Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 13. September 2012, 21 Ca 2630/12, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. September 2012 – 21 Ca 2630/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und dabei im Wesentlichen um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches im Auftrag des A Hotels am Flughafen B in Räumen des Hotels eine Wäscherei betreibt. Sie wäscht und reinigt Gästekleidung sowie die Uniformen des Hotelpersonals. Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest vier Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet. Randnummer 3 Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin trat zum 01. Februar 2011 als Wäschereimitarbeiterin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von diesem Tag in die Dienste des Beklagten. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 27 f. d.A.). Die Klägerin verdiente zuletzt € 1.528,00 brutto monatlich. Randnummer 4 Vor dem 01. Februar 2011 arbeitete die Klägerin seit 13. Oktober 2008 bei der C (vgl. Arbeitsverträge vom 12. Oktober 2008 und folgend, Anlagen K 4 bis K6 zur Klageschrift, Bl. 31 – 43 d.A.). Die C (folgend: Fa. C) hat über 100 Arbeitnehmer, sie reinigt die Räume des A am B Flughafen und anderer Hotels. Randnummer 5 Die Beklagte hat ebenso wie die Klägerin ihren Sitz in der XXXstraße XX - XX in B. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten und der Fa. C ist Herr D. Die Beklagte und die Fa. C sind unter derselben Telefon- und Faxnummer erreichbar und haben einen einheitlichen Internetauftritt. Die Lohnabrechnungen beider Gesellschaften erledigt die C E. Randnummer 6 Die Beklagte kündigte durch Schreiben vom 22. März 2012 das zu der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 06. April 2012 (vgl. Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 44 d.A.). Die Kündigung ging der Klägerin am 23. März 2012 zu. Randnummer 7 Mit ihrer am 13. April 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Das Kündigungsschreiben weise nur eine Paraphe, nicht aber eine Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Beklagte mit der Fa. C im A Hotel einen gemeinsamen Betrieb habe. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Arbeitnehmer beider Gesellschaften unterlägen der einheitlichen Weisungsbefugnis des Geschäftsführers D. Dieser sei für die Einsatzplanung, die Erteilung von Weisungen, von Abmahnungen, die Bewilligung von Urlaubsanträgen sowie Versetzungen zuständig. Die Gesellschaften nutzten im Hotel ein gemeinsames Büro und dieselben Betriebsgegenstände. Außerdem seien die für die Mitarbeiter der beiden Gesellschaften zuständigen Vorgesetzten identisch. Schließlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, beide Unternehmen verfolgten einen gemeinsamen Betriebszeck, das Reinigen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2012 beendet wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat geltend gemacht, ihr Geschäftsführer habe das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß unterzeichnet. Es bestehe kein gemeinsamer Betrieb. Die Betriebsabläufe beider Gesellschaften im Hotel A hätten nichts miteinander zu tun. Es werde weder ein gemeinsames Büro noch gemeinsame Betriebsmittel genutzt. Die wesentlichen personellen Leitungsaufgaben, wie Dienstplaneinteilung, Urlaubsgewährung und sonstige Organisationsentscheidungen würden bei ihr durch Leiter der Wäscherei, Herrn F getroffen. Leitungsaufgaben in Bezug auf die Mitarbeiter der Fa. C nähmen dort der Personalleiter G und der Objektleiter war. Weder Herr G noch der Objektleiter hätten hinsichtlich der Mitarbeiter der Wäscherei Personalführungsbefugnis. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 13. September 2012 im Wesentlichen abgewiesen. Es hat ausgeführt, im Betrieb der Beklagten werde nicht die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Zahl von mehr als 10 Arbeitnehmern gem. § 23 Abs. 1 KSchG erreicht. Es liege kein gemeinsamer Betrieb mit der Fa. C vor. Auch unter Berücksichtigung einer abgestuften Vortragslast habe die Klägerin die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs nicht dargelegt. Die Personenidentität des Geschäftsführers beider Gesellschaften und der gemeinsame Firmensitz seien nicht ausreichend. Es gebe keinen gemeinsamen Betriebszweck „Reinigen“. Die Klägerin habe keine personellen, technischen und organisatorischen Verknüpfungen der Betriebszwecke „Wäscherei“ und „Hotelreinigung“ dargelegt. Die Angaben zur Ausübung des Weisungsrechts durch den Geschäftsführer Schirindel seien zu pauschal. Es habe von der Klägerin erwartet werden können, dass sie zu den Behauptungen der Beklagten zur personellen Leitung der Wäscherei und der Hotelreinigung Stellung nehmen würde. Schließlich habe sie keinen Beweis ihrer Behauptungen angetreten. Randnummer 14 Die Unterschrift des Geschäftsführers auf dem Kündigungsschreiben sei ordnungsgemäß und genüge den Anforderungen nach §§ 126 Abs.1, 623 BGB. Es handele sich nicht um eine Paraphe, sondern um einen Schriftzug mit mehreren individuellen und charakteristischen Merkmalen, an Hand derer die Identität des Unterzeichners festgestellt werden könne. Randnummer 15 Die Klage sei jedoch insoweit begründet, als dass die Beklagte mit zu kurzer Kündigungsfrist gekündigt habe. Es sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende, d.h. zum 30. April 2012, einzuhalten. Randnummer 16 Gegen das ihr am 12. Februar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12. März 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist der Klägerin durch Beschluss vom 17. Juli 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden (Bl. 145 f. d.A.). Randnummer 17 Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, bei der Prüfung des gemeinsamen Betriebs durch das Arbeitsgericht sei der einheitliche Betriebszweck verkannt worden. Es beständen personelle, technische und organisatorische Verknüpfungen. Sie behauptet, die Reinigungsmittel für die Reinigung des Hotels und zum Gebrauch in der Wäscherei würden in demselben Raum des Hotels aufbewahrt. Den Schlüssel dazu habe der Mitarbeiter H der Fa. C. Außerdem kaufe der Mitarbeiter I der Fa. C Reinigungsmittel auch für die Wäscherei ein. Sie behauptet, bei Personalausfall wegen Urlaubs oder durch Krankheit der Mitarbeiter sowie bei erhöhtem Arbeitsanfall, z.B. in Zeiten von Messen, würden regelmäßig Mitarbeiter der Fa. clean bei der Beklagten in der Wäscherei eingesetzt. Dies sei der größeren Veranstaltungen mindestens einmal im Monat der Fall. Randnummer 18 Im Verhandlungstermin am 11. September 2013 hat die Klägerin ergänzt, sie sei im Dezember 2010, als sie noch für die Fa. C arbeitete, von dem Vorarbeiter H gebeten worden, in der Wäscherei der Beklagten als Aushilfe zu arbeiten. Randnummer 19 Weiter wiederholt die Klägerin die Ansicht, die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben sei formunwirksam gemäß §§ 126 Abs. 1, 623 BGB. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2012 - 21 Ca 2630/12- abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2012 beendet wurde; 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet ergänzend, dass die Reinigungs- und Waschmittel für die Wäscherei durch den Wäschereileiter F gekauft würden. Die Reinigungsmittel für die Hotelreinigung durch die Fa. C würden vom Hotel A gestellt. Diese würden an einem anderen Ort gelagert, als die Reinigungsmittel der Wäscherei. Der Leiter der Wäscherei F erteile auch Aufträge für Reparatur und Wartung der Geräte der Wäscherei. Sie bestreitet, dass bei Personalausfall oder höherem Arbeitsaufkommen Arbeitnehmer der Fa. C in der Wäscherei eingesetzt würden. Sie gebe vielmehr bei Überlastung Reinigungs- und Wascharbeiten an externe Wäschereien ab. Zuständig für Urlaubsanträge und Dienstpläne bei der Beklagten sei ausschließlich der Wäschereileiter F. Randnummer 25 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den Akteninhalt sowie den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze im Berufungsverfahren sowie die Niederschrift über die Verhandlung am 11. September 2013 (Bl. 209 - 214 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 26 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J und K. Zum Inhalt des Beweisbeschlusses und der Bekundungen der Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. September 2013 verwiesen (Bl. 209 - 214 d.A.). Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Wegen des unverschuldeten Versäumens der Frist zur Berufungsbegründung ist der Klägerin durch den Beschluss vom 17. Juli 2013 (Bl. 145 f. d.A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Randnummer 28 Die zulässige Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die von der Beklagten mit Datum vom 22. März 2012 erklärte Kündigung zum Ablauf des 30. April 2012 aufgelöst worden, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat. Randnummer 29 I. Die gegenüber der Klägerin erklärte Kündigung kann nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft werden, da der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Schwellenwert von in der Regel mehr als rechnerisch 10,0 Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG) nicht erreicht wird. Randnummer 30 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte mit der Fa. C einen gemeinsamen Betrieb im Hotel A bildet, so dass von mehr als vier Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung auszugehen wäre. Randnummer 31 1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen ist anzunehmen, wenn sich diese zur gemeinsamen Führung des Betriebs verbunden haben. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend geschlossen werden. Sie muss aber auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich innerhalb der organisatorischen Einheit von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird ( BAG Urteil vom 16. Januar 2003 – 2 AZR 609/01– AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Gemeinschaftsbetrieb; BAG Urteil vom 07. November 1996 – 2 AZR 648/95– RzK I 4 c Nr. 24 ). Randnummer 32 2. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin, der/die sich auf die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes beruft ( BAG Urteil vom 18. Januar 1990 – 2 AZR 355/89– AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969 ). Die Benachteiligung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben bedarf wegen Art. 3 Abs. 1 GG der verfassungsrechtlichen Legitimation ( BAG Urteil vom 24 Januar 2013 – 2 AZR 150/12 – NZA 2013, 72.; BVerfG Beschluss vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87– BVerfGE 97, 169 ). Außerdem dürfen in einem Kündigungsschutzprozess keine unzumutbar strengen Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Anwendungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erhoben werden ( BAG Urteil vom 23. Oktober 2008 – 2 AZR 131/07– AP Nr. 43 zu § 23 KSchG ). Randnummer 33
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