Verfahrensgang vorgehend ArbG Fulda, 11. Oktober 2012, 4 Ca 553/12 nachgehend BAG, 4. November 2015, 7 AZR 972/13 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 11. Okto
§ 37Nr. 5; BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15, AP Betr
VG 1972 § 37 Nr. 144 =
§ 37Nr.
6; BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 30,
§ 78Nr.
1). Das Betriebsratsmitglied hat daher während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden. Danach hat ein Betriebsratsmitglied einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Da ein Betriebsratsmitglied die Höhe des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer in der Regel nicht kennt, kann es das Bestehen eines Anspruchs auf Gehaltsanpassung nur prüfen, wenn es Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhält. Diese Auskunft kann der Arbeitgeber unschwer erteilen, weil ihm die Gehaltshöhe seiner Arbeitnehmer bekannt ist (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 -, zu I 1 der Gründe, zitiert nach Juris).
- b)Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beförderung vom Lead zum Acting Area Manager eine betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer darstellt.
- aa)Betriebsüblich iSv § 37 Abs. 4 BetrVG ist die Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Der Begriff der Üblichkeit bezeichnet den Normalfall, nicht den Ausnahmefall (BAG 17. August 2005 - 528/04 -, Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 =
§ 37Nr. 5). Da § 37 Abs. 4 Satz 1 Betr
VG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 30,
§ 78Nr.
1). Der Kläger trägt für das Merkmal der Betriebsüblichkeit die Darlegungs- und Beweislast (BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 32,
§ 78Nr. 1; BAG 17. August 2005 - 528/04 -, Rn. 15, AP Betr
VG 1972 § 37 Nr. 142 =
§ 37Nr.
5). Dabei gelten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast, soweit der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht und die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt. Insoweit muss die Beklagte den Vortrag des Klägers substantiiert bestreiten, wenn sie ihm entgegentreten will (vgl. BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 -, Rn. 28, BAGE 127, 102; BGH 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982). bb) Der Kläger ist seiner primären Darlegungslast nicht nachgekommen.
(1)Der Kläger hat keine von der Beklagten aufgestellte Regel oder betriebliche Gepflogenheit behauptet, dass ein Lead z. B. nach einer bestimmten Zeit automatisch ohne weitere Voraussetzungen zum Acting Area Manager befördert wird. Unstreitig ist vielmehr, dass es weder einen Zeit- noch einen Bewährungsaufstieg von der Position des Lead zur Position des Acting Area Manager gibt, dass die Stellen für Acting Area Manager intern ausgeschrieben werden und dass eine Bewerberauswahl aufgrund eines Assessment-Center stattfindet. Die Tatsache, dass die Position Acting Area Managers die nächsthöhere Stufe nach der des Lead in der betrieblichen Hierarchie ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Entwicklung vom Lead zum Acting Area Manager üblich ist, zumal die Position des Lead unstreitig die höchste gewerbliche Position ist, während die Funktion Acting Area Manager zum kaufmännischen Bereich zählt. Gegen die Üblichkeit eines Aufstiegs, also eines Wechsels vom gewerblichen zum kaufmännischen Bereich sprechen die Zahlenverhältnisse. Nach dem Vortrag des Klägers, von dem mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten auszugehen ist, gibt es derzeit ca. 150 Leads und nur 80 Area Manager. Damit kann die Beförderung nicht die Regel sein (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 -, zu B II 2 c der Gründe, BAGE 98, 164). Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, es gebe eine typisierte strukturelle Personalentwicklung vom Lead zum Acting Area Manager und Area Manager. Eine solche folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der Existenz eines Assessment-Centers. Dieses dient der Auswahl von Bewerbern auf ausgeschriebene Stellen. Aus dem Bestehen eines solchen Auswahlprozesses folgt nicht, dass die Entwicklung vom Lead zum Acting Area Manager betriebsüblich ist. Der Auswahlprozess dient vielmehr der Prüfung, ob die Bewerber für die ausgeschriebenen Stellen geeignet sind und die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an Acting Area Manager ausweisliche der Stellenausschreibungen höhere Anforderungen als an Leads gestellt werden.
(2)Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. (
- a)Es ist schon unklar, welche Arbeitnehmer der Kläger für vergleichbar hält. Der Kläger grenzt den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht eindeutig nach abstrakten Kriterien ab. Während der Antrag 1) darauf schließen lässt, dass nach der Ansicht des Klägers alle Leads mit ihm vergleichbar sein sollen, könnte aus dem Antrag zu 3) zu folgern sein, dass der Kläger nur die Leads für vergleichbar hält, die entweder über einen Meisterabschluss oder über einen Abschluss eines Hochschulstudiums verfügen. Geht man davon aus, dass alle Leads mit dem Kläger vergleichbar sind, fehlt es an der Darlegung, dass die Mehrzahl der Leads befördert wird. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die Leads B, D, C, J und F den Aufstieg in die Position des "Acting Area Managers" geschafft haben. Dabei handelt es sich jedoch nur um 5 von derzeit 150 Leads. Geht man zu Gunsten des Klägers von seiner Behauptung aus, dass Herr B, Herr D und Herr C mit dem Kläger vergleichbar seien, so fehlt die Darlegung, deren Entwicklung sei betriebsüblich. (
- b)Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, er könne aufgrund der Größe des Betriebs nicht wissen, welche Leads mit vergleichbarer persönlicher und fachlicher Qualifikation 2006 beschäftigt gewesen seien, so dass die Beklagte ihre Behauptung substantiieren müsse, dass die Beförderung nicht der Regelfall sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Zahl der im Jahr 2006 beschäftigten Leads nicht angeben kann. Als Arbeitnehmer und erst recht als Betriebsratsmitglied hatte er Einblick in den Betrieb und die Strukturen. Soweit er die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der Leads nicht kannte, hätte er zunächst behaupten können, diese seien im Hinblick wegen gleicher Tätigkeit vergleichbar. Jedenfalls als Mitglied des Betriebsrats muss der Kläger die Zahl, die Namen und Sozialdaten der Leads kennen, die seit seinem Amtsantritt im Betriebsrat zum Acting Area Manager befördert worden sind. Damit hätte dem Kläger eine Aussage zum Verhältnis der Beförderungen zur Zahl der Leads möglich sein müssen. 2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch kann auch nicht auf § 611 BGB iVm. § 242 BGB, § 78 Satz 2 BetrVG gestützt werden.
- a)§ 37 Abs. 4 BetrVG enthält keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Die Vorschrift soll nur die Durchsetzung des Benachteiligungsverbotes durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtern. Daneben kann sich ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Das ist der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied ohne seine Amtstätigkeit befördert worden wäre (BAG 17. August 2005 - 528/04 -, Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 =
§ 37Nr.
5). Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten. Er kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen, wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran scheitert, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, und das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 30,
§ 78Nr.
1, BAG 27. Juni 2001-7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164).
- b)Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft, denn es kann nicht festgestellt werden, dass er ohne seine Amtstätigkeit die berufliche Entwicklung vom Lead zum Acting Area Manager genommen hätte.
- aa)Der Kläger hat sich unstreitig weder vor noch während seiner Freistellung auf ausgeschriebene Stellen für Acting Area Manager beworben.
- bb)Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, auf welche konkrete Stelle er sich wegen seiner Freistellung nicht beworben hat. Hierzu hätte er die konkrete Stellenausschreibung darlegen müssen. Der Kläger hat ferner nicht unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der Stelle und der Qualifikation des ausgewählten Bewerbers dargelegt, dass er ausgewählt worden wäre. Seine Behauptung, es genüge, 75% der Anforderungen zu erfüllen, ist ebenso wenig substantiiert wie sein Vortrag, bei den eingestellten Bewerbern seien in der Regel keine Voraussetzungen erfüllt, die er nicht erfülle. Hierzu hätte es konkreter Angaben zu den Stellenausschreibungen und den Qualifikationen der beförderten Leads bedurft, die der Kläger offensichtlich aus seiner Betriebsratstätigkeit kennt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er kenne die im Assessment-Center angewandten Auswahlkriterien und deren Bewertung nicht. Die Beklagte hat die Auswahlkriterien im Anforderungsprofil festgelegt. Für die Annahme des Klägers, es gäbe darüber hinaus weitere, ihm unbekannte Kriterien, gibt es keine Anhaltspunkte, sie beruht nur auf Vermutungen des Klägers. Nach dem Vortrag der Parteien kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Beförderung zum Acting Area Manager von der Niederlegung des Betriebsratsamts oder der Aufgabe der Freistellung abhängig macht. Dem Vortrag der Beklagten, die Niederlegung des Betriebsratsamts durch Frau I beruhe auf einem Standortwechsel, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Den Vortrag des Klägers, Herr J sei nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat befördert worden, hat die Beklagte substantiiert bestritten und vorgetragen, Herr J sei bereits im Jahr 2009 zum Acting Area Manager befördert worden und erst im Jahr 2010 aus dem Betriebsrat ausgeschieden. Der Kläger hat einen anderen zeitlichen Ablauf nicht substantiiert dargelegt. Herr F ist zwar unstreitig nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebsrat befördert worden, er hatte sich aber bereits während seiner Amtszeit beworben. Den Vortrag des Klägers, Herr C sei nach Aufgabe seiner Freistellung Acting Area Manager geworden, hat die Beklagte substantiiert bestritten und vorgetragen, Herr C sei am 3. Juli 2012 als Acting Area Manager angenommen worden und habe erst danach am 15. August 2012 von sich aus seine Freistellung abgegeben. Auch für diesen Fall hat der Kläger einen anderen zeitlichen Ablauf nicht substantiiert dargelegt.
- cc)Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine fiktive Bewerbung an dem freistellungsbedingten Fehlen aktueller Fachkenntnissen gescheitert wäre oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat. Soweit er sich darauf beruft, er habe aufgrund der Betriebsratstätigkeit keine Möglichkeit gehabt, an den Englischkursen teilzunehmen, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Er hat nicht konkret dargelegt, dass die Betriebsratssitzungen zeitgleich mit den Englischkursen stattgefunden haben. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ihm, aber nicht dem Betriebsratsmitglied B die Teilnahme an den Englischkursen nicht möglich war. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, mangels eines Vorgesetzten und dessen Empfehlung nicht befördert zu werden. Der Kläger hat hierzu nicht konkret dargelegt, welche Bedeutung einer etwaigen Empfehlung im Bewerbungsprozess, insbesondere im Assessment-Center zukommt. Wie das Beispiel C zeigt, der während seiner Freistellung zum Acting Area Manager befördert worden ist, kann eine solche Empfehlung keine zwingende Beförderungsvoraussetzung sein. 3) Ein Auskunftsanspruch folgt auch nicht aus § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe in der Vergangenheit den freigestellten Betriebsratsmitgliedern K und L nach zwei Jahren automatisch Gehaltssteigerungen gewährt, ist sein Vortrag unbeachtlich. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch dann nicht, wenn man diesem Vortrag als wahr unterstellt. Die Einstellung einer solchen Praxis verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gebietet nämlich nicht, eine als rechtswidrig erkannte Handhabung beizubehalten (vgl. BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219 = AP BAT-O § 1 Nr. 11,). Eine Beförderungspraxis, freigestellte Betriebsratsmitglieder anders als andere Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen einer Stelle und ihrer Eignung zu befördern, verstößt gegen das in § 78 BetrVG normierte Begünstigungsverbot (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 -, zu B II 2 d der Gründe, BAGE 98, 164 = AP BPersVG § 46 Nr. 23 = EzA BPersVG § 46 Nr. 1). II. Die für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) gestellten Hilfsanträge 3
- a)und
- b)sowie der Antrag 4), mit denen im Wege der Stufenklage Auskünfte begehrt werden, sind zulässig, aber unbegründet. 1) Diese Anträge sind zulässig.
- a)Der Kläger hat seine Klage in der Berufungsinstanz um die Anträge 3
- a)und 3
- b)sowie 4) erweitert. Diese nachträgliche objektive Klagehäufung gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 523, 260 ZPO, die eine Klageänderung darstellt bzw. entsprechend zu behandeln ist, ist sachdienlich und damit gemäß § 263 ZPO zulässig.
- aa)Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn durch Zulassung der Klageänderung in der zweiten Instanz ein neuer Prozess vermieden wird. Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht nicht entgegen, dass auf Grund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Ebenso ist nicht allein entscheidend, dass eine Tatsacheninstanz verloren geht. Die Sachdienlichkeit ist im allgemeinen erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00 -, zu B I 1 der Gründe, AP ZPO § 263 Nr 3).
- bb)Nach diesen Grundsätzen war die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz insgesamt sachdienlich. Der Kläger hat mit den neuen Streitgegenständen keinen neuen Streitstoff in den Streit eingeführt. Er hat vielmehr auf Basis des bisherigen Vorbringens Auskunftsansprüche geltend gemacht. Aufgrund der begehrten Auskünfte will er die Voraussetzungen des unter 1 bzw. 5 gestellten Auskunftsanspruchs darlegen.
- b)Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. 2) Die Anträge sind jedoch unbegründet.
- a)Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht im Arbeitsverhältnis nicht. Auch die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substanziierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen. Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts. Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme; dies ist nunmehr ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zB weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzuM verändert werden. (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 55; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 -, Rn. 62, AP BGB § 315 Nr. 107).
- b)Nach diesen Grundsätzen besteht kein Auskunftsanspruch des Klägers. Der Kläger begehrt die Auskünfte über die Zahl der im Jahr 2006 beschäftigten Leads und ihre Entwicklung, um anhand der Auskünfte darzulegen, dass die Beförderung zum Acting Area Manager die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer sei, und darauf den Antrag auf Auskunft über die Gehaltssteigerungen (Antrag 1 bzw. 5) zu stützen, und nach weiterer Auskunftserteilung seine Leistungsklage zu beziffern. Mit einer Verurteilung zur Auskunft würde die Darlegungs- und Beweislast unzuM verschoben.
- aa)Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Betriebsüblichkeit des beruflichen Aufstiegs der als vergleichbar angesehenen Arbeitnehmer. Würde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die vergleichbaren Arbeitnehmer und deren Entwicklung zu erteilen, so müsste sie dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg verschaffen. Damit würde die Darlegungslast unzuM verändert. Es gelten zwar auch hier die Grundsätze der sekundären Darlegungslast der Beklagten für Umstände, die der Kläger nicht kennen kann. Es ist aber - wie oben ausgeführt - nicht ersichtlich, dass der Kläger die Zahl der Leads und die Zahl der Leads, die seit 2006 befördert worden sind, nicht angeben kann.
- bb)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Auswahlkriterien und Beurteilungen, die im Assessment-Center Anwendung finden. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es außerhalb der ihm bekannten Kriterien des Anforderungsprofils weitere Kriterien gibt. Auf seine bloße Vermutung kann der Antrag nicht gestützt werden. Die Beklagte hat angegeben, es gebe keine weiteren Auswahlkriterien. III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da seine Berufung erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004006