde die tarifvertragliche Altersgrenze dagegen überhaupt nicht angesprochen. Randnummer 46 (
  5. cc)Angesprochen wurde sie vom Kläger zwar mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2007 und damit vor Ablauf der tarifvertraglichen Vertragslaufzeit, dies in Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. August 2007, in dem diese auf die Altersgrenze hinwies und die Auffassung vertrat, der Kläger könne nicht tarifvertragswidrige Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung nach Vollendung des 60. Lebensjahres verlangen. Randnummer 47 (
  6. i)Der Kläger hat hierbei aber ausgeführt, noch habe er die tarifliche Altersgrenze nicht erreicht, und hat behauptet, die Beklagte habe eine Vielzahl von aus Altersgründen ausgeschiedenen Cockpitmitarbeitern wieder eingestellt. Er hat hierbei erklärt, er könne die Klage immer noch für erledigt erklären und Schadensersatzansprüche geltend machen. Randnummer 48 (
  7. ii)Damit hat er sich nicht auf die Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze bezogen. Damit hat er auch nicht im Rahmen der bisherigen Klageanträge und innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG einen weiteren Streitgegenstand eingeführt, was bei der Auslegung der ursprünglichen Klageanträge berücksichtigt werden könnte. Er hat vielmehr zu erkennen gegeben, die bisherigen Klageanträge ggf. für in der Hauptsache erledigt zu erklären und zu einem Schadensersatzanspruch überzugehen. Die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze hat er hierbei im Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt. Randnummer 49 (iii) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des außergerichtlichen Schriftverkehrs der Parteien vom Januar 2007. Der Kläger hat hierbei mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2007 zwar zu erkennen gegeben, nachdem „die J die Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer am 23. November 2006 auf 65 Jahre festgelegt habe“ gehe er davon aus, die „bis dahin gültige Altersgrenze sei hinfällig“, die bestehende Regelung dürfte gegen das AGG verstoßen, und bat um Mitteilung, ob beabsichtigt sei, das Austrittsalter für Piloten auf 65 Jahre festzulegen. Die Beklagte teilte ihm darauf aber mit Schreiben vom 30. Januar 2007 mit, das tarifliche Austrittsalter von 60 Jahren sei nach wie vor gültig und bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung würden die aktuellen tariflichen Regelungen zur Altersgrenze gelten. Diese möglicherweise in der außergerichtlichen Korrespondenz zutage getretene Meinungsverschiedenheit der Parteien über die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze wurde im Rechtsstreit jedenfalls bis zum Ablauf der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht problematisiert. Randnummer 50
  8. c)Der erstmals mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 erhobene Entfristungsantrag erfolgte auch nicht innerhalb einer gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG verlängerten Anrufungsfrist. Dies beruht im Ergebnis auf denselben Erwägungen. Randnummer 51
  9. aa)Die in § 17 Satz 2 TzBfG vorgesehene entsprechende Anwendung der Regelung über eine verlängerte Anrufungsfrist gemäß § 6 KSchG erfasst Fälle, in denen ein Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit der Befristung Ansprüche herleitet und deswegen eine Leistungsklage erhebt. Mit der entsprechenden Anwendung des § 6 KSchG bei der Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist erreicht, dass die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung geltend gemacht werden kann. Die Klagefrist kann vielmehr auch gewahrt werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist auf anderem Weg geltend macht, dass eine unwirksame Befristung vorliegt, etwa durch eine Lohnklage. Die in § 17 Satz 2 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6 KSchG erstreckt sich gerade auf dessen von der Rspr. durch Analogie erweiterten Anwendungsbereich der auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gestützten Leistungsklage (BAG 16. April 2003 – 7 AZR 119/02–

§ 17Nr. 2). Randnummer 52 bb) Die nach § 17 Satz 2 Tz

BfG gebotene entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG betrifft damit den Fall, dass eine innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhobene andere Klage bei Gericht anhängig ist, bei der die Wirksamkeit der Befristung lediglich eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt (LAG Düsseldorf 06. Dezember 2001 – 11 Sa 1204/01–LAGE TzBfG § 17 Nr. 1; nachfolgend BAG 16. April 2003 – 7 AZR 119/02– aaO). Randnummer 53

(1)Dies ist bei den Anträgen auf Wiedereinstellung nicht der Fall. Diese setzen vielmehr gerade vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Randnummer 54
(2)Aber auch der ursprünglich geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag stellt keine die verlängerte Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG auslösende Leistungsklage dar. Randnummer 55 (
  1. a)Inwieweit ein Weiterbeschäftigungsantrag zur verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG führen kann, ist vom BAG noch nicht abschließend geklärt. Randnummer 56 (
  2. b)Nach der Rspr. des BAG kann ein auf die erste Kündigung bezogener Weiterbeschäftigungsantrag in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG eine fristwahrende Klageerhebung auch gegen eine zweite Kündigung darstellen (BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/08 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65). Randnummer 57 (
  3. aa)§ 6 KSchG ist hiernach zunächst anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat. Die Situation ist vergleichbar mit dem Fall, in dem der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche mit einer Leistungsklage geltend macht (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06– aaO, Rdnr. 23). Diese Situation liegt allerdings nicht vor, denn der Kläger hat seinen Weiterbeschäftigungsantrag auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 10. Februar 2006 und den geltend gemachten Wiedereinstellungsantrag gestützt, nicht jedoch auf die Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze. Randnummer 58 (
  4. bb)Der auf die Unwirksamkeit eines ersten Beendigungstatbestands gestützte Weiterbeschäftigungsanspruch kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG auch eine fristwahrende Klageerhebung gegen einen streitigen zweiten Beendigungstatbestand darstellen. Randnummer 59 (
  5. i)Zweck der gesetzlichen Regelung des § 6 KSchG ist es, im Zusammenspiel mit § 4 KSchG (hier: § 17 TzBfG) frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will den – häufig rechtsunkundigen – Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes (hier: der Befristungskontrolle) aus formalen Gründen schützen. Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6 KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck zu bringen. Dieser Wille kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, wenn der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt. Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 KSchG zurücktreten (BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06– aaO, Rdnr. 24). Es bestehen zunächst auch keine Bedenken, diese Überlegungen grundsätzlich auch auf den Bereich der Entfristungsklage des § 17 TzBfG zu übertragen. Randnummer 60 (
  6. ii)Diese Grundsätze können dazu führen, den auf eine erste Kündigung bezogenen Weiterbeschäftigungsantrag als fristwahrende Klageerhebung gegen eine zweite Kündigung anzusehen. Das BAG hat dies für Konstellationen angenommen, bei denen zeitnah zwei auf dieselben Gründe gestützte außerordentliche Kündigungen ausgesprochen worden und der Kläger innerhalb der jeweiligen Drei-Wochen-Frist zunächst nur die erste Kündigung angegriffen hat, dies aber verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag. Es hat hierbei angenommen, jedenfalls in dieser Konstellation sei dem Arbeitgeber hinreichend deutlich geworden, dass der Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptiere. Die Intention des Arbeitnehmers werde hinreichend deutlich, sich zumindest grundsätzlich gegen solche Beendigungserklärungen zu wenden, die auf dieselben Gründe gestützt werden und das Arbeitsverhältnis – wie im entschiedenen Rechtsstreit – auch noch zu einem früheren Zeitpunkt beenden sollten. Das BAG hat hierbei allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob etwas anderes gelte, wenn der Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem anderen, deutlich späteren Beendigungstermin erklärt habe (BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06– aaO, Rdnr. 25). Randnummer 61 (
  7. c)Der vorliegende Sachverhalt ist mit der vom BAG entschiedenen Situationen allerdings nicht vergleichbar. Randnummer 62 (
  8. aa)Denn es liegen nicht zwei gleichartige Beendigungstatbestände vor. Vielmehr stritten die Parteien zunächst über die Wirksamkeit einer Kündigung. Daneben existierte als Beendigungstatbestand eine tarifvertragliche Altersgrenze. Randnummer 63 (
  9. bb)Die beiden unterschiedlichen Beendigungstatbestände wurden nicht auf identische Gründe gestützt, sondern auf unterschiedliche Gründe. Die Kündigung wurde auf den Verdacht des Diebstahls gestützt. Die tarifliche Befristungsvereinbarung stellt ab auf die Vollendung des 60. Lebensjahres. Randnummer 64 (
  10. cc)Die unterschiedlichen Beendigungstatbestände liegen nicht zeitlich eng zusammen. Die Kündigung sollte zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 13. Februar 2006 führen, die tarifliche Altersgrenze zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2007. Randnummer 65 (
  11. dd)Der zweite Beendigungstatbestand soll damit zu einer deutlich späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen als der erste und nicht etwa zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit setzt auf den ersten Beendigungstatbestand bezogene Weiterbeschäftigung auch nicht denknotwendig Unwirksamkeit des zweiten Beendigungstatbestands voraus. Die beantragte Weiterbeschäftigung über den 13. Februar 2006 hinaus war auch möglich, wenn in der Folgezeit das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007 enden sollte. Randnummer 66 (
  12. ee)Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte damit durchaus davon ausgehen, der Kläger werde eine spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze auch akzeptieren, obwohl er sich gegen die Kündigung vom 10. Februar 2006 wendete. Dies gilt sowohl für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch über den 13. Februar 2006 hinaus als auch für den im Kündigungsschutzrechtsstreit geltend gemachten Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Ob dieser mit der rechtskräftigen Entscheidung der Kammer vom 06. Oktober 2008 nicht hätte abgewiesen werden müssen, kann dahinstehen. Auch wenn die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen wurde, enthält diese Entscheidung keine Aussage zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über dem 30. November 2007 hinaus. Der Kläger hat damit im Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt bis zum 30. November 2007 und der sich anschließenden Drei-Wochen-Frist zu erkennen gegeben, die tarifliche Altersgrenze nicht akzeptieren zu wollen. Randnummer 67 2. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht zugesagt, ihn über die tarifvertragliche Altersgrenze hinaus zu beschäftigen. Aus der vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Korrespondenz ergibt sich dies gerade nicht. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2007 vielmehr zu erkennen gegeben, bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung die tarifvertragliche Altersgrenze gerade weiter anwenden zu wollen. Sie hat nicht erklärt, auch für den Fall, dass keine Entfristungsklage erhoben werden würde, ihn ggf. nachträglich so zu stellen, als sei das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Sie hat auch an keiner Stelle des Schreibens vom 30. Januar 2007 erklärt, der Kläger solle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abwarten. Sie hat ihn damit auch nicht etwa von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Randnummer 68 II. Ein Wiedereinstellungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht. Randnummer 69 1. Eine Ungleichbehandlung ist nicht dargelegt. Mit dem Arbeitnehmer K ist nach Darstellung des Klägers gerade keine Wiedereinstellung zustande gekommen. Der Beschäftigung der Arbeitnehmer L und M liegt nach Darstellung des Klägers eine von diesen zunächst erhobene Klage zugrunde. Der Kläger hat keine rechtzeitige Entfristungsklage erhoben. Wann und wie der Arbeitnehmer M hierbei trotz rechtskräftiger Abweisung seiner Klage „rektiviert“ worden sei, ist nicht konkret dargelegt. Die Arbeitnehmer I und H verfolgen gerichtsbekannt in Berufungsverfahren vor der Kammer ( 17 Sa 1156/12 , 17 Sa 1157/12 ) Feststellung, dass ihre Arbeitsverhältnisse nicht aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, wobei nach ihrer Darstellung ab April 2011 eine Prozessbeschäftigung erfolgte. Randnummer 70 2. Von daher kann offen bleiben, ob der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses überhaupt Anwendung findet (offen gelassen in BAG 13. August 2008 – 7 AZR 513/07–

§ 14Nr.

75) oder ob der Arbeitgeber hier wie bei einer etwaigen Wiedereinstellung nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht frei und lediglich durch die Diskriminierungsverbote gebunden ist (so ErfK/Preis,

  1. Aufl., BGB, § 611 Rnr. 311). Randnummer 71 III. Infolge beendeten Arbeitsverhältnisses ist die Beklagte nicht zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet Randnummer 72 IV. Infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum
  2. November 2007 stehen dem Kläger für 2008 bereits dem Grunde nach keine Zahlungs- und Urlaubsansprüche zu, so dass die Haupt- und Hilfsanträge zu 6) bis 12a) ebenfalls abzuweisen sind, die Stufenanträge zu 9) und 10) hierbei insgesamt. Randnummer 73 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 74 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Randnummer 75 Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Randnummer 76 Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
  3. April 2013, 17 Sa 1018/12, wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit bei der Nummerierung der gestellten Anträge auf Seite 10 dahin berichtigt, dass die Anträge zu
  4. und
  5. wie folgt lauten: Randnummer 77
  6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.405,73 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  7. Dezember 2007 zu zahlen; Randnummer 78
  8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 211.945,56 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17.662,13 brutto seit dem
  9. Januar 2008,
  10. Februar 2008;
  11. März 2008,
  12. April 2008,
  13. Mai 2008,
  14. Juni 2008,
  15. Juli 2008,
  16. August 2008,
  17. September 2008,
  18. Oktober 2008,
  19. September 2008,
  20. November 2008 und
  21. Dezember 2008 zu zahlen; Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003774

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