Leitsatz Der Arbeitnehmer, der seine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt, kommt seiner Darlegungslast zunächst nach, in dem er behauptet, die jeweilige bestimmte, vom tariflichen
§ 1Nr.
49) . Dass die Arbeit der Klägerin Anlass zu Beanstandungen gab, behauptet die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht. Randnummer 42 Die Klägerin war ab Geltung des Tarifvertrags zum
- Januar 2005 in die Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 eingruppiert, nach zweijähriger Bewährung, also ab dem
- Januar 2007 in die Vergütungsgruppe AP V und ab dem
- Januar 2011 in die Vergütungsgruppe Va Fallgruppe
- Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus der Teilzeittätigkeit der Klägerin keine verlängerten Bewährungszeiten. Ob solche in dem MTV überhaupt in zulässiger Weise hätten vereinbart werden können (vg. insoweit verneinend BAG 2.12.1992 – 4 AZR 152/92– NZA 1993, 367 zum damals geltenden § 23 a BAT) , kann offenbleiben: Eine solche Regelung ist nicht erfolgt. Eine „automatische“ Verlängerung der Bewährungszeiten aufgrund der Teilzeittätigkeit findet jedenfalls nicht statt (vgl. auch BAG 02.07.2008 – 4 AZR 301/07–
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49; hier wurde zu § 12 MTV ebenfalls nicht von einer verlängerte Bewährungszeit der teilzeitbeschäftigten Klägerin ausgegangen) . Im Übrigen hat die Beklagte auch mit der Berufung nicht vorgetragen, warum und in welcher Weise sich das Erfahrungswissen einer Vollzeitkraft von dem einer Teilzeitkraft unterscheiden soll. Randnummer 43
- cc)Gegen die zutreffende Einreihung der Klägerin in die Stufe 6 für die Zeit von August 2011 bis April 2012 gem. § 12 b MTV und in die Stufe 7 ab dem 1. Juni 2012 wendet sich die Berufung nicht. Randnummer 44
- b)Der Anspruch der Klägerin ist auch entgegen der Auffassung der Berufung nicht gem. § 25 MTV verfallen. Randnummer 45
- aa)Die Klägerin hat die Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit gem. § 25 Abs. 1 MTV mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2012 betreffend die Ansprüche ab August 2011 bis April 2012 gewahrt. Dass das Schreiben an den Residenzleiter J gerichtet war, steht der Fristwahrung nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat diesen zutreffend als Empfangsboten angesehen. Soweit die Beklagte auch in der Berufungsinstanz behauptet, der Residenzleiter sei zur Entgegennahme solcher Erklärungen nicht berechtigt, vermag dies hieran nichts zu ändern. Der Leiter eines Seniorenheims ist nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitgebers anzusehen, denn er ist dessen kaufmännischer Angestellter und nimmt im Rahmen der betrieblichen Organisation eine Führungsfunktion wahr. Dass diejenigen Personen, die das Unternehmen als solches führen, an einem anderen Ort angesiedelt sind, führt nicht dazu, dass an den Leiter des Betriebes keine Schreiben gerichtet werden können, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Ein Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass der Leiter seines Betriebes ein an die Beklagte als Arbeitgeberin gerichtetes Schreiben an deren zuständige Stellen weiterleitet, wenn er nicht schon selbst für einen “wirksamen Empfang” zuständig ist. Will der Arbeitgeber entgegen dieser Verkehrsanschauung den Leiter des Betriebes gegenüber den Arbeitnehmern nicht einmal als Empfangsboten fungieren lassen, müsste er diese Abweichung von der Verkehrsanschauung der Belegschaft gegenüber in unmissverständlicher Weise kundtun (BAG 09.04.2008 – 4 AZR 104/07– NZA-RR 2009, 79) . Dass dies vorliegend geschehen ist, behauptet die Beklagte nicht. Randnummer 46
- bb)Damit verfallen gem. § 25 Abs. 2 MTV auch die später fällig werdenden gleichartigen Ansprüche nicht. Selbst wenn man aber annähme, im Hinblick auf die Einreihung in Stufe 7 ab dem 1. Juni 2012 sei ein neuer, nicht gleichartiger Anspruch der Klägerin gegeben, würde die Ausschlussfrist durch Zustellung der Klageerweiterung vom 8. August 2012 am 10. August 2012 gewahrt. Randnummer 47 2. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat auch die Feststellungsanträge zu 3, 4 und 5 entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht als zulässig betrachtet. Randnummer 48
- a)Die Feststellungsanträge sind nach § 256 ZPO statthaft. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei kann sich die begehrte Feststellung auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage – (BAG, 15.3.2006 – 4 AZR 75/05– NZA 2006, 690; 20.3.1991 – 4 AZR 455/90– BAGE 67, 330; 28.3. 1996 – 6 AZR 501/95– BAGE 82, 344) . Die Frage, nach welcher Vergütungsgruppe und welcher Stufe die Klägerin zu vergüten ist und ob und in welche Höhe ihr ein Ortzuschlag und eine allgemeine Zulage zu zahlen ist, hat das Bestehen eines Anspruchs aus einem Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Randnummer 49
- b)Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dies gilt nach der Klarstellung der Klägerin im Berufungstermin, dass sich die Anträge zu 4) und 5) auf den Zeitraum ab September 2012 beziehen, auch für diese beiden Anträge. Randnummer 50
- c)Hinsichtlich des Feststellungsinteresses für den Antrag zu 3) betreffend den Monat Mai 2012 sowie für Zeit nach August 2012, für die die Klägerin keine Leistungsklage (mehr) erhoben hat, ist die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gleiches gilt für die Anträge zu 4) und zu 5). Es ist unschädlich, dass sich die Feststellungsklage insoweit auch auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt (BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09– AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge). Die eine Höhergruppierung fordernde Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung grundsätzlich nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen, wenn nicht konkret davon auszugehen ist, der beklagte Arbeitgeber werde einem Feststellungsurteil nicht Folge leisten (vgl. nur BAG, 14.11.2007 – 4 ARZ 945/06 – NZA RR 2008, 358; 21.2.2007 – 4 AZR 242/06– ZTR 2007, 616; 28.9.2005 – 10 AZR 34/05–
§ 1Tarifverträge :Systemgastronomie Nr.
2; 5.11.2003 – 4 AZR 632/02– BAGE 108, 224 ). Randnummer 51
- d)Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 3) soweit er sich auf den auch beziffert geltend gemachten Differenzlohnanspruch für die Monate Juni bis August 2012 bezieht, zutreffend als Zwischenfeststellungsklage als zulässig angesehen. (vgl. zu dieser Konstellation BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09– AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versorgungsbetriebe) . § 256 Abs. 2 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit der hiernach möglichen Zwischenfeststellungsklage wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt deshalb dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Ein solcher Fall ist vorliegend im Hinblick auf die Stufensteigerung gegeben, weil sich aus dem Tenor ergibt, wann die Klägerin die Stufe 7 erreicht hat. Damit können hier aus der begehrten Feststellung Rechtsfolgen resultieren, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. BAG 23.09.2009 – 4 AZR 347/08– ZTR 2010, 201) . Randnummer 52
- e)Die Ausführungen der Berufung zur Zulässigkeit einer auf zukünftige Vergütung gerichteten Leistungsklage nach § 259 ZPO gehen fehlen. Das BAG hat in der von der Beklagten angezogenen Entscheidung (BAG 09.04.2008 – 4 AZR 104/07– NZA-RR 2009, 79) Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit derartiger Leistungstitel geäußert. Es hat deshalb erwogen, jedenfalls bei einer Eingruppierung im öffentlichen Dienst im allgemeinen von einem Vorrang der Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO gegenüber der Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO auszugehen. Damit sind die Zweifel des BAG in der genannten Entscheidung gerade nicht auf die Eingruppierungsfeststellungsklage zu übertragen. Randnummer 53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 54 IV. Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003915