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Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer 8 Sa 1389/12 Urteil Die Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs. Die für ta

Obsah (5)§ 280§ 196§ 209§ 611§ 242

Leitsatz Die Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs. Die für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze sind nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übertragen. Da

§ 280Nr.

10 = NZA 2012, 377 ). Randnummer 35 Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Randnummer 36 bb) Diese Voraussetzungen waren für den Annahmeverzugslohnanspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2003 mit dem Schluss des Jahres 2003 und für den Annahmeverzugslohnanspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 14. September 2004 mit Schluss des Jahres 2004 erfüllt. Randnummer 37

(1)Die Gehaltsansprüche des Klägers waren jeweils am letzten Tag jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen und damit fällig (§ 36 Abs. 1 BAT). Gleiches gilt für seine Annahmeverzugslohnansprüche. Randnummer 38
(2)Der Kläger kannte bei Schluss der Jahre 2003 und 2004 die Person des Schuldners und die den Anspruch begründenden Umstände. Randnummer 39 Dem steht nicht entgegen, dass der während des Anrechnungszeitraums erzielte anderweitige Verdienst iSd § 615 S 2 BGB nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen ist (vgl. BAG
  1. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 -, Rn. 29 – EzA BGB 2002 § 615 Nrr. 37 = NZA 2012, 971 ). Der anderweitige Verdienst gehört nicht zu den den Anspruch begründenden Umständen. Randnummer 40 Dem steht auch nicht entgegen, dass über die Kündigungsschutzklage des Klägers noch nicht entschieden war, denn der Kläger ging selbst von der Unwirksamkeit der Kündigung vom
  2. September 2003 aus. Randnummer 41 b) Die Verjährungsfrist lief für die Annahmverzugslohnansprüche aus dem Jahr 2003 mit dem Schluss des Jahres 2006 und für die Annahmeverzugslohnansprüche für das Jahr 2004 mit dem Schluss des Jahres 2007 ab. Sie war weder gehemmt noch hat ihr Lauf neu begonnen. Randnummer 42 aa) Die Verjährung war weder durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch gemäß § 206 BGB durch höhere Gewalt gehemmt. Randnummer 43
(1)Die Verjährung war nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Randnummer 44 (a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Hemmung tritt nur für den geltend gemachten Anspruch, also den Streitgegenstand der erhobenen Klage ein (BAG 15. September 2011 – 8 AZR 846/09–, Rn. 26,

§ 280Nr.

10 = NZA 2012, 377 ). Eine auf die Feststellung eines diesem Streitgegenstand zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gerichtete Klage reicht nicht aus (vgl. BGH

  1. September 2012 – VIII ZR 240/11– zu II 3 b cc der Gründ, zitiert nach Juris). Aus diesem Grund hemmt die Kündigungsschutzklage nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs (BAG
  2. November 2007 – 5 AZR 910/06–, Rn. 14,

§ 196Nr. 23 = Ez

A BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4; BAG 7. November 1991 – 2 AZR 159/91–

§ 209Nr. 6 = Ez

A BGB § 209 Nr. 5). Randnummer 45 (

  1. b)Daran ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1. Dezember 2010 – 1 BvR 1682/07– AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 197 = NZA 2011, 354 ) und der sich anschließenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Ausschlussfristen (19. September 2012 - 5 AZR 627/11 -, Rn. 13, NZA 2013, 101 = ZTR 2013, 153, 19. September 2012 – 5 AZR 924/11 -, Rn. 17, NZA 2013, 156 ) festzuhalten (von Medem NZA 2013, 345, 348; zweifelnd: ErfK-Preis § 194 – 218, Rn. 18). § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht dahingehend auszulegen, dass in der Erhebung einer Bestandsschutzklage zugleich eine Erhebung der Klage auf Leistung der davon abhängigen Ansprüche wegen Annahmeverzugs zu sehen ist. Randnummer 46 (
  2. aa)Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt werde, wenn das tarifliche Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Bestandsstreitigkeit abhängen, nach den bisherigen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt und angewandt werde. Dem Arbeitnehmer werde insoweit eine übersteigerte Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche wegen Annahmeverzugs auferlegt. Die Art der Geltendmachung der Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs müsse dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sein. Das sei nicht der Fall, wenn er gezwungen werde, Ansprüche wegen Annahmeverzugs einzuklagen, bevor die Bestandsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen sei. Damit erhöhe sich sein Kostenrisiko im Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne des Tarifvertrags "gerichtlich geltend" macht und damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist wahrt. Randnummer 47 (
  3. bb)Diese für tarifliche Ausschlussfristen geltenden Grundsätze sind nicht auf die Verjährungsvorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übertragen. Randnummer 48 § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist – anders als tarifliche Regelung zu Ausschlussfristen - nicht dahingehend auszulegen, dass bereits eine die Durchsetzung des Anspruchs lediglich vorbereitende Klage die Verjährung unterbricht. Nach dem Wortlaut bedarf es einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs. Damit ist der Anspruch selbst gemeint, eine auf die Feststellung eines diesem Streitgegenstand zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gerichtete Klage reicht nicht aus (vgl. BGH 26. September 2012 – VIII ZR 240/11– zu II 3 b cc der Gründ, zitiert nach Juris). Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang. Allen in § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgeführten prozessualen Handlungen ist gemeinsam, dass sie unmittelbar den Anspruch zum Gegenstand haben müssen, dessen Verjährung unterbrochen werden soll. Das entspricht dem Zweck der Verjährungsvorschriften, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu bewahren. Das Gesetz hat an die gerichtliche Geltendmachung die Unterbrechung der Verjährung angeknüpft, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts unmissverständlich zu erkennen gibt, dass und in welchem Umfang er sein Recht durchsetzen will (BAG 7. November 1991 – 2 AZR 159/91–

§ 209Nr. 6 = Ez

A BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe). Randnummer 49 Für eine analoge Anwendung ist mangels Regelungslücke kein Raum (BAG 7. November 2007 – 5 AZR 910/06 -, Rn. 14,

§ 196Nr. 23 = Ez

A BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4). Eine Analogie kann nicht daraus hergeleitet werden, dass den Klagen gemäß § 4 KSchG, § 256 ZPO, § 17 TzBfG nach dem Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dieselbe Wirkung wie einer den Anspruch unmittelbar betreffenden Klage beizumessen ist. Die Kündigungsschutzklage ist wie auch die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO oder eine Befristungskontrollklage nicht auf die Sicherung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet (BAG 7. November 1991 – 2 AZR 159/91–

§ 209Nr. 6 = Ez

A BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe). Randnummer 50 Eine andere Auslegung ist aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten. Der Arbeitnehmer wird nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, wenn das gesetzliche Erfordernis, eine auf Annahmeverzugslohn gerichtete Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben, nicht durch die Bestandsschutzklage gewahrt wird. Darin liegt keine übersteigerte Obliegenheit, da eine solche Klage dem Arbeitnehmer möglich und auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos zumutbar ist. Angesichts der erheblich längeren Dauer der Verjährungsfristen gibt es nur wenige Fälle, in denen der Kündigungsrechtsstreit bei Ablauf der Verjährungsfrist noch nicht beendet ist (von Medem NZA 2013, 345, 348). Die weit überwiegende Zahl der Kündigungsschutzverfahren wird vor Ablauf von drei Jahren abgeschlossen. In den wenigen anderen Fällen können die Arbeitnehmer ihr Kostenrisiko begrenzen, indem sie die Vergütungsansprüche im Wege uneigentlicher Hilfsanträge verfolgen. Werden vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von Hilfsanträgen geltend gemacht, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus, wenn die Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages abgewiesen wird. Ein unechter Hilfsantrag ist bei der Berechnung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten nur dann streitwerterhöhend zu bewerten, wenn über ihn entschieden wurde oder er Gegenstand eines Vergleichs der Parteien ist (LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2012 – 26 Ta 535/12– zitiert nach Juris). Randnummer 51

(2)Die Voraussetzungen einer Hemmung nach § 206 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger war nicht durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert (§ 206 BGB). Randnummer 52 (
  1. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (7. November 2002 – 2 AZR 297/91 – BAGE 103, 290 = AP ZPO § 580 Nr. 13 = EzA BGB 202 § 206 Nr. 12) können Fehler amtlicher Stellen sich als höhere Gewalt gegenüber einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung darstellen. Stets ist Voraussetzung, dass der Berechtigte ohne jedes Eigenverschulden an der Klage gehindert war, etwa weil er auf die Richtigkeit der gerichtlichen Sachbehandlung vertraut hat. Randnummer 53 (
  2. b)Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht Limburg am 1. September 2005 nicht als unabwendbares Ereignis hingenommen und auf dessen Richtigkeit vertraut, sondern Berufung eingelegt. Ihm war damit auch die Erhebung einer Zahlungsklage möglich. Der Kläger hat auch ansonsten keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine unverschuldete Versäumung der Verjährungsfrist ergäbe. Er hat keine Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen, obwohl er dazu in der Lage war. Randnummer 54
  3. bb)Die Verjährung hat nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten erneut begonnen. Der Beklagte hat den Anspruch nicht anerkannt. Randnummer 55
(1)Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und eindeutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (BGH 23. August 2012 – VII ZR 155/10– NJW 2012, 3229). Ob eine bestimmte Erklärung die Voraussetzungen eines zum Neubeginn der Verjährung führenden Anerkenntnisses erfüllt, ist durch Auslegung gem. § 133, 157 BGB zu ermitteln. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährung nicht mehr unterbrechen (BAG 19. Januar 2010 – 3 AZR 191/08 -, Rn. 29, BAGE 133, 90 =

§ 611Arbeitgeberdarlehn Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 195 Nr. 1; BGH 21. November 1996 – IX ZR 159/95 - NJW 1997, 517). Randnummer 56

(2)Nach diesen Grundsätzen liegt kein Anerkenntnis iSv § 212 Nr. 1 BGB vor. Randnummer 57 (
  1. a)Das Schreiben des Beklagten vom 9. Juli 2007 an den Kläger erfüllt die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses nicht. Der Beklagte hat mit dem Schreiben nicht das Bewusstsein vom Bestehen einer Schuld klar zum Ausdruck gebracht. Randnummer 58 Das Schreiben befasst sich zwar – wie sich aus der Formulierung „Entgelt“ und dem Hinweis auf § 11 KSchG ergibt – erkennbar mit dem Annahmeverzugslohnanspruch. Aus der Erklärung ergibt sich jedoch nicht, dass der Beklagte von dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 9. Juli 2007 weder eine Zahlung noch eine Abrechnung unabhängig vom Lauf der Verjährungsfrist in Aussicht gestellt. Er hat den Kläger vielmehr nur darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung eine Auskunft des Klägers über seinen Zwischenverdienst voraussetzt. So hat er wörtlich darauf hingewiesen, dass eine Ermittlung „des seitens des Landkreises B … zu leistenden Entgelts mangels entsprechender Auskünfte“ durch den Kläger nicht möglich war, und dem Kläger die Erteilung der Auskunft anheim gestellt. Ohne die Auskunft des Klägers über seinen Zwischenverdienst wusste der Beklagte nicht, ob und ggfs. in welcher Höhe noch Annahmeverzugslohn zu zahlen war. Der Umstand, dass das „Ob“ eines Annahmeverzugslohnanspruchs fraglich war, schließt die Annahme des Bewusstseins einer Schuld aus. Randnummer 59 Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Celle (22. August 2007 – 14 U 182/06– NJW 2008, 1088) ist nicht einschlägig. Das OLG Celle hat in der Aufforderung des Versicherers an einen Gläubiger, eine abschließende Schadensaufstellung vorzunehmen, ein Anerkenntnis gesehen. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden, da es hier um Auskunft über Zwischenverdienst geht, der einen Annahmeverzugslohnanspruch mindert bzw. entgegensteht. Randnummer 60 (
  2. b)Ein Anerkenntnis liegt auch nicht in der Erstattung des Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur für Arbeit. Randnummer 61 Damit hat der Beklagte keine Abschlagszahlung an den Kläger erbracht, sondern seine der Bundesagentur für Arbeit gegenüber bestehende Pflicht erfüllt. Es handelt sich um eine Leistung in einem anderen Rechtsverhältnis. Auf die Bundesagentur war der Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers aufgrund der Gewährung von Arbeitslosengeld in Höhe des erbrachten Arbeitslosengelds übergegangen (§ 115 SGB X). Randnummer 62 Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte den Annahmeverzugslohnanspruch durch die Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit nicht in anderer Weise gegenüber dem Kläger anerkannt. Dem Anerkenntnis steht schon entgegen, dass die Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit gerichtet war. Es handelt sich damit nicht um ein Verhalten gegenüber dem Kläger. Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger erfüllt nur dann die Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn es mit dem Willen des Schuldners demnächst zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, oder wenn es gegenüber einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde oder wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger gemäß § 116 SGB X übergegangen ist (BGH 17. Juni 2088 – VI ZR 197/07 -, Rn. 25 f., MR 2008, 1216). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Schließlich war – stellt man auf den Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung (31. Dezember 2007) ab, die Forderung der Bundesagentur für Arbeit nicht verjährt. Stellt man dagegen auf den Zahlungszeitpunkt (8. Januar 2008) ab, scheitert die Annahme eines Anerkenntnisses daran, dass die Zahlung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erbracht wurde. Randnummer 63
(3)Schließlich stellt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die C Krankenkasse keine Abschlagszahlung und kein Anerkenntnis in anderer Weise nach § 212 BGB dar. Das gilt schon deshalb, weil die Abschlagszahlung erst im Juni 2008 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist. Randnummer 64
  1. Die Beklagte hat nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Randnummer 65 a) Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung verzichten. Ein Verzicht ist auch vor Eintritt der Verjährung möglich (BGH
  2. September 2007 – XI ZR 447/06 - ZIP 2007, 2206). Handlungen können in der Regel nur dann als Verzicht gedeutet werden, wenn der Schuldner vom Eintritt der Verjährung weißt oder mit ihr rechnet (BAG
  3. Januar 2010 – 3 AZR 191/08 -, Rn. 30, BAGE 133, 90 =

§ 611Arbeitgeberdarlehn Nr. 2 = Ez

A BGB 2002 § 195 Nr. 1). Randnummer 66

  1. b)Nach diesen Grundsätzen ist ein Verzicht des Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede nicht anzunehmen. Weder das Schreiben des Beklagten vom 9. Juli 2007, noch die Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit und an die C Krankenkasse sind als Verzicht auf die Verjährungseinrede zu verstehen. Randnummer 67
  2. aa)Mit dem Schreiben vom 9. Juli 2007 hat der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I.2.3.2. wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend ist zu bemerken, dass es an der erforderlichen Kenntnis des Beklagten von der Verjährung fehlt. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass ihm zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 9. Juli 2007 die bereits eingetretene bzw. bevorstehende Verjährung der Ansprüche nicht bewusst war. Randnummer 68
  3. bb)In der Erstattung des geleisteten Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur für Arbeit ist ebenfalls kein Verzicht des Beklagten zu sehen, gegenüber dem Kläger auf die Einrede der Verjährung zu erheben. Der Annahme eines solchen Verzichts steht schon entgegen, dass die Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit keine Erklärung gegenüber dem Kläger darstellt. Es handelt sich damit nicht um ein Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger, die Zahlung betrifft vielmehr ein anderes Rechtsverhältnis. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nach dem Willen des Beklagten Kenntnis von dieser Zahlung erhalten sollte. Außerdem war die Forderung zum Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung nicht verjährt. Randnummer 69
  4. cc)Ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede ist nicht in der Zahlung der Sozialversicherungsbeträge an die C Krankenkasse zu sehen. Die Zahlung des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge stellt zwar eine Leistung an den Kläger dar. Von einem Verzicht auf die Verjährungseinrede ist aber dennoch nicht auszugehen, denn der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass der Kläger von dieser Zahlung in Kenntnis gesetzt wurde. Ferner hat der Beklagte im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass ihm zum Zeitpunkt der Zahlung im Juni 2008 die bereits eingetretene Verjährung der Ansprüche nicht bewusst war. Randnummer 70
  5. dd)Mit dem Schreiben vom 1. September 2008 hat der Beklagte auf die Erhebung der Verjährungseinrede nur für den Fall verzichtet, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Da die Verjährung bereits eingetreten war, ist der Verzicht nicht wirksam geworden. Randnummer 71 4. Dem Beklagten ist nicht es aufgrund von § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Randnummer 72
  6. a)Dem Beklagte ist es nicht aufgrund seines Verhaltens verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Randnummer 73
  7. aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind an die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben bei der Erhebung der Verjährungseinrede strenge Maßstäbe anzulegen (BAG 7. November 2007 - 5 AZR 910/06–, Rn. 17,

§ 196Nr. 23 = Ez

A BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4). Als unzulässige Rechtsausübung erscheint die Erhebung der Verjährungseinrede dann, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01– BAGE 130, 103, 290, 301 f.). Randnummer 74 bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Erhebung der Verjährungseinrede nicht treuwidrig. Der Beklagte hat den Kläger durch sein Verhalten nicht von der Erhebung einer Klage abgehalten und zur Untätigkeit veranlasst. Randnummer 75

(1)Das Verhalten des Beklagten im Kündigungsschutzprozess war nicht geeignet, den Kläger von der Erhebung der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn abzuhalten. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Zahlungsanspruch im Kündigungsschutzprozess nicht in Frage gestellt, es sei nur um die Wirksamkeit der Kündigung gegangen, ist sein Vorbringen unerheblich. Streitgegenstand des Kündigungsschutzprozesses war die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. September 2003. Der Beklagte durfte sein Vorbringen deshalb in diesem Prozess auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung beschränken. Mit der von ihm vertretenen Ansicht, die Kündigung sei wirksam, hat er überdies den Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Frage gestellt. Randnummer 76
(2)Der Beklagte hat den Kläger nicht durch sein Schreiben vom 9. Juli 2007 von der Erhebung der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn abgehalten. Das Schreiben war nach objektiven Maßstäben nicht geeignet, den Kläger zu der Annahme zu veranlassen, der Beklagte werde den Anspruch auch ohne Rechtsstreit befriedigen. Mit dem Schreiben hat der Beklagte dem Kläger keine Zahlung in Aussicht gestellt. Er hat den Kläger vielmehr nur darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung eine Auskunft des Klägers über seinen Zwischenverdienst voraussetzt. Er hat den Kläger nicht zur Untätigkeit veranlasst, sondern ihm im Gegenteil anheim gestellt, Auskunft zu erteilen und damit die Voraussetzungen für eine Abrechnung zu schaffen. Aufgrund des Schreibens durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte den Annahmeverzugslohn abrechnet und auszahlt, unabhängig von der Verjährung und gleichgültig wie viel Zeit der Kläger bis zur Auskunftserteilung verstreichen lässt. Randnummer 77
(3)Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Kläger durch die Zahlungen des Beklagten an die Bundesagentur für Arbeit und die C Krankenkasse von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden ist. Dem steht entgegen, dass die Überweisungen erst nach Eintritt der Verjährung erfolgten und dass der Kläger von ihnen erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis erhielt. Randnummer 78
  1. b)Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Erhebung der Verjährungseinrede nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Beklagte Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit und die C Krankenkasse erbracht hat. Den zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts unter I.2.3.4.1. der Gründe folgt das Berufungsgericht (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 79
  2. c)Schließlich ist es dem Beklagten als öffentlichem Arbeitgeber nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (vgl. BAG 29. Juli 1966 – 3 AZR 20/66–

§ 242Ruhegehalt Nr.

115, zu 6 b der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt

  1. Juni 2010 – 2 Sa 424/09 -, zitiert nach Juris). Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I.2.3.4.
  2. der Gründe (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, entgegen der Ansicht des Klägers die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag nicht die Verpflichtung umfasst, den Arbeitnehmer auf die drohende Verjährung seiner Ansprüche hinzuweisen. Vielmehr hat auch im Bereich des öffentlichen Dienstes jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen grundsätzlich selbst zu sorgen. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur bei einem besonderen, dem Arbeitgeber erkennbaren Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers (BAG
  3. Mai 1986, 4 AZR 556/83– BAGE 52,33 = AP BAT § 4 Nr. 12, zu 3 der Gründe; BAG
  4. November 2007 - 5 AZR 910/06–, Rn. 17,

§ 196Nr. 23 = Ez

A BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4). Ein solcher Aufklärungsbedarf bestand im Streitfall nicht. Der Beklagte hat eine etwaige Fehleinschätzung des Klägers nicht veranlasst. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, dass der Beklagte in anderen Fällen von der Erhebung der Verjährungseinrede abgesehen hat und dass der Kläger auf die Fortsetzung einer solchen Handhabung vertraut habe. Soweit er behauptet, er wisse von keinem Fall der Verjährungseinrede gegenüber einem Arbeitnehmer, folgt daraus nicht, dass der Beklagte diese Einrede noch nie erhoben hat. Selbst wenn das der Fall sein sollte, so könnte dies darauf beruhen, dass kein Arbeitnehmer bisher die Verjährungsfrist versäumt hat. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass der anwaltlich vertretene Kläger positive Kenntnis von der drohenden Verjährung der Vergütungsforderungen besaß. Randnummer 80 III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung erfolglos geblieben ist. Randnummer 81 Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003777

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