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Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer 7 Sa 770/12 Urteil Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz noch um

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Mai 2012, 20 Ca 8590/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Mai 2012 – 20 Ca 8590/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; dies gilt auch hinsichtlich des mit Teilvergleich vom
  3. August 2013 erledigten Streitgegenstands (Zeugnisberichtigung). Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dessen Rentenbezugs beendet wurde sowie mehrere damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche. Randnummer 2 Der Kläger wurde am xx geboren. Er ist verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem
  4. Januar 1998 ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) 50, seit
  5. November 2008 mit einem GdB 60 schwerbehindert. Jedenfalls im August 2007 wurde der Beklagten die Behinderung mitgeteilt. Randnummer 3 Der Kläger war seit dem
  6. April 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A, nach deren Verschmelzung zur Beklagten im Juli 2007 bei der Beklagten im Flughafenbüro Frankfurt am Main beschäftigt. Randnummer 4 Seine Bruttomonatsvergütung belief sich zuletzt auf durchschnittlich 4.808,00 €. Randnummer 5 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweils durch Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die B-Beschäftigten (im Folgenden: „AAB“) Anwendung. Wegen dieser Regelungen im Einzelnen - Stand Februar 2011 - wird auf Bl. 497 - 509 d.A. verwiesen. Randnummer 6 Hinsichtlich des Urlaubs regelt § 17 AAB u.a.: Randnummer 7 „

(4)Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres zu beantragen und zu gewähren und anzutreten. Auf Antrag des/der Beschäftigten kann der Urlaub bis zum
  1. März des folgenden Urlaubsjahres übertragen werden. Konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit des/der Beschäftigten bis zum
  2. März nicht angetreten werden, ist er spätestens bis zum
  3. Juni zu gewähren und anzutreten.
(5)Urlaub, der nicht rechtzeitig genommen wurde, verfällt. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt, dass dieser Urlaub, wenn er aufgrund von Krankheit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums ganz oder teilweise wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte, nicht verfällt. Dies gilt auch für den gesetzlichen Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen.“ Randnummer 8 Für die Jahre 2007 bis 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger den Jahresurlaub einschließlich des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen und galt zum 30. Juni 2011 20 Tage gesetzlichen Urlaub und weitere 2,5 Ausgleichstage ab. Randnummer 9 Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält § 22 AAB u.a. folgende Regelung: Randnummer 10 „
(3)Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird. Randnummer 11 In der bis zum 31. 10. 2010 geltenden Fassung der AAB lautete diese Regelung wie folgt: Randnummer 12 „
(3)Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem eine abschlagsfreie Altersrente gewährt wird.“ Randnummer 13 Gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom
  1. April 2011 (Bl. 55 d.A.) wird dem Kläger auf dessen Antrag vom
  2. März 2011 seit dem
  3. Juli 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Rente eingelegt, da nach seiner Auffassung Krankenversicherungsbeiträge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
  4. Juni 2011, das dem Kläger am
  5. Juni 2011 zuging und wegen dessen Wortlaut auf Bl. 94 d.A. verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  6. Juli 2011 mit. Randnummer 15 Mit seiner am
  7. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom
  8. Dezember 2011, die der Beklagten am
  9. Januar 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger zunächst den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auf Abgeltung des Sonderurlaubs als schwerbehinderter Mensch für die Jahre 1998 bis 2006 und auf Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses geltend gemacht. Mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  10. Mai 2012 überreichten Schriftsatz vom
  11. April 2012 (Bl. 242 - 246 d.A.) hat der Kläger sodann hinsichtlich des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen die Gewährung in Natur - hilfsweise Abgeltung - beantragt und seinen Zeugnisanspruch auf einen ausformulierten Zeugnistext umgestellt. Randnummer 16 Der Kläger hat die Auffassung geäußert, sein Arbeitsverhältnis sei nicht durch Rentenbezug beendet, da er keine Rente wegen des Alters in voller Höhe erhalte. Außerdem sei der Rentenbescheid nicht rechtskräftig, sondern unter der Bedingung richtiger Abrechnung gestellt worden. Randnummer 17 Sein Zusatzurlaub als schwerbehinderter Mensch sei nicht verfallen, da er wegen Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2008, 2009 und 2010 nicht habe gewährt werden können. Er sei daher im fortbestehenden Arbeitsverhältnis noch in natura zu gewähren, hilfsweise abzugelten. In einem Gespräch am
  12. Dezember 2010 habe der Landesbezirksleiter C ihm die Abgeltung des gesamten Urlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs für den Klagezeitraum zugesagt. Randnummer 18 Die Beklagte hat die Meinung geäußert, das Arbeitsverhältnis sei wegen des Rentenbezugs beendet. Der Rentenantrag des Klägers sei auch weder unter einer Bedingung gestellt noch zurückgenommen worden. Randnummer 19 Zum geltend gemachten Urlaubsanspruch hat die Beklagte die Auffassung geäußert, dieser sei schon deshalb verfallen, weil der Kläger - insofern unstreitig - für die Jahre ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch weder den Urlaub geltend gemacht noch dessen Übertragung beantragt hatte. Eine Zusage hinsichtlich der nachträglichen Abgeltung sei nicht erfolgt. Randnummer 20 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 252 - 262 d.A.) verwiesen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage bis auf eine geringfügige Änderung des dem Kläger erteilten Zeugnisses abgewiesen und dies damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis nach § 22 Abs. 3 AAB mit Ablauf des
  13. Juli 2011 sein Ende gefunden habe, da der Kläger seit dem
  14. Juli 2011 eine abschlagsfreie Altersrente als schwerbehinderter Mensch bezieht. Der Einwand des Klägers, der Rentenbescheid sei nicht rechtskräftig, ändere daran nichts, da dieser nur hinsichtlich der Höhe angefochten, nicht aber zurückgenommen wurde. Randnummer 22 Mangels Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger auch nicht die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten verlangen. Randnummer 23 Aus demselben Grund scheitere auch eine Urlaubsgewährung in natura. Es bestünde aber auch kein Abgeltungsanspruch, da der geltend gemachte Zusatzurlaub vom Kläger niemals geltend gemacht wurde. Der Hinweis des Klägers auf Krankheiten in den Jahren von 2008 bis 2010 reiche nicht aus. Nachdem die Beklagte im Einzelnen dargelegt habe, dass jedenfalls in den Jahren 2007 bis 2010 der Zusatzurlaub gewährt wurde, habe der Kläger substanziiert darlegen müssen, wann genau er auf Grund von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit den Urlaub bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nicht erhalten konnte. Randnummer 24 Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Zusage des Herrn C berufen, denn aus der eigenen Darlegung des Klägers folge noch nicht, dass von dieser Abgeltungszusage gerade der Sonderurlaub als schwerbehinderter Mensch für die Jahre 1998 bis 2006 umfasst gewesen sei. Randnummer 25 Gegen dieses Urteil vom
  15. Mai 2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Soweit die Beklagte ebenfalls wegen der Zeugnisberichtigung Berufung eingelegt hatte, wurde diese durch den Teilvergleich vom
  16. August 2013 (Bl. 564 R d.A.) erledigt. Randnummer 26 Der Kläger äußert die Auffassung, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei nicht beendet. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei schon deshalb fehlerhaft, weil dieses eine falsche Fassung der AAB mit der früheren Formulierung „abschlagsfreie Altersrente“ zu Grunde gelegt habe. Außerdem beziehe er gerade keine Rente in voller Höhe. Diese erreiche er nur bei einer Weiterarbeit mindestens bis zur Vollendung des
  17. Lebensjahres zuzüglich weiterer drei Monate. Es sei aber auch eine Weiterarbeit bis zur Erreichung des
  18. Lebensjahres nicht ausgeschlossen. Randnummer 27 Im Übrigen stelle § 22 Abs. 3 AAB, wenn die Auslegung des Arbeitsgerichts richtig sei, eine europarechtswidrige Altersdiskriminierung dar. Randnummer 28 Bereits im Rentenbescheid sei aufgeführt, dass bis zur Regelaltersgrenze Hinzuverdienstmöglichkeiten bestünden. Wenn deren Obergrenze überschritten würde, bekäme er nur eine Teilrente ausgezahlt. Randnummer 29 Die Beklagte habe es unterlassen, ihrer gesetzlichen Pflicht gem. § 42 Abs. 2 SGB VI nachzukommen, mit ihm und der Schwerbehindertenvertretung über eine behindertengerechte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beraten. Stattdessen habe man ihn gezwungen, den Rentenantrag zu stellen, um sich dann auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 22 Abs. 3 AAB berufen zu können. Randnummer 30 Schließlich fehle es an einer einzelvertraglichen Regelung mit dem freien Willen der Parteien, das Arbeitsverhältnis mit dem
  19. Juni 2011 enden zu lassen. Dies sei aber im Hinblick auf § 41 SGB VI unabdingbar. Randnummer 31 Jedenfalls habe die Beklagte in ihrer Beendigungsmitteilung mit dem
  20. Juni 2011 ein falsches Datum gewählt, da § 22 Abs. 3 AAB auf das Ende des Monats abstellt, in dem der Rentenbezug beginnt. Bei einer Beendigung zum
  21. Juli 2011 könne er einen Urlaubsanspruch in Höhe von 33 Tagen zuzüglich 6 Tagen Zusatzurlaub geltend machen, von dem unstreitig nur 20 Tage abgegolten wurden. Randnummer 32 Hinzu komme die Bruttomonatsvergütung für den Monat Juli 2011, die der Kläger klageerweiternd in der Berufungsinstanz geltend macht. Randnummer 33 Weiterhin äußert er die Meinung, der Zusatzurlaub für die Jahre 1998 bis 2006 sei nicht verfallen. Weder die AAB noch das BUrlG enthielten Regelungen zur Antragstellung. Daher sei es nicht seine Sache gewesen, vorzutragen, wann er jeweils seinen Urlaub geltend gemacht habe, sondern es habe der Beklagten oblegen, ihm den Urlaub zu gewähren, den er zu nehmen hatte. Randnummer 34 Außerdem sei mit „Krankheit“ im Sinne des § 17 Abs. 5 AAB nicht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, für die eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorliegt, gemeint, sondern es sei die allgemeine Krankheitsdefinition zu Grunde zu legen, die erheblich weiter sei. Er sei seit 1998 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und damit krank i.S.d. § 17 Abs. 5 AAB. Hinzu komme, dass das Flughafenbüro ständig unterbesetzt gewesen sei. Bei der dort vorherrschenden Arbeitsbelastung und seinen Krankheits- und Rehabilitationszeiten in den Jahren 2009 bis 2011 sei es unmöglich gewesen, die aufgelaufenen 45 Tage Resturlaub abzubauen. Randnummer 35 Darüber hinaus wiederholt der Kläger seine Behauptung, der von ihm benannte Zeuge C habe im Gespräch vom
  22. Dezember 2010 seinen gesamten Urlaubsanspruch anerkannt. Diese Zusage sei im Frühjahr 2011 wiederholt worden. Dass damit auch der Sonderurlaub für den gesamten Zeitraum ab 1998 gemeint gewesen sei, folge auch aus dem von ihm, dem Kläger, erstellten Entwurf für eine einvernehmliche Regelung (Bl. 92f d.A.). Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  23. Mai 2012 - Az. 20 Ca 8590/11 - abzuändern und Randnummer 38
  24. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den
  25. Juni 2012 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit ihm als geschäftsführender Sekretär und Rechtssekretär im B-Flughafenbüro Frankfurt am Main fortbesteht,
  26. die Beklagte zu verurteilen, ihn nach Obsiegen in der Berufungsinstanz als geschäftsführenden Sekretär und Rechtssekretär im B-Flughafenbüro Frankfurt am Main zu den sonstigen Bedingungen des bis zum
  27. Juni 2011 geltenden Arbeitsvertrags auf der Basis der zu beachtenden Entgeltgruppe zuzüglich der persönlichen Zulage von monatlich 383,15 € ab sofort weiter zu beschäftigen, 3hilfsweise zu
  28. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot als voll beschäftigter Arbeitnehmer ab dem
  29. Juli 2011 mit dem Inhalt zu unterbreiten, den das Arbeitsverhältnis gehabt hätte, wenn er ohne Unterbrechung weiter bei der Beklagten beschäftigt worden wäre und zwar als geschäftsführender Sekretär und Rechtssekretär im B-Flughafenbüro Frankfurt am Main zu den sonstigen Bedingungen bis zum Monat Mai 2014 auf der Basis der EG 8.1 zuzüglich der persönlichen Zulage von monatlich 383,15 € zuzüglich eines Urlaubsgeldes in Höhe von 922,00 € jährlich und eines
  30. Monatsgehalts auf der Basis der o.g. EG 8.1 zuzüglich der persönlichen Zulage in Höhe von 383,15 €,
  31. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Zusatzurlaub in Höhe von 45 Arbeitstagen für den Zeitraum 1998 bis 2006 sowie anteiligen Jahresurlaub von 13 Arbeitstagen und Zusatzurlaub für das Jahr 2011 von 3 Arbeitstagen zu bewilligen, hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit dem
  32. Juli 2011 sein Ende gefunden hat, an ihn 19.315,88 € abzüglich 3.145,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  33. August 2011 zu zahlen. Randnummer 39 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 40 Darüber hinaus äußert sie die Auffassung, der Kläger könne einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den
  34. Juni 2011 schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil er die Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG nicht eingehalten habe. Nachdem die Mitteilung der Beendigung durch Schreiben vom
  35. Juni 2011 dem Kläger am
  36. Juni 2011 zuging, sei die Klageerhebung Ende Dezember 2011 jedenfalls verspätet erfolgt. Randnummer 41 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom
  37. August 2012 (Bl. 333 - 361 d.A.) und die weiteren Schriftsätze des Klägers vom
  38. Februar 2013 (Bl. 511 - 522 d.A.) und vom
  39. Juni 2013 (Bl. 596 - 611d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom
  40. Dezember 2012 (Bl. 484 - 495 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom
  41. März 2013 (Bl. 578 - 583 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 43 Dies gilt gem. § 533 ZPO auch insofern, als der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz geändert und erweitert hat, denn die Klageänderung ist sachdienlich, weil sie zu einer abschließenden Klärung etwaiger Zahlungsansprüche führt. Außerdem kann die Entscheidung über den gesamten Klageanspruch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung zu Grunde legen musste. Randnummer 44 II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 45
  42. Der Antrag zu
  43. ist als Bedingungskontrollantrag i.S.v. §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG auszulegen und als solcher zulässig, aber unbegründet, da der Kläger mit seiner am
  44. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Klage die Dreiwochenfrist der genannten Vorschriften nicht eingehalten hat. Randnummer 46 Diese Klagefrist ist nach der gesicherten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, sowohl in den Fällen einzuhalten, in denen die Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede selbst umstritten ist, als auch in den Fällen, in denen die Parteien über den Eintritt der Bedingung streiten (BAG Urteil vom
  45. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292; Urteil vom
  46. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - EzA § 17 TzBfG Nr. 14). Randnummer 47 Die Klagefrist begann hier mit dem in § 22 AAB vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am
  47. Juli 2011 und endete am Montag, dem
  48. August 2011, denn die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrags an. Da dieses zeitlich nach dem Zugang der Beendigungsmitteilung vom
  49. Juni 2011 am
  50. Juni 2011 lag, das Arbeitsverhältnis somit nach dem vereinbarten Ende nicht fortgesetzt wurde, kommt es auf die Alternative gem. § 17 Satz 3 TzBfG hier nicht an. Randnummer 48 Diese Klagefrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am
  51. Dezember 2011 längst verstrichen. Daher gilt die auflösende Bedingung gem. § 22 Abs. 3 AAB, auf die sich die Beklagte beruft, nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten. Randnummer 49 Denn nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist ist einerseits die Überprüfung des Bedingungseintritts durch die Rentengewährung ab dem
  52. Juli 2011 ausgeschlossen, andererseits aber auch die Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedingung selbst, d.h. danach, ob § 22 Abs. 3 AAB wirksam zwischen den Gesamtbetriebsparteien vereinbart wurde oder etwa gegen höherrangiges Recht verstößt, durch das erkennende Gericht nicht mehr möglich. Randnummer 50 Damit scheidet auch die Berufung des Klägers auf § 41 SGB VI aus, der Vereinbarungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersgrenze führen, nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Angesichts der im Sinne der Rechtssicherheit nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses umfassenden Regelung in den §§ 17, 21 TzBfG kann nach den Grundsätzen der oben in Bezug genommenen BAG-Rechtsprechung eine Ausnahme für einen solchen Fall nicht angenommen werden. Randnummer 51
  53. Da die auflösende Bedingung wegen der Versäumung der Klagefrist als wirksam und eingetreten gilt, ist auch der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers unbegründet, da er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Randnummer 52 Dasselbe gilt angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Anspruch auf weitere Vergütungszahlung und auf Erholungsurlaub 2011, denn die Beklagte hat die Vergütungsansprüche und den für den Zeitraum bis zum
  54. Juni 2011 begründeten Urlaubsanspruch des Klägers erfüllt bzw. abgegolten. Randnummer 53
  55. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 4 und 5 AAB hilfsweise einen Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, ist auch dieser Hilfsantrag unbegründet, denn die dort genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 54 Weder wurde dem Kläger eine befristet bewilligte Erwerbsminderungsrente nicht verlängert noch war das Arbeitsverhältnis zuvor wegen der Erwerbsminderung beendet worden. Randnummer 55 Andere Anspruchsgrundlagen für einen solchen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers sind aber nicht ersichtlich. Randnummer 56
  56. Auch die Klage auf nachträgliche Gewährung des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen für die Jahre 1998 bis 2006 ist unbegründet. Randnummer 57 Soweit der Kläger Gewährung des Urlaubs in natura fordert, scheitert dies bereits an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 58 Die Beklagte ist aber auch nicht verpflichtet, den Sonderurlaub für den genannten Zeitraum abzugelten. Randnummer 59 Das Berufungsgericht schließt sich insofern dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: Randnummer 60 Zum einen verkennt der Kläger bereits die Systematik des Urlaubsanspruchs im Arbeitsverhältnis, wenn er meint, es sei Sache der Beklagten gewesen, ihm den Urlaub in vollem Umfang einschließlich des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen auch ohne entsprechende Antragstellung und/oder Geltendmachung durch ihn zu gewähren. Das Gegenteil folgt bereits aus § 7 Abs. 1 BUrlG, der die „Urlaubswünsche“ des Arbeitnehmers als in aller Regel maßgeblich für die Urlaubsgewährung ansieht. Auch darüber hinaus kennt das Bundesurlaubsgesetz keinen den offensichtlichen Vorstellungen des Klägers entsprechenden „Zwangsurlaub“ für den Fall, dass der Arbeitnehmer es unterlässt, den ihm zustehenden Urlaub geltend zu machen. Vielmehr spricht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass der nicht genommene Urlaub gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt, gegen die Annahme einer solchen Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer „in Urlaub zu schicken“. Dem entspricht auch die im vorliegenden Fall speziellere Regelung in § 17 Abs. 5 AAB, der im Unterabsatz 3 ausdrücklich den gesetzlichen Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen einschließt. Randnummer 61 Auf die Frage, ob und wann der Kläger der Beklagten die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mitgeteilt hat, kommt es nach alledem nicht an. Randnummer 62 Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vertieft vorträgt, er habe den Sonderurlaub in den Jahren 2007 bis 2010 wegen Krankheit nicht nehmen können, bleibt dieser Vortrag unschlüssig. Randnummer 63 Zum einen setzt eine Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung ebenso wie die Urlaubsgewährung selbst voraus, dass zum entsprechenden Zeitpunkt ein Urlaubsanspruch überhaupt noch bestand. Dies ist mangels entsprechender Geltendmachung innerhalb der Fristen des § 17 Abs. 4 AAB oder einer Übertragung in das Folgejahr bereits ausgeschlossen. Randnummer 64 Zum anderen hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz den Erhalt des Urlaubsanspruchs wegen Krankheit nicht begründet. Soweit er die Meinung äußert, es sei bei § 17 Abs. 5 AAB nicht auf Krankheit i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes abzustellen, sondern auf eine allgemeine Krankheitsdefinition, nach der er bereits als schwerbehinderter Mensch krank im Sinne dieser Regelung sei, ist dies völlig abwegig. Denn ein schwerbehinderter Mensch ist zwar durch eine körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung möglicherweise daran gehindert, die volle Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu erbringen, der im Vollbesitz seiner körperlichen und seelischen Kräfte ist, er ist aber deshalb keineswegs arbeitsunfähig, sondern kann seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit in vollem Umfang nachgehen, wie dies auch beim Kläger selbst der Fall war. Da ein in gesundheitlicher Hinsicht arbeitsfähiger Arbeitnehmer auch in ebensolcher Weise seinen Urlaub nehmen und davon in jeder Hinsicht profitieren kann, scheidet eine Auslegung des § 17 Abs. 5 AAB in der Weise, wie sie der Kläger vornehmen möchte, von vornherein aus. Wenn diese Vorschrift einen Verfall des Urlaubsanspruchs dann ausschließt, wenn der Urlaub „aufgrund von Krankheit“ nicht genommen werden konnte, setzt dies denknotwendig voraus, dass im entsprechenden Zeitraum Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorlag, da ein zwar kranker, aber dennoch arbeitsfähig Arbeitnehmer sowohl arbeiten als auch Urlaub nehmen kann. Randnummer 65 Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs auch nicht auf eine entsprechende Zusage des Zeugen C, des Landesbezirksleiters der Beklagten, berufen. Randnummer 66 Nach wie vor trägt der Kläger lediglich die Rechtsfolgen einer entsprechenden Vereinbarung vor, ohne den Wortlaut der angeblichen Zusage substanziiert vorzutragen. Sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom
  57. April 2012, auf die der Kläger in seiner Berufungsbegründung Bezug nimmt, führt der Kläger lediglich aus, es sei „der gesamte dem Kläger noch zustehende Urlaub einschließlich des gesamten Zusatzurlaubs“ anerkannt worden (Klageschrift, S. 3 - Bl. 3 d.A.) bzw. es sei zugesagt worden, „dass die Urlaubsansprüche des Klägers finanziell abzugelten seien, einschließlich des Zusatzurlaubs für den streitbefangenen Zeitraum“ (Schriftsatz vom
  58. April 2012, S. 9 - Bl. 112 d.A.). In beiden Schriftsätzen gibt der Kläger lediglich in seinen eigenen Worten - zudem in unterschiedlichem Wortlaut - die rechtliche Konsequenz einer angeblichen Äußerung des als Zeugen benannten Herrn C wieder, deren tatsächlicher Wortlaut danach weiterhin im Dunkeln bleibt. Eine Beweisaufnahme über diese streitige Äußerung musste deshalb unterbleiben, weil sie zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt hätte. Randnummer 67 Im Übrigen folgt der Umfang der streitigen Zusage gerade nicht aus dem vom Kläger zur Untermauerung seiner Auffassung angeführten Entwurf einer gütlichen Einigung (Bl. 92f d.A.), denn darin befindet sich weder ein Hinweis auf eine Regelung bezüglich des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen für die Jahre 1998 bis 2006 noch überhaupt eine Regelung für zurückliegende Jahre. Vielmehr erwähnt dieser Entwurf ausdrücklich nur die Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2011 und lässt jeden Hinweis auf Urlaubsansprüche für vergangene Zeiträume vermissen. Randnummer 68 Damit blieb die Berufung des Klägers, über die nach Abschluss des Teilvergleichs hinsichtlich des Zeugnisanspruchs allein zu entscheiden war, in vollem Umfang erfolglos. Randnummer 69 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 ZPO. Soweit der Rechtsstreit durch den Teilvergleich vom
  59. August 2013 hinsichtlich des Zeugnisses erledigt wurde, waren dem Kläger ebenfalls die Kosten aufzuerlegen, da die durch den Vergleich erreichten Änderungen am ursprünglich erteilten Zeugnis im Hinblick auf den Gesamtstreitwert des Verfahrens unerheblich sind. Randnummer 70 Die Frage, ob die Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Regelung - hier einer Gesamtbetriebsvereinbarung -, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze führt, innerhalb der Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG geltend gemacht werden muss oder ob der Verstoß der Regelung gegen höherrangiges Recht auch noch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden kann, stellt eine Grundsatzfrage dar, wegen der die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003962

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