(5)Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereiche aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen. Randnummer 60 Anhang 1 Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen. (…) Randnummer 61 Metall- und Elektroindustrie Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige: 1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredlung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren; 2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik; 3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt. Randnummer 62 (…) Randnummer 63 Anhang 3 Randnummer 64 Die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen. Randnummer 65 (…) Randnummer 66 Metallbauerhandwerk Randnummer 67 Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die Randnummer 68 1. Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von Steuerung technischen Systemen und deren Schnittstellen, Randnummer 69 (…) Randnummer 70 Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk Randnummer 71 Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen: Randnummer 72 1. Planung und Bau von Rohrleitungen, ausgenommen für Fernleitungen, aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkeiten, Randnummer 73 2. Verlegen und Anschluss von Rohren für Tankstellen, Randnummer 74 (…) Randnummer 75 6. Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich. Randnummer 76 (…)“ Randnummer 77 2. Für die Reichweite der AVE ist auf die jeweilige selbständige Betriebsabteilung im tariflichen Sinne abzustellen, einschließlich der Gesamtheiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 500/11– NZA-RAO 2013, 365, Rz 22 f. ). Dies gilt seit den seit 01. Januar 2006 maßgeblichen AVE-Einschränkungen auch für die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie ( BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 500/11– NZA-RR 2013, 365, Rz 24 f.; BAG Urteil vom 20. Januar 2005 – 9 AZR 154/04 – NZA 2005, 1376 ). Randnummer 78 Die in den Jahren 2008 und 2009 aus den Aufträgen für die Kraftwerke G und Kraftwerk I bestehende Betriebsabteilung der Beklagten unterfiel bei der danach gebotenen isolierten Betrachtung dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Dabei kann dahinstehen, ob der Betrieb der Beklagten in A als Industriebetrieb zu qualifizieren ist, welcher dem fachlichen Geltungsbereich der Mantel- und Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie unterfallen würde. Randnummer 79
- a)Nach dem in Anhang 1 angeführten Geltungsbereich für Betriebe und Betriebsabteilungen der Metall- und Elektroindustrie ist davon auszugehen, dass diese Tarifverträge auch auf einen Betrieb, welcher ausschließlich Montagen ausführt, anwendbar sein können. Schließlich sind unter Ziff. 3 ausdrücklich Betriebe benannt, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen. Diese Betriebe sind von den im letzten Satz für den Geltungsbereich der Tarifverträge angeführten außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) zu trennen. Unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie können also sowohl Unternehmen fallen, die ausschließlich Montagen ausführen als auch solche, die neben Tätigkeiten in einer eigene Produktionsstätte Montagen als außerbetriebliche Arbeitsstellen unterhalten. Randnummer 80 Dies gilt nach Abs. 5 der AVE-Einschränkungen auch für selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland. Maßgeblich ist, ob überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die in den vorstehenden Absätzen und den fachlichen Geltungsbereichen der AVE-Einschränkungen aufgeführt sind. Insoweit unterscheidet sich die Erstreckung der Regelung für ausländische Arbeitgeber in den Einschränkungen vom 15. Mai 2008 (veröffentlicht am 15. Juli 2008, BAnz. Nr. 104, S. 2540 ff.) von der noch ab 01. Januar 2006 maßgeblichen Einschränkung (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 500/11– NZA-RR 2013, 365, Rz 28 ). Die Beklagte unterfällt mit ihrer Betriebsabteilung in Deutschland daher nicht nur dann unter die AVE-Einschränkungen, wenn sie die Mitgliedschaft in einem der von den Einschränkungen angeführten Verbände erworben hatte. Dies ist nicht erforderlich. Randnummer 81
- b)Zu fragen war daher, ob die anzunehmende Betriebsabteilung der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 ohne Berücksichtigung der übrigen Tätigkeiten der Beklagten dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie hätte unterlegen hätte. Dies ist zu bejahen. Randnummer 82 Die Beklagte ist wie einen Betrieb ohne „eigene Produktionsstätte" anzusehen, da sie die Rohrleitungen der Kraftwerkskessel nicht selbst herstellte, sondern ausschließlich montierte. Die Beklagte hat auf Nachfrage anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 bestätigt, dass sie nur für die Montage notwendige Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen stellte, jedoch keine dauerhaften Bestandteile der Kessel. Randnummer 83
- aa)Die Montage- und Schweißarbeiten bei dem Bau der Kraftwerksblöcke müssen nach Auffassung der Kammer als industriell und nicht als handwerklich qualifiziert werden. Randnummer 84 Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb in der Regel durch seine Betriebsgröße, die Anzahl seiner Beschäftigten sowie einen größeren Kapitalbedarf infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen typischerweise um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden. Dabei schließt jedoch der Umstand, dass nicht in einer Produktionsstätte, sondern vor Ort verschweißt wird, noch nicht die Annahme eines Industriebetriebs aus ( BAG Urteil vom 13. April 2011 – 10 – AZR 838/09 – AP Nr. 330 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rz 22 f.; BAG Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 AZR 325/08– AP Nr. 307 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rz 16, 18 ). Randnummer 85
- bb)Dabei sollte jedoch nicht ausschlaggebend sein, dass relativ wenig Arbeitnehmer einsetzt wurden und das Schweißen händisch erfolgte. Das Schweißen kann auch auf Montagen und außerbetrieblichen Arbeitsstellen der Metallindustrie nur händisch durchgeführt werden. Vollautomatisierte und computergesteuerte Schweißanlagen, wie z.B. in der Automobilindustrie, sind nicht ortveränderlich. Das Schweißen außerhalb von Produktionsstätten erfordert transportfähige und in der Regel leichte Schweißgeräte, gerade, wenn eine Verbindung nicht ebenerdig, sondern in einer Höhe bis zu 170 m hergestellt werden soll. Damit kommen auch bei Industriemontagen „klassische“, d.h. schon seit vielen Jahren verwendete, Schweißmethoden zum Einsatz. Randnummer 86 Zudem ist anzuführen, dass die von der Beklagten einzuhaltenden Standards, sei es nach der EU-Druckgeräterichtlinie 97/23/EG ebenso wie der DIN EN ISO 383-2, nach einer Recherche der Kammer im Internet sowohl im baulichen wie im so genannten industriellen Rohrleitungsbau genutzt werden, gleiches gilt für die Nutzung der angeführten halbautomatischen Schweißgeräte. Der Hersteller der von der Beklagten verwendeten Federhänger, N („www.N.de“), wirbt als Spezialist für Unterstützungssysteme beim Bau von Kesseln und (industriellen) Rohrleitungssystemen. Randnummer 87 Die Einschränkungen für die Metall- und Elektroindustrie unter Ziff. 3 nehmen darüber hinaus solche Betriebsabteilungen ohne eigene Produktionsstätte aus, die Montagen ausführen, „die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen“. Damit muss die Besonderheiten der jeweiligen Betriebsabteilungen berücksichtigt werden. So zählt z.B. auch die Montage von Aufzugsanlagen, die regelmäßig durch die Hersteller erfolgt, zum fachlichen Geltungsbereich der Metallindustrie. Randnummer 88 Die Kammer hält daher für ausschlaggebend, ob die fragliche Tätigkeit einer Betriebsabteilung Teil eines industriellen oder handwerklichen Prozesses ist. Dabei ist eine industrielle Tätigkeit entweder durch einen engen, aber hohen Spezialisierungsgrad und arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Unternehmen bei sehr genauen Leistungsvorgaben oder aber durch ständig wiederkehrende Teilarbeiten ohne Qualifikationsanforderungen an unterschiedlichsten Objekten geprägt (vgl. zum Letzteren: Hess. LAG Urteil vom 31. Oktober 2012 – 18 Sa 752/11– veröffentlicht in juris, Revision zum BAG unter – 10 AZR 1085/12 – ). Randnummer 89
- cc)Die Arbeitnehmer der Beklagten in Deutschland können nur Teilleistungen mit hohem Spezialisierungsgrad ausführen, sie scheinen nicht umfassend im Sinne eines Handwerksberufes qualifiziert. Sie verarbeiten Halbzeuge und stellen kein Produkt fertig, sondern übernehmen einen Arbeitsschritt in der Herstellung einer Industrieanlage, die ihrerseits industriell und nicht handwerklich erstellt wird. Der Kraftwerksbau gehört zum industriellen Anlagenbau, nicht zum Metallbauerhandwerk oder Apparatebauer-Handwerk. Damit liegt ein arbeitsteiliges Vorgehen mit unterschiedlichen Produktionsstufen vor. Dies ist kennzeichnend für Industriebetriebe. Randnummer 90 Die Tätigkeit kann nicht dem Metallhandwerk zugerechnet werden. Wie die Beschreibung der Tätigkeiten des Metallbauerhandwerks und des Apparatebauer-Handwerks in dem Anhang 3 der AVE-Einschränkungen zeigen, ist von Betrieben des Metallhandwerks auszugehen, wenn umfassende Leistungen, beginnend bei Planung und Entwurf bis zu Fertigung, Montage und Instandhaltung ausgeführt werden können oder könnten. Ein Handwerksunternehmen, welches in der Lage ist, eine Konstruktion des Anlagebaus zu entwerfen und auszuführen oder Rohrleitungsanlagen zu planen und zu bauen oder sie herzustellen, würde typischerweise nicht Schweißarbeiten beim Bau eines Kraftwerksblocks übernehmen. Randnummer 91 Die Leistung der Beklagten, dass druckbeständige Verbinden von Rohren in Kesselanlagen von Kraftwerken durch Schweißen, fällt nur beim Bau dieser Anlagen an. Dabei muss sie sogar bei dem Schweißen arbeitsteilig mit anderen Auftragnehmern oder dem Hersteller zusammenarbeiten. Die vorläufige Verbindung der Rohre durch Heften ist erst nach Abnahme durch den Auftraggeber, Vertreter des Kraftwerks und den TÜV zulässig. Das Formieren mit Gas zur Verbesserung der Schweißqualität wird ebenfalls durch ein anderes Unternehmen ausgeführt. Schließlich wird das Schweißergebnis unmittelbar nach Ausführung durch Dritte kontrolliert. Randnummer 92 Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass auch in einer Industrieanlage handwerkliche Arbeiten anfallen, die an einen Handwerksbetrieb vergeben werden können und die durch den Umstand ihrer Ausführung innerhalb eines Industriebetriebs nicht zu einer industriellen Tätigkeit werden. Die Betriebsabteilung der Beklagten setzt nicht nur instand oder wartet, sondern übernimmt in einem komplexen industriellen Herstellungsprozess einen Arbeitsschritt, für den eine Entsprechung im handwerklichen Bereich schwer vorstellbar ist. Hierbei bedient sie sich neben qualifizierten gewerblichen Arbeitnehmern auch Ingenieuren. Randnummer 93 Da die aus den 2008 und 2009 entsandten Arbeitnehmern bestehende Betriebsabteilung der Beklagten danach nicht von der AVE des VTV erfasst wurde, besteht keine Zahlungspflicht der Beklagten. Randnummer 94 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 95 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004042