Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach, 15. Mai 2012, 1 Ca 296/11, Urteil Tenor 1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 15. Mai 2012, Az: 1 Ca 296/11,
§ 626BGB; BAG Urteil vom 26.
Juni 2008, Az: 2 AZR 190/07, AP Nr. 213 zu § 626 BGB). Dieses gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag hierüber keine Regelungen enthält. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers findet. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens ein Wettbewerbsverbot auch über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 2010, Az: 2 AZR 1008,08, AP Nr.
§ 626BGB; BAG Urteil vom 26.
Juni 2008, Az: 2 AZR 190/07, AP Nr. 213 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom
- April 1998, Az: 2 AZR 442/97, zitiert nach juris; BAG Urteil vom 21 November 1996, Az: 2 AZR 852/95, EzA § 626 nF BGB Nr. 162; BAG Urteil vom
- Januar 1995, Az: 2 AZR 355/94, RzK I 6 a Nr. 116). Der Arbeitnehmer verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt (BAG Urteil vom
- Januar 2010, Az: 2 AZR 1008/08, AP Nr.
§ 626BGB).
Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbotes nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, ihm ist ebenso wenig gestattet, einem Arbeitskollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit zu helfen oder einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juni 2006, Az: 11 Sa 604/05, recherchiert über juris). Demgegenüber darf ein Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden ist, schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten (BAG Urteil vom
- Januar 2010, Az: 2 AZR 1008/08, AP Nr.
§ 626BGB; BAG Urteil vom 26.
Juni 2008, Az: 2 AZR 190/07, AP Nr. 213 zu § 626 BGB; LAG Nürnberg Urteil vom
- März 2003, Az: 4 Sa 124/02, zitiert nach juris; LAG Hamburg, Urteil vom
- Dezember 1999, Az: 2 Sa 62/99, recherchiert über juris). Nicht unter das Wettbewerbsverbot fallen auch vorbereitende Maßnahmen für die Aufnahme eines konkurrierenden Handelsgeschäfts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die lediglich auf die Schaffung der formalen und organisatorischen Voraussetzungen (z.B. Anmietung von Geschäftsräumen, Ankauf von Waren etc.) für das geplante eigene Unternehmen gerichtet sind (LAG Hamburg, Urteil vom
- Dezember 1999, Az: 2 Sa 62/99, recherchiert über juris). Entscheidend für die Abgrenzung von erlaubter Vorbereitungshandlung zu unerlaubter Wettbewerbstätigkeit ist, ob durch das Verhalten des Arbeitnehmers bereits unmittelbar in die Geschäfts- und Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers eingegriffen wird (BAG Urteil vom
- Januar 2010, Az: 2 AZR 1008,08, AP Nr.
§ 626BGB; BAG Urteil vom 11.
November 1980, Az: 6 AZR 292/78, recherchiert über juris). Immer dann, wenn die Vorbereitungsmaßnahmen schon selbst als Teil der werbenden Tätigkeit aufzufassen sind, gehören sie zur verbotenen Konkurrenztätigkeit (BAG Urteil vom 28. Januar 2010, Az: 2 AZR 1008,08, AP Nr.
§ 626BGB; BAG Urteil vom 26.
Juni 2008, Az: 2 AZR 190/07, AP Nr. 213 zu § 626 BGB). Randnummer 45 (c.) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass der Kläger jedenfalls durch seine Eintragung als Geschäftsführer der G gegen die im obliegende Treuepflicht verstoßen hat. Randnummer 46 (aa.) Die G stellt nach ihrem Geschäftszweck ein Konkurrenzunternehmen zur Beklagten dar. Randnummer 47 Nach dem Handelsregisterauszug besteht der Geschäftszweck der G in der Verwaltung von Miet- und Wohnungseigentum. Bei der Beklagten handelt es sich um ein bundesweit tätiges Dienstleistungsunternehmen der Immobilienwirtschaft, dass zumindest über seine Tochtergesellschaft GHG Immobilien- und Grundstückverwaltung auch als für Verwalter für Mietobjekte und Wohnungseigentümer tätig ist. Unerheblich ist insoweit, dass Immobilienfonds nach der Behauptung des Klägers nicht zum Leistungsumfang der G zählen. Denn für die Annahme eines Konkurrenzunternehmens ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Geschäftsfelder der fraglichen Unternehmen decken. Ausreichend ist vielmehr, wenn die betreffenden Unternehmen lediglich in einem bestimmten, bedeutsamen Marktsegment, hier der Verwaltung von Mietwohnung und Wohnungseigentumsanlagen, einen identischen Geschäftszweck verfolgen. Ebenso wenig steht der Annahme eines Konkurrenzunternehmens entgegen, dass die G ihren Sitz im Rhein-Neckar-Gebiet und damit in Baden-Württemberg hat, während die Beklagte in Neu-Isenburg und damit in Hessen ansässig ist. Denn die Beklagte ist nach ihrem unstreitigen Vortrag bundesweit tätig ist. Schließlich folgt das Konkurrenzverhältnis beider Gesellschaften schon daraus, dass die Beklagte – auch nach Kenntnis des Klägers - an einer Übernahme der G interessiert gewesen ist. Randnummer 48 (bb.) Der Kläger hat die ihm obliegende Treuepflicht dadurch verletzt, dass er die Anmeldung zu seiner Eintragung als weiterer Geschäftsführer der G bereits am
- Oktober 2011 unterschrieben hat und dadurch während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten als Geschäftsführer der G eingetragen worden ist. Randnummer 49 Zwar geht auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass weder die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit der G noch der Erwerb eines Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft für sich genommen eine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellen. Bei einem Arbeitnehmer, mit dem wie im vorliegenden Fall kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist, gehört der Erwerb oder die Beteiligung an einer Gesellschaft noch zu den zulässigen Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG Urteil vom
- Juni 2008, Az: 2 AZR 190/07, AP Nr. 213 zu § 626 BGB, LAG Hamburg, Urteil vom
- Dezember 1999, Az: 2 Sa 62/99, recherchiert über juris). Gleiches gilt grundsätzlich für die Eintragung in das Gesellschaftsregister (BAG Urteil vom
- Juni 2008, Az: 2 AZR 190/07, AP Nr. 213 zu § 626 BGB, LAG Hamburg, Urteil vom
- Dezember 1999, Az: 2 Sa 62/99, recherchiert über juris). Randnummer 50 Etwas anderes gilt jedoch bei der hier vorliegenden Eintragung als Geschäftsführer einer bereits aktiven Konkurrenzgesellschaft. Diese Eintragung hat dazu geführt, dass der Kläger zeitgleich als Prokurist der Beklagten und als Geschäftsführer der G in das Handelsregister eingetragen war. Nach außen hin oblagen dem Kläger damit gleichzeitig Pflichten gegenüber zwei unterschiedlichen, konkurrierenden Gesellschaften. Zudem handelt es sich bei der G nicht nur um eine neu gegründete, noch nicht aktive Gesellschaft, sondern um ein Unternehmen, das bereits im selben Geschäftsfeld wie die Beklagte aktiv ist. Unerheblich ist insoweit, dass der Erwerb des Geschäftsanteils an der G ausweislich des in Kopie zur Akte gereichten Kauf- und Abtretungsvertrages aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung mit Wirkung zum
- Januar 2012 war. Unerheblich ist ebenso, dass der Notar in § 5 des Kauf- und Abtretungsvertrages angewiesen worden ist, die Liste der Gesellschafter erst beim zuständigen Handelsregister einzureichen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder vom Käufer nachgewiesen worden ist. Denn der Eintragung als Geschäftsführer entgegen den vertraglichen Abreden kommt gem. § 15 Abs. 3 HGB die sog. positive Publizität zu. Ungeachtet der anderweitigen Vereinbarung zwischen dem Kläger und Frau I konnte sich somit jeder Dritte ab dem
- November 2011 auf die Geschäftsführereigenschaft des Klägers berufen, es sei denn, dass ihm die Unrichtigkeit bekannt gewesen ist. Aus demselben Grund wäre es im vorliegenden Fall auch unerheblich, wenn der Kläger seine Tätigkeit für die G tatsächlich erst zum
- Januar 2012 aufgenommen hätte. Da er bereits ab dem
- November 2011 als Geschäftsführer der G eingetragen worden war, hat er nach außen den ihm zurechenbarer Rechtsschein gesetzt, dass er die mit diesem Amt verbundenen Rechte und Pflichten bereits vor dem
- Januar 2012 wahrnimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gerade besonders darauf hätte achten müssen, die Grenze von der zulässigen Vorbereitungshandlung zur unzulässigen Konkurrenztätigkeit nicht zu überschreiten. Wenn der Kläger aber vor dem
- Dezember 2011 eine selbständige Tätigkeit vorbereitet, so hätte somit entweder davon absehen müssen, bereits am
- Oktober 2011 auch die Anmeldung zu seiner Eintragung als weiterer Geschäftsführer der G zu unterschreiben oder aber sicher stellen müssen, dass diese Anmeldung – ebenso wie die entsprechenden Regelungen im Kauf- und Abtretungsvertrag – auf den
- Januar 2012 datiert ist. Hält er diese Vorsichtsmaßnahmen nicht ein, so muss er sich ein etwaiges, abredewidriges Vorgehen seines Notars und den dadurch erzeugten Rechtsschein zurechnen lassen. Randnummer 51 (d.) Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die berechtigten Interessen der Beklagten an einer sofortiger Vertragsbeendigung das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 52 (aa.) Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung zunächst abzumahnen. Bei der Eintragung als Geschäftsführers eines aktiven, am Markt bereits tätigen Konkurrenzunternehmens während des bestehenden Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung, deren Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen war. Gerade in Anbetracht der herausgehobenen Stellung, die der Kläger als Prokurist und EDV-Administrator inne hatte, musste er sich im Klaren darüber sein, dass seine Eintragung als Geschäftsführer einer Konkurrenzgesellschaft, um deren Übernahme sich die Beklagte zudem selbst bemüht hatte, zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust führen würde. Randnummer 53 (bb.) Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen ist zugunsten des Klägers der beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses von mehr als 10 Jahren zu berücksichtigen. Randnummer 54 Zugunsten der Beklagten sind jedoch die Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung und die besondere Stellung des Klägers zu berücksichtigen. Es ist mehr als verständlich, dass die Beklagte einen Arbeitnehmer, der in seiner Eigenschaft als EDV-Administrator Zugriff auf sämtliche Daten hat und zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, an dessen Übernahme sie selbst interessiert gewesen ist, nicht weiterbeschäftigen möchte. Auch ist die Kündigung in Anbetracht der Eigenkündigung des Klägers und dem bereits vereinbarten Wechsel in eine neue berufliche Zukunft nicht mit besonderen Härten für den Kläger verbunden. Randnummer 55 (cc.) Schließlich fällt die Interessenabwägung auch nicht deshalb zu Gunsten des Klägers aus, weil seine Eintragung als Geschäftsführer möglicherweise auf einem Versehen seines Notars beruhte. Zwar wäre ein derartiger Umstand – entsprechend der Rechtsprechung zu einem entschuldigten Rechtsirrtum (vgl. insoweit BAG Urteil vom
- November 1997, Az: 2 AZR 801/96, AP Nr. 142 zu § 626 BGB; LAG Düsseldorf Urteil vom
- August 2001, Az: 12 Sa 827/01; KR-Fischermeier,
- Auflage, § 626 BGB RN 384) zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Trotzdem muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass er gerade im bestehenden Arbeitsverhältnis bei dem von ihm beabsichtigten Einstieg in ein Konkurrenzunternehmen, an dem auch sein gegenwärtiger Arbeitgeber interessiert gewesen ist, eine besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Er hätte somit am
- Oktober 2011 noch nicht seine Anmeldung zur Eintragung als weiterer Geschäftsführer der G unterschreiben dürfen oder er hätte dieses Dokument ebenso wie andere Verpflichtungen im Kauf- und Abtretungsvertrag auf den
- Januar 2012 datieren müssen. Da er dieses jedoch unterließ, kann er sich nicht auf ein abredewidriges Vorgehen seines Notars berufen. Randnummer 56 2.) Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsansprüche richtet. Andere Argumente als die Unwirksamkeit der Kündigung hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Da das Arbeitsverhältnis – wie oben dargelegt – jedoch zum
- November 2011 aufgelöst worden ist, bestehen für den Zeitraum ab dem
- November 2011 keine Ansprüche mehr. Randnummer 57 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003911