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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 711/13 Urteil Wegfall der Urlaubsansprüche und Berechnung der Urlaubsabgeltung nach MTV Nr. 5 b (Cock

Leitsatz Wegfall der Urlaubsansprüche und Berechnung der Urlaubsabgeltung nach MTV Nr. 5 b (Cockpit) DLH Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Mai 2013, 10 Ca 8794/12, Urteil Tenor Die Berufung

§ 7Nr.

63), handelte es sich hierbei um fünf Tage Erholungsurlaub, die sowohl auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG (bei Umrechnung auf Kalendertage) als auch auf § 17 Abs.

(1)und
(3)MTV Nr. 5b gestützt werden konnten, und 14 Tage Erholungsurlaub, die ausschließlich auf § 17 Abs.
(1)und
(3)MTV Nr. 5b gestützt werden konnten. Randnummer 79
  1. b)Diese Urlaubsansprüche sind spätestens zum 31. März 2012 verfallen. Randnummer 80
  2. aa)Der gesetzliche Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2010 ist zum 31. März 2012 verfallen. Randnummer 81
(1)Nach der Rspr. des BAG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt krank und deshalb arbeitsunfähig ist. Der Anspruch geht jedoch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter (BAG 16. Oktober 2012 – 9 AZR 63/11– NZA 2013, 326; BAG 07. August 2012 – 9 AZR 353/10–

§ 7Nr. 61). Der in das Folgejahr übertragene Urlaub unterliegt dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrl

G (BAG 09. August 2011 – 9 AZR 425/10–

§ 7Nr.

52; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10–

§ 7Nr. 50). Randnummer 82

(2)Es besteht kein Anlass, hiervon für Fälle abzuweichen, in denen der Urlaubsanspruch wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht gewährt werden konnte. Randnummer 83 (
  1. a)Die Argumentation, die Rspr. des BAG beruhe auch darauf, dem Arbeitgeber keinen Anreiz zu geben, sich möglichst früh von einem langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zu trennen, was wiederum infolge § 20 MTV Nr. 5b nicht möglich sei, überzeugt nicht. Randnummer 84 (
  2. b)Zutreffend ist, dass in der Rspr. des BAG auch darauf abgestellt wird, eine zeitliche Begrenzung des Urlaubsanspruchs könne auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Denn ein Arbeitgeber, der im Fall einer Dauererkrankung des Arbeitnehmers nicht mit einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen rechnen müsse, werde in aller Regel trotz der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eher zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit sein und von einer Kündigung Abstand nehmen (BAG 07. August 2012 – 9 AZR 353/10– aaO). Damit wird kein Zweck einer Regelung wiedergegeben, sondern ein potentieller für den Arbeitnehmer positiver Reflex infolge der unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Die Rspr. des BAG beruht vielmehr auf dem Gebot der zeitnahen Erfüllung des Urlaubsanspruchs, §§ 1, 7 BUrlG, aus dem anzuerkennenden Interesse des Arbeitgebers an einer zeitlichen Begrenzung der Urlaubsansprüche sowie dem Umstand, dass nach der Rspr. des EuGH (EuGH 22. November 2011 – C-214/10– AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 [KHS]) ein Recht des Arbeitnehmers auf unbegrenztes Ansammeln von während Arbeitsunfähigkeitszeiträumen erworbener Ansprüche auf bezahlten Jahresurlab unionsrechtlich nicht nur nicht geboten, ist, sondern dem Zweck des Urlaubsanspruch widerspricht, und ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten – wie er durch Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG gewonnen werden kann – nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch erlischt Unionsrecht, Art. 7 RL 2003/88/EG, nicht widerspricht. Diese Gesichtspunkte greifen auch, wenn der Urlaub wegen Flugdienstuntauglichkeit nicht gewährt werden konnte. Hierbei ist gleichgültig, ob diese mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einhergeht, was nicht zwangsläufig der Fall sein muss (BAG 07. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34). Randnummer 85 (
  3. c)Schließlich verkennt die Argumentation des Klägers, dass im Jahr 2010 überhaupt noch keine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit des Klägers festgestellt war. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt. Ggf. bestand überlagernd Flugdienstuntauglichkeit. Flugdienstuntauglichkeit allein führt noch nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20 Abs.
(1)
  1. a)MTV Nr. 5b, sondern – vorbehaltlich fehlender zumutbarer Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst (BAG 11. Oktober 1995 – 7 AZR 119/95– AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20; BAG 05. Juli 1990 – 2 AZR 542/89– nv., juris; BAG 14. Mai 1987 – 2 AZR 374/86– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12) – erst deren Feststellung und Bekanntgabe (zu § 20 MTV Nr. 1a für das Kabinenpersonal der Beklagten vgl. Kammerurteil vom 20. November 2010 – 17 Sa 1446/08 – nv.), wobei die Feststellung sich auf eine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit beziehen muss (zu § 20 MTV Nr. 1a Cockpit LCAG vgl. Kammerurteil vom 29. August 2011 – 17 Sa 369/11– nv., juris). Randnummer 86
  2. bb)Der tarifvertragliche Mehrurlaub des § 17 Abs.
(1)und
(3)MTV Nr. 5b für das Urlaubsjahr 2010 ist ebenfalls spätestens zum 31. März 2012 verfallen. Hierbei kann offen bleiben, ob ein Gleichlauf von gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub nach § 17 MTV Nr. 5b hinsichtlich Fristenregime und/oder Abgeltungsanspruch besteht. Randnummer 87
(1)Besteht Gleichlauf – hierfür sprechen die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, ohne dass die Kammer dies letztlich entscheiden muss (zum tarifvertraglichen Mehrurlaub nach § 32 des für das Bodenpersonal der Beklagten geltenden MTV Nr. 14 vgl. BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10– aaO) – ist der Anspruch wie der auf den gesetzlichen Mindesturlaub zum 31. März 2012 verfallen. Randnummer 88
(2)Besteht kein Gleichlauf und besteht ein eigenständiges tarifvertragliches Fristenregime, ist der Anspruch auf den tarifvertraglichen Mehrurlaub nach § 17 MTV Nr. 5b bereits zum 31. März 2011 verfallen, § 17 d Abs.
(1)MTV Nr. 5b. Randnummer 89 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 76 Tagen Alterssonderurlaub gemäß Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b für die Urlaubsjahre 2010, 2011 und 2012 zu. Ansprüche für 2010 und 2011 waren im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin bereits verfallen. Ansprüche für 2012 sind nicht abzugelten. Dies wiederum würde auch für die Ansprüche für 2010 und 2011 gelten, wenn sie nicht ohnehin bereits verfallen wären. Randnummer 90
  1. a)Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Anspruch auf Alterssonderurlaub gemäß Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b (bis 01. Juli 2010: identische Regelung in Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5a) sowohl einem eigenständigen Fristenregime als auch einer eigenständigen Abgeltungsregelung unterliegt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Randnummer 91
  2. aa)Protokollnotiz I Nr. 14 MTV Nr. 5b regelt zunächst ausdrücklich, dass kein Anspruch auf Übertragung des Sonderurlaubs über das jeweilige Kalenderjahr hinaus besteht. Damit liegt eine Abweichung von der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BUrlG vor. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG findet auf den Sonderurlaub nach Protokollnotiz I Nr. 14 MTV Nr. 5b keine Anwendung. Damit kommt es auch auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nicht an. Randnummer 92
  3. bb)Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b regelt ferner ausdrücklich, dass kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs besteht. Damit findet § 7 Abs. 4 BUrlG auf den Sonderurlaub nach Protokollnotiz I Nr. 14 MTV Nr. 5b keine Anwendung. Insbesondere liegt keine bloße deklaratorische Wiedergabe der bisherigen Rspr. des BAG zu § 7 BUrlG vor, wie es ggf. für § 17 d Abs. 1 MTV Nr. 5b anzunehmen wäre (zur wortgleichen Regelung in § 37 Abs. 1 MTV Nr. 14 Boden vgl. BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10– aaO). Randnummer 93
  4. cc)Die Regelung beschränkt sich damit nicht auf die Anordnung des Verfalls des Urlaubsanspruchs, sondern regelt eigenständig und in Abweichung von den Vorschriften des BUrlG Übertragung und Abgeltung des Anspruchs auf Alterssonderurlaub. Randnummer 94
  5. b)Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 RL 2003/88/EG gewährleisteten und im BUrlG geregelten Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG 23. März 2010 – 9 AZR 128/09– AP SGB IX § 125 Nr. 3). Sie können hierbei auch regeln, dass ein den Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigender tariflicher Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten ist (BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 618/10–

§ 7Nr.

59). Randnummer 95 c) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt Protokollnotiz I Nr. 14 keine Ergänzung der Regelungen in §§ 17 f MTV Nr. 5b dar. Sie stellt vielmehr eine Abweichung von diesen Regelungen dar, und zwar sowohl hinsichtlich der Übertragung als auch hinsichtlich der Abgeltung des Urlaubs. Insbesondere beschränkt sich die Regelung nicht auf die deklaratorische Wiedergabe eines abgeltungsfreien Verfalls des Anspruchs bei Ende des Übertragungszeitraums; dies schon allein deshalb, weil nach ihrem weiteren Inhalt ein Übertragungszeitraum überhaupt nicht existiert, sondern der Anspruch ausschließlich an das Kalenderjahr gebunden ist. Anders als in § 17 d Abs.

(1)MTV Nr. 5b bezieht sich der Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs auch nicht auf den Verfall des Urlaubsanspruchs. Vielmehr ist ganz allgemein vorgesehen, dass kein Abgeltungsanspruch besteht. Die Regelung erfasst damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht lediglich die Behandlung des Anspruchs auf Alterssonderurlaub im laufenden und nicht beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 96
  1. d)Die Behauptung des Klägers, die Tarifvertragsparteien hätten erreichen wollen, dass die Beklagte die Urlaubsplanung hinsichtlich des Alterssonderurlaubs so gestalte, dass eine Übertragung die Ausnahme bleibe und sie daran gehindert werde, entsprechende Anträge aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abzulehnen, kann als zutreffend unterstellt werden. Abgesehen davon, dass von ausnahmsweise möglichen Übertragungen in Protokollnotiz I Nr. 14 zum MTV Nr. 5b allerdings nirgends die Rede ist, haben die Tarifvertragsparteien dann aber zur Erreichung ihres Ziels auch einen Abgeltungsausschluss vereinbart. Randnummer 97 II. Dem Kläger steht wegen des verfallenen und nicht abzugeltenden Alterssonderurlaubs auch kein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 241 Abs. 2 BGB zu. Soweit der Kläger erstinstanzlich darauf abgestellt hat, die Beklagte hätte ihn rechtzeitig auf den Verfall des Alterssonderurlaubs hinweisen müssen, hat das Arbeitsgericht zu Recht offen gelassen, ob eine entsprechende Hinweispflicht besteht, da auch ein Hinweis nicht dazu geführt hätte, dass der Kläger den Alterssonderurlaub hätte in Anspruch nehmen können. Dies war aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht möglich. Soweit er nun im Berufungsverfahren darauf abstellt, die Pflichtverletzung der Beklagten liege in fehlender Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen, ist sein Vorbringen nach wie vor unverständlich. Nach dem Inhalt der Protokollnotiz I Nr. 14 ist eine Übertragung des Alterssonderurlaubs im Krankheitsfall vielmehr weder gewünscht noch möglich. Randnummer 98 III. Dem Kläger steht für die nach der erstinstanzlichen Entscheidung abzugeltenden 14 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2011 sowie die bereits von der Beklagten abgegoltenen weiteren 51 Urlaubstage kein höherer Zahlungsanspruch zu. Das Arbeitsgericht hat die Höhe der Urlaubsabgeltung zu Recht ausschließlich nach der Grundvergütung und ohne Berücksichtigung der Schichtzulage berechnet. Unabhängig davon besteht für fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2010 ohnehin kein Anspruch. Randnummer 99 1. Für fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2010 besteht von vornherein kein Anspruch auf eine höhere Abgeltung. Die Beklagte hat dem Kläger zwar für das Urlaubsjahr 2010 fünf Urlaubstage abgegolten und hierbei die Urlaubsabgeltung anhand der Grundvergütung berechnet. Dies erfolgte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07. August 2012 und damit möglicherweise im Hinblick auf die seinerzeit noch unsichere und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtslage zum Verfall oder Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit über das dem Urlaubsjahr folgende Jahr hinaus. Diese fünf Urlaubstage waren aber zum 31. März 2012 verfallen (s.o., B.I.1.b), so dass sie überhaupt nicht abzugelten gewesen wären. Besteht somit insoweit schon dem Grunde nach kein Anspruch, kommt es auf die Höhe nicht an. Randnummer 100 2. Für die weiteren 60 abgegoltenen bzw. nach der erstinstanzlichen Entscheidung abzugeltenden Urlaubstage besteht kein weiterer Anspruch, da die Urlaubsabgeltung nach der Grundvergütung und ohne Berücksichtigung der Schichtzulage zu berechnen ist. Randnummer 101
  2. a)Die Berechnung der Urlaubsabgeltung richtet sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt und von der Berufung auch nicht angegriffen, nach dem Urlaubsentgelt. Randnummer 102
  3. b)Die Höhe des Urlaubsentgelts wiederum ist in § 17 Abs.
(2)MTV Nr. 5b geregelt, wonach der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 5 Abs.
(1)a),
  1. b)und e)) hat. Randnummer 103
  2. aa)Bei der Verweisung auf § 5 Abs.
(1)a),
  1. b)und
  2. e)MTV Nr. 5b handelt es sich um eine Rechtsgrund- und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Zahlung einer SFO-Zulage (§ 5 Abs.
(1)b) MTV Nr. 5b) erkennbar nur für Senior-First-Officer in Betracht kommt. Damit ist für die Berechnung der Urlaubsabgeltung nach § 17 Abs.
(2)MTV Nr. 5b darauf abzustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütungsbestandteile nach § 5 Abs.
(1)a),
  1. b)und
  2. e)MTV Nr. 5b hat. Randnummer 104
  3. bb)Wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ist hierbei auf die zuletzt erzielte Vergütung des Arbeitnehmers abzustellen und nicht auf eine irgendwann in der Vergangenheit bezogene Vergütung. Dies folgt aus dem Begriff der „Fortzahlung“ der Vergütung. Randnummer 105
(1)Die zuletzt erzielte Vergütung des Klägers war die nach § 20 Abs.
(1)c) MTV Nr. 5b. Hiernach wurde nur die Grundvergütung geschuldet und nicht die Schichtzulage. Randnummer 106
(2)Der Auffassung des Klägers, § 20 Abs.
(1)c) MTV Nr. 5b verweise aufgrund des Klammerzusatzes (§ 5 Abs.
(1)a)) auf die Monatsvergütung und nicht auf die Grundvergütung, wird nicht gefolgt. § 20 Abs.
(1)
  1. c)MTV Nr. 5b spricht ausdrücklich von der Grundvergütung. Hierbei handelt es sich gerade nicht um die Monatsvergütung, sondern um einen Bestandteil der Monatsvergütung. Randnummer 107 (
  2. a)Es kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen tarifvertraglich verwendeten und definierten Begriff nicht an unterschiedlichen Stellen des Tarifvertrages mit unterschiedlicher Bedeutung belegen. Randnummer 108 (
  3. b)Im Übrigen betrifft der unmittelbare Regelungsbereich des § 20 Abs.
(1)c) MTV Nr. 5b die Höhe der nach Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Zahlungen. Die Regelung dient der Verdienstsicherung. Dem Mitarbeiter, der die Berechtigung zur Ausübung seines Berufs deshalb verliert, weil er die bestehenden Tauglichkeitsanforderungen nicht mehr erfüllt, soll bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ergebnis mindestens die Grundvergütung nach § 5 Abs.
(1)
  1. a)MTV Nr. 5b zur Verfügung stehen (BAG 07. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34). Randnummer 109 (
  2. c)Der Hinweis des Klägers, hätten die Tarifvertragsparteien auf die Grundvergütung statt auf die Monatsvergütung abstellen wollen, hätte eine Verweisung auf § 7 MTV Nr. 5b erfolgen müssen, überzeugt nicht. Randnummer 110 (
  3. i)§ 5 Abs. 1 MTV Nr. 5b selbst enthält bereits den Verweis auf § 7 Abs. 1 MTV Nr. 5b. Randnummer 111 (
  4. ii)§ 5 Abs. 1 MTV Nr. 5b enthält keinen anderen Vergütungsbegriff als § 7 Abs. 1 MTV Nr. 5b. Randnummer 112 (iii) Durch Verwendung des Begriffs Grundvergütung ist klargestellt, dass eben nicht die Monatsvergütung gemeint ist. Randnummer 113 (
  5. d)Gegenüber einer Beschränkung auf die Grundvergütung bestehen keine Bedenken. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach unterschiedlichen Prinzipien gestalten (BAG 07. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05– aaO). Dann können sie erst recht Zahlungsansprüche unterschiedlich gestalten, die nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, § 13 Abs.
(2)MTV Nr. 5b, und Ablauf des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 3 MTV Nr. 5b für den Zeitraum zwischen Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringen sind. Sie sind hierbei auch nicht an das Lohnausfallprinzip oder das Referenzprinzip gebunden und können einzelne Vergütungsbestandteile ausnehmen. Dies gilt für die Schichtzulage umso mehr, als diese der Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit dient, § 7 Abs.
(4)MTV Nr. 5b, solche Erschwernisse aber während des Bezugszeitraums des Anspruchs nach § 20 Abs.
(1)c) MTV Nr. 5b mangels Flugeinsatzes nicht auftreten können. Randnummer 114 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 115 Soweit die Klageabweisung auf der Berechnung der Urlaubsabgeltung für 60 Tage beruht (14 nach der erstinstanzlichen Entscheidung abzugeltenden Urlaubstage des Urlaubsjahres 2011 sowie die von der Beklagten bereits vorprozessual abgegoltenen weiteren 28 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2011, 11 Urlaubstage des Urlaubsjahre 2012 und insgesamt sieben Tage Sonderurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX für 2011 und 2012), ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Übrigen besteht für die Zulassung der Revision kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004048

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