Leitsatz Ein Antragsteller in einem Ausschlussverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied nach § 23 Abs. 1 BetrVG hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Beteiligung an einem entsprechenden Beschlussverfahren gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG. Eine Vereinbarung eines Antragstellers mit dem Arbeitgeber über die Kostenübernahme im Umfang der im Betrieb auch für die Anwaltsberatung des Betriebsrats üblichen Höhe (Stundenhonorar von EUR 250,-) stellt keinen Ausschließungsgrund gegenüber einem Betriebsratsmitglied, das Antragsteller in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist, dar. Der zweimalige Personenvergleich der Betriebsratsvorsitzenden mit Adolf Hitler und seinen Methoden im Wochenabstand durch ein Betriebsratsmitglied rechtfertigt grundsätzlich dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. November 2012, 10 BV 3/12, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2012 - 10 BV 3/12 - abgeändert. Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsratsgremium. Randnummer 2 Die Beteiligten zu 3) bis 6) betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb in A. Der Beteiligte zu 1) ist der für den Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat. Er besteht aus dreizehn Mitgliedern. Im Verfahren 11 BV 11/11 / 9 TaBV 225/12 wird auf der Grundlage eines Quorums von zuletzt 251 Arbeitnehmern, das sind über ein Viertel der Belegschaft, über den Antrag auf Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gremium gestritten. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dem Ausschließungsantrag stattgegeben. Den sog. Initiatoren des Ausschließungsverfahrens gehörte auch der Beteiligte zu 2) an. Am 28. Jan. 2011 war den sog. Initiatoren im Rahmen einer Unterredung mit Geschäftsführer und Personalleiter zugesichert worden, dass die Arbeitgeberin die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung in Höhe von EUR 250 pro Stunde übernehmen würde. Zu diesem Satz waren bis dahin auch die für den Betriebsrat tätigen Anwälte immer vergütet worden. Dies war ein jahrelang praktiziertes Verfahren. Im Februar 2011 kürzten die Beteiligten zu 3) bis 6) ihre Leistungszusagen gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern auf die nach dem RVG zu zahlende Anwaltsvergütung. Zu dieser Zeit war die Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsberater der sog. Initiatoren bereits getroffen worden. Ein gegen die Änderung eingeleitetes Beschlussverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Im Februar 2012 wurden im Verfahren 11 BV 11/11 für die Antragsteller des Ausschließungsantrages jeweils eine weitere Vollmacht vorgelegt. Randnummer 3 Am 5. März 2012 äußerte der Beteiligte zu 2) anlässlich einer Betriebsratssitzung in B: „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden.“ Er hat sich mit undatiertem Schreiben, zu dessen Inhalt auf Bl. 70 d. A. verwiesen wird, bei der Betriebsratsvorsitzenden entschuldigt. Ein deswegen eingeleitetes Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine wegen dieser Äußerung ausgesprochene arbeitgeberseitige Abmahnung hat der Beteiligte zu 2) akzeptiert. Randnummer 4 Der Beteiligte zu 1) hat mit seinem Antrag vom 20. März 2012 den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat begehrt. Er ist der Ansicht gewesen, der Beteiligte zu 2) sei wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Er trägt vor, die sog. Initiatoren hätten im Zusammenwirken mit der sie vertretenden Anwaltskanzlei sowie dem Geschäftsführer und dem Personalleiter den Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Gremium betrieben. Die Geschäftsleitungen unterstützten das Vorhaben finanziell und logistisch. Er gehe davon aus, dass außer der Rechnung vom 12. April 2011 (Bl. 8 bis 10 d. A.) die laufenden Arbeitsstunden im Verfahren 11 BV 11/11 von der Beteiligten zu 3) bezahlt würden. Die Business Manager und Coaches seien mit einer von den Geschäftsleitungen zur Verfügung gestellten Unterschriftenliste per E-Mail an die untergebenen Mitarbeiter herangetreten und hätten diese zur Unterzeichnung der Listen aufgefordert. Die Prozessvollmachten der Unterstützer seien unter falschen Behauptungen gesammelt worden (vgl. E-Mail vom 20. Dez. 2011, Bl. 11 d. A.). Die Zusage der Kostenübernahme sei eine unzulässige Begünstigung des Beteiligten zu 2) und seiner Kollegen/innen, da der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für das Ausschließungsverfahren nicht verpflichtet sei. Eine §§ 40 Abs. 1, 20 Abs. 3 BetrVG entsprechende Vorschrift fehle bei § 23 Abs. 1 BetrVG. Jedenfalls hätte die Zusage auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt werden müssen. Abgesehen davon habe der Beteiligte zu 2) die Betriebsratsvorsitzende wiederholt grob beleidigt. Am 28. Febr. 2012 habe er in Bezug auf die Betriebsratsvorsitzende geäußert: „Ich gehe sogar noch weiter, 33 hat sich auch schon so einer an die Macht gesetzt“ (Beweis: Zeugnis C u.a.). Randnummer 5 Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat auszuschließen. Randnummer 6 Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, außer der Zusage der Kostenübernahme habe es keine weiteren Unterstützungsleistungen seitens der Geschäftsleitungen gegeben. Seine Äußerung vom 5.März 2012 über 1933 sei vor dem Hintergrund des Verhaltens der Betriebsratsvorsitzenden zu sehen. Am 28. Febr. 2012 habe er geäußert, dass man nicht einfach so jemandem einen Freifahrtschein geben könne. Man hätte so etwas früher schon einmal gemacht und sei damit auf die Nase gefallen. Die ihm unterstellte Äußerung, 33 habe sich auch schon so einer an die Macht gesetzt, sei an diesem Tag von ihm nicht gefallen (Beweis: Zeugnis D u.a.). Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Antrag durch Beschluss vom 22. Nov. 2012 – 10 BV 3/12 – zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Randnummer 10 Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 22. Jan. 2013 zugestellt worden. Er hat dagegen am 12. Febr. 2013 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 11 Der Beteiligte zu 1) trägt vor, ausreichende Ausschließungsgründe gegen die Betriebsratsvorsitzende seien im Verfahren 9 TaBV 225/12 nicht vorgetragen. Die sog. Initiatoren führten das Ausschließungsverfahren offenbar mit Unterstützung der Beteiligten zu 3). Sie nähmen erkennbar die Interessen der Geschäftsleitung wahr. Die Unterstützer des Antrages hatten keinerlei eigene Interessen. Wegen der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Ausschließungs- und Beschwerdeverfahrens nimmt der Beteiligte zu 1) Bezug auf seinen Vortrag in den Verfahren 9 TaBV 189/239/259 und 294/12. Randnummer 12 Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2012 abzuändern und den Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat auszuschließen. Randnummer 13 Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beteiligten zu 3) bis 6) stellen keinen Antrag. Randnummer 15 Der Beteiligte zu 2) trägt vor, die Unterstützer des Ausschließungsantrages hätten allein das Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit. Er bestreitet eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung dieses Beschluss- und Beschwerdeverfahrens. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2013 verwiesen. Randnummer 17 II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1 ArbGG). Ein von einem Verfahrensbevollmächtigten namens des Betriebsrats gestellter Antrag in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bedarf allerdings einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Kollegialorgans über die Einleitung des Verfahrens und eines Rechtsmittels. Fehlt es hieran, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02– Juris). Der Beteiligte zu 2) hat das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung des Ausschließungsverfahrens und insbesondere dieses Rechtsmittelverfahrens zunächst pauschal bestritten. Nach der Darlegung des Verlaufs der Beschlussfassung unter Vorlage der Einladung, Tagesordnung und des Sitzungsprotokolls durch den Betriebsrat im Verfahren 9 TaBV 294/12, auf das der Betriebsrat Bezug nimmt, hat der Beteiligte zu 2) eine mangelnde Information der geladenen Ersatzmitglieder E und F gerügt. Der Tagesordnungspunkt „§ 23 BetrVG Herr G Einlegung von Rechtsmitteln ggf. gegen den Beschluss des AG Wiesbaden bezgl. des Verfahrens § 23 BetrVG, Ausschluss Herr G, sowie ggf. gegen den Beschluss LAG durch die H. Besprechung und Beschlussfassung“ Randnummer 18 stand auf der Tagesordnung. Im Verfahren 9 TaBV 294/12 wurde gerügt, dass Frau F in der Sitzung erklärt hat, sie sähe sich mangels ausreichender Informationen außerstande, über diese Tagesordnungspunkte abzustimmen und die Sitzung verlassen hat, ebenso Herr E, nachdem er ausweislich des Protokolls von der Betriebsratsvorsitzenden darauf hingewiesen worden ist, dass er nach den Unterlagen hätte fragen müssen, er hätte sie im Betriebsratsbüro einsehen können. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (BAG a.a.O.). Der Betriebsrat muss sich auf Grund einer ordnungsgemäßen Ladung als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG a.a.O.). Dabei müssen in der Tagesordnung die zu stellenden Anträge nicht bereits im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Gegenstand, über den in dem Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet sind. Nach dem Sitzungsprotokoll (TOP 17) wurde ein Antrag gestellt, der mehrheitlich angenommen wurde. Dass die Betriebsratsmitglieder F und E vergeblich versucht hätten, eine Erörterung des Tagesordnungspunktes zu erreichen oder sich vor der Sitzung im Betriebsratsbüro zu informieren, hat der Beteiligte zu 2) nicht vorgetragen. Hierzu dient aber auch die Diskussion und Erörterung in der Sitzung. Das erstmalige Bestreiten einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung des Ausschließungsverfahrens ins Blaue hinein im Beschwerdeverfahren ohne irgendeinen Anhaltspunkt, obwohl der Beteiligte zu 2) selbst Betriebsratsmitglied ist und von Anfang an von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten war, ist unzulässig. Das Bestreiten kann sich jedenfalls bei Betriebsratsmitgliedern nicht darin erschöpfen, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte ins Blaue hinein einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss zu bestreiten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist nur zulässig, wenn dem keine eigene Wahrnehmung zugrunde lag. Der Beteiligte zu 2) muss jedoch die Einladungen erhalten haben, die Tagesordnung, das Sitzungsprotokoll und war lediglich bei der Beschlussfassung verhindert. Randnummer 19 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Ausschließungsantrag des Beteiligten zu 1) ist begründet. Der Beteiligte zu 2) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen. Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92– EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35; Hess. LAG Beschlüsse vom 21. Febr. 2013 - 9 TaBV 189/12, 239/12, 259/12 -; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12– Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 –n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 4. Mai 2000 – 12 TaBV 100/99– Juris). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsratsmitglieds, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei negatorischen Klagen die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 51; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12– Juris; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 – n.v.). Randnummer 20 3
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