Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach, 22. August 2012, 2 Ca 192/12, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 – 2 Ca 192/12 – teilweise abgeändert: Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22. August 2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Feststellungsanträge zu 1. und 2. sowie die Zahlungsanträge zu 4 - 11 ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt S beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger wendet sich mit seiner am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22.108.2012 (2 Ca 130/12), mit dem das Gericht ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagt hat. Randnummer 2 Der Beklagte 1) ist seit dem 01.02.2012 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A und war seit dem 25.11.2011 bereits vorläufiger Insolvenzverwalter. Der Kläger war zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.800,00 bei der Insolvenzschuldnerin langjährig beschäftigt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Betriebsrat mit Zustimmung des Beklagten 1) eine Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich und Transfersozialplan), die Aussagen zu einer möglichen Übernahme des Unternehmens, der künftigen Unternehmensorganisation sowie einen Interessenausgleich mit Namensliste und die Einrichtung einer Beschäftigungsgesellschaft enthielt. Randnummer 3 Der Kläger erhielt – wie alle von der Kündigung bedrohten Arbeitnehmer - am 26.01.2012 das Angebot zum Abschluss eines dreiseitiges Vertrages, gerichtet auf die Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin sowie auf Begründung eines bis zum 31.07.2012 befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft P. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag am 30.01.2012. Diejenigen Arbeitnehmer, die nicht unterzeichneten, erhielten die betriebsbedingte Kündigung. Am 01.02.2012 ging der Betrieb mit den noch verbliebenen Arbeitnehmern im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte 2) über. Randnummer 4 Der Kläger focht am 20.03.2012 den Aufhebungsvertrag gegenüber dem Beklagten 1) an und bot – ausgehend von einem Übergang auch seines Arbeitsverhältnisses - in einem weiteren Schreiben seine Arbeitskraft gegenüber der Beklagten 2) an. Mit seiner am 22.03.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er diese Ziele mit entsprechenden Feststellungsanträgen gerichtlich weiter verfolgt. Später hat er die Klage auf Zahlung der Vergütung für den Zeitraum Februar bis Juli 2012 gegen die Beklagte 2), hilfsweise gegen den Beklagten 1), und auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses gegen den Beklagten 1) erweitert. Den Antrag auf Zeugniserteilung haben die Parteien im Kammertermin für erledigt erklärt. Randnummer 5 Am 15.08.2012 hat der Kläger für die Klage einschließlich deren Erweiterungen die Bewilligung von PKH und die Beiordnung des Rechtsanwalts S beantragt. Am 16.08.2012 hat er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klagebegehren insgesamt versagt. Randnummer 6 Der Kläger hat gegen diesen Beschluss am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger behauptet, er hätte den Aufhebungsvertrag vom 30.01. 2012 mit der Insolvenzschuldnerin nie geschlossen, wenn er von dem unmittelbar danach stattgefundenen Betriebsübergang auf die Beklagte 2) gewusst hätte. Der Beklagte 1) habe diesen jedoch nicht erwähnt, sondern nur von der betriebsbedingten Kündigung als einziger Alternative zur Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages gesprochen. Darin sieht er eine zur Anfechtung des Vertrages berechtigende arglistige Täuschung. Da auch sein Arbeitsverhältnis zum 01.02.2012 auf die Beklagte 2) übergegangen sei, sei diese zur Zahlung seiner Vergütung ab dem 01.02.2012 verpflichtet, so wie der Beklagte 1) wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zur Ausstellung eines Abschlusszeugnisses verpflichtet sei. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 8 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt und begründet worden. Randnummer 9 Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.08.2012 ist, soweit er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hat, nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hätte jedoch in dem gestellten Antrag auch einen Hilfsantrag auf Beiordnung nach § 11a ArbGG sehen und Rechtsanwalt S für die gerichtliche Verfolgung sämtlicher Klageanträge – mit Ausnahme des Antrags 3) - ohne Ratenzahlung beiordnen müssen. Randnummer 10 1. Die PKH war dem Kläger für sämtliche Klageanträge gemäß § 114 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu versagen. Randnummer 11 Grundsätzlich darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern, da dieses Verfahren dazu dient, der unbemittelten Partei den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten im Hinblick auf den grundgesetzlich geschützten Rechtsschutz zu eröffnen. Da jedoch keine völlige Gleichstellung geboten ist, kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Bewertung der Erfolgsaussicht geknüpft werden. Diese Erfolgsaussichten müssen groß genug sein, um die staatliche Hilfe für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu rechtfertigen. Dementsprechend ist die hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgsaussichten aber nur entfernt gegeben sind ( vgl. BVerfG vom 17. Mai 1997, NJW 1997, 2745 ). Umgekehrt reicht für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens spricht ( vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 114 Rn 80 ). Voraussetzung ist danach, dass sich zumindest aus dem Vorbringen der einen Anspruch verfolgenden Partei ergibt, dass dieser bestehen kann. Erforderlich ist mithin ein Tatsachenvortrag und nicht nur eine pauschale Behauptung über das Bestehen eines Anspruchs. An der gewissen Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der verschiedenen Klagebegehren des Klägers fehlt es hier. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.