(4)Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, (…) 5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am … (Stichtag) geltenden Manteltarifvertrages für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom … (Anhang 3) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist; (…)“ (…) 3. Zukünftige Tarifverträge für das Tischler- bzw. Schreinerhandwerk sollen folgenden fachlichen Geltungsbereich erhalten: „Alle Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausführen oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. (…) Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: - Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z.B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergarten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffe, - Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten und restaurieren, - (…).“ Dieser fachliche Geltungsbereich wird zugleich mit der oben zu Ziffer 2 aufgeführten Neufassung des Abs. 4 Ziffer 5 der Einschränkungen der AVE der Tarifverträge des Baugewerbes als Anhang 3 (Holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk) in die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe aufgenommen und ersetzt den dort bislang abgedruckten fachlichen Geltungsbereich. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Erfordernis des spezielleren Tarifvertrages erfüllt ist. 4. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG werden für die Vergangenheit nur Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren des Baugewerbes heranziehen, die nach den oben zu Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 geltenden Voraussetzungen auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären. (…)“ Randnummer 11 Der Kläger nahm die Beklagte ursprünglich durch Mahnbescheide, welche dieser am 27. Januar 2011 und 17. Februar 2011 (Ausgangsverfahren Arbeitsgericht Wiesbaden – 3 Ca 378/11) zugestellt wurden, auf Mindestbeiträge wegen der Beschäftigung von 6 gewerblichen Arbeitnehmern in der Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2009, also für 42 Monate, in Anspruch. Die Verfahren sind durch das Arbeitsgericht Wiesbaden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Den Mindestbeitrag berechnete er für das Jahr 2005 mit 477,00 € monatlich, für das Jahr 2006 mit 478,00 € monatlich, für das Jahr 2007 mit 577,00 € monatlich, für 2008 mit 578,00 € monatlich und für 2009 mit 584,00 € pro Monat. Randnummer 12 Außerdem hat die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG in einem Parallelverfahren Mindestbeiträge wegen der Beschäftigung von 6 gewerblichen Arbeitnehmers in der Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2005 gefordert (Arbeitsgericht Wiesbaden – 3 Ca 3260/09, Hess. Landesarbeitsgericht – 18 Sa 230/13 ). Randnummer 13 Der Kläger hat geltend gemacht, bei dem Betrieb der Beklagten handele es sich weder um ein reines Planungs- und Projektierungsunternehmen noch um einen Betrieb des Schreinerhandwerks, welcher vom Anwendungsbereich der allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträge ausgenommenen sei. Randnummer 14 Dazu hat er behauptet, die Beschäftigten der Beklagten hätten in jedem einzelnen der Kalenderjahre 2005 bis 2009 zu mehr als der Hälfte der persönlichen und der insgesamt im Betrieb anfallenden Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt, wie anlässlich eines Betriebsbesuchs am 26. Mai 2009 durch den Mitgeschäftsführer Schumacher angegeben: Heizungs- und Sanitärarbeiten 40% Maler- und Lackiererarbeiten 30% Innenausbau/Trockenbau 15% Akustikbau 15%. Randnummer 15 Außerdem hat der Kläger bestritten, dass die Beklagte Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis beschäftigte. Dies habe anlässlich des Betriebsbesuchs nicht festgestellt werden können. Randnummer 16 Hilfsweise hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Klage auch nach dem Vorbringen der Beklagten begründet sei. Denn die Beklagte habe nicht angegeben, wie das Verhältnis von gewerblichen Arbeiten sei, die durch eigene Arbeitnehmer ausgeführt und solchen Arbeiten, die durch Subunternehmer erledigt wurden und verkenne, dass sämtliche von ihr ausgeführten Gewerke zu den baulichen Tätigkeiten zählten. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der AVE-Einschränkung oder der Vereinbarung vom 21. Februar/28. November 2012 seien nicht dargelegt worden. Randnummer 17 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.486,00 € zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Betrieb sei im Klagezeitraum kein Baubetrieb iSd. VTV gewesen. Dazu hat sie behauptet, etwa 60% bis 70% der Arbeitszeit sei in den von der Klage erfassten Jahren auf Planungs- und Projektierungsarbeiten entfallen, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten nur ca. 30% bis 40% der Gesamtarbeitszeit abgedeckt. Sie habe durchschnittlich 16 Angestellte in Vollzeit beschäftigt, davon 10 Projektleiter. Zu den Aufgaben der Projektleiter zähle: Akquise, Anbahnung neuer Kundenkontakte, Kalkulation von Angeboten, teilweise Zeichnungen, Entwürfe und Musterung, Arbeitsvorbereitung, Auftragsvergaben an Nachunternehmer, Koordination und Steuerung der projektbeteiligten Gewerke, Terminüberwachung, Aufmaße, Rechnungslegung, Beschwerdemanagement und die Kontrolle der Außenstände. Randnummer 22 Die Beklagte hat gemeint, sie unterfalle dem Tischler- und Schreinerhandwerk, so dass die Ausnahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV gelte. Auch die Teilbereiche „Maler- und Lackiererarbeiten“ und „Haustechnik“ seien jeweils nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 bzw. 12 VTV ausgenommen. Zumindest dürfe der Kläger sie nach der Vereinbarung vom 21. Februar 2012 nicht in Anspruch nehmen, weil sie ausgebildete Tischler und einen Tischlermeister als Betriebsleiter beschäftigte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion F, vom 22. Juli 2011 nicht zur Winterbauumlage herangezogen werde. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit am 24. Oktober 2012 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben. Das Vorbringen der Beklagten gegen den schlüssigen Vortrag des Klägers sei nicht erheblich gewesen. Auch nach ihren Darlegungen seien jedenfalls 30% bis 40% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit als baulich zu qualifizieren. Darüber hinaus könnten die Planungs- und Projektierungsarbeiten nicht als baufremd gewertet werden, da die Beklagte nicht angegeben habe, mit welchem Anteil sie die geplanten Projekte selbst ausführe und mit welchem Anteil dies durch Nachunternehmer geschehe. Die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV seien von der dafür darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten dürften nicht zusammengerechnet werden. Die seit 01. Januar 2005 geltende AVE-Einschränkung für Schreinerbetriebe komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Tarifvertrag mit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (GKH) keine Rechtswirkung habe, da die GKH nicht tariffähig sei. Der Kläger sei durch die Vereinbarung vom 21. Februar 2012 nicht gehindert, die Beklagte auf Mindestbeiträge in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie in dem notwendigen Umfang von 20% der Arbeitszeit überhaupt Tätigkeiten durch gelernte Arbeitnehmer des Tischler- bzw. Schreinerhandwerks ausführen lasse. Die Klage auf Mindestbeiträge sei zulässig und rechnerisch nachvollziehbar begründet. Randnummer 24 Zur Wiedergabe der vollständigen Begründung und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 48 - 56 d. A.) verwiesen. Randnummer 25 Gegen das ihr am 25. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 21. Februar 2013 bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22. April 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. April 2013 beantragt hatte. Randnummer 26 Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus erster Instanz und ergänzt und korrigiert diesen teilweise. Sie behauptet, neben den Projektleitern arbeiteten ihre übrigen Angestellten, welche vom Kläger auch als Zeugen benannt wurden, in der Verwaltung bzw. in der Büroorganisation. Daneben habe sie in den Ferienzeiten Schüler geringfügig beschäftigt. Die Beklagte behauptet, die im Heizungsbau eingesetzten Arbeitnehmer hätten nur technische Zulieferteile installiert. Alle seien ausschließlich als ausgebildete Heizungs- und Lüftungsbauer im technischen Bereich der Haustechnik tätig. Die Arbeitnehmer im Bereich Maler- und Lackierer hätten alle eine einschlägige Berufsausbildung und nur Malerarbeiten ausgeführt. Im Innenausbau habe sie 19 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 5 Schreinergesellen. Der Betriebsleiter sei allerdings kein Tischlermeister. Die Beklagte ergänzt diesen Vortrag durch eine Anlage zur Berufungsbegründung, in welcher die Arbeitnehmer mit ihrer Berufsausbildung, dem Bereich, in welchem sie eingesetzt wurden, und ihrer jeweiligen Beschäftigungszeiten angegeben sind. Auf diese Liste wird verwiesen (Bl. 79 f. d.A.). Randnummer 27 In der Verhandlung am 02. Oktober 2013 vertritt die Beklagte zusätzlich die Ansicht, dass es bei der Anwendung der Vereinbarung vom 21. Februar/28. November 2012 auf die Situation des Betriebes zum Zeitpunkt der Nachforderung durch die Urlaubskasse ankomme, nicht auf die betriebliche Situation in den Kalenderjahren, auf die sich die Nachforderungen beziehen. Sie behauptet, dies entspreche der derzeitigen Praxis bei der Beklagten. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Quote von 20% gelernter Tischler bzw. Schreiner gemäß der Vereinbarung sich nur auf den Betriebsbereich Innenausbau beziehen dürfe, ohne Berücksichtigung der Maler und Lackierer und der Arbeitnehmer der Haustechnik. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 das Urteil des Arbeitgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2012 - 3 Ca 135/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er bestreitet durch seine Prozessbevollmächtigte die erst im Verhandlungstermin am 02. Oktober 2013 vorgetragene Behauptung der Beklagten zu seiner Handhabung der Vereinbarung und rügt diesen Vortrag vorsorglich als verspätet. Randnummer 33 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 02. Oktober 2013 (Bl. 119 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat am 02. Oktober 2013 auch in dem Parallelverfahren verhandelt und entschieden (Arbeitsgericht Wiesbaden – 3 Ca 3260/09, Hess. Landesarbeitsgericht – 18 Sa 230/13 ). Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2012 ist zulässig gemäß §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Randnummer 35 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung der Mindestbeiträge für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2009 in Höhe der geforderten 162.486,00 € verpflichtet. Randnummer 36 I. Die Beklagte unterhielt in der Zeit von 2005 bis 2009 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Diese Voraussetzungen sind für den gesamten Zeitraum von 2005 bis 2009 auch nach dem Vorbringen der Beklagten in der Berufung erfüllt, so dass eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen war. Randnummer 37 1. Ein Betrieb unterliegt dann dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in dem jeweils betroffenen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – III (BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 140/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (BAG Urteil vom 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebs über ein Kalenderjahr erstrecken (BAG Beschluss vom 12. Dezember 1988 - 4 AZN 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Randnummer 38 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Urlaubskasse. Der Sachvortrag des Klägers ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Es ist nicht erforderlich, dass jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorgetragen wird. Da die Urlaubskasse in ihrer Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und die Darlegung deshalb erschwert ist, kann der Kläger, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die Urlaubskasse selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt ( BAG Urteil vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08– AP Nr. 324 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Randnummer 39 Nach diesen Kriterien hat der Kläger schlüssig und ausreichend vorgetragen, dass die Beklagte in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 mit ihrem Betrieb nur bauliche Tätigkeiten ausführte. Randnummer 40 Trockenbau- und Innenausbauarbeiten werden von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV erfasst, Akustikbauarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV. Heizungs- und Sanitärarbeiten sowie Maler- und Lackiererarbeiten dienen dem Erhalt eines Bauwerks gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 und 12 VTV greifen nicht ein, da beide Gewerke nach der Behauptung der Beklagten jeweils weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit ausmachten (vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 2009 – 10 AZR 73/09– AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 09. Dezember 1998 – 10 AZR 248/98 – veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93– AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Randnummer 41 3. Liegt entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Urlaubskasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und sie keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen darlegen ( BAG Urteil vom 17. November 2010 – 10 AZR 845/09– veröffentlicht in juris ). Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten ( BAG Urteil am 18. Mai 2011 – 10 AZR 190/10– AP Nr. 332 zu § 1 Tarifverträge: Bau ). Randnummer 42 Danach ist der Vortrag der Beklagten unzureichend. Randnummer 43
- a)Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte nicht ausschließlich Planungs- und Projektierungsleistungen erbringt, sondern auch Tätigkeiten, welche sie dem Heizungsbau, dem Innenausbau, den Malerarbeiten, dem Brandschutz und den Glaserarbeiten zurechnet. Planungs- und Projektierungsleistungen werden – für sich betrachtet – als der Erbringung baulicher Leistungen vorausgehende Tätigkeiten – nicht von § 1 Abs. 2 VTV erfasst, wie aus der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Nr. 4 VTV folgt (vgl. BAG Urteil vom 24. August 1994 – 10 AZR 974/93– AP Nr. 183 zu § 1TVG Tarifverträge. Bau ). Dies gilt jedoch nicht für die Planung und Projektierung solcher Leistungen, welche die Beklagte durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt. Zu deren Umfang hat die Beklagte nichts vorgetragen. Randnummer 44 Darüber hinaus sind sämtliche von den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten erbrachten Leistungen baulich im Tarifsinne. Weder die Malerarbeiten noch der Heizungsbau werden nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 und 12 VTV ausgenommen, wie oben ausgeführt. Randnummer 45
- b)Die nach der Behauptung der Beklagten bei den Planungs- und Projektierungsleistungen anfallenden Arbeitsstunden sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, welche Arbeiten in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 überwogen. Grundsätzlich sind zwar für die Feststellung, welche Tätigkeiten in einem Betrieb überwiegen, nur die Arbeitszeiten der gewerblichen Arbeitnehmer heranzuziehen. Denn es darf im Regelfall vermutet werden, dass in einem Mischbetrieb die durch angestellte Arbeitnehmer bei Abrechnungs- und Verwaltungsaufgaben erbrachten Arbeitszeiten den Zeitanteilen der durch die gewerblichen Arbeitnehmer erbrachten Arbeiten entsprechen, also „neutral“ behandelt werden können (vgl. BAG Urteil vom 24. August 1994 – 10 AZR 980/93– AP Nr. 181 zu § 1 TVG Tarifverträge. Bau ). Dies gilt jedoch nicht, wenn in einem Mischbetrieb Angestellte auch operativ eingesetzt werden, ihre Arbeitszeit fließt dann ebenfalls in die Bewertung ein, ob bauliche oder baufremde Tätigkeiten überwiegen. Randnummer 46 Die Beklagte hat zwar angeben, dass die Tätigkeiten in Planung und Projektion überwiegen würden. Dies wird jedoch durch die Mitarbeiterliste, welche der Berufungsbegründung als Anlage beigefügt war (Bl. 79 f. d.A.) widerlegt. Randnummer 47 Wertet man diese Liste aus, indem man jeweils für ein Kalenderjahr die Beschäftigungszeiten der namentlich benannten gewerblichen Arbeitnehmer in Mannmonate (MM) umrechnet, so ergibt sich, dass die gewerblichen Arbeitsstunden deutlich überwiegen. Dies wird durch die nachfolgenden Tabellen verdeutlicht. Danach ist bereits in allen Jahren von 2005 bis 2009 von mehr als 50% baulicher Tätigkeiten im Tarifsinne auszusehen, ohne dass wegen der Planungs- und Projektierungsleistungen genauer differenziert werden müsste. Randnummer 48
- aa)– Kalenderjahr 2005 – Randnummer 49 Teilbereich: Heizungsbau 2005 MM Heizung G 01.06.2005 31.12.2005 7 H 01.07.2005 31.12.2005 6 I 15.08.2005 31.12.2005 4,5 J 17.10.2005 31.12.2005 2,5 K 24.10.2005 31.12.2005 2,25 L 00.00.0000 00.00.0000 0 M 00.00.0000 00.00.0000 0 N 00.00.0000 00.00.0000 0 O 00.00.0000 00.00.0000 0 P 00.00.0000 00.00.0000 0 Q 00.00.0000 00.00.0000 0 R 00.00.0000 00.00.0000 0 S 00.00.0000 00.00.0000 0 T 00.00.0000 00.00.0000 0 22,25 Randnummer 50 Teilbereich: Maler/Lackierer 2005 MM Maler/Lackierer U 03.01.2005 31.12.2005 12 V 03.01.2005 31.12.2005 12 W 01.01.2005 31.12.2005 12 X 01.01.2005 31.12.2005 12 Y 07.03.2005 31.12.2005 10,75 Z 01.06.2005 31.12.2005 7 AA 01.07.2005 31.12.2005 6 BB 01.08.2005 31.12.2005 5 CC 00.00.0000 00.00.0000 0 DD 00.00.0000 00.00.0000 0 EE 00.00.0000 00.00.0000 0 76,75 Randnummer 51 Teilbereich: Innenausbau 2005 MM Innenausbau FF 01.01.2005 31.12.2005 12 GG 01.01.2005 31.12.2005 12 HH 01.01.2005 31.12.2005 12 II 01.01.2005 31.12.2005 12 JJ 01.01.2005 31.12.2005 12 KK 01.01.2005 31.12.2005 12 LL 01.01.2005 31.05.2005 5 MM 01.01.2005 31.12.2005 12 NN 01.01.2005 31.12.2005 12 OO 01.01.2005 31.12.2005 12 PP 01.07.2005 31.12.2005 6 QQ 01.07.2005 31.12.2005 6 RR 01.01.2005 31.12.2005 12 SS 00.00.0000 00.00.0000 0 TT 00.00.0000 00.00.0000 0 UU 00.00.0000 00.00.0000 0 VV 00.00.0000 00.00.0000 0 WW 00.00.0000 00.00.0000 0 XX 00.00.0000 00.00.0000 0 137 Randnummer 52 Sonstiges: 2005 MM Glaser YY 01.01.2005 31.12.2005 12 Brandschutz DD 01.12.2005 31.12.2005 1 13 Randnummer 53 Die Beklagte hat angegeben, sie habe durchschnittlich 10 Projektleiter in Vollzeit beschäftigt. Geht man von einer ganzjährigen Beschäftigung der Projektleiter aus, so entspricht die 120 MM. Diesen 120 MM stehen 249 MM der gewerblichen Arbeitnehmer gegenüber. Randnummer 54
- bb)– Kalenderjahr 2006 – Randnummer 55 Teilbereich: Heizungsbau 2006 MM Heizung G 01.01.2006 31.12.2006 12 H 01.01.2006 31.10.2006 10 I 01.01.2006 31.12.2006 12 J 01.01.2006 31.12.2006 12 K 01.01.2006 31.12.2006 12 L 13.02.2006 31.07.2006 5,5 M 25.07.2006 31.12.2006 5,2 N 01.10.2006 31.10.2006 2 O 00.00.0000 00.00.0000 0 P 00.00.0000 00.00.0000 0 Q 00.00.0000 00.00.0000 0 R 00.00.0000 00.00.0000 0 S 00.00.0000 00.00.0000 0 T 16.11.2006 31.12.2006 1,5 72,2 Randnummer 56 Teilbereich: Maler/Lackierer 2006 MM Maler/Lackierer U 01.01.2006 31.12.2006 12 V 01.01.2006 31.12.2006 12 W 01.01.2006 31.12.2006 12 X 01.01.2006 31.12.2006 12 Y 01.01.2006 31.12.2006 12 Z 01.01.2006 31.12.2006 12 AA 01.01.2006 31.12.2006 12 BB 01.01.2006 31.12.2006 12 CC 01.09.2006 31.12.2006 4 DD 06.11.2006 31.12.2006 1,75 EE 00.00.0000 00.00.0000 0 101,75 Randnummer 57 Teilbereich: Innenausbau 2006 MM Innenausbau FF 01.01.2006 31.12.2006 12 GG 01.01.2006 31.12.2006 12 HH 01.01.2006 31.12.2006 12 II 01.01.2006 31.12.2006 12 JJ 01.01.2006 31.12.2006 12 KK 01.01.2006 31.12.2006 12 LL 00.00.0000 00.00.0000 0 MM 01.01.2006 31.12.2006 12 NN 01.01.2006 31.12.2006 12 OO 01.01.2006 31.12.2006 12 PP 01.01.2006 31.12.2006 12 QQ 01.01.2006 31.12.2006 12 RR 01.01.2006 31.12.2006 12 SS 25.07.2006 31.12.2006 5,2 TT 00.00.0000 00.00.0000 0 UU 00.00.0000 00.00.0000 0 VV 00.00.0000 00.00.0000 0 WW 00.00.0000 00.00.0000 0 XX 00.00.0000 00.00.0000 0 149,2 Randnummer 58 Sonstiges: 2006 MM Glaser YY 01.01.2006 30.04.2006 4 Brandschutz DD 01.01.2006 31.12.2006 12 16 Randnummer 59 Damit entfielen auf die Projektleiter 120 MM, auf die gewerblichen Arbeitnehmer 339,15 MM. Randnummer 60
- cc)– Kalenderjahr 2007 – Randnummer 61 Teilbereich: Heizungsbau 2007 MM Heizung G 01.01.2007 31.12.2007 12 H 00.00.0000 00.00.0000 0 I 01.01.2007 28.08.2007 8 J 01.01.2007 31.12.2007 12 K 01.01.2007 31.10.2007 10 L 00.00.0000 00.00.0000 0 M 01.01.2007 31.12.2007 12 N 01.01.2007 31.12.2007 12 O 10.09.2007 31.10.2007 1,67 P 00.00.0000 00.00.0000 0 Q 00.00.0000 00.00.0000 0 R 00.00.0000 00.00.0000 0 S 00.00.0000 00.00.0000 0 T 01.01.2007 31.12.2007 12 79,67 Randnummer 62 Teilbereich: Maler/Lackierer 2007 MM Maler/Lackierer U 01.01.2007 31.12.2007 12 V 01.01.2007 31.12.2007 12 W 01.01.2007 31.12.2007 12 X 01.01.2007 30.06.2007 6 Y 01.01.2007 31.12.2007 12 Z 01.01.2007 31.12.2007 12 AA 01.01.2007 31.12.2007 12 BB 01.01.2007 31.12.2007 12 CC 01.01.2007 30.04.2007 4 DD 01.01.2007 31.12.2007 12 EE 00.00.0000 00.00.0000 0 106 Randnummer 63 Teilbereich: Innenausbau 2007 MM Innenausbau FF 01.01.2007 31.12.2007 12 GG 01.01.2007 31.12.2007 12 HH 01.01.2007 31.12.2007 12 II 01.01.2007 31.12.2007 12 JJ 01.01.2007 31.12.2007 12 KK 01.01.2007 31.12.2007 12 LL 00.00.0000 00.00.0000 0 MM 01.01.2007 31.12.2007 12 NN 01.01.2007 31.12.2007 12 OO 01.01.2007 31.12.2007 12 PP 01.01.2007 31.12.2007 12 QQ 01.01.2007 31.12.2007 12 RR 01.01.2007 31.12.2007 12 SS 01.01.2007 31.12.2007 12 TT 05.11.2005 31.12.2007 1,8 UU 00.00.0000 00.00.0000 0 VV 00.00.0000 00.00.0000 0 WW 00.00.0000 00.00.0000 0 XX 00.00.0000 00.00.0000 0 157,8 Randnummer 64 Sonstiges: 2007 MM Glaser YY 00.00.0000 00.00.0000 0 Brandschutz DD 01.01.2007 31.12.2007 12 12 Randnummer 65 In diesem Jahr wurden danach von den Projektleitern 120 MM gearbeitet, von den gewerblichen Arbeitnehmern 355,56 MM. Randnummer 66
- dd)– Kalenderjahr 2008 – Randnummer 67 Teilbereich: Heizungsbau 2008 MM Heizung G 01.01.2008 31.12.2008 12 H 00.00.0000 00.00.0000 0 I 00.00.0000 00.00.0000 0 J 01.01.2008 31.12.2008 12 K 00.00.0000 00.00.0000 0 L 00.00.0000 00.00.0000 0 M 01.01.2008 31.12.2008 12 N 01.01.2008 31.12.2008 12 O 00.00.0000 00.00.0000 0 P 08.12.2008 31.12.2008 0,75 Q 00.00.0000 00.00.0000 0 R 00.00.0000 00.00.0000 0 S 00.00.0000 00.00.0000 0 T 01.01.2008 31.12.2008 12 60,75 Randnummer 68 Teilbereich: Maler/Lackierer 2008 MM Maler/Lackierer U 01.01.2008 31.12.2008 12 V 01.01.2008 31.12.2008 12 W 01.01.2008 31.12.2008 12 X 00.00.0000 00.00.0000 0 Y 01.01.2008 31.12.2008 12 Z 01.01.2008 31.12.2008 12 AA 01.01.2008 31.12.2008 12 BB 01.01.2008 31.12.2008 12 CC 00.00.0000 00.00.0000 0 DD 01.01.2008 31.12.2008 12 EE 07.07.2008 31.12.2008 5,75 101,75 Randnummer 69 Teilbereich: Innenausbau 2008 MM Innenausbau FF 01.01.2008 31.12.2008 12 GG 01.01.2008 31.12.2008 12 HH 01.01.2008 31.12.2008 12 II 01.01.2008 31.12.2008 12 JJ 01.01.2008 01.06.2008 5 KK 01.01.2008 31.12.2008 12 LL 00.00.0000 00.00.0000 0 MM 01.01.2008 31.12.2008 12 NN 01.01.2008 31.12.2008 12 OO 01.01.2008 31.12.2008 12 PP 01.01.2008 30.09.2008 9 QQ 01.01.2008 30.09.2008 9 RR 01.01.2008 31.12.2008 12 SS 01.01.2008 31.12.2008 12 TT 01.01.2008 31.12.2008 12 UU 01.01.2008 31.12.2008 12 VV 15.07.2008 31.12.2008 5,5 WW 00.00.0000 00.00.0000 0 XX 00.00.0000 00.00.0000 0 172,5 Randnummer 70 Sonstiges: 2008 MM Glaser YY 00.00.0000 00.00.0000 0 Brandschutz DD 01.01.2008 31.12.2008 12 12 Randnummer 71 Damit betrug im Jahr 2008 das Verhältnis von Planungs- und Projektionsarbeiten zu gewerblichen Arbeiten 120 MM zu 347 MM. Randnummer 72
- ee)– Kalenderjahr 2009 – Randnummer 73 Teilbereich: Heizungsbau 2009 MM Heizung G 01.01.2009 31.10.2009 10 H 00.00.0000 00.00.0000 0 I 00.00.0000 00.00.0000 0 J 01.01.2009 30.07.2009 7 K 00.00.0000 00.00.0000 0 L 00.00.0000 00.00.0000 0 M 01.01.2009 30.06.2009 6 N 01.01.2009 31.12.2009 12 O 00.00.0000 00.00.0000 0 P 01.01.2009 13.03.2009 2,5 Q 16.02.2009 31.12.2009 10,5 R 01.08.2009 31.12.2009 5 S 17.08.2009 31.12.2009 4,5 T 01.01.2009 31.12.2009 12 69,5 Randnummer 74 Teilbereich: Maler/Lackierer 2009 MM Maler/Lackierer U 01.01.2009 31.12.2009 12 V 01.01.2009 31.12.2009 12 W 01.01.2009 31.12.2009 12 X 00.00.0000 00.00.0000 0 Y 01.01.2009 31.12.2009 12 Z 01.01.2009 31.12.2009 12 AA 01.01.2009 31.12.2009 12 BB 01.01.2009 31.12.2009 12 CC 00.00.0000 00.00.0000 0 DD 01.01.2009 31.12.2009 12 EE 01.01.2009 31.12.2009 12 108 Randnummer 75 Teilbereich: Innenausbau 2009 MM Innenausbau FF 01.01.2009 31.12.2009 12 GG 01.01.2009 31.12.2009 12 HH 01.01.2009 31.12.2009 12 II 01.01.2009 31.12.2009 12 JJ 00.00.0000 00.00.0000 0 KK 01.01.2009 31.12.2009 12 LL 00.00.0000 00.00.0000 0 MM 01.01.2009 31.12.2009 12 NN 01.01.2009 31.12.2009 12 OO 01.01.2009 31.12.2009 12 PP 00.00.0000 00.00.0000 0 QQ 00.00.0000 00.00.0000 0 RR 01.01.2009 31.12.2009 12 SS 01.01.2009 31.12.2009 12 TT 01.01.2009 31.12.2009 12 UU 01.01.2009 31.12.2009 12 VV 01.01.2009 31.12.2009 12 WW 01.03.2009 31.12.2009 10 XX 01.08.2009 31.12.2009 5 171 Randnummer 76 Sonstiges: 2009 MM Glaser YY 00.00.0000 00.00.0000 0 Brandschutz DD 01.01.2009 31.05.2009 5 5 Randnummer 77 Damit entfielen im Jahr 2009 auf die Projektleiter 120 MM, auf die gewerblichen Arbeitnehmer 353,5 MM. Randnummer 78 4. Der Kläger hat sich den Vortrag der Beklagten hilfsweise zu Eigen gemacht. Danach ist von einem deutlichen Überwiegen der baulichen Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 VTV auszugehen. Randnummer 79 Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV greift zu Gunsten des Betriebes der Beklagten nicht ein. Hierzu wäre erforderlich, dass Tischler- und Schreinerarbeiten in einem Kalenderjahr mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachen würden. Für diese Ausnahme trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast ( BAG Urteil vom 13. Mai 2004 – 10 AZR 120/03– AP Nr. 265 zu § 1 Tarifverträge: Bau ). Randnummer 80 In der von der Klage umfassten Zeit machten die von der Beklagten als „Innenausbau“ zusammengefassten Arbeiten nach der vorstehenden Auswertung der MM nicht mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus. Dies gilt auch für das Jahr 2005, in welchem nach den Angaben der Beklagten 137 MM im Innenausbau gearbeitet wurde, aber insgesamt 220 MM in anderen Bereichen (sonstige gewerbliche Tätigkeiten: 112 MM, Planungs- und Projektierungsleistungen: 120). In den übrigen Jahren machte der Bereich „Innenausbau“ nicht einmal mehr als 50% der gewerblichen MM aus. Damit muss nicht problematisiert werden, mit welchem Anteil Trockenbauarbeiten in dem Bereich „Innenausbau“ anfielen. Randnummer 81 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht deshalb von mehr als 50% Tischler- und Schreinerarbeiten in einem Kalenderjahr auszugehen, weil die Arbeiten der Maler und Lackierer sowie im Heizungsbau aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden dürften. Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 und 12 VTV sind nicht erfüllt, da beide Gewerke jeweils weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit ausmachten (vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 2009 – 10 AZR 73/09– AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 09. Dezember 1998 – 10 AZR 248/98 – veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 10 AZR 646/93– AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Randnummer 82 Schließlich ist unerheblich, dass die Beklagte nicht zur Winterbauförderung herangezogen wird. Die gesetzlichen Regelungen der Winterbauförderung iVm. der Baubetriebeverordnung einerseits und die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes andererseits legen unterschiedliche Voraussetzungen fest und verfolgen unterschiedliche Zwecke ( BAG Urteil vom 12. Dezember 2007 – 10 AZR 995/06– AP Nr. 299 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Randnummer 83 II. Der VTV war in dem von der Klage erfassten Zeitraum allgemeinverbindlich aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärungen vom 24. Februar 2006, 24. Januar 2007 und 15. Mai 2008 iVm. § 5 TVG. Randnummer 84 Die Voraussetzungen der Einschränkung für Betriebe oder Betriebsabteilungen des Tischler- und Schreinerhandwerks waren von der Beklagten nicht zu erfüllen. Dies folgt bereits daraus, dass der von der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB (GKH) geschlossene Tarifvertrag, welcher die Beklagte iSd. AVE-Einschränkung erfasst hätte, wegen der mangelnden Tariffähigkeit der GKH nichtig war ( LAG Hamm Beschluss vom 23. September 2011 – 10 TaBV 14/11– NZA-RR 2012, 25; BAG Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09– NZA 2011, 300 ). Die Beklagte hat dies mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 85 III. Der Geltendmachung von Mindestbeiträgen steht auch die „Vereinbarung zur Fortschreibung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes“ vom 21. Februar/28. November 2012 (folgend: Vereinbarung) nicht entgegen. Randnummer 86 Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch die Vereinbarung verpflichtet wäre, auf die Einziehung von Beiträgen für die Vergangenheit zu verzichten, da die Einschränkungen der AVE durch sie nicht rückwirkend abgeändert wurden (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 2007 – 10 AZR 312/06– veröffentlicht in juris ). Randnummer 87 Die Beklagte hat geltend gemacht, dass für die Prüfung der Frage, ob ihr Betrieb durch die gemäß der Vereinbarung zu ändernden Einschränkungen AVE von der Tarifgeltung ausgenommen sei, auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen sei. Außerdem seien die Voraussetzungen der Einschränkung gemäß der Vereinbarung wegen der Beschäftigung einer hinreichenden Zahl von Tischler- und Schreinergesellen erfüllt. Dem folgt die Kammer nicht. Randnummer 88 1. Die Auffassung der Beklagten, es sei auf die betriebliche Tätigkeit im Jahr 2012 auch für mögliche Beitragsverpflichtungen der Kalenderjahre 2005 bis 2009 abzustellen, wird durch den Wortlaut der Ziffer 4 der Vereinbarung nicht gedeckt. In Ziffer 4 wird zwar darauf abgestellt, dass der Betrieb oder die Betriebsabteilung auch „zukünftig“ zur Teilnahme an dem Sozialkassentarifverfahren verpflichtet ist oder wäre. Dies bezieht sich aber auf die nach der Vereinbarung „zukünftig“ relevante AVE-Einschränkung. Eine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt der Maßstab der noch zu ändernden AVE-Einschränkung gilt, ist in Ziffer 4 nicht getroffen worden. Naheliegend erscheint eine Prüfung, die – entsprechend der so genannten Kalenderjahrsrechtsprechung – mit dem Maßstab der Vereinbarung untersucht, ob der Betrieb oder eine Betriebsabteilung innerhalb eines Jahres nach den in diesem Kalenderjahr erbrachten Tätigkeiten von der AVE-Einschränkung erfasst worden wäre. Randnummer 89 Eine auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abstellende Prüfung, wie von der Beklagten vertreten, erscheint nicht praktikabel. Zum Einen ist nicht klar, ob dann auf das Kalenderjahr 2012 oder einen Stichtag des Jahres abzustellen wäre. Zudem kann das zu zufälligen Ergebnissen führen, wenn sich die Tätigkeit des geprüften Betriebs seit 2005 und vor 2012 geändert hat, wie dies auch bei Beklagten der Fall war durch die Verschmelzung im Jahr 2010. Randnummer 90
- a)Der Behauptung der Beklagten, dies entspreche aber dem Willen der Vertragspartner der Vereinbarung, wie die Praxis des Klägers zeige, war nicht durch eine Beweisaufnahme nachzugehen. Der im Termin nur durch die Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger durfte diese Behauptung zunächst bestreiten, da sie zuvor nicht schriftsätzlich vorgetragen worden war. Die Behauptung, der Kläger nehme auch für die Vergangenheit keine Betriebe in Anspruch, welche 2012 nach der Vereinbarung nicht beitragspflichtig sind bzw. waren, ist nur erheblich, wenn die Beklagte nach Maßgabe der Vereinbarung 2012 nicht dem VTV unterfallen wäre. Randnummer 91
- b)Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dazu vorgetragen, dass sie im Jahr 2012 oder an einem Stichtag im Jahr 2012 unter den in Ziffer 3 der Vereinbarung bestimmten fachlichen Geltungsbereich fiel. Danach ist nämlich erforderlich, dass die im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung (hier der Anlage A Nr. 27) anfallenden Tätigkeiten zumindest zu 20% der Arbeitszeit von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten gewerblichen Arbeitnehmern, wie Tischler- oder Schreinergesellen, ausgeführt werden. Randnummer 92 Die Beklagte beschäftigte im Jahr 2012 nicht mehr als drei Tischler- oder Schreinergesellen, nämlich die Arbeitnehmer GG, OO und SS (nur bis 30. September 2012). Der Arbeitnehmer ZZ ist nicht hinzuzurechnen, da er nach den Angaben der Beklagten als angestellter Arbeitnehmer als Projektleiter arbeitete und der Leiter des Bereichs Innenausbau ist. Zur Bestimmung der Quote von 20% einschlägig ausgebildeter Arbeitnehmer sind entgegen der Auffassung der Beklagten alle gewerblichen Arbeitnehmer heranzuziehen, nicht nur auf diejenigen, die im Innenausbau arbeiten. Dies folgt daraus, dass nach dem Wortlaut der Vereinbarung für den Vomhundertsatz auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer abgestellt wird. Außerdem wird zwischen Betrieben und den ihnen gleichgestellten Betriebsabteilungen unterschieden. Das wäre nicht notwendig, wenn es nur auf die mit Arbeiten von Tischlern und Schreinern befassten Arbeitnehmer ankommen würde. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner der Vereinbarung den Begriff der „gleich stehenden Betriebsabteilung“ iSd. der selbständigen Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV verwendet haben. Nicht nur der VTV, sondern auch die seit 2005 maßgeblichen AVE-Einschränkungen differenzieren zwischen Betrieben und selbständigen Betriebsabteilungen. Daher ist naheliegend, dass diese zentralen Begriffe einheitlich verwendet werden sollten (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 500/11– NZA-RR 2013, 365 ). Das wird dadurch bestätigt, dass in den Ziffern 2 und 4 der Vereinbarung jeweils auf „Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen“ abgestellt wird, in Ziffer 2, Abs.