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Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer 18 Sa 262/12 Urteil Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, der Urlaubskasse des Maler- und Lac

Obsah (5)§ 1§§ 2§ 138§ 128§ 72

Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 31. Januar 2012, 2/9/2 Ca 3002/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2012 – 2/9/2 Sa 3002/0

der Feststellung des Arbeitsgerichts in den Jahren 2008 und 2009 folgende Tätigkeiten als Korrosions- und Rostschutzarbeiten ausgeführt: Randnummer 7 - Metallbearbeitung (Reinigen und Entrosten) per Hand und durch Maschinen, zu 92,9% ihrer Arbeitszeit Randnummer 8 - Bespritzen der bearbeiteten Flächen mit Farbe oder Korrosionsschutz - Farbauftrag mittels Pinsel nur zu einem verschwindend geringen Teil - zu 7,1% ihrer Arbeitszeit. Randnummer 9 Der Kläger erhob gegen die Beklagte bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden Klage auf Auskunft, die Klage wurde am

  1. November 2009 zugestellt. Randnummer 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom
  2. November 2005 (VTV Maler/Lackierer). Korrosionsschutzarbeiten zählten zu den Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks. Sollten diese nicht ausschließlich am Kränen, sondern auch an Schiffen verrichtet worden seien, sei dies unschädlich. Auch Arbeiten an Schiffen fielen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen: a) über die Namen und Vornamen sowie Sozialversicherungsnummern der im Betrieb der Beklagten in dem Monaten Januar bis Dezember 2008 und Januar bis Juli 2009 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine

den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten; b) über die Höhe der Bruttolöhne, die den gewerblichen Arbeitnehmern einzeln in den genannten Monaten gezahlt wurden und über die Höhe der fällig gewordenen Beiträge; 2. die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass sie die Auskunft nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen

Urteilszustellung erteilt, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 24.700,00 EUR zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom

  1. Februar 2011 behauptet, sie arbeitete im Bereich Metallschleifen, -polieren, -reinigung und des Korrosionsschutzes im industriellen Schiffsbau bzw. für die Schiffsbauindustrie. Im Gütetermin am
  2. Februar 2011 hat sie behauptet, die Korrosionsschutzarbeiten erfolgten an Kränen. Mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2011 hat die Beklagte vorgetragen, sie baue auf einer Industriefläche am Wasser Kräne, welche mit Rostschutz versehen würden. Ihr Betrieb sei dem Schiffsbau angegliedert. Die Meldung des Tätigkeitsschlüssels „XXX ...“ gegenüber der Krankenkasse sei irrtümlich erfolgt. Randnummer 16 In ihrem Schriftsatz vom
  4. Juli 2011 hat die Beklagte die Ansicht vertreten

dem Industrieverbandsystem falle sie unter die Tarifverträge der Metallindustrie. Ihr Betrieb sei ein Teilbereich des industriellen Schiffsbaus. Sie hat dazu behauptet, sie beschäftige weder Malermeister noch Malergesellen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 31. Januar 2012 stattgegeben.

§ 1Nr. 2 VTV Maler/Lackierer i

Vm. § 1 Nr. 2 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler/Lackierer) würden Betriebe erfasst, welche Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführten. Solche Tätigkeiten gehörten zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks.

§§ 2Abs.

3 Nr. 3, 6 Nr. 3 lit. i der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk bilde der Bauten- und Korrosionsschutz eine Fachrichtung des Lehrberufs. Korrosionsschutz müsse nicht mit einem Pinsel aufgetragen, sondern könne auch aufgespritzt werden. Die Entrostungs- und Reinigungsarbeiten seien notwendige Vorarbeiten für den Auftrag von Korrosionsschutz und daher als Zusammenhangstätigkeiten zu qualifizieren. Die Behauptung der Beklagten, auch Kräne zu bauen, sei unbeachtlich, da sie wegen der in ihrem Betrieb anfallenden Arbeitszeit schon zu 100% der anfallenden Tätigkeiten vorgetragen habe. Schließlich handele es sich bei der Beklagten um einen Handwerksbetrieb. Randnummer 18 Wegen des genauen Inhalts des Urteils und des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil ergänzend Bezug genommen (Bl. 122 - 130 d.A.). Randnummer 19 Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am

  1. Februar 2012 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am
  2. März 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
  3. April 2012 begründet, der am selben Tag, einem Montag, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging. Randnummer 20 Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass der VTV Maler/Lackierer nur Baubetriebe erfasse. Sie behauptet erneut, ihr Betrieb sei auf den Schiffsbau ausgerichtet. Sie sei in eine typische Großindustrie eingegliedert, fertige große Mengen und habe etwa 17 Beschäftigte. Der Bau der Kräne gehöre zur Metallbearbeitung. Arbeiten mit Spritzverfahren seien industrietypisch. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2012 behauptet die Beklagte, sie sei nicht in der Instandsetzung oder Instandhaltung von Schiffen und Kränen tätig, sondern am Bau von Schiffen und Kränen beteiligt. Metallteile würden

ihrer Bearbeitung zu Teilen von Schiffen und Kränen. Randnummer 22 In der Verhandlung vor der Kammer am

  1. Oktober 2012 (Sitzungsniederschrift Bl. 188 d.A.) behauptet die Beklagte, sie würde für den Schiffsbau benötige Kräne zusammenbauen und damit stellen. Ein wesentlicher Teil der Arbeiten entfalle auf die Reinigung und das Vorbehandeln der Elemente eines Krans. Die Kräne würden jeweils für die Dauer eines Schiffsbauprojekts bzw. Schiffsüberholung individuell zusammengesetzt und danach wieder abgebaut. Einige Kräne würden fest mit Schiffen verbunden. Randnummer 23 In dem Schriftsatz vom
  2. Januar 2013 behauptet die Beklagte, sie habe keine eigene Betriebseinrichtung. Sie sei Dienstleister auf dem Gelände der B und beschäftige lediglich industrielle Hilfskräfte. Auf dem Gelände wurden alle Arbeitsschritte zur Fertigung der Kräne durchgeführt. Sie erledige die Reinigung, das Verlegen der Kanten und das Spritzen der Teile. Randnummer 24 Mit ihrem Schriftsatz vom
  3. April 2013 beruft sich die Beklagte darauf, dass

§ 1Abs.

2 Abs. 5 RTV Maler/Lackierer Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ohnehin nicht vom Tarifvertrag erfasst würden. Außerdem führe sie Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen aus. Randnummer 25 In der weiteren Verhandlung am

  1. April 2013 (Sitzungsniederschrift Bl. 233 d.A.) behauptet die Beklagte, ca. 90% der Kräne würden auf Schiffe (als deren Bestandteil) gebaut. Es sei jedoch nicht so, dass alle Kräne fest und dauerhaft mit Schiffen oder Pontons verbunden sein. Sie sei an der Herstellung von Produkten im Schiffsbau beteiligt. Randnummer 26 Außerdem hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe auf das erstinstanzliche Urteil mit Datum vom
  2. März 2013 Auskunft erteilt. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
  3. Januar 2012 - 2/9/2 Ca 3002/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, dass Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowohl an Kränen als auch an Schiffen dem Tarifvertrag unterfallen. Selbst wenn letztere industriell hergestellt worden seien, handele es sich bei dem Aufbringen von Korrosionsschutzmitteln um eine handwerkliche Tätigkeit. Die Beklagte arbeitete nicht bei dem Neubau von Schiffen und Kränen, hierfür werde Beweis durch die Vernehmung der Arbeitnehmer der Beklagten angetreten. Wenn die Beklagte Korrosionsschutzarbeiten an mehrfach verwendeten Kranteilen ausführe, sei dies handwerklich. Randnummer 32 Zur Berechnung der Entschädigungssumme gem. § 61 Abs. 2 ArbGG sei davon auszugehen, dass durchschnittlich fünf gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt wurden. Der Durchschnittsbeitrag für einen Arbeitnehmer betrage 325,00 € pro Monat. Daher fordere sie

einem Abschlag von 20% einen Entschädigungsbeitrag von 260,00 € für jeden Arbeitnehmer. Randnummer 33 Falls die Beklagte

der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden Auskunft erteilt habe, könne diese nicht vollständig gewesen sein. Das sei der Beklagten mit Datum vom

  1. April 2012 mitgeteilt worden. Randnummer 34 Die Parteien haben in der Verhandlung vom
  2. April 2013 einem Wechsel in das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt, insb. zur Klärung, ob der Auskunftsanspruch ganz oder teilweise erfüllt wurde (Sitzungsniederschrift Bl. 233 d.A.). Randnummer 35 Der Beklagten wurde eine Frist bis
  3. Mai 2013 eingeräumt, zur Erfüllung der Auskunftsansprüche vorzutragen. Den Kläger wurde vorbehalten, auf den zu erwartenden Schriftsatz bis
  4. Juni 2013 zu erwidern. Randnummer 36 Die Beklagte beantragte mit einem am
  5. Juni 2013 per Fax übersandten Schriftsatz eine Fristverlängerung bis zum
  6. Juni
  7. Dies wurde durch Beschluss vom
  8. Juni 2013 abgelehnt (Bl. 239 d.A.). Randnummer 37 Mit Schriftsatz vom
  9. Juni 2013, der mit Anlagen erst am
  10. Juni 2013 bei dem Berufungsgericht einging, übersandte die Beklagte die Kopie eines ausgefüllten Fragebogens zu ihrer betrieblichen Tätigkeit und Kopien von Lohnabrechnungen und Lohnjournalen für die Zeitspanne von Dezember 2008 bis Juli
  11. Randnummer 38 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschriften über die Berufungsverhandlungen am
  12. Oktober 2012 und
  13. April 2013 (Sitzungsprotokolle Bl. 188, 233 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 40 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihre Arbeitnehmer zu weniger als 50% Arbeiten ausführten, welche zum Korrosionsschutz zählen und unter § 1 Abs. 2 VTV Maler/Lackierer iVm. § 1 Nr. 2 RTV Maler/Lackierer fallen. Sie hat zudem nicht hilfsweise vorgetragen und

gewiesen, dass sie den Auskunftsanspruch des Klägers schon erfüllt hat. Randnummer 41 1. Hinsichtlich seines betrieblichen Geltungsbereichs verweist § 1 Nr. 2 VTV Maler/Lackierer auf den betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler/Lackierer auf in der jeweils geltenden Fassung. Dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler/Lackierer unterfallen

§ 1Nr.

2 Abs. 1 Satz 1 RTV Maler/Lackierer alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Für die Frage, ob die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 einen solchen Betrieb unterhalten hat, kommt es darauf an, ob ihre Arbeitnehmer in diesem Jahr arbeitszeitlich überwiegend vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV Maler/Lackierer auf erfasste Tätigkeiten verrichtet haben. Es ist weder auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, noch auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (BAG Urteil vom

  1. November 1991 - 4 AZR 78/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 6; BAG Urteil vom
  2. August 2007 - 10 AZR 369/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 13) . Randnummer 42
  3. Es ist schon in erster Instanz unstreitig geworden, dass die von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer Metall reinigen und entrosten, um es anschließend mit Korrosionsschutz und/oder Farbe zu überziehen, wobei dieser Überzug gespritzt und nur bei

arbeiten in geringem Umfang mit dem Pinsel aufgetragen wird. Dabei handelt es sich um Korrosionsschutzarbeiten, diese können ohne vorhergehende Reinigung und Entrostung des Metalls nicht ausgeführt werden. Randnummer 43 Liegt ein ausreichender Tatsachenvortrag einer einzugsberechtigten Kasse im Sozialkassenverfahren vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu

§ 138Abs.

2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen darlegen ( vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 332) . Dazu gehört nötigenfalls auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten ( vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 321) . Randnummer 44

  1. a)Der Tatsachenvortrag des Klägers ist von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden. Sie hat nicht dargelegt, welche Tätigkeiten sie tatsächlich an welchen Objekten ausführt. Auf Grund ihres wechselnden Vortrags ist offen geblieben, in welcher Weise sie – wie sie behauptet – der Schiffsindustrie zuarbeitet. So ist nicht klar, ob sie überwiegend an Kränen oder Teilen von Kränen arbeitet oder doch an Metallteilen, die für ein Schiff verbaut oder Teil eines Schiffskörpers sind. Weiter ist offen geblieben, ob es sich bei den Kranbauten um solche handelt, die – zeitlich begrenzt – auf einer Werft zum Schiffsbau benötigt werden oder ob sie Arbeiten an Kränen verrichtet, die dauerhaft Teil eines Schiffs, eines Pontons oder einer Bohrplattform sind. Die am 31. Oktober 2012 verkündete Auflage (Sitzungsniederschrift Bl. 188 d.A.) ist nicht erfüllt worden. Die Beklagte hat auch nicht angegeben, für welche Arbeiten der B sie Dienstleistungen auf dem Gelände im Hafen ausgeführt bzw. welche Produkte dort hergestellt werden. Randnummer 45
  2. b)Der Kläger hat sich die Angaben der Beklagten im ersten Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 31. Oktober 2012 vorsorglich zu Eigen gemacht. Seine Bewertung, dass Korrosionsschutzarbeiten an Kränen und Metallgerüsten in den Anwendungsbereich des VTV Maler/Lackierer fallen, ist zutreffend. Randnummer 46 Im Anhang 2 des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 10. August 2009 (TV Mindestlohn) werden als Tätigkeitsbeispiele für Facharbeiten iSd. § 2 Nr. 3 S. 1 TV Mindestlohn u.a aufgezählt: Randnummer 47 „(Spiegelstrich) Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere: (…) (Spiegelstrich) Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insb. an Brücken, Kränen und Strommasten“. Randnummer 48 Zudem gehören Korrosionsschutzarbeiten schon immer zu den typischen Aufgaben des Malerhandwerks ( vgl. Urteil des Hess. LAG vom 13. Mai 2002 – 16 Sa 1909/01 – nicht veröffentlicht ). Randnummer 49
  3. c)Zu Gunsten der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass ihre Arbeitnehmer ausschließlich Korrosionsschutzarbeiten im industriellen Schiffsbau ausführen. Zwar ist zwischen handwerklich ausgeführten Korrosionsschutz und solchem Korrosionsschutz zu unterscheiden, der notwendiger Teil des Schiffsbaus ist und damit zu den industriellen Tätigkeiten zählt. Industrielle Tätigkeiten werden von den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen nicht erfasst ( Hess. LAG Urteil vom 31. Oktober 2012 – 18 Sa 752/11– veröffentlicht in juris, Revision eingelegt bei dem BAG – 10 AZR 1085/12 - ; vgl. auch: BAG Urteil vom 21. Januar 1991 – 4 AZR 78/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Maler Nr. 6 ) . Randnummer 50 Der Vortrag der Beklagten ist – wie dargestellt – widersprüchlich. Sie hat nicht behauptet, ausschließlich oder überwiegend Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen bei deren Neubau oder Grundüberholung auszuführen. Randnummer 51
  4. d)Schließlich irrt die Beklagte, wenn sie angibt, dass Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten vom Anwendungsbereich des VTV Maler/Lackierer ausgenommen seien. Randnummer 52

§ 1Nr. 2 VTV Maler/Lackierer i

Vm. § 1 Nr. 2 Abs. 5 a) RTV Maler/Lackierer werden Betriebe, die solche Arbeiten ausführen, nur dann nicht erfasst, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind. Dies trifft auf die Beklagte nicht zu. Randnummer 53 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Auskunftsanspruch des Klägers aus § 5 Abs. 2 VTV Maler/Lackierer bereits erfüllt ist. Randnummer 54 Der Beklagten war

dem einvernehmlichen Übergang in das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO eine Frist bis 10. Mai 2013 gesetzt worden, zur Erfüllung des Auskunftsanspruches vorzutragen. Innerhalb dieser Zeitspanne ist kein Vortrag erfolgt.

§ 128Abs.

2 ZPO muss den Parteien nicht zwingend eine einheitliche Frist gesetzt werden ( Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,

  1. Aufl. , § 128 Rz 27) . Die Beklagte hat jedoch auch nicht in der für den Kläger vorgesehenen Erwiderungsfrist Vortrag gehalten. Randnummer 55 Die mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2013 eingereichten Unterlagen rechtfertigen keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Es handelt sich um die Kopien, die die Beklagte bereits in der Verhandlung vom
  3. April 2004 zur Einsichtnahme vorgelegt hatte. Unterlagen für die Zeit von Januar bis November 2008 fehlen. Ob durch Kopien der Lohnjournale und der Vergütungsabrechnungen für die Zeitspanne von Dezember 2008 bis Juli 2009 der Auskunftsanspruch mit Ausnahme der Angabe des Gesamtbeitrags erfüllt wurde, ist nicht feststellbar. Die Beklagte hat diese Kopien unkommentiert übersandt. Es bleibt offen, ob die Auskunft insoweit vollständig ist, denn sie hat angegeben, 17 gewerbliche Arbeitnehmer zu beschäftigen.

den eingereichten Kopien waren in der Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2009 jedoch wechselnd zwischen 12 und 16 Arbeitnehmer für sie tätig. Randnummer 56 Ein Auskunftsanspruch ist darüber hinaus erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Meldungen durch seine Unterschrift bestätigt (§ 5 Abs. 2 S. 2 VTV Maler/Lackierer). Auch dies kann nicht festgestellt werden. Randnummer 57

  1. Gegen die Berechnung der Entschädigungssumme gem. § 61 Abs. 2 ArbGG hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Ein Abschlag von 20% der erwarteten Beitrags entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG Urteil vom
  2. November 2004 – 10 AZR 169/04– NZA 2005, 362 ). Randnummer 58
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 59 Die Zulassung der Revision ist

§ 72Abs. 2 Arb

GG nicht geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003930

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