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Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer 15 Sa 849/12 Urteil Der im Lager beschäftigte Arbeitnehmer hat als sonstiger Handwerker Anspruch auf Vergüt

Leitsatz Der im Lager beschäftigte Arbeitnehmer hat als sonstiger Handwerker Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 2 unabhängig davon, ob er eine Facharbeiterausbildung oder eine Ausbidung als Bäcker

§ 8Nr.

10). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG

  1. April 1991 - 1 AZR 488/90 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; BAG
  2. März 2004 - 9 AZR 323/

§ 8Nr.

10). Dies gilt etwa für den Fall der Erhebung einer Kündigungsfeststellungsklage und der Klage auf Zahlung des Verzugslohns und/oder der Klage auf Weiterbeschäftigung (BAG

  1. März 1977 - 3 AZR 232/76 - AP BGB § 630 Nr. 12; BAG
  2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96; BAG
  3. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - NZA 1992, 1028). Es genügt dann eine Auseinandersetzung mit der „Hauptbegründung“. So ist es auch, wenn die geltend gemachten Ansprüche zwar rechtlich selbständig sind, das Gericht die Ansprüche aber wie voneinander abhängige Ansprüche behandelt hat. Auch dann genügt eine Rechtsmittelbegründung, die für das Rechtsmittelgericht und den Gegner erkennbar auch den nicht näher behandelten Anspruch einbezieht (BAG
  4. März 2004 - 9 AZR 323/

§ 8Nr.

10). So liegt der vorliegende Fall. Wird der Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen, steht automatisch fest, dass die Klage auch im Zahlungsantrag unbegründet ist. Randnummer 60 B) Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für seine Tätigkeit im Lager Vergütung gemäß Lohngruppe 2 des zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Südwest, räumlich für das Land Hessen abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung verlangen kann und seine Tätigkeit in diese Lohngruppe eingruppiert ist. Randnummer 61 I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Randnummer 62

  1. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit ab dem
  2. Oktober 2011 bezieht, ist er als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage unproblematisch zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil der Kläger die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann – wie z.B. der neuerliche Tarifabschluss im Verlauf des Rechtsstreits zeigt - und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (
  3. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2;
  4. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2). Randnummer 63
  5. Aber auch soweit der Feststellungsantrag den Zeitraum von Februar bis September 2011 erfasst, fehlt der Klage nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Der Kläger hat zwar die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm bezogenen und der von ihm angestrebten Vergütung für die Zeit von Februar bis September 2011 mit dem Antrag zu
  6. beziffert geltend gemacht. Es besteht aber im Hinblick auf § 9 Abs. 2 MTV ein über eine entsprechende Gehaltszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung, denn Basis für die Berechnung der Jahressonderzahlung 2011 ist das Tarifentgelt Randnummer 64
  7. Der Feststellungsantrag ist in Ansehung von § 5 Abs. 1 Satz 1 MTV im Weiteren dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht nur die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach der Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom
  8. Mai 2010 begehrt, sondern entsprechend den Bezugnahmeklauseln in Ziffer
  9. und
  10. des Arbeitsvertrages die Vergütungsverpflichtung nach der Lohngruppe 2 des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen. Auch die Beklagte hat das Begehren des Klägers von Anfang an so verstanden. Sie hat aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung ab Mai 2012 Vergütung entsprechend der Lohngruppe 2 des erst nach Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom
  11. April 2012 an den Kläger gezahlt. Dies hat die Kammer in der Tenorierung berücksichtigt. Randnummer 65 II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat § 3 des Lohntarifvertrages, dessen Formulierungen in § 3 der einschlägigen Fassungen aus den Jahren 2010 und 2012 identisch sind, zutreffend ausgelegt. Randnummer 66
  12. Festzuhalten bleibt zunächst, dass der LTV und der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet. Das ergibt die Auslegung. Die Bezugnahmeklausel in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist dahingehend auszulegen, dass mit den jeweils gültigen Tarifverträgen der Brot- und Backwarenindustrie die entsprechenden Branchentarifverträge Anwendung finden sollen (vgl. LAG Hessen
  13. Juli 2005 – 4 Sa 139/05– Rz. 53 – zitiert nach juris). Entsprechend haben die Parteien auf die Geltung der „jeweils gültigen tarifvertraglichen Vorschriften“ abgestellt. Da die Beklagte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger tarifgebunden war, sind die genannten Regelungen des Arbeitsvertrages als so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu behandeln (BAG
  14. Juli 2011 – 4 AZR 706/09– Rn 17ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92). Randnummer 67
  15. Des weiteren sind tarifliche Inhaltsnormen wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG
  16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 15). Randnummer 68
  17. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründeten Teil des angefochtenen Urteils. Randnummer 69
  18. Im Übrigen ist wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen. Randnummer 70

(1)Die Heranziehung der von der Beklagten vorgetragenen „Tarifgeschichte“ verbietet sich auch aus grundsätzlichen Überlegungen. Randnummer 71 (
  1. a)Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar einen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 -, BAGE 124, 110; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 181). Die den Normen eines Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben. Zu dessen Ermittlung über den nicht zweifelhaften Wortlaut hinaus können sie nicht darauf verwiesen werden, sich Kenntnis über weitere Auslegungsmöglichkeiten zu verschaffen. So sind sie weder verpflichtet, Auskünfte ihrer Koalitionen einzuholen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06– a.a.O.; 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2; 7. August 2002 - 10 AZR 692/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 39 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 30; 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 - EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41) noch etwaige „Vorgängertarifverträge“ ausfindig zu machen. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes und des Geltungsinhalts der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine vom Wortlaut der Regelung des Tarifvertrages abweichende Absicht zum Inhalt einer Regelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun. Randnummer 72 (
  2. b)Die Unverzichtbarkeit der vorgenannten Anforderungen zeigt sich im Streitfall mit besonderer Deutlichkeit. Die von der Berufung vorausgesetzten Anforderungen an den Rechtsanwender, also die Tarifunterworfenen und ihre Prozessvertretungen sowie die Arbeitsgerichte, zur Ermittlung der maßgebenden Tarifnormen und ihrer Auslegung wären unter Zugrundelegung der Notwendigkeit einer Heranziehung der Tarifgeschichte weder gerechtfertigt noch erfüllbar. Legte man die von der Beklagten vertretenen Anforderungen zugrunde, müsste sich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei der Auslegung jedes - im Wesentlichen - klaren Wortlauts einer Tarifnorm, der aus sich heraus zu keinen Zweifeln und weiteren Nachforschungen Anlass gibt, fragen, ob es hierfür einen „tariflichen Vorläufer“ gegeben hat. Es müsste sodann die aktuelle Fassung des Tarifvertrages mit einem Vorläufertarifvertrag verglichen werden. Weist dieser - wie vorliegend die Fassung vom 7. Mai 2010 - dieselbe Formulierung auf, müssten die früher geltenden Tarifverträge derselben Tarifvertragsparteien ausfindig gemacht und womöglich bis auf einen Tarifvertrag zurückverfolgt werden, der diese Formulierung (noch) nicht enthalten hatte. Dieser historische Tarifvertrag, dessen Abschlussdatum die Beklagte selbst nicht zu benennen vermag, müsste sodann auf eine Formulierung untersucht werden, sodann müsste die „Vorläufer-Formulierung“ ihrerseits ausgelegt und diese Auslegung mit derjenigen des aktuellen Tarifvertrages verglichen werden. Bei unterschiedlichen Ergebnissen gälte es abzuwägen, ob die Tarifvertragsparteien denselben Inhalt meinten, wie sie ihn dem Wortlaut der früheren Formulierung beigemessen haben. Welche Kriterien hierfür heranzuziehen wären (etwa die Möglichkeit, es handele sich lediglich um eine „modernere“ Formulierung), ist allerdings selbst hypothetisch kaum zu ergründen. Zu einer solchen Vorgehensweise wären bei einer Heranziehung der „Tarifgeschichte“ in der hier von der Beklagten vorgeschlagenen Form die Gerichte für Arbeitssachen auch bei klarem Wortlaut und bei Fehlen jedweder Problematisierung durch die Parteien in jedem Fall der Tarifauslegung verpflichtet. Denn die Auslegung von Tarifverträgen, auch von tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und den dort formulierten Anforderungen, hat das Arbeitsgericht selbst vorzunehmen, ohne an Vorgaben der Prozessparteien gebunden zu sein (vgl. insoweit zu abweichenden Formulierungen und der Heranziehung der „Tarifgeschichte“BAG 21. März 2012 – 4 AZR 254/10 - AP Nr. 229 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 40, 41). Randnummer 73 (
  3. c)Da das Auslegungsergebnis im Übrigen - wie das Arbeitsgericht zutreffend ermittelt hat - eindeutig ist, besteht auch keine Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft – sofern man das Beweisangebot der benannten Zeugen A und B so verstehen wollte. Randnummer 74
(2)Soweit die Beklagte meint, die (im Wesentlichen seit 2005 gleichlautende) Arbeitsanweisung ändere nichts daran, dass der Kläger nicht über eine Ausbildung zum Lageristen oder zur Fachkraft für Lagerlogistik verfügt, ist dies zunächst zutreffend. Soweit sie der Auffassung ist, der Arbeitsanweisung sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger Tätigkeiten ausübe, die über die Fähigkeiten eines durchschnittlich begabten Mitarbeiters hinausgingen, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Gericht hat keine Vorstellung von den Fähigkeiten eines durchschnittlich begabten Mitarbeiters. Die Beklagte legt auch weder Tatsachen zu den Fähigkeiten noch zu einem durchschnittlich begabten Mitarbeiter dar. Hinzuweisen ist letztlich noch darauf, dass § 5 Abs. 2 MTV nicht einmal auf Fähigkeiten des einzelnen Mitarbeiters abstellt. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist. Randnummer 76 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003854

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