Leitsatz Im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsteht der Urlaubsanspruch nach dem Umrechnungsgr
§ 7Abgeltung Nr.
88 ). Randnummer 20 b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszugehen. In der Freistellungsphase ruht das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht. Arbeitsrechtlich erlischt zwar mit Ablauf der Arbeitsphase die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber bleibt aber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die im Voraus erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten. Deshalb führt der Eintritt des Arbeitnehmers in die Freistellungsphase auch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, das das Erlöschen der beiderseitig geschuldeten Hauptpflichten voraussetzt ( BAG 16. Oktober 2012 – 9 AZR 234/11 -, Rn. 19, NZA 2013, 575 ; BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 196/04 -, Rn. 13,
§ 7Abgeltung Nr.
88 ). Randnummer 21
- c)Der Urlaubsanspruch ist jedoch aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Verfügungsklägerin nach dem Umrechnungsgrundsatz nur anteilig im Umfang von acht Urlaubstagen entstanden. Randnummer 22
- aa)Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 MTV Banken beträgt der Erholungsurlaub - unabhängig von individuellen Arbeitszeitschwankungen – 30 Arbeitstage. Dem liegt ausweislich § 15 Abs. 1 Satz 3 MTV Banken die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage zugrunde. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend pro-rata-temporis ( vgl. BAG 20. Juni 2000 – 9 AZR 309/99–
§ 3Fünf-Tage-Woche Nr.
15 ). Randnummer 23 Das folgt aus dem Umrechnungsgrundsatz ( BAG 20. Juni 2000 – 9 AZR 309/99–
§ 3Fünf-Tage-Woche Nr. 15; Erf
K/Gallner,
- Aufl., BUrlG, § 3 Rdnr. 13; Leinemann/Linck,
- Aufl., BUrlG, § 3 Rdnr. 30; Hohmeister/Goretzki/Oppermann, BUrlG,
- Aufl., § 3 Rdnr. 29 f; Arnold/Ackermann/Rambach/Steuerer/Thiel-Koch/Tillmanns/Zimmermann, BUrlG, § 3 Rdnr. 12; Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397; Rudkowski, NZA 2012, 74 [75]). Dieser Grundsatz, der erstmals gesetzlich in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub kodifiziert wurde, beruht auf einem allgemeinen für das gesamte Urlaubsrecht anwendbaren Rechtsgedanken (BAG
- August 2002 – 9 AZR 261/01– AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 27) . Rechtsgrundlage der Umrechnung ist § 3 BUrlG, aus dem der Umrechnungsgrundsatz herzuleiten ist (BAG
- Juni 2000 – 9 AZR 309/99– aaO; BAG
- Oktober 2001 – 9 AZR 314/00–EzA BUrlG § 3 Nr. 23; LAG Hessen
- Oktober 2012 – 13 Sa 590/12 , zitiert nach Juris) .Dabei geht es nicht um eine Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern um eine Anpassung des Urlaubsanspruchs aufgrund des von der Fünf-Tage-Woche abweichenden Arbeitszeitmodells (Powietzka/Christ, NJW 2010, 3397 [3399]; Fieberg, NZA 2010, 925 [927]) . Randnummer 24 Sofern die reduzierte Arbeitszeit unregelmäßig verteilt ist, ist bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs nicht auf einen Wochenzeitraum abzustellen, sondern auf einen längeren Zeitraum, ggf. einen Jahreszeitraum (BAG
- Oktober 1991 – 9 AZR 621/90–
§ 3Nr. 6; Erf
K/Gallner,
- Aufl., BUrlG, § 3 Rdnr. 16; Hohmeister/Goretzki/Oppermann, BUrlG,
- Aufl., § 3 Rdnr. 37; Arnold/Ackermann/Rambach/Steuerer/Thiel-Koch/Tillmanns/Zimmermann, BUrlG, § 3 Rdnr. 16) . Randnummer 25 bb) Die Umrechnung ist auch bei einem im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase vorzunehmen. Randnummer 26
(1)Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Handelt es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, ist die Arbeitszeit im Jahr des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase unregelmäßig verteilt. Ist die Arbeitszeit über das Jahr gesehen auf weniger als fünf Tage verteilt, ist eine Umrechnung vorzunehmen. Es entsteht dann nur ein anteiliger Urlaubsanspruch ( LAG Hessen
- Mai 2013 - 17 Sa 93/13 -; Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz, Altersteilzeit,
- Aufl., S. 117; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb,
- Aufl., § 83, Rdnr. 32; aA: LAG Niedersachsen
- Mai 2005 – 4 Sa 646/05 –nv., Bl. 30 f d.A.) . Randnummer 27 Die von der Verfügungsklägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG
- April 1998 – 9 AZR 314/97– BAGE 88, 315; ; LAG Hessen
- Oktober 2012 – 13 Sa 590/12 , zitiert nach Juris ) steht der Umrechnung nicht entgegen. In den entschiedenen Fällen ging es um einen andere Fallgestaltung, nämlich um die Umrechnung des Urlaubsanspruchs nach der Veränderung der Arbeitszeit und ihrer Verteilung. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Umfang des Urlaubsanspruchs nicht umzurechnen ist, wenn bei Beginn des Bezugzeitraums feststeht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt. Randnummer 28
(2)Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell stehen der Umrechnung nicht entgegen. Randnummer 29 (
- a)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tritt der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart und dann ausgezahlt werden ( BAG 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, BAGE 118, 1 ). Randnummer 30 (
- b)Diese Vorleistung steht der Umrechnung nicht entgegen. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich in der Arbeitsphase im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht und damit ein Zeitguthaben. Das betrifft die Entgeltzahlung. Etwas anderes gilt für den Urlaub. Der Arbeitnehmer erhält während der Dauer des Altersteilzeitvertrags in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspricht, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern während der Arbeitsphase ( LAG Hessen 27. Mai 2013 - 17 Sa 93/13 -; vgl. auch Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb, 13. Aufl., § 83, Rdnr. 32) . Nähme man mit der Klägerin dagegen an, dass in der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstehen, erhielte der Arbeitnehmer die doppelte Zahl an Urlaubstage gemessen an der Zahl seiner Arbeitstage. Außerdem wäre dann bei Beendigung jedes Altersteilzeitverhältnisses Urlaubsansprüche aus der Freistellungsphase abzugelten. Randnummer 31
(3)Unionsrechtliche Bedenken gegen die Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase bestehen nicht. Randnummer 32 (
- a)Nach der Rspr. des EuGH ist insbesondere § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit im Anhang der RL 97/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (in der Folge: § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung) zwar dahin auszulegen, dass es nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen bei Übergang von Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer nicht möglich war, reduziert wird (EuGH 22. April 2010 – C-486/08– NZA 2010, 557 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols]) . Randnummer 33 Das spricht nicht gegen die Umrechnung. Der Übergang von Vollzeit- zu (verblockter) Teilzeitbeschäftigung fand vorliegend nicht im Urlaubsjahr 2013 statt, sondern mit Beginn der Altersteilzeit und damit im Urlaubsjahr 2009 ( LAG Hessen 27. Mai 2013 - 17 Sa 93/13 -) . Selbst wenn man den Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase als Übergang von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung (im Sinne einer „Teilzeitbeschäftigung Null“) werten wollte, führte die Umrechnung nicht zur nachträglichen Minderung eines zuvor erworbenen Urlaubsanspruchs. Abzustellen ist auf den laufenden Bezugszeitraum (EuGH 22. April 2010 – C-486/08– aaO [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols], Rdnr. 32 f.) . Randnummer 34 (
- b)Außerdem findet nach der Rspr. des EuGH der in § 4 Nr. 2 Rahmenvereinbarung niedergelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Urlaubsgewährung für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Anwendung; die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH 08. November 2012 – C-229/11, C-230/11 – NZA 2012, 1273 [Heimann, Toltschin], Rdnr. 34) , wobei ausweislich der Vorlagebeschlüsse (ArbG Passau 13. April 2011 – 1 Ca 62/11– BB 2012, 1162; 13. April 2011 – 1 Ca 63/11 – Volltext: juris) ebenfalls unterjährig Einführung von nach Ansicht des EuGH mit der Situation Teilzeitbeschäftigter vergleichbarer (EuGH 08. November 2012 – C-229/11, C-230/11 – aaO [Heimann, Toltschin], Rdnr. 32) „Kurzarbeit Null“ erfolgte ( LAG Hessen 27. Mai 2013 - 17 Sa 93/13 -) . Randnummer 35 2. Bei der Umrechnung errechnet sich für die Verfügungsklägerin ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 im Umfang von acht Arbeitstagen. Diesen Anspruch hat die Verfügungsbeklagte durch Urlaubsgewährung in der Zeit vom 6. bis 15. Februar 2013 erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Randnummer 36 III. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 37 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003913