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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 TaBV 18/13 Beschluss § 99 BetrVG, § 100 BetrVG, § 101 BetrVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 20. Dezember 2012, 20 BV 392/12, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Deze

§ 99Einstellung Nr.

52, zu B I 1 a ). Aus diesem Verständnis folgt, dass der Arbeitgeber eventuelle Beteiligungsmängel bis zum Schluss der mündlichen Anhörung beseitigen kann. So ist anerkannt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt eine unzureichende Unterrichtung des Betriebsrats ergänzen kann ( vgl. nur BAG 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10–

§ 99Nr. 137, zu B II 2 b dd

(1)). Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber – etwa wie hier aufgrund der Verkennung des Vorliegens des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG– eine personelle Maßnahme ohne Beteiligung des Betriebsrats durchgeführt hat. Auch hier kann er den Beteiligungsmangel durch eine nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats heilen. Eine faktisch rechtswidrige Durchführung der Maßnahme in der Vergangenheit hindert den Arbeitgeber aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht daran, die Maßnahme zukünftig auf betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Grundlage durchzuführen ( Hess. LAG 02. Dezember 2008 – 4 TaBV 193/08– Juris, zu B II 1 a ). Randnummer 21
  1. c)Der Widerspruch des Betriebsrats gegen die Versetzungen der operativen Mitarbeiter F, H, J, I, K und G wurde gemäß §§ 99 Abs. 3 S. 1 binnen einer Woche nach der Unterrichtung unter Angabe von Gründen erklärt. Er ist auch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründet, weil die nach § 4 Abs. 1 ETV erforderliche Ausschreibung der Stellen unterblieben ist. Insoweit ist unschädlich, dass der Betriebsrat diese Rüge unzutreffend auf den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG gestützt hat, der nicht für tarifvertragliche, sondern nur für Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG gilt. Die Zielrichtung des Widerspruchs wird bereits aufgrund der Bezugnahme auf den Eingruppierungstarifvertrag im Widerspruchsschreiben nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 22 Die Auffassung der Arbeitgeberin, es liege keine zu besetzende Stelle im Sinne von § 4 Abs. 1 ETV vor, trifft nicht zu. Jede Versetzung ersetzt gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs und damit eine neue Stellenbesetzung voraus. Auch ist der Begriff „grundsätzlich“ in § 4 Abs. 1 S. 1 ETV ersichtlich nicht als Einschränkung zu verstehen, sondern als Vorgabe, dass zu besetzende Stellen generell auszuschreiben sind. Randnummer 23
  2. d)Bezüglich der operativen Arbeitnehmer A, B, C, D und E fehlt dagegen eine erkennbare Bezugnahme des Betriebsrats auf einen der Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG, was Voraussetzung eines beachtlichen Widerspruchs wäre ( vgl. etwa BAG 10. Oktober 2012 – 7 ABR 42/11–

§ 99Versetzung Nr. 51, zu B I 4 b bb ). Die Rüge einer entgegen § 99 Abs. 1 S. 1, S. 2 Betr

VG nicht ausreichenden Unterrichtung des Betriebsrats über eine personelle Maßnahme bezieht sich nicht auf den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, sondern betrifft die ordnungsgemäße Einleitung des Beteiligungsverfahrens ( vgl. BAG

  1. August 1993 – 1 ABR 22/93– NZA 1994/187, zu B I 1 ). Die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Versetzungen gilt daher gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt. Dies ist im Tenor festzustellen ( BAG
  2. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87– BAGE 60/57, zu B II ). Randnummer 24
  3. Die Anträge gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG sind zurückzuweisen, da die Arbeitgeberin den Betriebsrat entgegen § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht unverzüglich über die Durchführung der Maßnahmen unterrichtet hat. Das Verfahren gemäß § 100 BetrVG ist anders als das nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht zukunftsbezogen, sondern regelt die vorläufige Durchführung der jeweiligen personellen Maßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre dauerhafte Durchführung ( BAG
  4. Oktober 2004 – 1 ABR 45/03–

§ 99Versetzung Nr. 41, zu B II 4 ). Gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 Betr

VG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich über die Durchführung der Maßnahme zu unterrichten. Verletzt er diese Unterrichtungsobliegenheit, ist die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme unzulässig. Es fehlt eine Verfahrensvoraussetzung ( ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG

  1. Mai 2013 – 4 TaBV 298/12– LAGE AÜG § 1 Nr. 9, zu II 2, m. w. N. ). Danach kam im Jahr 2012 eine vorläufige Durchführung der bereits seit Februar 2011 durchgeführten Maßnahme nicht mehr in Betracht. Randnummer 25
  2. Auf die Anschlussbeschwerde ist der Arbeitgeberin die Aufhebung der personellen Maßnahmen gemäß § 101 S. 1 BetrVG aufzugeben. Es fehlt – auch hinsichtlich der nichtoperativen Mitarbeiter – derzeit eine Rechtsgrundlage für die Beschäftigung der vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer auf der Grundlage der Versetzungen. Das Verfahren gemäß § 100 BetrVG wurde gemäß den Ausführungen unter II 3 nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Entscheidung über die Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist bisher nicht rechtskräftig. Randnummer 26
  3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004036

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