Leitsatz 1. Im Rahmen der Prüfung von auf den Streikaufruf einer Gewerkschaft gestützten Schadensersatzansprüchen von Drittbetroffenen ist ein Verschulden der Gewerkschaft regelmäßig auszuschließen, w
Art. 9GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 20. Jan. 2009 – 1 AZR 515/08– AP Nr. 137 zu Art. 9 GG = Ez
A Art. 9 GG Nr. 96 = Juris; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Ihm muss eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine sozialübliche Behinderung hinaus geht (BAG a.a.O.). Es handelt sich – so das BAG (a.a.O.) - um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall kollidierenden Interessensphäre ergeben. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom
- Dez. 2002 – VI ZR 171/02– NJW 2003, 1040 = Juris; BGH Urteil vom
- Jan. 2005 – VI ZR 34/04– NJW-RR 2005, 673 = Juris - Oberleitungsschaden), der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dürfe nicht in einen allgemeinen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern, der dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde. Auch in sog. Flashmob-Aktionen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom
- Sept. 2009 – 1 AZR 972/08– BAGE 132, 140 = AP Nr.
Art. 9
GG Arbeitskampf) keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen, weil die streikbegleitenden Flashmob-Aktionen eine koalitionsspezifische Betätigung seien. Das BAG (a.a.O.) hat ausgeführt, es gehöre zur verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Koalitionen, ihre Kampfmittel an die sich wandelnden Umstände anzupassen. Für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts stelle die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sowohl die Rechtfertigung als auch die Grenze dar. Randnummer 62 c. Der Schutz des Gewerbebetriebs durch § 823 Abs. 1 BGB beschränkt sich nach alldem auf unmittelbare, betriebsbezogene Eingriffe. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom
- Dez. 2002 – VI ZR 171/02– NJW 2003, 1040 = Juris) verlangt zu Recht eine sachgerechte Eingrenzung dieses Haftungstatbestandes, nämlich, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richte, also betriebsbezogen sei, und nicht vom Gewerbebetrieb ablösbare Rechte betreffe. Nach dem Sinngehalt und der tatsächlichen Bedeutung der Arbeitskampfmaßnahme sowie der Willensrichtung des Beklagten waren die Streikankündigungen nicht darauf gerichtet, auf den Gewerbebetrieb der Klägerinnen einzuwirken (vgl. BGH Urteil vom
- Jan. 1981 – III ZR 125/79– NJW 1981 2416 = Juris zum Einleiten von Wasser in die gemeindliche Kanalisation). Unmittelbar führten die Streikankündigungen nur dazu, dass die Flugsicherung für den Fall der Durchführung der Streiks ihre Aufgaben nicht hätte erfüllen können. Die notwendige unmittelbare Verbindung des Verhaltens des Beklagten zu den Auswirkungen für die klägerischen Flugbetriebe wird auch nicht durch die bloße Kenntnis des Beklagten hergestellt, dass die Klägerinnen zum Starten und Landen auf die Durchführung der Flugsicherung angewiesen sind (vgl. BGH Urteil vom
- Jan. 1981 a.a.O.; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Die Benutzbarkeit des Luftraums und der Start- und Landebahnen gehört, wie der BGH im Fleet-Fall für eine Wasserstraße entschieden hat (Urteil vom
- Dez. 1970 a.a.O.), nicht zum Gewerbebetrieb einer Fluggesellschaft. Anderenfalls würde der Gemeingebrauch am Luftraum als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Ebenso hat der BGH dies für die Befahrbarkeit von Gleisen hinsichtlich des Gewerbebetriebs eines Eisenbahnverkehrsbetriebes beurteilt (BGH Urteil vom
- Jan. 2005 – VI ZR 34/04 - NJW-RR 2005, 673 = Juris). Randnummer 63 d. Es gehört zum Wesen des Streiks, dass hiervon auch Dritte, nämlich diejenigen, die Leistungen des bestreikten Unternehmens abnehmen, mittelbar betroffen sein können. Dies stellt keine Besonderheit im Betrieb der A GmbH dar (Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Obwohl Streiks regelmäßig auf Teile eines Unternehmens beschränkt werden, führen sie zwangsläufig zu Störungen auch bei solchen Unternehmen, die nicht unmittelbar vom Arbeitskampf betroffen sind, aber mit solchen kampfbetroffenen Unternehmen eng zusammenarbeiten (BAG Urteil vom
- Dez. 1980 – 1 ABR 2/79– BAGE 34, 331 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Das Bundesarbeitsgericht sieht im Urteil vom
- Juni 2007 (– 1 AZR 396/06– Juris Rz. 38) die Betroffenheit von Dritten lediglich als eine mehr oder weniger beabsichtigte Folge des Arbeitskampfs an und führt aus, dass von Arbeitskämpfen häufig auch Dritte - wie etwa Kunden von Dienstleistungsunternehmen, Fahrgäste, Flugpassagiere, Patienten, Zulieferer, Abnehmer etc. – betroffen sind. Dass auch der gegen die A GmbH beabsichtigte Streik diese Auswirkungen haben wird, kann nicht überraschend sein. Der Beklagte hat dies sicherlich in sein Kalkül einbezogen. Dies ist keine Besonderheit eines Streiks gegen die A GmbH. Auch der Streik gegen andere Transport- und Beförderungsunternehmen hat in der Regel derartige Auswirkungen: Werden die Bahnverkehrsgesellschaften oder Speditionen bestreikt, sind auch Gewerbebetriebe durch ausgefallene Beförderungsleistungen betroffen. Entsprechende Konstellationen sind anzutreffen, wenn eng an den Hersteller angebundene Zulieferfirmen im Rahmen einer Just-in-time-Produktion bestreikt werden (ebenso ArbG Frankfurt/M. Urteil vom
- Aug. 2012 – 12 Ca 8341/11 - Juris). Betriebsnotwendige Materialen oder Halbfertigprodukte können ausbleiben oder der Absatz in einem so starken Maße stocken, dass die Produktion unmöglich oder sinnlos wird. Diese Auswirkungen im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf sind sozialadäquat. Der Streikaufruf betrifft „typischerweise“ die gesamte oder wesentliche Teile der gesamten Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens (BGH Urteil vom
- Aug. 2012 – X ZR 138/11– Juris). Es gibt in der Regel Drittbetroffene, die keinen Einfluss auf das Streikgeschehen haben. Dass in dem von den Klägerinnen bemühten Beispiel des Aufstellens von Tierschutzwerbetafeln im Hinblick auf Chinchillas und Nerze (OLG Frankfurt am Main Urteil vom
- Jan. 1987 – 16 U 132/85– Juris) diese Maßnahmen sich unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb von Pelzhändlern richtet, liegt auf der Hand, denn es ging bei dieser Aktion nur darum, den Absatz der Züchter und Pelzhändler zu treffen. Die Sachlage stellt sich nicht anders dar als in den sonst entschiedenen Versorgungsfällen, z. B. die Stromkabelfälle (vgl. BGH Urteil vom
- Dez. 1958 – VI ZR 199/57– Juris). Die A GmbH hat nun einmal nur die Fluggesellschaften, die Luftverkehr über Deutschland durchführen, als Kunden. Wird sie bestreikt, sind ausnahmslos alle betroffen, die Luftverkehr betreiben oder nutzen, Passagier- und Frachtfluggesellschaften und außerdem deren zum Teil ebenfalls gewerbliche Kunden. Bedeutete ein Arbeitskampf gegen die A GmbH immer auch einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb, würde jedes kleinste Verschulden einer Gewerkschaft, das den Bereich der Fahrlässigkeit erreicht - das Führen von Arbeitskämpfen ist bei mehreren komplexen Regelungswerken in einer Branche ohnehin gefahrengeneigt - zum existenziellen Ende dieser Gewerkschaft führen und eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie darstellen (Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Keine Auswirkungen hätte die Bestreikung der Fluglotsenarbeitsplätze nur dann, wenn kein Flugverkehr herrschte, z.B. zeitweise bei Unwettern oder ortsbezogen bei Vulkanausbrüchen. Randnummer 64 e. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs zum sog. „Fluglotsenstreik“ (BGH Urteil vom
- Febr. 1980 – III ZR 131/77–BGHZ 76, 387 = Juris; BGH Urteil vom
- Juni 1977 – III ZR 179/75– AP Nr. 53 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Bei diesem „Streik“, der kein von einer Gewerkschaft getragener Streik, sondern ein „go-sick“ oder „go-slow“ von Beamten war, sollte die Bundesregierung zielgerichtet unter Druck gesetzt werden, um den Forderungen der Beamten nachzugeben. Die Aktion ist von vornherein gegen Unbeteiligte geführt worden. Der BGH hat ausgeführt, anders als bei einem Streik in der Wirtschaft habe sich die streikähnliche Aktion nicht gegen ein Betriebspotential des Dienstherrn, sondern unmittelbar gegen die wirtschaftliche Organisation eines Dritten gerichtet. Der BGH (
- Febr. 1980 a.a.O.) hat hierin eine hoheitliche Maßnahme zum Nachteil von Gewerbetreibenden gesehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine andere Art der kollektiven Druckausübung wie gehäufte Krankmeldungen und Dienst nach Vorschrift, also keine amtswidrige kollektive Verweigerung einer geordneten Amtstätigkeit im Rahmen eines verabredeten Vorgehens, zu beurteilen, sondern ein gewerkschaftlicher Arbeitskampf. Die Übertragung der zitierten BGH-Entscheidungen auf Arbeitskämpfe in der Privatwirtschaft ist systemwidrig (so auch ausdrücklich Kissel Arbeitskampfrecht § 74 Rn. 9). Kissel (a.a.O.) ist zutreffend der Auffassung, die Erstreckung auf Drittbetroffene könne aus der zu entscheidenden Frage des Amtshaftungsrechts heraus bestimmt sein, für die privatrechtlichen Beziehungen müsse eine solche Erstreckung der Betriebsbezogenheit als systemwidrig angesehen werden, zumal diese zu unübersehbaren haftungsrechtlichen Folgen führte und einen tiefen Eingriff in die Handlungsfreiheit der den Arbeitskampf Führenden darstellte. Randnummer 65 f. Der Auffassung des Beklagten, im Flugverkehr gegebene Besonderheiten und die enge funktionale Verknüpfung bedingten auch die Bestimmung der objektiven Betriebsbezogenheit, kann nur insoweit gefolgt werden, als im Luftverkehr eine besondere Eingriffsempfindlichkeit besteht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Arbeitskämpfe im Bereich des Luftverkehrs nicht von vornherein ausgeschlossen sind (Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13; Hess. LAG Urteil vom
- Juli 2004 – 9 SaGa 593/04–AP Nr. 168 zu Art 9 GG Arbeitskampf = Juris; LAG Baden-Württemberg Urteil vom
- März 2009 – 2 SaGa 1/09– LAGE Nr. 84 zu Art. 9 Arbeitskampf = Juris, Bl. 372 ff. d. A.; ArbG Stuttgart Beschluss vom 2.März 2009 – 12 Ga 4/09 – Bl. 359 ff. d. A.; Löwisch, ZfA 1988, 137, Rieble, Gutachten Flugsicherung S. 8) Obwohl eine besondere Eingriffsempfindlichkeit des Luftverkehrs besteht (vgl. Heinze, FS 50 Jahre BAG, 493 ff.; Rüthers, ZfA 1987, 1, 39, 42 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 103, 114) angenommen, die Koalitionsfreiheit sei auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllten. Art. 33 Abs. 4 GG stehe dem nicht entgegen. Er sichere die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates, indem er als Regel vorsehe, dass ihre Ausübung Beamten übertragen werde, verbiete jedoch nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen. Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustünden, blieben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit seien sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen. Soweit der Staat von der Möglichkeit Gebrauch mache, Arbeitskräfte auf privatrechtlicher Basis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, unterliege er dem Arbeitsrecht, dessen notwendiger Bestandteil eine kollektive Interessenwahrnehmung sei. Ein politischer Handlungszwang durch einen streikbedingten Stillstand des Luftverkehrs ist also nicht auf dem Weg über das Arbeitskampfrecht zu bewältigen, sondern kann allenfalls zu einer gesetzlichen Regelung führen. Streiks in der Luftfahrt sind weder unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Vernichtungsstreiks noch dem des Verbots von Gemeinwohlschädigungen von vornherein unverhältnismäßig (Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13; Hess. LAG Urteil vom
- Juli 2004 – 9 SaGa 593/04–AP Nr. 168 zu Art 9 GG Arbeitskampf = Juris; Löwisch, ZfA 1988,1, 148, 155). Davon, dass Arbeitskämpfe im Bereich der Flugsicherung möglich und zulässig sind, ist der Gesetzgeber im Rahmen der Privatisierung der Flugsicherung ausgegangen, obwohl die A GmbH für den Bund nach § 27 c Abs. 2 LuftVG die Luftverkehrskontrolle ausübt und dabei hoheitliche Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung wahrnimmt. Dies belegt bereits der Umstand, dass in der Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der Flugsicherung für den Fall von Arbeitskämpfen ein Notdienst vorgeschrieben ist. Der Eingriffsintensität hat der Beklagte mit den Streikaufrufen durch die beabsichtigte Bereithaltung von genügend Personal zur Erledigung aller Flüge, die notwendig sind, um die von ihm einseitig garantierten Notdienstarbeiten zu leisten, und die zeitliche Begrenzung des für den
- und
- Aug. 2011 angekündigten Streiks auf sechs Stunden Rechnung getragen. Randnummer 66 g. Das sog. Vollkostendeckungsprinzip nach § 32 Abs. 4 LuftVG, das bis zum
- Dez. 2011 galt, führt nicht dazu, dass von einem unmittelbaren Eingriff in den Gewerbetrieb der Klägerinnen ausgegangen werden kann. Die A GmbH konnte Gebührenausfälle in den Folgejahren über entsprechend höher festgesetzte Gebühren auf alle Fluggesellschaften umlegen. Ob ein unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerinnen vorliegt, kann nicht von der Umlagefähigkeit von Gebührenausfällen abhängen. Damit wird der Arbeitskampf nicht in Wahrheit gegen die Klägerinnen geführt. Der Beklagte hat auch keine andere Wahl, als die A GmbH zu bestreiken, wenn er dort eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen erkämpfen will. Abgesehen davon liegen die Gebührenausfälle zunächst bei der A GmbH und erleidet diese neben wirtschaftlichen Einbußen auch Beschädigungen ihrer Reputation. Jedes Privatunternehmen kann bei Streikschäden entweder eine Gewinnschmälerung oder Verluste in Kauf nehmen oder an seine Kunden weitergeben. Bei Streiks im öffentlichen Dienst tragen die Streikkosten die Steuerzahler oder über die Abgaben alle Bürger, also immer unbeteiligte Dritte. Das BVerfG (Beschluss vom
- März 1993 – 1 BvR 1213/85– BVerfGE 88, 103) hat im Bereich der Post, als sie noch nicht privatisiert war, nicht einmal den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen gebilligt. Schließlich waren Gebührenausfälle aus dem Jahre 2011 infolge der ab
- Dez. 2012 geltenden Neuregelung nicht mehr in den Folgejahren umlagefähig. Randnummer 67 h. Es geht bei der Streikankündigung nicht um eine Betriebsblockade (vgl. BAG Urteil vom
- Nov. 1988 – 1 AZR 471/86 – BAGE 60, 101 = AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Der BGH (Urteil vom
- Nov. 1997 – VI ZR 348/96–BGHZ 137, 89 = Juris) hat zwar in der zweitägigen Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration gegen Erschließungsmaßnahmen einen schuldhaften Eingriff in den berechtigten Besitz des Bauunternehmens an den Baumaschinen gesehen. Blockaden im Sinne eines Streikexzesses können z.B. die Absperrung des Betriebes von Arbeitswilligen, Zulieferern, Ausfahrern und Kunden sein oder die Blockade von Betriebsmitteln (BAG Urteil vom
- Nov. 1988 – 1 AZR 417/86– BAGE 60, 101 = AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Auch in der Blockade des Kassenbereichs eines Kaufhauses durch das koordinierte Einkaufen von Artikeln von geringem Wert hat das BAG (Urteil vom
- Sept. 2009 – 1 AZR 972/08– BAGE 132, 140 = AP Nr.
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GG Arbeitskampf) keine Betriebsblockade gesehen, weil die Einzelhandelsfilialen nicht gegenüber Kunden und Lieferanten abgesperrt würden. Die sog. Flashmobaktionen seien typischerweise nicht auf eine nachhaltige Absperrung des gesamten Betriebes gerichtet gewesen. Eine Betriebsblockade geht über die Arbeitsverweigerung durch Streik hinaus und kann schon gar nicht aufgrund einer nicht umgesetzten Streikankündigung angenommen werden. Randnummer 68
- Die Klägerinnen haben – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat und auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird - keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Der Beklagte hat den Klägerinnen nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Voraussetzung für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung wäre die Überschreitung der Verhaltensvorgaben eines rechtsethischen Minimums. Maßnahmen im Arbeitskampf können nur bei Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig sein. Nicht jeder rechtswidrige Arbeitskampf ist sittenwidrig. Sollte der Beklagte hinsichtlich der dem Streikaufruf vom
- Aug. 2011 zugrunde liegenden Tarifforderungen in einigen wenigen Tarifklauseln die Friedenspflicht übersehen oder bei den Besetzungsregelungen zu hohe Qualifikationen gefordert haben, ist dies keine Handlung in vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigungsabsicht. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BAG Beschluss vom
- Nov. 1985 - 1 ABR 37/83 - AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = Juris). Ein Streik ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 9 Abs. 3 GG nämlich nur sittenwidrig, wenn er evident unverhältnismäßig ist oder Zwecke verfolgt werden, die offenkundig nicht dem Kompetenzbereich der Tarifvertragsparteien unterfallen (BAG Urteil vom
- Sept. 2009 - 1 AZR 972/08 - AP Nr.
Art. 9GG Arbeitskampf = Juris; Hess.
LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12 - Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Der vom Hessischen Landesarbeitsgericht durch Urteil vom
- Aug. 2011 gebilligte Streik ist weit davon entfernt, dem Verdikt der Sittenwidrigkeit zu unterliegen. Randnummer 69
- Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht bestehen – wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat und auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird (ebenso Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13; ArbG Frankfurt/M. Urteil vom
- März 2013 – 9 Ca 5558/12– Juris) - schon deshalb nicht, weil die relative Friedenpflicht vom Schutzbereich her nicht die Klägerinnen erfasst. Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB allein in Ansehung der Mitglieder der Tarifvertragsparteien, nicht zugunsten der Kunden von Unternehmen. Diese sind keine Außenseiter im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Nov. 1967 (– GS 1/67– AP Nr. 13 zu Art. 9 GG). Die Friedenspflicht wird allein schuldrechtlich zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien vermittelt. Sie haben Fürsorgepflichten allein gegenüber ihren Mitgliedern, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten. Das liefe auf eine Gemeinwohlverpflichtung hinaus. Randnummer 70
- Die Kosten ihrer erfolglosen Berufungen tragen die Klägerinnen nach § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 71 Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG angesichts der Frage der Schadensersatzansprüche von Drittbetroffenen eines Arbeitskampfes wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003927