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Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer 7 Sa 5/13 Urteil Eine Berufungsbegründung, die innerhalb der Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG einem Te

Leitsatz Eine Berufungsbegründung, die innerhalb der Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG einem Telefaxgerät der Verwaltungsabteilung des Berufungsgerichts zugeht, ist rechtzeitig eingegangen, auch wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist der Posteingangsstelle des LAG zugeleitet wird. Im übrigen: Der Vorschlag, bei einem anderen Lieferanten Material kostengünstiger zu bestellen, ist kein Verbesserungsvorschlag im Sinne von § 3 Abs. 1 KBV IDM Deutsche Bahn. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. September 2012, 17 Ca 2648/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. September 2012 – 17 Ca 2648/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Anerkennung eines Verbesserungsvorschlags. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem xx als Schlosser im Werk A der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der B, beschäftigt. Randnummer 3 Auf das Arbeitsverhältnis findet die Konzernbetriebsvereinbarung „Ideenmanagement“ (im Folgenden: „KBV IDM“) Anwendung, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 9 - 22 d.A. verwiesen wird. In § 3 wird ein anerkennenswerter Verbesserungsvorschlag wie folgt definiert: Randnummer 4 „

(1)Verbesserungsvorschläge sind Anregungen von Mitarbeitern, die eine Verbesserung bestehender Methoden, eine höhere oder bessere Produktion, eine Vereinfachung von Arbeitsverfahren, eine Ersparnis von Arbeitszeit oder Material oder eine Erhöhung der Sicherheit anstreben. Dazu zählen auch Vorschläge, die der Verbesserung der Zusammenarbeit, des Services, der Ordnung und Sauberkeit, des Images oder des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes dienen. […]
(5)Die vorgeschlagene Lösung kann bereits bekannt und in anderen Bereichen realisiert sein. Für den vorgeschlagenen Anwendungsbereich und Anwendungszweck oder Anwendungsort muss sie jedoch neu sein. Neu ist eine vorgeschlagene Lösung, wenn kein Nachweis erbracht wird, dass unabhängig vom VV bereits vor dessen Eingang die gleiche Lösung für dieselbe Anwendung in Erwägung gezogen wurde und auch weiterhin wird. Ein solcher Nachweis ist in schriftlicher Form (z.B. Aktenvermerk, Protokollnotiz, Gedächtnisprotokoll usw.) zu erbringen; die Belege dürfen nicht älter als drei Jahre sein. […]“ Randnummer 5 Am
  1. Januar 2011 reichte der Kläger gemeinsam mit den Herren C, D und E die Idee Nr. F21510 11 00863 als Verbesserungsvorschlag ein. Sie wurde wie folgt beschrieben: Randnummer 6 „Besorgung des Ringbalg für Wiegeventile W4B durch F“ Randnummer 7 Der Nutzen dieser Idee wurde darin gesehen, dass durch ihre Realisierung die Lieferzeit reduziert und Kosten gegenüber einer Bestellung bei der G eingespart würden. Diese Kosteneinsparung wurde in dem Vorschlag mit insgesamt 462.240,00 € angegeben. Randnummer 8 Am
  2. März erhielten die Einreicher von ihrer Führungskraft die Nachricht, dass der Vorschlag nicht zugelassen wurde. Dies wurde wie folgt begründet (Bl. 25 d.A.): Randnummer 9 „Diese Idee ist nicht neu! Die Firma F wird bereits seit einiger Zeit für Preisvergleiche und die Lieferung von Substituten herangezogen. Es wurde festgelegt, dass bei Kontakten zur Firma F Herr H die Aktivitäten sammelt und aus technischer und kommerzieller Sicht bewertet. Im konkreten Fall war der Einkauf, angestoßen von der Disposition, bereits tätig und Herr H wurde mit Absicht im Kontakt zur Firma F umgangen.“ Randnummer 10 Am
  3. März 2011 legten die Einreicher Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Wegen der Begründung wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen. Randnummer 11 Nach einem erfolglosen Gespräch der Einreicher mit ihren Vorgesetzten, dem Betriebsratsmitglied I und Frau J als Vertreterin des Ideenmanagements, das am
  4. Mai 2011 stattfand (siehe Protokoll Bl. 28 d.A.), teilte Frau J am
  5. August 2011 den Einreichern mit, dass die Leitung des Ausschusses Ideenmanagement den Vorschlag als „nicht zugelassen“ abschließe. Die Begründung der Führungskräfte könne durch den Ausschuss nicht widerlegt werden. Randnummer 12 Mit der am
  6. April 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am
  7. April 2012 zugestellten Klage vom
  8. April 2012 hat der Kläger zunächst gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 21.184,80 € geltend gemacht, im Kammertermin vom
  9. September 2012 diesen Anspruch jedoch nur noch in Form eines Hilfsantrags geltend gemacht und in erster Linie beantragt, Randnummer 13
  10. festzustellen, dass es sich bei dem unter anderem vom Kläger vorgelegten Verbesserungsvorschlag F 21510 1100863 um einen Verbesserungsvorschlag im Sinne von § 3 der Konzernbetriebsvereinbarung Ideenmanagement (KBV IDM) der Beklagten handelt,
  11. die Beklagte zu verurteilen, für den Fall, dass es sich bei dem obengenannten Verbesserungsvorschlag mit der Nummer F 21510 1100863 um einen Verbesserungsvorschlag handelt, diesen Verbesserungsvorschlag dem Ausschuss Ideenmanagement entsprechend § 5 KBV vorzulegen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 153 - 157 d.A.) verwiesen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass es sich um einen Verbesserungsvorschlag i.S.v. § 3 KBV IDM handele, weil der Kläger eine Anregung eingereicht habe, die eine Einsparung von Material (und Lieferzeit) anstrebt. Randnummer 18 Die vorgeschlagene Lösung sei auch neu gewesen, da bisher durch die F keine Ringbälge an das Werk A geliefert wurden, diese vielmehr früher von der G bezogen wurden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein Preisvergleich im Bereich Verschleißmaterialien gängige Praxis und daher nicht neu sei. Dem widerspreche die bisherige Praxis der Beklagten. Randnummer 19 Gegen dieses Urteil vom
  12. September 2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 20 Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am
  13. Dezember 2012 zugestellt worden, die Berufungsbegründung vom
  14. März 2013, einem Montag, wurde dem Landesarbeitsgericht per Telefax am selben Tag um 13.15 Uhr an ein Empfangsgerät der Verwaltungsabteilung des LAG mit der Anschluss-Nr. 069 / 15047 8400 übermittelt. Das Telefax gelangte erst am Mittwoch, dem
  15. März 2013 in die Poststelle des Berufungsgerichts und wurde dort mit einem entsprechenden Eingangsstempel versehen (siehe Bl. 180 d.A.). Die zentrale Posteingangsstelle des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat die Telefax-Nr. 069 / 15047
  16. Randnummer 21 Die Beklagte hält die Berufung für zulässig, die Berufungsbegründung für rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen, da sie am Montag, dem
  17. März 2013 in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt sei. Randnummer 22 Hilfsweise beantragt sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Übermittlung der Berufungsbegründung durch die ansonsten gut ausgebildete und sorgfältig arbeitende Angestellte Reiter lediglich aus Versehen an eine in einer Stelle abweichende Telefax-Nummer des Landesarbeitsgerichts erfolgt sei. Randnummer 23 Zur Sache äußert die Beklagte die Auffassung, bei der u.a. vom Kläger eingereichten Idee handele es sich nicht um eine Anregung, die eine Verbesserung bestehender Methoden anstrebte. Randnummer 24 Der Einbau eines lediglich preiswerter erworbenen Ringbalgs verbessere keine bestehende Methode. Dadurch werde auch keine höhere oder bessere Produktion angestrebt. Wenn das Arbeitsgericht auf die Ersparnis von Lieferzeit abgestellt habe, so entspreche dies nicht der gängigen Definition. Eine billigere Produktion sei nicht im Katalog der Kriterien in § 3 KBV IDM aufgeführt. Schließlich liege auch keine Ersparnis von Arbeitszeit oder Material oder eine Erhöhung der Sicherheit vor. Randnummer 25 Weiterhin habe das Arbeitsgericht bei der Feststellung, die Einreicher hätten berechtigterweise die Initiative zum Einkauf der Ringbälge bei der F ergriffen, nicht beachtet, dass der Einkaufsprozess bei der Beklagten aus verschiedenen Gründen konzerneinheitlich geregelt sei. Dass dies möglicherweise schwerfälliger sei und Entscheidungsprozesse länger dauerten, werde wegen der Vorteile einer solchen Regelung bewusst hingenommen. Deshalb sei es im konkreten Fall unerheblich, ob die Beklagte nach gängiger Praxis Preisvergleiche vornimmt, dies im vorliegenden Fall versäumt habe oder auch in anderen Fällen Preisvergleiche nicht optimal gelaufen seien. Im Übrigen seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur angeblichen Untätigkeit der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen bei sinnvollen Preisvergleichen irrelevant und falsch. Randnummer 26 Falls in der Vergangenheit Vorschläge, deren Nutzen lediglich im Preisvorteil gelegen haben, als Verbesserungsvorschläge i.S.v. § 3 KBV IDM zugelassen wurden - was die Beklagte bestreitet - folge daraus noch kein Anspruch des Klägers. Möglicherweise beruhe dies auf einer falschen Anwendung der KBV IDM. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  18. September 2012, Az. 17 Ca 2648/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 30 Er äußert darüber hinaus die Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil ihre Begründung verspätet beim Berufungsgericht eingegangen sei. Randnummer 31 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom
  19. März 2013 (Bl. 205 - 229 d.A.) und die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom
  20. April 2013 (Bl. 312 - 319 d.A.) und vom
  21. September 2013 (Bl. 355 - 367 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom
  22. Juni 2013 (Bl. 329 - 340 d.A.) verwiesen. Randnummer 32 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  23. September 2013 hat der Kläger Fotokopien verschiedener Vorgänge zu Verbesserungsvorschlägen im Werk A und anderen Geschäftsbereichen der Beklagten zu den Akten gereicht und die Auffassung geäußert, daraus folge, dass es ständige Praxis der Beklagten sei, Ideen als Verbesserungsvorschläge i.S.d. KBV IDM anzuerkennen, bei denen es ausschließlich um die Einsparung von Kosten gehe. Randnummer 33 Die Beklagte hat diesen Vortrag als verspätet gerügt. Entscheidungsgründe Randnummer 34 I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Randnummer 35 Insbesondere wurde die Berufung auch fristgerecht begründet, denn die Begründung ist am Montag, dem
  24. März 2013 und damit noch innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht als zuständigem Berufungsgericht eingegangen. Randnummer 36 Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Berufungsbegründung erst am
  25. März 2013 der zentralen Posteingangsstelle des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zugeleitet und dort an diesem Tag mit einem Eingangsstempel versehen wurde. Denn tatsächlich befand sich die Berufungsbegründung bereits seit dem
  26. März im Verfügungsbereich des Berufungsgerichts, weil sie an diesem Tag an einem Telefax-Empfangsgerät dieses Gerichts eingegangen war und dort auch mit einem entsprechenden automatischen Eingangsvermerk versehen ausgedruckt wurde. Randnummer 37 Damit hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist eingehalten, sodass es auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, warum die mit der Übermittlung der Berufungsbegründung betraute Angestellte die Telefax-Nummer der Verwaltungsabteilung und nicht die der Posteingangsstelle des Gerichts verwendet hat. Randnummer 38 II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 39
  27. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Feststellungsklage allerdings zulässig. Randnummer 40 Im Rahmen des umfassenden Rechtsschutzes muss es den Arbeitnehmern der Beklagten möglich sein, die Entscheidung ihrer Vorgesetzten, einen Verbesserungsvorschlag nicht zuzulassen, einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und so die Vorlage eines Vorschlags zur abschließenden Beurteilung durch den dafür vorgesehenen Ausschuss zu erzwingen, auch wenn die Konzernbetriebsvereinbarung kein formalisiertes Beschwerderecht vorsieht. Randnummer 41
  28. Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet, denn der vom Kläger mit seinen Kollegen am
  29. Januar 2011 eingereichte Vorschlag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer i.S.d. § 3 KBV IDM zulässigen Idee. Dies folgt im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 42 a) Die Anregung, die Ringbälge bei der F GmbH einzukaufen, stellt keine Verbesserung bestehender Methoden dar. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass unter „Methode“ in aller Regel ein bestimmtes auf einem Regelsystem beruhendes Verfahren verstanden wird. Randnummer 43 Es ist nicht ersichtlich, welche Verfahrensschritte durch die Anwendung der Idee der Einreicher verbessert werden soll, denn als Methode kann hier nur die Bestellung und der spätere Einbau der Ringbälge verstanden werden, die durch die Wahl eines anderen Lieferanten nicht verändert wird. Randnummer 44 b) Die Anregung der Einreicher führt auch nicht zu einer höheren oder besseren Produktion, denn durch die Verwendung der Ringbälge eines anderen Lieferanten wird die Produktion - hier die Instandsetzung der Güterwagen - weder hinsichtlich der Quantität noch hinsichtlich der Qualität verändert, denn unstreitig handelt es sich um die identischen Ersatzteile. Randnummer 45 c) Dass auf Grund der Anregung des Klägers das Arbeitsverfahren vereinfacht würde, ist nicht ersichtlich, denn eine frühere und preisgünstigere Lieferung vereinfacht noch kein Verfahren. Randnummer 46 d) Ferner wird mit der streitgegenständlichen Anregung auch keine Ersparnis von Arbeitszeit oder Material angestrebt. Beides verändert sich durch eine Bestellung der Ringbälge bei F in keiner Weise, denn die Arbeitszeit bei der Beschaffung und dem Einbau dieser Teile bleibt identisch, und auch das Material, das verwandt werden soll, ist dasselbe. Randnummer 47 Wenn das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ohne jede weitere Begründung darüber hinaus auch die Einsparung von Lieferzeit als anspruchsbegründend ansieht, indem es dies dem im Übrigen zitierten Text der Konzernbetriebsvereinbarung in Klammern hinzufügt, erweitert es in unzulässiger Weise den in § 3 KBV IDM abschließend aufgeführten Kriterienkatalog für die Zulassung von Verbesserungsvorschlägen. Ein Grund für eine solche Ausweitung ist nicht ersichtlich, denn es besteht insofern keine notwendigerweise auszufüllende Regelungslücke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien der Konzernbetriebsvereinbarung mit Bedacht eine enge Definition des zulässigen Verbesserungsvorschlags formuliert haben und darüber hinaus keine weiteren Vorschläge anerkennen wollten. Randnummer 48 Eine Einsparung von Arbeitsmaterial ist von der Begrifflichkeit her auch nicht dann gegeben, wenn dasselbe Material günstiger bezogen werden kann. In diesem Fall wird kein Material, sondern Geld für die Beschaffung derselben Materialmenge eingespart, was nicht dasselbe ist und von der Definition in § 3 KBV IDM nicht umfasst ist. Randnummer 49 Auch insofern ist eine ergänzende Auslegung der Konzernbetriebsvereinbarung oder eine Analogie zu den aufgeführten Anerkennungskriterien nicht geboten. Vielmehr hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die zentralen Beschaffungsrichtlinien im Konzern der B deutlich gemacht, dass sie mögliche höhere Preise ebenso wie eine möglicherweise verzögerte Abwicklung eines Beschaffungsvorgangs in Abwägung mit den Vorteilen eines solchen zentralisierten Verfahrens bewusst in Kauf nimmt. Es ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies auch den Parteien der KBV IDM bei der Abfassung des Kriterienkatalogs bewusst war. Randnummer 50 e) Danach kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vorschlag vom
  30. Januar 2011 um einen neuen Vorschlag i.S.d. § 3 Abs. 5 KBV IDM handelte, da er bereits der Definition in § 3 Abs. 1 KBV IDM nicht unterfällt. Randnummer 51 Hier sei jedoch ergänzt, dass erhebliche Bedenken daran bestehen, ob es sich allein bei dem Vorschlag, bestimmtes Material bei einem anderen Lieferanten zu bestellen, um einen „neuen“ Vorschlag handeln kann. Denn im Grunde schlagen die Einreicher damit ihren Vorgesetzten und den für die Bestellung letztlich zuständigen Personen vor, vor der Bestellung einen Preisvergleich durchzuführen. Was daran neu sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, denn dies ist in allen Betrieben eine betriebswirtschaftliche Selbstverständlichkeit. Dass im vorliegenden Fall möglicherweise eine oder mehrere in das Verfahren eingebundene Personen ihren Aufgaben insofern nicht oder nicht in idealer Weise nachgingen, macht aus dem Hinweis der Einreicher noch keinen „neuen“ Vorschlag. Randnummer 52 f) Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klage schließlich auch nicht darauf berufen, dass frühere Vorschläge auch dann als Verbesserungsvorschläge zugelassen wurden, wenn sie lediglich zu einer Kostenersparnis führten. Randnummer 53 Zum einen handelte es sich bei den in erster Instanz aufgeführten Verbesserungsvorschlägen um die Anregung, preisgünstigere Substitute zu verwenden, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom
  31. August 2012 (Bl. 130 - 133 d.A.) ergibt, denen der Kläger nicht substanziiert widersprochen hat. Randnummer 54 Zum anderen folgt aus einer möglicherweise fehlerhaften Anwendung einer Betriebsvereinbarung noch kein Anspruch des Klägers, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht geben kann. Randnummer 55 Darüber hinaus reicht die Zahl der vorgetragenen Fälle nicht aus, um eine allgemeine Zusage der Beklagten - etwa im Sinne einer von der Betriebsvereinbarung abweichenden - betrieblichen Übung begründen zu können. Randnummer 56 a) Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  32. September 2013 weitere Fälle solcher Zulassungen von kostensparenden Vorschlägen vorgetragen und sich zur Konkretisierung auf überreichte Fotokopien der Vorgänge bezogen hat, musste dieser Vortrag gem. § 67 Abs. 3 ArbGG als verspätet zurückgewiesen werden, da seine Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögert hätte. Der Beklagten hätte nämlich zunächst Gelegenheit gegeben werden müssen, die überreichten Unterlagen zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Dies allein hätte die Vertagung der Verhandlung auf einen Fortsetzungstermin erforderlich gemacht. Randnummer 57 Da die Konzernbetriebsvereinbarung als einzige Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des Vorschlags des Klägers ausscheidet, war seine Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Randnummer 58 III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterliegt, § 91 ZPO. Randnummer 59 Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003998

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