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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 93/13 Urteil Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs im Jahr des Übergangs von der

Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 15. November 2012, 10 Ca 201/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15. November 2012, 10 Ca 201/12,

§ 3Teilzeit Nr.

1; BAG 20. Juni 2000 – 9 AZR 309/99–

§ 3Fünf-Tage-Woche Nr. 15; Erf

K/Gallner,

  1. Aufl., BUrlG, § 3 Rdnr. 13; Leinemann/Linck,
  2. Aufl., BUrlG, § 3 Rdnr. 30; Hohmeister/Goretzki/Oppermann, BUrlG,
  3. Aufl., § 3 Rdnr. 29 f; Arnold/Ackermann/Rambach/Steuerer/Thiel-Koch/Tillmanns/ Zimmermann, BUrlG, § 3 Rdnr. 12; Leinemann/Linck, DB 1999, 1498; Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397; Rudkowski, NZA 2012, 74 [75]) und ist im BUrlG nicht einmal erwähnt, wurde vielmehr erstmals gesetzlich in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub kodifiziert, ergibt sich aber aus der Natur der Sache und ist in Rspr. und Lit. gefestigt (Fieberg, NZA 2010, 925 [927]; vgl. auch LAG Hessen
  4. Oktober 2012 – 13 Sa 590/12– Volltext: juris). Der Umrechnungsgrundsatz des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beruht auf einem allgemeinen für das gesamte Urlaubsrecht anwendbaren Rechtsgedanken (BAG
  5. August 2002 – 9 AZR 261/01– AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 27); Rechtsgrundlage dieser Umrechnung ist § 3 BUrlG, aus dem der Umrechnungsgrundsatz herzuleiten ist (BAG
  6. Juni 2000 – 9 AZR 309/99– aaO; BAG
  7. Oktober 2001 – 9 AZR 314/00–EzA BUrlG § 3 Nr. 23). Randnummer 54 (a) Hierbei handelt es sich nicht um eine Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern um eine Umrechnung der Urlaubsdauer und Anpassung des Urlaubsanspruchs aufgrund des von der Urlaubsregelung abweichenden Arbeitszeitmodells (Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397 [3399]; Fieberg, NZA 2010, 925 [927]). Randnummer 55 (b) Sofern die reduzierte Arbeitszeit unregelmäßig verteilt ist, ist bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs nicht auf einen Wochenzeitraum abzustellen, sondern auf einen längeren Zeitraum, ggf. einen Jahreszeitraum (BAG
  8. Oktober 1991 – 9 AZR 621/90–

§ 3Nr. 6; BAG 20. August 2002 – 9 AZR 261/01– aa

O; ErfK/Gallner, aaO, BUrlG, § 3 Rdnr. 16; Hohmeister/Goretzki/Oppermann, aaO, § 3 Rdnr. 37; Arnold/ Ackermann/Rabach/Steuerer/Thiel-Koch/Tillmanns/Zimmermann, aaO, § 3 Rdnr. 16; Laux/Schlachter, aaO, § 4 Rdnr. 148; Leinemann/Linck, DB 1999, 1498 [1500]). Randnummer 56

  1. bb)Tritt der Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase des Blockmodells einer Altersteilzeitvereinbarung im Lauf des Kalenderjahres ein, entsteht damit nur ein anteiliger Urlaubsanspruch (Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit, 7. Aufl., S. 117; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb, 13. Aufl., § 83, Rdnr. 32; aA: LAG Niedersachsen 19. Mai 2005 – 4 Sa 646/05 –nv., Bl. 30 f d.A.; ArbG Frankfurt am Main 01. Dezember 2011 – 20 Ga 198/11 – nv., Bl. 37 f d.A.). Randnummer 57 2. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase bestehen nicht. Randnummer 58
  2. a)Nach der Rspr. des EuGH ist einschlägiges Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der RL 97/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der Folge: § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung), zwar dahin auszulegen, dass es nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen bei Übergang von Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer nicht möglich war, reduziert wird (EuGH 22. April 2010 – C-486/08– NZA 2010, 557 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]). Randnummer 59
  3. aa)Hiernach bestehen keine Bedenken. Denn der Übergang von Vollzeit- zu (verblockter) Teilzeitbeschäftigung fand vorliegend nicht im Urlaubsjahr 2013 statt, sondern mit Beginn der Altersteilzeit und damit im Urlaubsjahr 2009. Randnummer 60
  4. bb)Selbst wenn man den Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase als Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung (im Sinne einer „Teilzeitbeschäftigung Null“) werten wollte, führt die Umrechnung nicht zur nachträglichen Minderung eines zuvor (EuGH 22. April 2010 – C-486/08– aaO [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols], Rdnr. 33) erworbenen Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsanspruch für 2012 wird nicht nachträglich gemindert. Abzustellen ist auf den Bezugszeitraum (EuGH 22. April 2010 – C-486/08– aaO [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols], Rdnr. 32). Die Umrechnung betrifft den laufenden Bezugszeitraum und nicht den vergangenen. Ob die Rspr. des EuGH dazu führen mag, dass bei unterjährigem Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung entgegen der bisherigen Rspr. (BAG 28. April – 9 AZR 314/97 –

§ 3Nr.

7) der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub nicht umzurechnen ist, ist nicht Streitgegenstand. Randnummer 61

  1. b)Auch nach der Rspr. des EuGH findet der in § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung niedergelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Urlaubsgewährung für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Anwendung und ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH 08. November 2012 – C-229/11, C-230/11 – NZA 2012, 1273 [Heimann, Toltschin], Rdnr. 34), wobei ausweislich der Vorlagebeschlüsse (ArbG Passau 13. April 2011 – 1 Ca 62/11– BB 2012, 1162; 13. April 2011 – 1 Ca 63/11 – Volltext: juris) ebenfalls unterjährig Einführung von nach Ansicht des EuGH mit der Situation Teilzeitbeschäftigter vergleichbarer (EuGH 08. November 2012 – C-229/11, C-230/11 – aaO [Heimann, Toltschin], Rdnr. 32) „Kurzarbeit Null“ erfolgte. Randnummer 62
  2. c)Sollte die Rspr. des EuGH so zu verstehen sein, dass er entgegen deutschen Urlaubsrechts von dem sukzessiven Entstehen des Urlaubsanspruchs ausgeht (Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397 [3399], Fn. 18), bestehen von vornherein keine Bedenken. Denn der proportional auf die Monate Januar und Februar 2013 entfallende Urlaubsanspruch ist dann nicht geschmälert. Randnummer 63 II.1. Dass während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche nicht erfüllt werden können (BAG 15. März 2005 – 9 AZR 143/04–

§ 7Nr.

31), ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Es geht vielmehr um die Frage, in welchem Umfang Urlaubsansprüche im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase überhaupt entstehen. Randnummer 64

  1. Die Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase (BAG
  2. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03– AP InsO § 55 Nr. 5) ist ebenfalls kein Argument gegen die vorzunehmende Umrechnung. Der Kläger erhält während der Dauer des Altersteilzeitvertrags in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspricht, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern während der Arbeitsphase. Randnummer 65 C. Die Kostenentscheidung ist dem Schluss-Urteil vorzubehalten. Randnummer 66 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Außerdem weicht die Entscheidung von der eines anderen Landesarbeitsgerichts (LAG Niedersachsen,
  3. Mai 2005, 4 Sa 646/07) ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003884

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