Leitsatz Kündigt der Kläger neben einem Kündigungsschutzantrag für den Fall des Scheiterns des Gütetermins an zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterzubeschäftigen und endet der Rechtsstreit im Kammertermin durch Vergleich, ist der Klageantrag auf Weiterbeschäftigung werterhöhend zu berücksichtigen. Ein solcher Antrag stellt einen unbedingten Antrag dar, der wie der Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist. Mit einem solchen Antrag wird kein grundsätzlich unzulässiger bedingter Antrag gestellt, wenn der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung für den Fall der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung begehrt. Es handelt sich nicht um eine willkürliche und unzulässige Bedingung (Hess. LAG vom
- Mai 2013 - 1 Ta 105/13 n.v.). Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses kann eine Prozesshandlung anerkanntermaßen von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden und das innerprozessuale Ereignis, auf das abgestellt wird, kann keineswegs nur eine gerichtliche Entscheidung sein Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- April 2013, 4 Ca 6256/12, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- April 2013 – 4 Ca 6256/12 – aufgehoben. Der Verfahrenswert wird auf € 28.900,00 und der Wert für den Vergleich auf € 161.113,99 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1) auf Feststellung geklagt, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom
- August 2012 nicht aufgelöst worden ist. Weiterhin ist „für den Fall des Scheiterns des Gütetermins …“ zu 2) beantragt worden, die Klagepartei … weiterzubeschäftigen. Mit Schriftsatz vom
- Januar 2013 ist darüber hinaus hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zum
- April 2013 € 131.733,99 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 2 Der Rechtsstreit ist im Kammertermin vom
- Februar 2013 durch Vergleich, dessen Inhalt sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 109 d.A.) ergibt, beendet worden. Randnummer 3 Auf Antrag der Klägervertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
- April 2013 den Wert gemäß § 33 RVG für das Verfahren auf € 21.675,00 und für den Vergleich auf € 153.908,99 festgesetzt, wobei es für den Kläger ein monatlichen Bruttogehalt von € 7.225,00 zugrunde gelegt hat . Randnummer 4 Das Arbeitsgericht hat dabei den Klageantrag zu 2) unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom
- Oktober 2006 – 6 Ta 551/06, dokumentiert in juris nicht separat bewertet. Randnummer 5 Gegen den ihnen am
- April 2013 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom
- Mai 2013 – an diesem Tag beim Arbeitsgericht eingegangen – Beschwerde eingelegt. Randnummer 6 Die Klägervertreter vertreten die Ansicht, der Antrag zu 2) sei zu berücksichtigen, da er nach gescheiterter Güteverhandlung als unbedingter Antrag zu bewerten sei. Der Wert für das Verfahren sei mithin um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu erhöhen. I Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich dazu auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses bezogen. Randnummer 8 II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg. Randnummer 9 Der Wert für das Verfahren und den Vergleich ist – worüber im Beschwerdeverfahren allein Streit besteht – im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) gegenüber der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung in unstreitiger Höhe von € 7.225,00 zu erhöhen. Randnummer 10 Nach der Rechtsprechung des Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom
- Mai 2013 - 1 Ta 105/13 n.v.) stellt ein Klageantrag, der wie vorliegend der Antrag zu 2) auf Weiterbeschäftigung nach der erfolglosen Güteverhandlung gerichtet ist, einen unbedingten Antrag dar, der im Einklang mit der ständigen Kammerrechtsprechung zur Bemessung des Weiterbeschäftigungsantrags mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten ist (Kammerbeschluss vom
- April 1999 – 15/6 Ta 28/98– NZA-RR 1999, 434). Randnummer 11 Bedingte Anträge sind zwar grundsätzlich unzulässig. Es ist mit der Aufgabe und den Zwecken eines staatlich geordneten Prozessverfahrens unvereinbar, dass ein Rechtsstreit geführt wird, der von Anfang an unter einer von der Klägerseite willkürlich gesetzten Bedingung steht und gegenstandslos wird, wenn die Bedingung nicht eintritt (so etwa BAG Urteil vom
- November 1964 – 5 AZR 48/64, AP Nr. 20 zu § 16 AOGÖ; BGH vom
- Dezember 1986 – IX ZR 11/86– NJW 1987, 904; Hess. LAG vom
- Mai 2013 a.a.O.). Randnummer 12 Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt, soweit er den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung für den Fall der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung gestellt hat. Es handelt sich nicht um eine willkürliche und unzulässige Bedingung (Hess. LAG vom
- Mai 2013 a.a.O.; a. A. LAG Baden-Württemberg vom
- Oktober 2005 – 3 Ta 152/05–LAGE § 63 GKG 2004 Nr. 1; LAG Düsseldorf vom
- Oktober 2006 – 6 Ta 551/06– juris). Randnummer 13 Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses wie hier kann eine Prozesshandlung anerkanntermaßen von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., Vor § 128 Rn 20 m.w.H.), wobei das innerprozessuale Ereignis, auf das abgestellt wird, keineswegs nur eine gerichtliche Entscheidung sein kann (BGH vom
- Mai 1996 – II ZR 275/04 – NJW 1996, 2306 ; Hess. LAG vom
- Mai 2013 a.a.O.; offenbar a. A. LAG Baden-Württemberg vom
- Oktober 2005 – 3 Ta 152/05–LAGE § 63 GKG 2004 Nr. 1). Randnummer 14 Die vorliegend gewählte Gestaltung lässt auch keine Zweifel aufkommen, mit welchen Anträgen und mit welcher Tatsachengrundlage im jeweiligen Stadium prozessiert wird, so dass jeweils eine prozessual unabdingbar gebotene sichere Grundlage besteht. Randnummer 15 Dass die Antragsgestaltung auf eine für die Klägerseite günstigere Kostengestaltung abzielt, spricht ebenfalls nicht gegen deren Zulässigkeit (BGH vom
- Mai 1996 – II ZR 275/04 – NJW 1996, 2306 ; Hess. LAG vom
- Mai 2013 a.a.O.). Randnummer 16 Es bedarf keiner Kostenentscheidung. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, weil die Beschwerde Erfolg hat, und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Randnummer 17 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003946