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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 543/13 Urteil Der Urlaubsanspruch gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG und § 125 SGB IX steht nicht unter d

Leitsatz Der Urlaubsanspruch gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG und § 125 SGB IX steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat. Dieser Urlaubsanspruch ist nicht dispositiv. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,

  1. März 2013, 5 Ca 386/12, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
  2. März 2013 - 5 Ca 386/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug um Urlaubsabgeltungsansprüche. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Randnummer 3 Die Klägerin war in der Zeit vom
  3. April 1980 bis zum
  4. Oktober 2012 bei der Beklagten als Verkäuferin / Kassiererin im Umfang von zuletzt 16,5 Stunden pro Woche beschäftigt. Ihre Vergütung betrug 13,78 Euro brutto pro Stunde, monatlich 989,12 Euro brutto. Die Klägerin ist schwerbehindert. Randnummer 4 Die Klägerin war seit dem
  5. März 2008 dauerhaft arbeitsunfähig und erhielt ab dem
  6. Mai 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst befristet war. Am
  7. September 2010 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, nach der das Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom
  8. Januar 2011 bis zum
  9. Oktober 2012 aufgrund des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung ruhte. In Ziffer 2 heißt es: „
  10. Während des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Mitarbeiterin keine Arbeitsleistung zu erbringen und erwirbt auch keinerlei Ansprüche jeglicher Art aus dem Beschäftigungsverhältnis.“ Randnummer 5 Wegen des weiteren Inhaltes der Vereinbarung wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen. Randnummer 6 Seit dem
  11. November 2012 erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  12. Juli 2012 hatte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für den Urlaub der Jahre 2008 bis 2012 in Höhe von 7.648,03 Euro aufgefordert. Randnummer 8 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin nunmehr nur noch Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2011 und
  13. Für das Jahr 2011 macht die Klägerin einen Gesamturlaubsanspruch inklusive des Zusatzurlaubs wegen der Schwerbehinderung von sieben Wochen und für 2012 anteilig von 10/12 davon geltend. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.917,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  14. August 2012 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dem primären Zweck des Urlaubsanspruchs, nämlich den auf Erholung, könne die Klägerin im vorliegenden Falle nicht entsprechen. Aufgrund des Rentenbezugs der Klägerin sei ein Urlaubsanspruch nicht entstanden. Jedenfalls ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien vom
  15. September 2010, dass ein über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehender Anspruch nicht entstanden sei. Randnummer 14 Durch Urteil vom
  16. März 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 2.084,23 € nebst Zinsen ab
  17. November 2012 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der gesetzliche Mindesturlaub und der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte stünde der Klägerin zu (4 Wochen plus 1 Woche). Dies ergebe unter Berücksichtigung der Begrenzung auf 10/12 des Urlaubs für 2012 die ausgeurteilte Summe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht von einem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig und entstünde auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente ruhe. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 43 – Bl. 49 d. A.). Randnummer 15 Gegen dieses der Beklagten am
  18. April 2013 zugestellte Urteil hat diese im Umfang ihrer Verurteilung mit einem am
  19. April 2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am
  20. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin habe „faktisch“ schon ab 2009 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Seit dem ruhten sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten. Außerdem habe man durch die Vereinbarung vom
  21. September 2010 wirksam über das Arbeitsverhältnis disponiert. Auch daraus ergebe sich der Wegfall der begehrten Urlaubsabgeltung. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
  22. März 2013 - 5 Ca 386/12 - abzuändern und die Klage ganz abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie verweist darauf, dass sie bis
  23. Oktober 2012 nur eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. Das Arbeitsverhältnis habe bis dahin noch bestanden. Deshalb stehe ihr jedenfalls der gesetzliche Urlaub und damit auch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Auf ein Erholungsbedürfnis komme es nicht an. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
  24. November 2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie wie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 24 In der Sache ist die Berufung erfolglos. Randnummer 25 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klägerin Urlaubsabgeltung für 2011 und die ersten 10 Monate des Jahres 2012 im Umfangs ihres gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs zugesprochen (§§ 3, 7 Abs. 4 BurlG; 125 SGB IX). Rechnerisch ergeben sich so die unbezweifelt gebliebenen 2.084,23 € brutto. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  25. August 2012 - 9 AZR 353/10 -; NZA 2012, 1216, gestützt, der auch die Berufungskammer folgt. Randnummer 27 Für das Bestehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem BurlG allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. Rspr., vgl. z.B. BAG a. a. O., m. w. N.; grundlegend BAG vom
  26. Mai 1982 -6 AZR 360/80-, BAGE 39, 53). Randnummer 28 Ohne Bedeutung ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahre 2011 und bis zum Erhalt der vollen unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente ab
  27. November 2012 ruhte. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch wird davon nicht berührt. Über ihn können weder Tarifvertragsparteien noch Arbeitsvertragsparteien disponieren. Dies lässt § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob im Urlaubsjahr Arbeitsleistungen erbracht wurden oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert war. Randnummer 29 Allein diese Auslegung ist auch unionsrechtskonform, wie das BAG in der oben angeführten Entscheidung ausführlich und in Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen (z. B.: LAG Hamm vom
  28. Februar 2012, -16 Sa 148/11- und -16 Sa 560/10 -, zitiert nach juris) dargelegt hat. Die Berufungskammer folgt dem BAG auch insoweit. Randnummer 30 Deswegen kommt es auch nicht auf die Vereinbarung der Parteien vom
  29. September 2010 an. Über die gesetzlich unabdingbar bestehenden Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs können sie nicht disponieren (anders evtl., wenn die Vereinbarung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen wäre, vgl. BAG vom
  30. Mai 2013 – 9 AZR 844/11 -, MDR 2013, 1234). Randnummer 31 Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB). Randnummer 32 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 33 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist insbesondere im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des BAG vom
  31. August 2012 nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004039

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