VG 2.
VG-Raab 9.
VG 13.
BV 1/76– DB 1976/2023 ) soll zwar keine feste Frist für die gerichtliche Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gelten. Ein Arbeitgeber habe dies jedoch alsbald zu tun, wenn eine Einigung mit dem Betriebsrat über die endgültige Maßnahme nicht zustande komme. Randnummer 23 Nach Ansicht der Kammer besteht kein Raum für eine analoge Anwendung der Frist von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG im Fall des Nichtbestreitens der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme durch den Betriebsrat. Da die Frist auf das Bestreiten im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG abstellt, fehlt bereits ein Anknüpfungspunkt für den Lauf dieser Frist. Zudem trägt die äußerst knapp bemessene Frist den besonderen Umständen des Streits über die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme Rechnung. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zwar zur sofortigen Durchführung der Maßnahme berechtigt, soll aber unverzüglich ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Klärung beider Fragen einleiten. Randnummer 24 Diese besondere Interessenlage besteht nicht, wenn der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme nicht bestreitet. Dann erklärt er sich mit dieser einverstanden oder findet sich jedenfalls mit ihr ab. Daher besteht in diesem Fall kein vergleichbarer Zeitdruck. Viel spricht allerdings dafür, dass es mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit von § 2 Abs. 1 BetrVG unvereinbar sein kann, wenn der Arbeitgeber sich längere Zeit auf die vorläufige Durchführung einer personellen Maßnahme beschränkt und trotz eines Widerspruchs des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2, 3 BetrVG kein Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet. In diesem Fall ist denkbar, dass eine Berufung des Arbeitgebers auf § 100 BetrVG rechtsmissbräuchlich werden kann. Aus dem Gedanken der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist jedoch gleichermaßen abzuleiten, dass es zunächst einmal dem Betriebsrat obliegt, deutlich zu machen, dass er vom Arbeitgeber nunmehr die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens erwartet. Behandeln beide Seiten eine Angelegenheit zunächst als nicht eilbedürftig, obliegt es konsequenterweise zunächst dem Betriebsrat klarzustellen, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Fortsetzung des Verfahrens erwartet. Andernfalls verhielte er sich widersprüchlich. Randnummer 25 Eine entsprechende Aufforderung des Betriebsrats fehlt hier. Die Erklärungen seines Vorsitzenden vom 23. und 26. März 2012 erhielten auch der Schilderung des Betriebsrats nach eine derartige Erklärung nicht. Da die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren binnen zwei Tagen nach der Zustellung des vorliegenden Antrags beim Arbeitsgericht anhängig gemacht hat, besteht dementsprechend keine Grundlage, ihr einen gegen § 2 Abs. 1 BetrVG verstoßenden Missbrach der Möglichkeit der vorläufigen Durchführung der Versetzung gemäß § 100 BetrVG vorzuwerfen. Randnummer 26 3. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003924
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