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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 581/13 Urteil Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentliche

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Februar 2013, 2 Ca 2953/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerich

§ 626Nr.

238; BAG 09. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 –

§ 626Nr.

236; BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09–

§ 626Nr.

229). Randnummer 46 b) Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt ferner das Prognoseprinzip. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 BGB iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11–

§ 626Nr. 239; BAG 19. April 2012 – 2 AZR 186/11– NZA 2013, 27; BAG 09. Juni 2011 – 2 AZR 284/10– AP KSch

G 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64). Randnummer 47 c) Ferner kann nach gefestigter Rspr. des BAG nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen arbeitsvertraglichen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt hiernach vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer Vertragspflichtverletzung bzw. einer strafbaren Handlung stellt gegenüber den Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgebend, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die Tat begangen hat. § 626 Abs. 1 BGB lässt darüber hinaus eine Verdachtskündigung zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete – vom Kündigenden dazulegende und ggf. zu beweisende – Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung der Pflichtverletzung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- und Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 25. Oktober 2012 – 2 AZR 700/11–

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr. 51; BAG 21. Juni 2012 – 2 AZR 694/11– AP KSch

G 1969 § 9 Nr. 68; BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11–

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.

50; BAG 25. November 2010 – 2 AZR 801/09–

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr. 48; BAG 12. Mai 2010 – 2 AZR 587/08– AP KSch

G 1969 § 15 Nr. 67; BAG 23. Juni 2009 – 2 AZR 474/07– AP Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47). Randnummer 48

  1. d)Danach liegt ein Sachverhalt vor, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin an ihren Bekannten X Passagierdaten weitergab, um es diesem zu ermöglichen, das von der Beklagten eingerichtete PPB-Bonuspunkteprogramm missbräuchlich zu nutzen, nämlich durch Einrichtung verschiedener PPB-Konten und Sammeln von Bonuspunkten für von Dritten bezahlte Flüge zum Zweck der Einlösung dieser Bonuspunkte. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, denn es ist erkennbares Ziel des Kundenbindungsprogramms PPB, nur solche Flüge zu kreditieren, die vom betreffenden Kunden auch tatsächlich erworben und bezahlt wurden. Die Weitergabe fremder Kundendaten, die es ermöglichen, für fremde Flüge Bonusprämien zu erlangen, stellt eine Umgehung des Zwecks dieses Programms dar, um auf Kosten der Beklagten Leistungen zu erhalten, auf die kein Anspruch besteht. Randnummer 49
  2. aa)Die Beklagte stützt die Kündigung nicht nur auf Tatvorwurf, sondern auch auf entsprechenden Verdacht. Randnummer 50
  3. bb)Dass X das PPB-Bonuspunkteprogramm der Beklagten zu diesem Zweck bestimmungswidrig nutzte, steht außer Streit. Randnummer 51
  4. cc)Sowohl für die manuelle Eingabe der Ticketnummern fremder Flüge als auch für die Hinterlegung fremder Kreditkartennummern in den Kontenprofilen der eingerichteten PPB-Konten benötigte X Ticketnummern bzw. Daten der fremden Passagiere. Auf diese hatte er als Kunde der Beklagten keinen von dieser eingeräumten Zugriff. Die Klägerin hatte als Mitarbeiterin der Beklagten als Flight Managerin dagegen entsprechenden Zugriff. Unstreitig wiederum kam X in den Besitz dieser Daten. Denn sonst hätte er das Sammeln von Bonuspunkten für von fremden Passagieren absolvierten und bezahlten Flügen nicht betreiben können. Damit besteht der dringende Verdacht, dass X über eine interne Quelle bei der Beklagten verfügte. Randnummer 52

(1)Die Annahme, X hätte sich entsprechende Daten durch das Sammeln weggeworfener Bordkarten aus Papierkörben am Flughafen zusammenstellen können, ist lebensfremd, und zwar zum einen angesichts des Umfangs der zu Unrecht kreditierten Flüge und zum anderen angesichts des Umstands, dass teilweise bis zu 20 Tickets ein und desselben Fluges kreditiert wurden (zB. Flug AC 778 Frankfurt – Singapur, 28. Januar 2011, vgl. Anlage 29 des Ermittlungsberichts, Bl. 103 f, 163R d.A.). Randnummer 53
(2)Dies gilt gleichermaßen für die zur Hinterlegung einer Kreditkartennummer in PPB-Kontenprofilen benötigten Daten. Wenn die entsprechende Kreditkartennummer X nicht ohnehin mitgeteilt wurde, musste er über die Daten verfügen, die es ermöglichten, die Vielfliegernummer von M&M-Kunden der Beklagten zu ermitteln, was bis zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Webseite möglich war, wobei diese wiederum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Aufschluss über die Kreditkartennummer des betreffenden Kunden gab. Randnummer 54
(3)Unzweifelhaft hatte nicht nur die Klägerin Zugriff auf die von X zur Durchführung seines ungerechtfertigten Kreditierungssystems benötigten Daten, sondern auch eine Vielzahl weiterer bei der Beklagten beschäftigter Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu dieser Vielzahl weiterer Arbeitnehmer ist die Klägerin aber mit X bekannt. Randnummer 55 (
  1. a)Dies trifft zwar auch auf den Arbeitnehmer AO zu. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer AO liegen aber bzgl. der Klägerin weitere verdachtsbegründende Tatsachen vor, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, bei ihr handele es sich um die – ggf.: um eine – interne Quelle, die X mit den benötigten Daten versorgte. Denn die Klägerin stand nicht nur in persönlicher Beziehung zu X, sondern auch zu Personen, für die PPB-Konten eröffnet wurden, und zu Personen, die über solche Konten abgerufene Prämien in Empfang nahmen. Randnummer 56 (
  2. b)PPB-Konten, in deren Profil fremde Kreditkartennummern hinterlegt wurden und über die fremde Flüge kreditiert wurden, wurden auf Personen aus dem Bekannten- bzw. Freundeskreis der Klägerin bzw. auf von diesen als Inhaber oder Geschäftsführer betriebene Unternehmen eingerichtet, nämlich für „C“, Inhaberin D, für „F“, Inhaberin G, und für die B, Geschäftsführer H. Randnummer 57 (
  3. c)Lieferungen von durch Einlösung kreditierter Bonuspunkte gewährter Prämien erfolgten an Personen aus dem Bekannten- bzw. Freundeskreis der Klägerin, nämlich an D und den Lebensgefährten der Klägerin I. Diese Lieferungen wurden nach eigener anlässlich des am 15. Februar 2012 geführten Gesprächs erfolgter Darstellung der Klägerin durch X initiiert. Gleichgültig, ob diese Personen die Prämie behielten oder X sie in der Folgezeit bei ihnen abholte, besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass X diese Vorgehensweise nicht gewählt hätte, hätte er damit ein Entdeckungsrisiko befürchtet. Ein Entdeckungsrisiko hätte aber bestanden, wenn zu befürchten gewesen wäre, diese Personen würden die Klägerin über an sie erfolgte Lieferungen der erkennbar mit dem Arbeitgeber der Klägerin in Verbindung stehenden AP unterrichten, es sei denn, die Klägerin wäre in die Vorgänge eingeweiht gewesen. Auch wenn X die Lieferung bei D und I wieder abholte, hätte ein entsprechendes Risiko bestanden. Dieses Verhalten stellt sich zumindest als so ungewöhnlich dar, dass X hätte befürchten müssen, D oder I würden die Klägerin unterrichten. Es ist jedenfalls unüblich, dass eine in Norddeutschland lebende Person für sich bestimmte Lieferungen an Adressen im Rhein-Main-Gebiet anliefern lässt, um sie dann dort abzuholen. Sollten die Lieferungen nicht für D und I bestimmt gewesen sein, begründet dies damit allenfalls den Verdacht, dass X deren Anschriften als Deckadressen benutzte. Dies wiederum ergibt nur dann einen Sinn, wenn X für den Fall der Kenntnis der Klägerin von diesen Lieferungen kein Entdeckungsrisiko befürchtete. Dass die Klägerin wiederum jedenfalls von der an ihren Lebensgefährten erfolgten Lieferung Kenntnis erlangen würde, musste von X in Erwägung gezogen werden. Randnummer 58 (
  4. d)Ferner hat aber auch die Klägerin selbst an Prämien partizipiert, die X über ein PPB-Konto (J) generierte. Dies steht außer Streit. Anhand der Angaben im Lieferschein konnte die Klägerin erkennen, dass die Lieferung von der AP erfolgte und das Programm PartnerPlusBenefit (PPB) betraf. Dass ihr diese Begriffe geläufig sind, kann aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beklagten angenommen werden, jedenfalls besteht der dringende Verdacht. Eine plausible Erklärung, aus welchem Grund ihr X ein Geschenk in Form einer elektrischen Zahnbürste, eines Faxgeräts/Druckers und eines Kaffeeautomaten zukommen ließ, gibt die Klägerin nicht ab. Soweit sie die Vermutung äußert, X habe ihr einen Dank für anlässlich von Reisen gewährte Übernachtungsmöglichkeiten zukommen lassen, sind persönliche Dankesbekundungen durch erkennbaren Einsatz von Rabattierungen ungewöhnlich und schmälern die Wertschätzung. Der Umstand, dass X nach ihren Informationen über ein großes Meilenkonto verfügt habe, stellt noch keinen Anlass für Geschenke dar. Jedenfalls muss der Klägerin aber bekannt gewesen sein, dass X ihr entsprechende Geschenke würde zukommen lassen wollen. Denn die Lieferung erfolgte überhaupt nicht an die Klägerin selbst, sondern ausweislich des Lieferscheins (Anlage 8 des Ermittlungsberichts, Bl. 103 f, 121R, 122 d.A.) an einen in ihrer Nachbarschaft wohnenden AQ. Dies wiederum nach Angaben der Klägerin in ihrer Befragung vom 15. Februar 2012 (Anlage 1 des Ermittlungsberichts, Bl. 103 f, 112R d.A.), weil sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung in Urlaub befunden habe. Diese Angabe als zutreffend unterstellt, erfolgten somit Vorkehrungen für eine erwartete Lieferung. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass X der Klägerin dann auch mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er sie mit elektrischer Zahnbürste, Faxgerät und Kaffeeautomaten bedenkt. Diese Gründe wiederum teilt die Klägerin nicht mit. Im Übrigen: Würde die Angabe nicht als zutreffend unterstellt, wäre der Verdacht begründet, dass zur Verschleierung der Klägerin als Empfängerin der Prämien eine Deckanschrift aus der Nachbarschaft benutzt wurde. Randnummer 59 (
  5. e)Insbesondere wird die Klägerin aber durch die Angaben X anlässlich seiner Befragung vom 02. März 2012 belastet. Denn X nannte die Klägerin und nicht einen anderen Mitarbeiter der Beklagten, auch nicht den Mitarbeiter AO, als Lieferantin der von ihm verwendeten Passagier- und Flugdaten. Es besteht kein Anlass für die Annahme, X habe die Klägerin zu Unrecht belasten wollen. Dies beruht nicht auf einem für X zu unterstellenden Glaubwürdigkeitsvorsprung, sondern auf der Motivation seiner Angaben. Das Gespräch vom 02. März 2012 kam auf Initiative X zustande, nachdem dieser von den Ermittlungen der Beklagten Kenntnis erlangte. Motivation war, die Beklagte von der Einschaltung strafrechtlicher Ermittlungsbehörden abzuhalten. Dies wird aus der Gesprächsnotiz vom 02. März 2012 deutlich und entspricht der nicht widersprochenen Darstellung der Beklagten. Das für X erkennbare Interesse der Beklagten, konkret: deren Abteilung Konzernsicherheit, bestand in der Identifizierung der systemimmanenten Schwachstellen, um ggf. organisatorische aber uU. auch personelle Konsequenzen ziehen zu können. Damit war für ihn erkennbar, dass er die von ihm verfolgten Ziele uU. nur würde erreichen können, wenn er gegenüber der Abteilung Konzernsicherheit der Beklagten plausible und belastbare Angaben machen würde. Die Angaben X zeichnen sich hierbei nicht durch besondere Belastungstendenzen aus, weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber Dritten. X hat vielmehr erklärt, das System allein betrieben zu haben, und damit sämtliche weiteren Personen, seien es Prämienempfänger oder Personen, deren Namen oder Unternehmen als Kontoinhaber registriert waren, entlastet. Dies trifft naturgemäß nicht auf die Person zu, die ihm nach seinen Angaben die entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt hat, nämlich die Klägerin. Auch gegenüber der Klägerin ist aber keine besondere Belastungstendenz in den Angaben X festzustellen. Im Gegenteil ist eher Entlastungstendenz festzustellen, wenn er darauf hinwies, die Klägerin „intensiv“ beeinflusst zu haben, um diese zu überreden, was ihm erst „schlussendlich“ gelungen sei. Wenn X die Klägerin als Lieferantin der Daten bezeichnete, ist deshalb hierbei nicht auf einen Racheakt zu schließen, sondern darauf, dass X der Beklagten im eigenen Interesse plausible und nicht wahrheitswidrige Angaben machen wollte und seine interne Quelle bei der Beklagten bekannt geben musste, nachdem angesichts des von ihm eingeräumten Umfangs der missbräuchlichen Nutzung des Bonussystems naheliegend war, dass eine solche interne Quelle existieren musste. Randnummer 60
  6. dd)Damit besteht der dringende Verdacht, dass X die von ihm verwendeten Flug- und Passagierdaten von einer internen Quelle erhielt und es sich bei der Klägerin um diese Quelle handelt. Damit besteht ferner der dringende Verdacht, dass die Klägerin X diese Daten bewusst weiterleitete. Zumindest aufgrund der an sie selbst erfolgten Lieferung einer Prämie und den Absenderangaben besteht ferner der dringende Verdacht, dass der Klägerin bekannt war, dass X die ihm zur Verfügung gestellten Daten dazu nutzte, um von dritten bezahlte Flüge kreditieren zu lassen und mit so erworbenen Bonuspunkten Prämien zu erlangen. Randnummer 61
  7. ee)Dieser Verdacht wird nicht entkräftet, wenn die Klägerin X bei zwei Gelegenheiten Zugang zu einem Computer verschafft haben sollte. Es ist nicht erkennbar, dass X sich auf diese Weise zwar aufgrund einer Pflichtverletzung aber ohne Kenntnis der Klägerin Zugang zu Flug- oder Passagierdaten verschafft haben könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie sich X aufgrund eines zweimaligen Zugangs zu einem Computer der Beklagten Flug- oder Passagierdaten über einen längeren Zeitraum verschafft haben sollte. Dies gilt umso mehr, als nach der Einlassung der Klägerin in dem mit ihr am 22. März 2012 geführten Gespräch bei der Nutzung der Computer durch X im Hintergrund keine AC-internen Systeme geöffnet waren. Dieser Verdacht wird auch nicht entkräftet, wenn X sich von einer Mitarbeiterin in einem Hamburger Reisebüro „meilenarme Billigangebote“ kaufen und dann in „meilenträchtige Business-Class-Flüge“ umbuchen lässt. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen als nicht hinreichend konkret erscheint, hat es jedenfalls nichts mit den hier im Streit stehenden Vorwürfen zu tun. Es mag sein, dass X sich auch bei anderen Gelegenheiten nicht ordnungsgemäß verhielt. Wie er aufgrund seines Verhaltens mit einer Mitarbeiterin eines Hamburger Reisebüros aber an die hier in Frage stehenden Flug- und Passagierdaten gekommen sein könnte, ist weder erkennbar noch von der Klägerin erläutert. Randnummer 62
  8. e)Eine Abmahnung war entbehrlich. Es war der Klägerin von vornherein erkennbar, dass die Beklagte es auch nicht erst- und einmalig dulden würde, dass fremde Flug- oder Passagierdaten an Dritte herausgegeben werden, um diesen die Möglichkeit zu geben, unter Ausnutzung systemimmanenter Schwachstellen fremde Flüge zu kreditieren und auf diese Weise und auf Kosten der Beklagten in Prämien umwandelbare Bonuspunkte zu erzielen. Randnummer 63
  9. f)Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen die berechtigten Interessen an sofortiger Vertragsbeendigung. Randnummer 64
  10. aa)Zugunsten der Klägerin sprechen ihre lange Betriebszugehörigkeit, wobei das Arbeitsverhältnis offensichtlich beanstandungsfrei und erfolgreich verlief, sowie ihr Lebensalter und den Umstand, dass es der Klägerin schwer fallen wird, innerhalb kürzerer Zeit einen dem bei der Beklagten vergleichbaren Arbeitsplatz mit vergleichbaren Konditionen zu finden. Weitere zugunsten der Klägerin zu berücksichtigende Umstände bestehen nicht. Randnummer 65
  11. bb)Dem steht auf Seiten der Beklagten der erhebliche Vertrauensbruch und Vertrauensverlust aufgrund erkennbar nicht hinnehmbarer erheblicher Pflichtverletzung gegenüber. Randnummer 66
  12. cc)Der dringende Verdacht bezieht sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Er bezieht sich auf eine bewusste Schädigung, indem einem Dritten – X – die Möglichkeit verschafft wird, sich auf Kosten der Beklagten durch Kreditierung überhaupt nicht geflogener und bezahlter Flüge und Einlösung der hierdurch erworbenen Bonuspunkte Vermögensvorteile zu verschaffen, auf die kein Anspruch besteht. Er bezieht sich ferner darauf, dass zu diesem Zweck interne Daten an den Dritten herausgegeben werden, den diese nichts angehen. Die Pflichtwidrigkeit besteht damit nicht nur in der Missachtung der berechtigten Vermögensinteressen der Beklagten, sondern auch darin, dass zu diesem Zweck Interna weitergegeben werden, die es ermöglichen, in Einzelfällen sogar Kreditkartennummern von Kunden der Beklagten zu ermitteln. Randnummer 67
  13. dd)Als konkreter Einzelfallumstand ist ferner die Schadenshöhe zu berücksichtigen. Diese beträgt nach unbestrittener Darstellung der Beklagten 18.572,00 €. Diese Schadenshöhe spricht jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin. Randnummer 68
  14. ee)Als konkreter Einzelfallumstand wird ferner berücksichtigt, dass Hauptprofiteur der Vorgehensweise X war. Hiervon ist jedenfalls mangels dargelegter gegenteiliger Umstände auszugehen. Dies spricht nicht zugunsten der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin nicht im Eigennutz, sondern im Drittnutzen gehandelt haben sollte, sind die Vermögensbeeinträchtigung und der Vertrauensverlust auf Seiten der Beklagten doch identisch. Diese bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die durch Missbrauch des PPB-Systems unrechtmäßig erworbenen Gegenstände dem eigenen Vermögen zuführt oder sie dem Vermögen eines Dritten zufließen. Im Übrigen hat die Klägerin auch profitiert, nämlich durch den Erhalt der elektrischen Zahnbürste, des Druckers und der Kaffeemaschine. Randnummer 69
  15. ff)Als konkreter Einzelfallumstand wird ferner berücksichtigt, dass die Initiative zur Pflichtverletzung nicht von der Klägerin ausging, sondern von X. Auch dies spricht aber nicht entscheidend für die Klägerin. Ebenso wenig spricht es für die Klägerin, wenn X sie zur Pflichtverletzung zunächst überreden musste. Dies zeigt zwar, dass die Klägerin zunächst Skrupel aufwies. Gleichzeitig zeigt dies aber auch, dass sie diese Bedenken zu überwinden vermochte. Es steht zur erwarten, dass bewussten Pflichtwidrigkeiten in Form von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen die Überwindung eigener Bedenken vorausgeht. Dies allein spricht noch nicht zugunsten der Klägerin. Besondere Skrupel- oder Bedenkenlosigkeit würde vielmehr zusätzlich zu ihren Lasten zu berücksichtigen sein. Dass sie sich erst aufgrund besonderen auf sie ausgeübten Drucks bereit erklärt hätte, X interne Daten zu Verfügung zu stellen, ist aus den von der Beklagten vorgelegten Angaben X nicht zu entnehmen und wird von der Klägerin nicht behauptet. Randnummer 70
  16. gg)Zu Lasten der Klägerin ist zu werten, dass die Pflichtwidrigkeit über den konkreten Vermögensschaden hinaus geeignet ist, Kundenbeziehungen zu beeinträchtigen, nämlich dann, wenn betroffene Kunden in Erfahrung bringen, dass Kundendaten bei der Beklagten herausgegeben werden, die es Dritten ermöglichen, ihre Kreditkartennummer zu ermitteln. Randnummer 71
  17. hh)Der Umstand allein, dass die Beklagte X zumindest zunächst dessen Status als sog. Senator-Kunde beließ und er zunächst weiter am sog. Miles & More-Programm teilnehmen konnte, spricht nicht gegen das berechtigte Beendigungsinteresse der Beklagten. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die arbeitsvertraglichen Beziehungen zur Klägerin sich von den vertraglichen Kundenbeziehungen zu X unterscheiden, die Klägerin anderen Loyalitätspflichten als Kunden treffen und die Entscheidung, Kundenbeziehungen aufrechtzuerhalten, von anderen Überlegungen und Zumutbarkeitserwägungen abhängt als die Entscheidung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 72 2. Die Kündigung ist nicht wegen Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Randnummer 73
  18. a)Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Randnummer 74 Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 25/07–

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.

45; BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07–

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.

44). Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Solange er die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an (BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09–

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.

49; BAG 17. März 2005 – 2 AZR 245/04–

§ 626Verdacht strafbarer Handlung Nr.

46). Dies gilt nur solange, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (BAG

  1. Februar 2007 – 2 AZR 333/06– EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3). Diese Ermittlungen dürfen damit zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf aber nicht darauf abgestellt werden, ob die Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder sich im Nachhinein als überflüssig herausstellen. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Für Ermittlungen besteht dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom Gekündigten sogar zugestanden worden ist (BAG
  2. Februar 2007 – 2 AZR 333/06– aaO; BAG
  3. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 –

§ 123Nr.

63). Die im Fall der Verdachtskündigung erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers hat hierbei dann allerdings innerhalb einer kurzen Frist zu erfolgen, die im Allgemeinen und ohne dass besondere Umstände vorlägen nicht mehr als eine Woche betragen darf (BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09– aaO; BAG 02. März 2006 – 2 AZR 46/05– AP SGB IX § 91 Nr. 6). Randnummer 75

  1. b)Bei einer Verdachtskündigung existiert nicht zwangsläufig nur ein objektiv feststellbarer Zeitpunkt, zu dem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Im Laufe des Aufklärungszeitraums kann es vielmehr mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht „dringend“ genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Dabei steht dem Kündigenden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09– aaO; BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07– aaO). Dieser wird dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber während eines Aufklärungszeitraums nicht zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen kann, sondern es für die Wahl des Kündigungszeitpunkts eines sachlichen Grundes bedarf. Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen – neuen – ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer – neuen oder ggf. erstmaligen – Kündigung nehmen (BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11– EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 2; BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09– aaO; BAG 234/07 – aaO). Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt damit neu zu laufen, wenn der Arbeitgeber eine neue, den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache zum Anlass für eine Kündigung nimmt (BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09). Bei einer Verdachtskündigung kann hierbei jedem Ereignis eine die Vertragsstörung intensivierende Wirkung zukommen, dass die Gewissheit, der Vertragspartner könne die Pflichtverletzung begangen haben, erhöht (BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 234/07– aaO). Randnummer 76
  2. c)Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht auf den Kenntnisstand der Beklagten an, den ihr die Anhörungen der Klägerin vermittelten, die vom 13. Februar 2012 bis zum 15. Februar 2012 stattfanden. Es ist gleichgültig, ob die Beklagte objektiv bereits aufgrund dieses Kenntnisstandes zu einem früheren Zeitpunkt hätte kündigen können. Sie hat es nicht. Die Ermittlungen waren auch weder am 15. Februar 2012 abgeschlossen noch hatte die Klägerin die erhobenen Vorwürfe zugestanden. Randnummer 77
  3. aa)Die Beklagte hatte auch einen sachlichen Grund, weiter zuzuwarten, und handelte daher nicht willkürlich. Denn zeitnah nach dem Anhörungsgespräch mit der Klägerin vom 15. Februar 2012 erhielt die Beklagte am 17. Februar 2012 Kenntnis, dass Mey bereit sei, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Hiervon konnte die Beklagte sich weiteren Erkenntnisgewinn erhoffen. Vor diesem Hintergrund würde es sich sogar eher als übereilte Maßnahme darstellen, wenn die Beklagte aufgrund ihres Kenntnisstandes vom 15. Februar 2012 der Klägerin gekündigt hätte, obwohl durch ein Gespräch mit X möglicherweise entlastende Gesichtspunkte hervorgetreten wären. Randnummer 78
  4. bb)Bereits aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Mitarbeiter P bei einer der zwischen dem 13. Februar 2012 und dem 15. Februar 2012 in Anwesenheit der kündigungsberechtigten Mitarbeiterin S durchgeführten Anhörungen darauf hinwies, er verfüge über ausreichende Informationen oder Unterlagen, um eine Kündigung hierauf stützen zu können. Gleichgültig, welchen Kenntnisstand diese Unterlagen vermittelten und welchen Kenntnisstand P hatte und der kündigungsberechtigten Mitarbeiterin S hätte vermitteln können hat die Beklagte diesen Kenntnisstand jedenfalls nicht zum Anlass der Kündigung genommen, sondern erst den Kenntnisstand, der ihr durch das Gespräch mit X vermittelt wurde. Über diesen Kenntnisstand konnte aber auch P am 15. Februar 2012 nicht verfügen, nachdem das Gespräch mit X erst am 02. März 2012 stattfand. Randnummer 79
  5. cc)Dass das Gespräch mit X auf dessen Initiative und nicht auf Initiative der Beklagten zustande kam, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Beklagte jedenfalls am 17. Februar 2012 und damit drei Tage nachdem ihr der Name X durch die Klägerin genannt wurde, davon ausgehen konnte, ein Gespräch mit X könne weitere Erkenntnisse bringen. Weiterer Initiativen, um nach der Person X zu forschen oder diesen zu einem Gespräch zu bewegen, bedurfte es ab dem 17. Februar 2012 nicht mehr. Randnummer 80
  6. dd)Dass das mit X geführte Gespräch dann erst am 02. März 2012 stattfand, widerspricht nicht der Obliegenheit zügiger Ermittlungen. Wenn X das Gespräch in Anwesenheit seines Rechtsanwalts führen wollte, ist dies nachvollziehbar und vor allem von der Beklagten nicht zu beeinflussen. Die Terminvereinbarung zum 02. März 2012 wiederum war auf die Terminsituation des X vertretenen Rechtsanwalts zurückzuführen. Randnummer 81
  7. ee)Der Inhalt des mit X am 02. März 2012 geführten Gesprächs stellt einen Einschnitt dar, der in der Lage ist, den Verdacht oder die Überzeugung der Beklagten zu verstärken. Denn durch dieses Gespräch wurde die Klägerin erstmals von einem Dritten dahin belastet, tatsächlich interne Daten an einen Dritten zur zweckwidrigen Nutzung des PPB-Bonuspunktesystems herausgegeben zu haben. Randnummer 82
  8. d)Über diesen neuen Kündigungssachverhalt waren kündigungsberechtigte Personen der Beklagten nicht vor dem 16. März 2012 unterrichtet. Randnummer 83
  9. aa)An dem mit X geführten am 02. März 2012 Gespräch nahmen keine kündigungsberechtigten Personen teil. Randnummer 84
  10. bb)Der Ermittlungsbericht der Abteilung Konzernsicherheit ist dem Personalmanagement nicht vor dem 16. März 2012 zugegangen, wobei zugunsten der Klägerin von ihrer Behauptung ausgegangen werden kann, dem Bericht sei von Anfang an die Anlage 36 beigefügt gewesen. Dass der Ermittlungsbericht nicht vor dem 16. März 2012 zugegangen sein kann, folgt im Übrigen schon daraus, dass er erst vom 16. März 2012 datiert. Randnummer 85
  11. cc)Der Ermittlungsbericht der Abteilung Konzernsicherheit besteht auch nicht bloß aus einer Zusammenfassung der Angaben X. Er enthält vielmehr auch Angaben zur Schadenshöhe. Diese wiederum beruhen auf einer Auswertung der verschiedenen PPB-Konten. Hierzu wiederum gehört auch das von X auf den Namen J angelegte Konto. Diese Auswertung wiederum fand unstreitig erst nach dem 02. März 2012 statt, wobei X die missbräuchliche Eröffnung des auf den Namen J eröffneten Kontos am 02. März 2012 eingeräumt hatte. Von daher ist es ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter der Konzernsicherheit kündigungsberechtigte Personen bereits „sofort“ nach dem Gespräch 02. März 2012 über sämtliche Inhalte des Konzernberichts informiert haben könnten, sei es telefonisch, sei es mittels Email. Der vollständige Inhalt des Konzernberichts lag sofort nach dem Gespräch vom 02. März 2012 überhaupt noch nicht vor, insbesondere hinsichtlich der Auswertung der Konten und der Schadensermittlung. Randnummer 86
  12. e)Für den Fristbeginn des § 626 Abs. 2 BGB ist nicht auf das am 02. März 2012 mit X geführte Gespräch und die durch dieses vermittelten Kenntnis der Mitarbeiter der Konzernsicherheit AB, Q und P abzustellen. Randnummer 87
  13. aa)§ 626 Abs. 2 BGB stellt auf den Kündigungsberechtigten ab. Dies sind der Arbeitgeber, bei juristischen Personen deren Organmitglieder und die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. In eng begrenzten Ausnahmefällen rechnet die Rspr. allerdings auch die Kenntnis einer dritten Person dem Arbeitgeber zu. Dies ist dann der Fall, wenn deren Stellung im Betrieb nach den Umständen erwarten lässt, sie werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten, bzw. sie eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb hat und tatsächlich sowie rechtlich in der Lage ist, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend zu klären, dass mit ihrer Meldung der Kündigungsberechtigte ohne weitere Erhebungen und Ermittlungen seine Kündigungsentscheidung treffen kann. Hinzukommen muss, dass die verzögert erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten in diesen Fällen auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht, obwohl eine andere betriebliche Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (BAG 21. Februar 2013 – 2 AZR 433/12– NZA-RR 2013, 515; BAG 23. Oktober 2008 – 2 AZR 388/07–

§ 626Nr.

217; BAG 18. Mai 1994 – 2 AZR 930/03 –

§ 626Ausschlussfrist Nr. 33; BAG 26. November 1987 – 2 AZR 312/87– Rz

K I 6g Nr. 13; BAG

  1. September 1983 – 7 AZR 196/82– NZA 1984, 228; BAG
  2. Mai 1977 – 2 AZR 297/76–

§ 626Ausschlussfrist Nr.

11). Randnummer 88

  1. bb)Es kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter der Konzernsicherheit AB, Q und P eine derart herausgehobene Position und Funktion in Betrieb oder Verwaltung haben. Auch wenn man dies unterstellt, liegt bereits deshalb kein Organisationsverschulden vor, weil es dann jedenfalls nicht unsachgemäß war, das kündigungsberechtigte Personalmanagement durch Übersendung des Ermittlungsberichts zu unterrichten. Hintergrund des gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwurfs bzw. gefassten Verdachts ist ein komplexer Sachverhalt, der sich nicht in einem kurzen Gespräch, Telefonat oder einer Email darstellen lässt. Dies betrifft Querverbindungen der einzelnen Personen, Darstellung der missbräuchlichen Verwendung des PPB-Systems, Darstellung der Nutzung der Schwachstellen, eingetretene Schadenshöhe und ähnliches. Um dem Kündigungsberechtigten zu ermöglichen, eine abgewogene Kündigungsentscheidung ohne das Erfordernis eigener weiterer Nachforschungen zu ermöglichen, bedurfte es der Vorlage der vollständigen Ergebnisse der durch die Abteilung Konzernsicherheit durchgeführten Ermittlungen. Dass diese Vorlage nach dem am 02. März 2012 mit X geführten Gespräch dann am 16. Februar 2012 erfolgte, stellt noch keine unsachgemäße Verzögerung dar, zumal im Anschluss an das mit X geführte Gespräch zunächst noch eine Auswertung der verschiedenen von X eingeräumten Konten und eine Ermittlung der Schadenshöhe stattzufinden hatte. Randnummer 89
  2. f)Im Anschluss an den durch Vorlage des Ermittlungsberichts der Abteilung Konzernsicherheit vermittelten neuen Kenntnisstand des Kündigungsberechtigten hatte zunächst eine Anhörung der Klägerin zu den hierdurch vermittelten neuen Verdachtsmomenten stattzufinden. Randnummer 90
  3. aa)Diese fand am 22. März 2012 statt, damit noch innerhalb der Regelfrist von einer Woche. Da die Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst nach der Anhörung zu laufen begann, ist somit Fristbeginn der 24. März 2012, denn bis zu diesem Tag wurde der Klägerin im Rahmen der Anhörung vom 22. März 2012 auf ihren Wunsch hin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Randnummer 91
  4. bb)Bei dem Gespräch vom 22. März 2012 handelte es sich auch um eine Anhörung der Klägerin. Randnummer 92

(1)Ob das Gespräch aufgrund eigener Initiative der Klägerin oder aufgrund Initiative des Mittarbeiters AD zustande kam, kann offen bleiben. Es fand jedenfalls statt. Randnummer 93
(2)Die Argumentation der Klägerin, ihr seien am 22. März 2012 keine Fragen gestellt oder Erkenntnisse vorgehalten worden, greift erkennbar zu kurz. Bei diesem Gespräch räumte die Klägerin erstmals in einem Personalgespräch ein, X zweimal über einen Computer der Beklagten Zugang zum Internet gewährt zu haben. Dies ist unstreitig. Sofern die Klägerin dies zuvor bereits am 22. Februar 2012 gegenüber ihrer Vorgesetzten AA mitgeteilt hatte, erfolgte dies nicht im Rahmen einer Anhörung. Dies zeigt, dass es anlässlich der Anhörung vom 22. März 2012 auch darum ging, wie X in den Besitz von Daten gekommen sein könnte. Bei dem Gespräch vom 22. März 2012 wies die Klägerin darauf hin, dieser habe gedroht, sie mit hineinzuziehen. Auch dies ist unstreitig. Dies zeigt, dass sie mit sie belastenden Angaben X konfrontiert wurde. Außerdem wurde die Klägerin anlässlich des Gesprächs vom 22. März 2012 mit dem sie belastenden Inhalt des Ermittlungsberichts der Konzernsicherheit konfrontiert. Auch dies ist unstreitig und folgt im Übrigen auch bereits aus dem Umstand, dass ihr dieser Ermittlungsbericht zur Verfügung gestellt wurde. Erst mit Eingang der Stellungnahme der Bevollmächtigten der Klägerin am 24. März 2012 begann damit die Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Randnummer 94
  1. g)Ab 30. März 2012 war die Beklagte allerdings zunächst nicht mehr in der Lage, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen, denn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin Sonderkündigungsschutz nach § 103 Abs. 1 BetrVG zu, wobei der Betriebsrat seine erforderliche Zustimmung zur Kündigung verweigert und die Beklagte am 30. März 2012 das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hatte. Das Zustimmungserfordernis entfiel frühestens mit Ablauf des 13. April 2012, eines Freitags. Am darauffolgenden Montag, den 16. April 2012 und damit unverzüglich erfolgte die Kündigung. Randnummer 95
  2. aa)Das Zustimmungserfordernis des § 103 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Ersatzmitglied, wenn es entweder endgültig für ein ausgeschiedenes Mitglied nachgerückt ist, § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, oder wenn und solange es ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt, § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (BAG 05. November 2009 – 2 AZR 487/08– AP KSchG 1969 § 15 Nr. 65; BAG 18. Mai 2006 – 6 AZR 627/05– AP KSchG 1969 Ersatzmitglied Nr. 2). Randnummer 96
  3. bb)Endgültiges Nachrücken der Klägerin liegt nicht vor. Der Vertretungsfall war ferner am 16. April 2012 beendet, wobei er zumindest bis 13. April 2012 andauerte. Abzustellen ist hierbei nicht auf konkret ausgeübte Betriebsratstätigkeit des Ersatzmitglieds, sondern auf die Dauer des Vertretungsfalls, unabhängig davon, tatsächlich Betriebsratstätigkeit anfällt (BAG 08. September 2011 – 2 AZR 388/10– AP KSchG 1969 § 15 Nr. 70). Der Vertretungsfall vom 30. März 2012 beruhte ausweislich der Mitteilung des Betriebsrats vom 27. März 2012 auf der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsmitglied AI, auf der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds AJ und der krankheitsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds AK, wobei zwei der vor der Klägerin heranzuziehenden Ersatzmitglieder – AL und AM – wegen urlaubsbedingter Abwesenheit bzw. Teilnahme an einem Lehrgang ebenfalls verhindert waren. Da die urlaubsbedingten Abwesenheiten zwar bis 13. April 2012 andauerten, aber am 16. April 2012 beendet waren, hat die Klägerin an diesem Tag als vierte Nachrückerin der Liste TOL an diesem Tag kein Betriebsratsmitglied vertreten, selbst wenn zwei Betriebsratsmitglieder, nämlich AK und AJ, an diesem Tag noch krankheitsbedingt verhindert gewesen sein sollten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre jedenfalls nicht die Klägerin als Ersatzmitglied heranzuziehen gewesen, sondern die anwesenden Ersatzmitglieder AL und AR. Randnummer 97
  4. cc)Da der Klägerin bis 13. April 2012 der besondere Kündigungsschutz der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, 103 Abs. 1 BetrVG und nicht nur nachwirkender Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, zukam, kommt es auch nicht darauf an, dass während des Vertretungszeitraums nach dem 30. März 2012 keine weitere konkrete Betriebsratstätigkeit ausgeübt wurde (BAG 08. September 2011 – 2 AZR 388/10– aaO). Randnummer 98
  5. dd)Eine Kündigung ist dann nicht gemäß § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn das nach § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Mitbestimmungsverfahren bei Ablauf der Zwei-Wochen-Frist noch nicht abgeschlossen, aber rechtzeitig eingeleitet war. Voraussetzung ist damit, dass der Arbeitgeber rechtzeitig innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB beim Betriebsrat die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantragt und bei verweigerter Zustimmung noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist das durchzuführende Mitbestimmungsverfahren einleitet (BAG 02. Februar 2006 – 2 AZR 57/05–

§ 626Nr. 204; BAG 20. November 1987 – 2 AZR 266/87– RzK II 1b 4). Randnummer 99 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 100

(1)Bei Fristbeginn am
  1. März 2012 wäre die Frist des § 626 Abs. 2 BGB am Dienstag, den
  2. April 2012 (erster Werktag nach Ostern) abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hätte die Beklagte rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom
  3. März 2012, den Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört und um Zustimmung nach § 103 Abs. 1 BetrVG ersucht und nach Zustimmungsverweigerung vom
  4. März 2012 ebenfalls rechtzeitig, nämlich am
  5. März 2012 das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Die Antragsschrift vom
  6. März 2012 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 2 BV 268/12, ging ausweislich des Eingangsstempels am
  7. März 2012 vorab per Fax beim Arbeitsgericht ein. Randnummer 101
(2)Aber auch wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung Fristbeginn des § 626 Abs. 2 BGB bereits mit Eingang des Ermittlungsberichts der Konzernsicherheit beim Personalmanagement annehmen wollte und wenn der vollständige Bericht einschließlich der Anlage 36 dort bereits am
  1. März 2012 eingegangen sein sollte, wäre die Frist erst mit Ende des
  2. März 2012 abgelaufen gewesen, hätte die Beklagte den Betriebsrat unter Berücksichtigung der diesem zustehenden Frist, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, rechtzeitig vor dem
  3. März 2012 beteiligt, hätte sie das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingeleitet und war sie jedenfalls am
  4. März 2012 und danach bis frühestens
  5. April 2012 mangels erteilter oder ersetzter Zustimmung des Betriebsrats am Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gehindert. Unverzüglich nach Wegfall dieses Hindernisses erfolgte dann die Kündigung, die der Klägerin am Montag, den
  6. April 2012 zuging. Randnummer 102
  7. Die Kündigung der Beklagten vom
  8. April 2012 ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß zur Kündigung der Klägerin angehört. Ausweislich des Anhörungsschreibens vom
  9. März 2012 und den beigefügten Anlagen hat sie dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitgeteilt, auf die sie die Kündigung auch im vorliegenden Rechtsstreit stützt und entsprechend dem Grundsatz der subjektiven Determinierung (vgl. hierzu BAG
  10. Februar 2000 – 8 AZR 167/99– AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 47 mwN.) den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt mitgeteilt. Sie hat hierbei auch klargestellt, dass sie die beabsichtigte Kündigung nicht allein auf Tatvorwurf stützt, sondern auch auf entsprechenden dringenden Verdacht. Randnummer 103 II. Infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen der Klägerin über den
  11. April 2012 hinaus keine Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, kein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung und kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu; Erteilung eines Endzeugnisses ist nicht beantragt. Randnummer 104 C. Die Kostenentscheidung ist dem Schluss-Urteil vorzubehalten. Randnummer 105 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 106 Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Randnummer 107 Das Teil-Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
  12. November 2013, 17 Sa 581/13, wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Auslassung dahin berichtigt, dass der erste Satz des Urteilstenors wie folgt lautet: Randnummer 108 Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  13. Februar 2013, 2 Ca 2953/12, abgeändert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004046

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