Leitsatz Auch § 15 Abs. 6 MTV für das Berufsfortbildungswerk des DGB ist in europarechtskonformer Auslegung dahin gehend auszulegen, dass Urlaub, der wegen einer lang andauernden Erkrankung des Arbeit
§ 7Nr. 43, zu B I 2; DFL-Gutzeit 5. Aufl. § 13 BUrl
G Rn. 5; HK-ArbR Holthaus
- Aufl. § 13 BUrlG Rn. 10 ). Randnummer 16
- Hinsichtlich der gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers für die Jahre 2008 bis 2010 steht § 13 Abs. 1 S. 1, S. 3 BUrlG der Anwendung von § 15 Abs. 9 MTV ebenfalls nicht entgegen, da die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers gemäß §§ 1, 3 BUrlG, 125 Abs. 1 SGB IX ebenfalls untergegangen sind und § 15 Abs. 9 MTV daher keine Abweichung von der gesetzlichen Rechtslage zu Ungunsten des Klägers (mehr) bewirkt. Randnummer 17 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG in europarechtskonformer Auslegung dahingehend auszulegen, dass gesetzlicher Urlaub gemäß §§ 1, 3 BUrlG sowie der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX, der auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weder im Urlaubsjahr noch in der Folgezeit in Anspruch genommen werden kann, mit dem Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt ( BAG
- August 2012 – 9 AZR 353/10–EzA BUrlG § 7 Nr. 129, zu I 6 ). Dementsprechend verfielen die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers jeweils mit Ablauf des
- März des übernächsten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Ein tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung derartiger Ansprüche weicht daher nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Rechtlage ab. Randnummer 18 Die Kritik des Klägers an der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom
- August 2012 ( a. a. O., zu I 6 ) eingehend und plausibel begründet, aus welchen Gründen die Harmonisierung der sich aus § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ergebenden deutschen Rechtslage mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG diese Lösung durch eine europarechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG erfordert. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Der Kritik des Klägers lässt sich kein überzeugendes Argument gegen diese Rechtsprechung entnehmen. Randnummer 19
- Auch wenn dies jedoch gegenteilig zu beurteilen sein sollte, wäre die Klage gleichwohl unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus § 15 Abs. 6 MTV keine zeitlich unbeschränkte Übertragung von Urlaub, der auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden konnte, auf die Folgejahre. Die Übertragung gemäß § 15 Abs. 6 S. 3 MTV ist vielmehr auf das jeweilige Folgejahr beschränkt. In europarechtskonformer Auslegung verfällt auch hier daher der übertragene Anspruch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Randnummer 20 Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist vom jeweiligen Tarifwortlaut. Auf dessen Grundlage ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er sich in den tariflichen Regelungen niedergeschlagen hat. Der tarifliche Zusammenhang kann Aufschluss über den von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck geben. Weiter kann auf die Entstehungsgeschichte und die Tarifpraxis zugegriffen werden. Dabei sind die Praktikabilität und der Sinn des Auslegungsergebnisses zu berücksichtigen. Im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, die der tariflichen Regelung Geltung verschafft ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG
- Januar 2010 a. a. O., zu B I 1 ). Randnummer 21 Nach diesem Maßstab kann aus § 15 Abs. 6 MTV nicht eine mehrjährige Übertragung von Urlaubsansprüchen abgeleitet werden, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers längerfristig nicht in Anspruch genommen werden können. Der Wortlaut von § 15 Abs. 6 S. 3 MTV ist insoweit auslegungsbedürftig. Aus ihm geht nicht klar hervor, ob die mit der Regelung vorgesehene Übertragung zeitlich unbeschränkt ist, oder ob sie mit der Konsequenz des Erlöschens des übertragenen Anspruchs mit dem Ende des Folgejahres nach § 15 Abs. 6 S. 1 MTV auf das Folgejahr beschränkt ist. Für letztere Auslegung sprechen jedoch insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm, ihr Zweck und ihre Praktikabilität. Randnummer 22 Nach der bei Inkrafttreten des MTV geltenden gesetzlichen Rechtslage verfiel der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG mit dem jeweiligen Urlaubsjahr, sofern kein Übertragungsgrund im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG vorlag. In diesem Fall trat der Verfall des Urlaubs mit dem Ablauf des dreimonatigen Übertragungszeitraums von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ein ( grundlegend BAG
- Juni 1969 – 5 AZR 393/68–
§ 7Urlaubsjahr Nr.
1, zu 1; ebenso BAG 13. November 1969 – 5 AZR 82/69–
§ 7Übertragung Nr.
2, zu 2 ). Diese Rechtsprechung war seinerzeit allerdings nicht unumstritten. In der Literatur wurde demgegenüber zum Teil angenommen, dass sich § 7 BUrlG kein Verfall entnehmen lasse. Es liege gegebenenfalls beim Arbeitgeber, den Urlaub rechtzeitig zu gewähren ( vgl. Sturn BB 1963/478, 479; Hoffmann DB 1963/1288, 1289; Heither AuR 1968/165, 167; Richardi Anmerkung
§ 7Urlaubsjahr Nr.
1, zu I 2 ). Randnummer 23 Im Gegensatz zu seiner heutigen Rechtsprechung nahm das Bundesarbeitsgericht seinerzeit jedoch an, dass der Urlaub nicht bereits mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums von § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG verfällt, sondern auf das gesamte Folgejahr übertragen wird, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub auf Grund einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte ( BAG 13. November 1969 a. a. O, zu 2; 21. Juli 1973 – 5 AZR 105/73–
§ 7Abgeltung Nr.
3 ). Dies entsprach auch der damaligen herrschenden Meinung in der Literatur, die diesen Grundsatz darüber hinaus auch auf den Fall übertrug, dass der Urlaub aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte ( Boldt/Röhsler BUrlG § 7 Rn. 62; Dersch/Neumann BUrlG § 7 Rn. 73, Rn. 76; Kammann/Ziepke/Weinspach BUrlG § 7 Rn. 31; Schelp-Herbst BUrlG § 7 Rn. 86, 88; Meisel Anmerkung
§ 7Übertragung Nr.
2 ). Seinerzeit blieb in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Frage unentschieden, was mit dem auf das Folgejahr übertragenen Urlaub des Arbeitnehmers mit dem Ablauf des Folgejahres geschieht. Im Urteil vom 13. November 1969 ( a. a. O., zu 2 ) zog das Bundesarbeitsgericht lediglich einen Verfall des Urlaubsanspruchs mit dem Ablauf des Folgejahres oder einen Übergang des Urlaubsanspruchs in einen Abgeltungsanspruch zu diesem Zeitpunkt, nicht aber eine weitere Übertragung auf folgende Jahre in Erwägung. Die Literatur ging überwiegend von einem Verfall des Urlaubsanspruchs mit dem Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres aus ( Boldt/Röhsler a. a. O. § 7 Rn. 53, 62; Kammann/Ziepke/Weinspach a. a. O. § 7 Rn., 31; Meisel Anmerkung
§ 7Übertragung Nr.
2, zu I 4 ). Randnummer 24 Damit entsprach die Regelung von § 15 Abs. 6 MTV bei einer auf das Folgejahr beschränkten Auslegung der Übertragung gemäß § 15 Abs. 6 S. 3 MTV exakt der herrschenden Meinung zur Rechtslage zu § 7 Abs. 3 BUrlG bei Inkrafttreten des MTV. Es spricht daher viel dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit § 15 Abs. 6 MTV genau diesem seinerzeit aktuellen Verständnis der Rechtslage folgen wollten. Jedenfalls ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sie trotz durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine unbeschränkte Kumulation der Urlaubsansprüche für mehrere Jahre ermöglichen wollten. Ein solches Verständnis dürfte seinerzeit tatsächlich außerhalb der Vorstellungen der Tarifvertragsparteien gelegen haben, zumal nach der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Urlaubsjahren, in denen der Arbeitnehmer nicht oder nur kaum Arbeitsleistung erbracht hat, überhaupt kein Urlaubsanspruch entstand ( vgl. BAG 12. Januar 1967 – 5 AZR 321/66–
§ 3Rechtsmissbrauch Nr.
4, zu 1, m. w. N. ). Randnummer 25 Die Entstehungsgeschichte der Regelung spricht daher deutlich gegen die Auslegung des Klägers. Diese wäre zudem nicht zweckmäßig und wenig praktikabel. Zwar verbietet der sozialpolitische Zweck der Richtlinie 2003/88/EG nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich den Verfall von Urlaubsansprüchen, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weder im Bezugs- noch im Übertragungszeitraum in Anspruch genommen werden konnten ( EuGH
- Januar 2009 – Rs. C-350/06 und C-520/06 –EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1, Tz. 40 – 49 ). Dagegen gebietet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Richtlinie 2003/88/ EG nicht die Ermöglichung einer Kumulation der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubsansprüche mehrerer Urlaubsjahre. Überschreite die Urlaubsübertragung eine gewisse zeitliche Grenze, verliere der Urlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Auch müsse die Dauer des Übertragungszeitraums den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung zu langer Abwesenheitszeiträume sowie vor den Schwierigkeiten schützen, die sich aus einer derartigen Ansammlung für die Arbeitsorganisation ergeben. Eine Begrenzung der Urlaubsübertragung etwa auf 15 Monate sei insoweit sachgerecht ( EuGH
- November 2011 – Rs. C-214/10– EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7, Tz. 33 – 43 ). Auch angesichts dieser Wertungen wäre eine Auslegung von § 15 Abs. 6 S. 2, S. 3 MTV, die zu einer unbeschränkten Kumulation aufeinanderfolgender Jahresurlaubsansprüche führt, weder zweckmäßig noch interessengerecht. Diese Norm ist daher ebenso wie § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG in der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
- August 2012 a. a. O., zu I 6 ) europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Übertragung des Urlaubs nicht unbeschränkt wirkt, sondern dass der übertragene Urlaub innerhalb der folgenden 15 Monate in Anspruch genommen werden muss und andernfalls auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verfällt. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Ansprüche zu. Randnummer 26
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 27 Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003856