rückgewiesen. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag
r Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und Ver.di (im Folgenden: TV FlexAZ) abzuschließen. Randnummer 2 Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Ver.di, die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband. Randnummer 3 Der am A geborene Kläger ist seit 1990 im Gesundheitsamt der Beklagten als Arzt beschäftigt. Er war
vor unter anderem in der Pharmazeutischen Grundlagenforschung (Arzneimittel gegen AIDS, Hepatitis etc.) tätig. Wegen seiner Qualifikationen und Erfahrungen in diesem Bereich wurde er von der Beklagten als AIDS-Fachkraft eingestellt. Nachdem es für diese Tätigkeit keinen Bedarf mehr gab, wurde der Kläger ohne formelle Weiterbildung und unter fachlicher Anleitung und Überwachung durch die jeweiligen Vorgesetzten mit anderen Aufgaben aus dem Spektrum des Gesundheitsamtes betraut. Dabei wurde der er unter anderem in den Bereichen Infektionsschutz und Hygiene und
letzt im Bereich der amtsärztlichen Begutachtung eingesetzt. Da der Kläger keinerlei klinische Ausbildung besitzt, konnte er nicht
m Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen weitergebildet werden. Randnummer 4 Nach Abschnitt B Ziff. 22 der maßgeblichen Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 15. August 2005 ist für die Weiterbildung
m Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen eine 60-monatige Weiterbildung erforderlich, von der 36 Monate in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
absolvieren sind (Wegen der Einzelheiten der Weiterbildungsordnung wird auf Bl. 45 – 56, insbesondere Bl. 54 f. d. A. Bezug genommen). Randnummer 5 Es gibt bei der Beklagten eine Verfügung des Personaldezernenten vom
m Inkrafttreten des Haushaltsplans 2010/2011 nur solche finanziellen Leistungen erbracht werden dürfen,
denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien; neue Verpflichtungen dürften nur eingegangen werden, wenn dazu eine Rechtspflicht oder eine unaufschiebbare Notwendigkeit bestehe, wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 158 und 159 d. A. Bezug genommen. Randnummer 7 Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. April 2010 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages vorzugsweise im Blockmodell beantragt mit dem Beendigungsdatum 31. Mai 2015.
r Begründung hat er ausgeführt, dass er
Beginn seines 5. Lebensjahrzehnts eine Allergie gegen Pollen der sogenannten Frühblüher entwickelt habe. Die Allergie weise eine steigende Tendenz auf und die von ihm verwendeten Medikamente würden
nehmend an Wirksamkeit verlieren, weshalb er sich
nehmend in seiner Leistungsfähigkeit im Frühjahr eingeschränkt und deshalb einen
nehmend größer werdenden Teil des Jahres in pollenfreien Gebieten am Meer verbringen müsse, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 4 und 5 d. A. Bezug genommen. Randnummer 8 Die Beklagte hat den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mit Schreiben vom 31. August 2010 abgelehnt und
r Begründung ausgeführt, dass die Quote gem. § 4 TV FlexAZ von 2,5% der Beschäftigten, welche von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machten,
m Stichtag
m Inkrafttreten des Haushaltsplanes 2012/2013 nur solche finanziellen Leistungen erbracht werden dürfen,
denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien; neue Verpflichtungen dürften nur eingegangen werden, wenn dazu eine Rechtspflicht oder eine unaufschiebbare Notwendigkeit bestehe, wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 160 und 161 d. A. Bezug genommen. Randnummer 10 Für das Haushaltsjahr 2012 wurde ein Defizit von 45,44 Millionen prognostiziert. Entsprechend wurden die Haushaltspläne der Beklagten für die Haushaltsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Aufsichtsbehörde, das Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport, nur unter Auflagenerteilung genehmigt. Dazu findet sich im Genehmigungserlass von 11. Januar 2011 für die Jahre 2010 und 2011 unter Punkt II. 2 folgende Verpflichtung für die Beklagte: „Auf Personalkosteneinsparungen ist weiterhin kontinuierlich hinzuwirken. Notwendige Neubesetzungen bzw. Beförderungen oder Höhergruppierungen sollten nicht
m frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Regelungen im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25. März 2010 („Leitplanken“) sind konsequent umzusetzen. Ein unabweisbarer Mehrbedarf ist in erster Linie durch interne Versetzungs- bzw. Organisationsmöglichkeiten auszugleichen. Die zahlungswirksamen Personalaufwendungen sollten das entsprechende Ergebnis des Haushaltsjahres 2009 nicht überschreiten.“ Darüber hinaus heißt es unter Punkt II. 4: „Es dürfen nur Auszahlungen geleistet werden,
denen die Stadt rechtlich verpflichtet oder die bei Anlegung strengster Maßstäbe dringend erforderlich sind. Bei allen Pflichtleistungen sind Ermessensspielräume für Einsparungen
nutzen.“ Wegen der Einzelheiten des Genehmigungserlasses wird auf Bl. 144 bis 151 d. A. Bezug genommen. Randnummer 11 Durch Erlass vom 28. November 2012 genehmigte das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport den Haushalt 2012/2013 erneut mit Auflagen. Dabei entsprachen die Auflagen
den Personalkosteneinsparungen im Wesentlichen den Auflagen unter II. 2 und 4 aus dem Genehmigungserlass vom
sätzliche Besetzungen sind allein bei Erfüllung des gesetzlichen Auftrags
r Kinderbetreuung und bei Finanzierung durch Dritte
lässig und mir halbjährlich dokumentiert vorzulegen“, wegen der Einzelheiten des Genehmigungserlasses wird auf Bl. 152 bis 157 d. A. Bezug genommen. Randnummer 12 Auf die Ausschreibung der Beklagten für eine Amtsarztstelle im Frühjahr 2011 hatten sich insgesamt 7 Bewerber gemeldet. Nachdem einige Bewerber ihre Bewerbung
rückgezogen hatten und ein anderer Teil der Bewerber aus Sicht der Beklagten wegen mangelhafter individueller Qualifikationen ungeeignet schien, blieb eine Bewerberin
rück, die
m 01. Januar 2012 bei der Beklagten beginnen konnte. Randnummer 13 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei
m Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verpflichtet, weil er die Voraussetzungen der §§ 4, 5 TV FlexAZ erfülle. Weder stünde die Quote nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ am maßgebenden Stichtag 31. Mai 2011 entgegen, noch betriebliche, personalwirtschaftliche oder dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 3 TV FlexAZ. Es seien genug junge Ärzte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden, die den Kläger ersetzen könnten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten
r Arbeitsmarktlage seien unerheblich. Denn offensichtlich genüge die ärztliche Approbation für die amtsärztliche Tätigkeit im Gesundheitsamt und alle weiteren Kenntnisse könnten durch praktische Ausübung der Tätigkeit erworben werden. Dies zeige bereits das Beispiel des Klägers, der keine der nunmehr geforderten Qualifikationen besessen habe und diese
m Teil bis heute nicht besitze. Finanzielle Belastungen stellten keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe im Sinne von § 4 Abs. 3 TV FlexAZ dar, die Tarifvertragsparteien hätten in Kauf genommen, dass durch den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen vorübergehend erhöhte finanzielle Belastungen entstünden. Schließlich lehne die Beklagte den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Fall des Klägers auch nicht ausnahmsweise ab, vielmehr habe die Beklagte regelmäßig Altersteilzeitanträge abgelehnt. Seit Inkrafttreten des TV FlexAZ habe sie alle elf gestellten Anträge abgelehnt. Randnummer 14 Mit am 21. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangener Klage hat der Kläger
nächst den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gem. TV FlexAZ mit Beendigungsdatum
letzt beantragt, Randnummer 15 die Beklagte
verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gem. dem TV FlexAZ für den Zeitraum vom
r Ablehnung des Antrages nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ erfüllt seien, weil dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstünden. Im Gegensatz
r früheren tariflichen Regelung im TV ATZ müssten diese Gründe auch nicht mehr dringend sein. Dazu hat die Beklagte behauptet, dass mit der Altersteilzeit des Klägers Mehrkosten verbunden wären insbesondere sei eine Ersatzeinstellung für den Kläger notwendig. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass ihr diese Mehrkosten angesichts ihres Haushaltsdefizits nicht
mutbar seien. Darüber hinaus stünden personalwirtschaftliche Gründe der Altersteilzeitregelung entgegen. Angesichts der knappen ärztlichen Personalreserve im Fachbereich des Klägers und
erwartender Schwierigkeiten bei einer Wiederbesetzung der Stelle sei die Bewilligung der Altersteilzeit nicht möglich. In den letzten Jahren habe sich das Aufgabenprofil eines Arztes im amtsärztlichen Dienst eines Gesundheitsamtes parallel
m medizinischen Fortschritt und Wissenszuwachs kontinuierlich massiv erweitert. Insofern sei eine breite klinische Erfahrung zwingend, welche in der Regel durch ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus erworben werde. Erfahrene und kompetente Ärzte wie der Kläger könnten im öffentlichen Gesundheitsdienst nicht einfach ersetzt werden, was bereits das Bewerberverfahren im Frühjahr 2011 zeige. Der Kläger sei auf atypischem Wege ins Gesundheitsamt gekommen und verblieben, als seine primären Aufgaben weggefallen seien. Dabei habe es sich um besondere Umstände gehandelt, die ausnahmsweise den Einsatz eines nicht förmlich weitergebildeten Arztes als Seiteneinsteiger
r Folge gehabt hätten. In den Jahren 2010 und 2011 habe die Beklagte alle Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Einzelnen geprüft. Dabei sei der Antrag einer Mitarbeiterin positiv beschieden worden, da deren Stelle
künftig nicht mehr besetzt werde. 15 weitere Anträge, darunter der des Klägers seien abgelehnt worden. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 06. Juni 2012 – 3 Ca 2164/11 – abgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages stehe entgegen, dass sich die Beklagte nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ
lässigerweise auf dienstliche bzw. betriebliche Gründe berufe, die der Vereinbarung des gewünschten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen. Dabei könne sich die Beklagte nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ nicht nur auf entgegenstehende personalwirtschaftliche, sondern auch auf entgegenstehende finanzielle Gründe berufen. Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ müssten die entgegenstehenden betrieblichen oder dienstlichen Gründe nicht dringend sein. Entsprechend seien auch finanzielle Belastungen
berücksichtigen, die im Einzelfall nicht die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen. Die Formulierung „ausnahmsweise“ bringe
m Ausdruck, dass die Ablehnung eines Antrages auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen entgegenstehender betrieblicher oder dienstlicher Gründe eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Abwägung und Entscheidung erfordere. Bei den mit der Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages unstreitig verbundenen finanziellen Belastungen handele es sich angesichts der defizitären Haushaltslage der Beklagten um betriebliche bzw. dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 3 TV FlexAZ. Darüber hinaus stünden personalwirtschaftliche Gründe entgegen. Denn die Bewilligung der gewünschten Altersteilzeit führe angesichts der prekären Lage im Hinblick auf die ärztliche Personalressource des Fachbereichs
erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung der Stelle. Randnummer 20 Die Ablehnung des Antrages durch die Beklagte stünde nicht entgegen, dass sie noch weitere Anträge in der Vergangenheit abgelehnt habe. Sie habe insoweit substantiiert dargelegt, dass der Ablehnung der Anträge in anderen Fällen unterschiedliche Gründe
grunde lagen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 10 bis 16 des Urteils (Bl. 79 bis 82 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 21 Gegen dieses dem Kläger am 03. September 2012
gestellte Urteil hat er mit einem beim erkennenden Gericht am
beachtenden Regeln § 4 Abs. 3 TV FlexAZ nicht mit dem Arbeitsgericht dahin ausgelegt werden könne, dass er dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Entscheidung über sein Altersteilzeitverlangen nach billigem Ermessen
gestehe. Aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift folge, dass die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit hätten normieren wollen. Nur im Ausnahmefall sei der Arbeitgeber
r Ablehnung berechtigt. Angesichts des normierten Regel-/Ausnahmeverhältnisses hätten die Tarifvertragsparteien auch auf die weitere Anforderung der „dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe“ verzichten können, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung einhergegangen sei. Dafür spreche auch, dass die Überlastquote gesenkt und der Mindestnettobetrag für die Aufstockungsleistungen nicht mehr vereinbart worden sei. Das Argument der Beklagten im Hinblick auf ihre angespannte Haushaltslage trage ihre Entscheidung nicht, insoweit habe das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden seien, für sich genommen im Regelfall keinen dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe darstellen. Insofern könne eine wenig attraktive tarifliche Vergütung kein anerkennenswerter Grund für die Versagung eines tariflichen Anspruchs nach dem TV FlexAZ sein. Auch würden sich die vorgetragenen Schwierigkeiten einer Neubesetzung im Falle seines regulären Ausscheidens mit Erreichen der Altersgrenze in gleicher Weise ergeben. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Juni 2012 – 3 Ca 2164/11 – abzuändern und die Beklagte
verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gem. dem TV FlexAZ für den Zeitraum vom
rückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 4 Abs. 3 TV FlexAZ bewusst die Schwelle für die Ablehnung eines Altersteilzeitantrages gesenkt hätten. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass ab
lässig. Randnummer 30 B) Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die
lässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, weil die Beklagte die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Gründe gem. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ
Recht abgelehnt hat. Randnummer 31 II) Die Klage ist
lässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 32 Der Kläger strebt die Verurteilung der Beklagten
m Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell für die Zeit vom
stande gekommen (vgl. z. B. BAG
Recht die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ abgelehnt hat. Randnummer 34 1) Der auf Annahme des Vertragsangebotes des Klägers gerichtete Antrag ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab 01. Januar 2011 verlangt. Randnummer 35 a) Nach Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes
r Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3138) kommt die Verurteilung
r Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung
einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. z. B. BAG
m alten Recht ist in § 311 a Abs. 1 BGB klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG
kunft gerichtetes Angebot des Arbeitnehmers voraus (BAG
letzt mit „Antrag“ vom 22. Februar 2011 und damit rechtzeitig begehrt. Randnummer 38 2) Die maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften im TV FlexAZ haben auszugsweise folgenden Wortlaut: Randnummer 39 „§ 4 Altersteilzeit im Übrigen Randnummer 40
nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Randnummer 41
m Stichtag 31. Mai des Vorjahres. Randnummer 42
beantragen. (...) Randnummer 49 § 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Randnummer 50 (…) Randnummer 51
leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie Randnummer 52
sätzlich
m Altersteilzeitentgelt Aufstockungsleistungen, wegen der weiteren Einzelheiten des TV FlexAZ wird auf Bl. 41 – 43 d. A. Bezug genommen. Randnummer 56 Vor Inkrafttreten des TV FlexAZ galt der Tarifvertrag
r Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05. Mai 1998 (im Folgenden: TV ATZ) der unter anderem folgende Vorschriften enthielt: Randnummer 57 „§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit Randnummer 58
m Beispiel § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und Randnummer 61 c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, Randnummer 62 die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. Randnummer 63
informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Randnummer 64
m Teilzeitentgelt Aufstockungsleistungen nach Maßgabe von § 5 TV ATZ (Mindestnettobetrag sowie
sätzlich abzuführende Beiträge
r Rentenversicherung). Randnummer 67 3) Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen der Altersteilzeit nach § 5 TV FlexAZ. Randnummer 68
m begehrten Beginn der Altersteilzeit am
Recht gem. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ abgelehnt hat. Der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses stehen dienstliche und betriebliche Gründe entgegen. Randnummer 73 a)
nächst steht dem Anspruch des Klägers nicht bereits die Quote nach § 4 Abs. 2 TV FlexAZ am maßgeblichen Stichtag
AZ, Rn. 7). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nur „ausnahmsweise“ ablehnen kann. Diese Einschränkung bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses – wie
vor unter Geltung des TV ATZ – nur bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ablehnen darf. Hätten die Tarifvertragsparteien an der Voraussetzung „dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe“ festhalten wollen, so hätten sie an der bisherigen Regelung festgehalten. Nach der Neuregelung muss es sich daher nicht mehr um gewichtige, gleichfalls zwingende Hindernisse handeln (vgl.
A ATG § 4 Altersteilzeit, Nr. 34 mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle dienstlichen oder betrieblichen Gründe die Ablehnung rechtfertigen können. Die Ablehnung soll – wie aus der Formulierung „ausnahmsweise“– folgt, die Ausnahme sein. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer einen Anspruch haben, wie sich aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 TV FlexAZ„in Anspruch nehmen“ und § 4 Abs. 2 TV FlexAZ„Anspruch“ ergibt. Nur im Ausnahmefall soll der Arbeitgeber aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses ablehnen können. Daraus folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien dienstliche und betriebliche Belastungen, die regelmäßig mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verbunden sind, die Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigen. Daher ist die Regelung so
verstehen, dass die Ablehnung nur auf dienstliche oder betriebliche Gründe gestützt werden kann, die über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgehen. Dabei kann es sich vor allem um organisatorische und personalwirtschaftliche Gründe handeln (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD,
AZ, Rn. 7). Finanzielle Erwägungen sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn sich im Einzelfall eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung ergibt (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD.
AZ, Rn. 7). Randnummer 77 Bei diesen Gründen im Sinne von § 4 Abs. 3 TV FlexAZ handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr
grunde liegenden Tatsachen darzulegen und
beweisen (vgl.
3 TV ATZ: BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10– Rn. 16, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 56 = ZTR 2012, 392 )“ (so wörtlich Hessisches LAG 15. Januar 2013 – 19 Sa 1020/12– II 2 c aa der Gründe). Randnummer 78 Diesen Ausführungen der Kammer 19 des Hessischen Landesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer an. Randnummer 79
den Akten gereicht, so dass sie bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen hat. Unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Verfügung und deren Rechtsqualität, ist allein mit dem Hinweis auf die bestehende Verfügung jedenfalls noch kein dienstlicher oder betrieblicher Grund im Sinne des § 4 Abs. 3 TV FlexAZ dargelegt, der den öffentlichen Arbeitgeber berechtigt, das Altersteilzeitverlangen eines Arbeitnehmers abzulehnen. Die Beklagte ist tarifvertraglich verpflichtet, den Beschäftigten Altersteilzeit
ermöglichen, soweit die Voraussetzungen nach dem TV FlexAZ gegeben sind. An diesen tariflichen
sagen muss sich die Beklagte festhalten lassen. Andernfalls stünde es in ihrem Belieben, ob sie den Wechsel eines Arbeitnehmers in die tarifvertraglich vorgesehene Altersteilzeit
stimmt und sie hätte es in der Hand, dem personellen Status quo durch eine entsprechende Gestaltung des Haushalts- und Stellenplans Dauer
verleihen (vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10– Rn. 20, NZA – RR 2012, 444 ff; vgl.
r parallelen Problematik im Befristungsrecht: BAG 09. März 2011 – 7 AZR 728/09– Rn. 33, EZA § 14 TZBFG Nr. 76). Randnummer 81 bb) Allein die mit dem Altersteilzeitvertrag typischerweise verbundenen finanziellen Mehraufwendungen rechtfertigen für sich genommen die Ablehnung nicht. Allein die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen, können auch nach der tariflichen Neuregelung die Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens nicht rechtfertigen. Andernfalls hätte es allein der Arbeitgeber in der Hand, jeden Antrag
rückzuweisen. Entsprechend ist von einer wirtschaftlichen Überforderung des Arbeitgebers erst dann auszugehen, wenn die in § 4 Abs. 2 TV FlexAZ festgelegte Quote überschritten ist. Diese Quote dient dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen
halten (vgl. bereits
m TV ATZ: BAG
satzbelastungen im vorliegenden Einzelfall eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung dar, so dass die Beklagte ausnahmsweise den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages ablehnen durfte. Randnummer 84 Entgegen der Auffassung des Klägers, steht dem nicht entgegen, dass die Beklagte die Mehrheit der Anträge auf Abschluss von Altersteilzeitverträgen abgelehnt und lediglich einem Antrag entsprochen hat. Allein aus der Formulierung „ausnahmsweise“ in § 4 Abs. 3 TV FlexAZ ergibt sich nicht, dass der jeweilige Arbeitgeber die Mehrzahl der gestellten Anträge auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bewilligen muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Ablehnung der Bewilligung auf einem Grund beruht, der über die typischen, regelmäßigen mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen einhergeht. Dabei kann die Ursache für die Annahme einer besonderen Belastung auch auf Arbeitgeberseite liegen. Dies ergibt sich bereits aus der Anknüpfung in § 4 Abs. 3 TV FlexAZ an dienstliche oder betriebliche Gründe. Dadurch wird gerade an Belange des Arbeitgebers angeknüpft. Entsprechend kann sich die besondere Belastung auch in der besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage des einzelnen Arbeitgebers und den einzuhaltenden Haushaltsauflagen ergeben (in diesem Sinne bereits Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Januar 2013 – 19 Sa 1020/12– II 2 c der Gründe). Randnummer 85 dd) Dem vom Kläger begehrten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages stehen auch personalwirtschaftliche Gründe auf Seiten der Beklagten entgegen. Aus Sicht des Gerichts kann die Beklagte sich vorliegend insbesondere auf die personelle Situation im Gesundheitsamt berufen. Randnummer 86 Dabei kann allein der Verlust der Arbeitskraft des Arbeitnehmers die Ablehnung des Altersteilzeitantrages grundsätzlich nicht rechtfertigen, denn es gehört
den typischen Folgen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers bezogen auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur noch eingeschränkt
r Verfügung steht. Soweit der Beschäftigungsbedarf fortbesteht, obliegt es dem Arbeitgeber darüber
befinden, ob er das Arbeitsvolumen, das
vor dem nunmehr Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmer
gewiesen war, auf die im Betrieb verbleibenden Mitarbeiter verteilt oder eine Ersatzkraft einstellt (vgl.
m TV ATZ: BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10– Rn. 18, NZA – RR 2012, 444 ff). Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden, wenn das Arbeitsvolumen nicht verteilt und eine Nachbesetzung nicht erfolgen kann. Randnummer 87 Dies ist vorliegend der Fall. Vor dem Hintergrund der Auflagen aus den Genehmigungserlassen des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, dort unter Ziffer II. 2, ist die Beklagte bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, mit dem sie im Wege der Bereitstellung der
r Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel ihre Personalbedarfsentscheidung vollzieht, nicht frei. Denn entsprechend der Auflagen hat sie auch einen unabweisbaren Mehrbedarf in erster Linie durch interne Versetzungs- bzw. Organisationsmöglichkeiten auszugleichen. Randnummer 88 Darüber hinaus hat die Beklagte substantiiert dargetan, dass es ihr nur schwer möglich ist, geeignetes Fachpersonal für das Gesundheitsamt
finden. Aus dem Umstand, dass sich auf die Ausschreibung einer Arztstelle für das Gesundheitsamt der Beklagten in Frühjahr 2011 lediglich sieben Bewerber gemeldet hatten, wovon letztlich lediglich eine einzige Bewerberin übrig blieb, ist
schließen, dass es der Beklagten
mindest schwer fällt, geeignetes Fachpersonal
finden. Unter diesen Umständen ist eine Bestenauslese entsprechend Artikel 33 GG kaum denkbar. Randnummer 89 C) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen, weil seine Berufung erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 90 Die
lassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003994
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.