Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 25. März 2013, 9 Ca 5558/12, Urteil Tenor Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 – 9 Ca 5558/1
Art. 9GG Arbeitskampf Nr.
92 a, S. 28, 29) berufen sich die Klägerinnen nicht. Hinsichtlich des angekündigten Unterstützungsarbeitskampfes gegen die F GmbH scheidet Eigentumsverletzung der Klägerinnen zu 1) und 2) schon deshalb aus, weil eine die Eigentümerbefugnisse betreffende tatsächliche Einwirkung auf die Flugzeuge nicht erfolgt ist. Die Flugzeuge der Klägerinnen zu 1) und 2) haben allein durch den angekündigten Unterstützungsarbeitskampf ihre Bewegungsmöglichkeit nicht verloren und sind ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entzogen worden. Aber auch wegen des durchgeführten Streiks gegen die Klägerin zu 3) machen die Klägerinnen eine Eigentumsverletzung nicht geltend. Randnummer 82 b. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines sonstigen Rechts – das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - gegen den Beklagten steht den Klägerinnen zu 1) und 2) nicht zu. Dies hat bereits das Arbeitsgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht ergänzend zu Eigen macht, zutreffend erkannt. Im Hinblick auf die durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Klägerin zu 3) und den angekündigten Unterstützungsstreik gegen die F GmbH sind die Klägerinnen zu 1) und 2) Drittbetroffene. Es ist durch die Streikankündigungen keine unmittelbare betriebsbezogene Beeinträchtigung des gewerblichen Tätigkeitskreises der Klägerinnen zu 1) und 2) gegeben. Eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes führt zum Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs in den Gewerbebetrieb, der Eingriff muss betriebsbezogen sein. Der Eingriff muss seiner objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein (BAG Urteil vom
- Sept. 2009 – 1 AZR 972/08– BAGE 132, 140 = AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom
- Jan. 2009 – 1 AZR 515/08– AP Nr. 137 zu Art. 9 GG = EzA Art. 9 GG Nr. 96 = Juris; Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/12– Juris, Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Juris, Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Ihm muss eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine sozialübliche Behinderung hinaus geht (BAG a.a.O.). Es handelt sich – so das BAG (a.a.O.) - um einen offenen Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall kollidierenden Interessensphäre ergeben. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom
- Dez. 2002 – VI ZR 171/02– NJW 2003, 1040 = Juris; BGH Urteil vom
- Jan. 2005 – VI ZR 34/04– NJW-RR 2005, 673 = Juris - Oberleitungsschaden), der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes dürfe nicht in einen allgemeinen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern, der dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde. Auch in sog. Flashmob-Aktionen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom
- Sept. 2009 – 1 AZR 972/08– BAGE 132, 140 = AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen, weil die streikbegleitenden Flashmob-Aktionen eine koalitionsspezifische Betätigung seien. Das BAG (a.a.O.) hat ausgeführt, es gehöre zur verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Koalitionen, ihre Kampfmittel an die sich wandelnden Umstände anzupassen. Für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts stelle die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sowohl die Rechtfertigung als auch die Grenze dar. Randnummer 83 c. Der Schutz des Gewerbebetriebs durch § 823 Abs. 1 BGB beschränkt sich nach alldem auf unmittelbare, betriebsbezogene Eingriffe. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom
- Dez. 2002 – VI ZR 171/02– NJW 2003, 1040 = Juris) verlangt zu Recht eine sachgerechte Eingrenzung dieses Haftungstatbestandes, nämlich, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richte, also betriebsbezogen sei, und nicht vom Gewerbebetrieb ablösbare Rechte betreffe. Durch die Eingrenzung soll eine Besserstellung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen Bürgern ausgeschlossen werden. Es handelt sich um ein Wertungskriterium, das dazu dient, diejenigen den Gewerbebetrieb beeinträchtigenden Verhaltensweisen normativ auszugrenzen, gegenüber denen der Funktionsbereich des Unternehmens als „organisches Mehr seiner Einzelfaktoren zusätzlichen Haftungsschutz verdient“ (BAG Urteil vom
- Juni 1988 – 1 AZR 653/86–EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76 = Juris). Nach seiner objektiven Stoßrichtung führten der Streik gegen die Klägerin zu 3) und der angekündigte Unterstützungsstreik gegen die F GmbH unmittelbar nur dazu, dass die streikenden Arbeitnehmer ihre Aufgaben in den Bereichen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale nicht erfüllt haben und die Fluglotsen ihre Flugsicherungsaufgaben nicht erfüllt hätten. Nur gegen diese hat der Beklagte zum Streik aufgerufen. Die Benutzbarkeit des Vorfeldes, der Start- und Landebahnen gehört wie auch die Nutzung des Luftraumes nicht, wie der BGH im Fleet-Fall für eine Wasserstraße entschieden hat (Urteil vom
- Dez. 1970 a.a.O.), zum Gewerbebetrieb einer Fluggesellschaft. Anderenfalls würde der Gemeingebrauch am Luftraum als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Ebenso hat der BGH dies für die Befahrbarkeit von Gleisen hinsichtlich des Gewerbebetriebs eines Eisenbahnverkehrsbetriebes beurteilt (BGH Urteil vom
- Jan. 2005 – VI ZR 34/04 - NJW-RR 2005, 673 = Juris). Randnummer 84 d. Ein unmittelbarer betriebsbezogener Eingriff ergibt sich vorliegend auch nicht aus dessen subjektiver Zielrichtung. Die notwendige unmittelbare Verbindung des Verhaltens des Beklagten zu den Auswirkungen für die klägerischen Flugbetriebe wird nicht durch die bloße Kenntnis des Beklagten hergestellt, dass die Klägerinnen zu 1) und 2) zum Starten und Landen auf die Durchführung der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale angewiesen sind (vgl. BGH Urteil vom
- Jan. 1981 a.a.O.; Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Mehr kann hier nicht festgestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom
- Juni 1988 – 1 AZR 653/86– a.a.O.) hat indessen einen zielgerichteten Angriff verlangt. Nach dem Sinngehalt und der tatsächlichen Bedeutung der Arbeitskampfmaßnahme sowie der Willensrichtung des Beklagten waren die durchgeführten und angekündigten Streikmaßnahmen nicht darauf gerichtet, auf den Gewerbebetrieb der Klägerinnen zu 1) und 2) einzuwirken (vgl. BGH Urteil vom
- Jan. 1981 – III ZR 125/79– NJW 1981 2416 = Juris zum Einleiten von Wasser in die gemeindliche Kanalisation). In der Fluglotsenentscheidung vom
- Juni 1975 (– III ZR 179/75 – NJW 1977, 1875 = Juris) hat der BGH angenommen, die Bezogenheit zum Gewerbebetrieb könne sich aus der Tendenz des Eingriffs ergeben, etwa wenn es in der Willensrichtung des Verletzers liege, durch bestimmte Maßnahmen den Betrieb zu beeinträchtigen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben in der Äußerung des damaligen Vorstands des Beklagten für Tarif / Recht in einem Spiegel-Online Interview auf den Vorhalt, dass klar sei, dass das Drohpotential des Beklagten schrumpfe: Randnummer 85 „Naja, es läuft mehr Verkehr, als wir erwartet haben. Aber der Streik ist trotzdem ein Erfolg. Es geht doch um mehr als annullierte Flüge. Dazu kommen die Verspätungen und noch wichtiger: Die Buchungszahlen bei den Airlines sind eingebrochen.“ Randnummer 86 den Beleg für diese Zielrichtung sehen. Das ist nicht mehr als eine Beschreibung der Streikfolgen für die drittbetroffenen Fluggesellschaften. Die Sachlage ist nicht mit dem vom OLG Dresden (Urteil vom
- Nov. 2010 – 9 U 765/10 – ) vergleichbar, in dem es um die Blockade eines Werksgeländes durch Milchbauern mit dem Ziel ging, die An- und Auslieferung unmöglich zu machen und auf diese Weise den Geschäftsbetrieb zeitweise einzuschränken. Es wurden dort Milchbauern zum Schadensersatz verurteilt, weil sie es hingenommen hatten, dass weitere Unternehmen an der Herstellung ihrer Produkte gehindert waren. Auch die Unterbrechung einer Stromversorgung für eine Diskothek mit dem Ziel, deren Betrieb zu stören oder zu behindern (OLG Rostock Urteil vom
- Juni 2007 – 3 U 70/07– Juris), trifft den vorliegenden Fall nicht. Die Sachlage ist bei einem Arbeitskampf schon im Ausgangspunkt völlig anders. Die Gewerkschaften werden es immer auch hinnehmen und in Kauf nehmen, dass der Streik Auswirkungen auch auf Dritte, insbesondere die Öffentlichkeit, Kunden, Zulieferer usw. hat. Es gehört zum Wesen des Streiks, dass hiervon auch Dritte, nämlich diejenigen, die Leistungen des bestreikten Unternehmens abnehmen, mittelbar betroffen sein können. Im verflochtenen und wechselseitig abhängigen Wirtschaftssystem berühren Arbeitskämpfe nicht nur die am Arbeitskampf unmittelbar Beteiligten, sondern auch Nichtstreikende und sonstige Dritte sowie die Allgemeinheit vielfach nachhaltig (BAG Großer Senat Beschluss vom
- April 1971 - GS 1/68 -EzA Art 9 GG Nr. 6 = Juris). Dies stellt keine Besonderheit im Betrieb der Klägerin zu 3) und der F GmbH dar (Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Obwohl Streiks regelmäßig auf Teile eines Unternehmens beschränkt werden, führen sie zwangsläufig zu Störungen auch bei solchen Unternehmen, die nicht unmittelbar vom Arbeitskampf betroffen sind, aber mit solchen kampfbetroffenen Unternehmen eng zusammenarbeiten (BAG Urteil vom
- Dez. 1980 – 1 ABR 2/79– BAGE 34, 331 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Das Bundesarbeitsgericht sieht im Urteil vom
- Juni 2007 (– 1 AZR 396/06– Juris Rz. 38) die Betroffenheit von Dritten lediglich als eine mehr oder weniger beabsichtigte Folge des Arbeitskampfs an und führt aus, dass von Arbeitskämpfen häufig auch Dritte - wie etwa Kunden von Dienstleistungsunternehmen, Fahrgäste, Flugpassagiere, Patienten, Zulieferer, Abnehmer etc. – betroffen sind. Dass auch der gegen die Klägerin zu 3) geführte und der gegen die F GmbH beabsichtigte Streik diese Auswirkungen hatten und haben würden, kann nicht überraschend sein. Der Beklagte hat dies in sein Kalkül einbezogen. Dies ist keine Besonderheit eines Streiks gegen die Klägerin zu 3) oder gegen die F GmbH. Auch der Streik gegen andere Transport- und Beförderungsunternehmen hat in der Regel derartige Auswirkungen: Werden die Bahnverkehrsgesellschaften oder Speditionen bestreikt, sind auch Gewerbebetriebe durch ausgefallene Beförderungsleistungen betroffen. Entsprechende Konstellationen sind anzutreffen, wenn eng an den Hersteller angebundene Zulieferfirmen im Rahmen einer Just-in-time-Produktion bestreikt werden (ebenso Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13 - Juris). Betriebsnotwendige Materialen oder Halbfertigprodukte können ausbleiben oder der Absatz in einem so starken Maße stocken, dass die Produktion unmöglich oder sinnlos wird. Diese Auswirkungen im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf sind sozialadäquat. Der Streikaufruf betrifft „typischerweise“ die gesamte oder wesentliche Teile der gesamten Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens (BGH Urteil vom
- Aug. 2012 – X ZR 138/11– Juris). Es gibt in der Regel Drittbetroffene, die keinen Einfluss auf das Streikgeschehen haben. Dass in dem von den Klägerinnen zu 1) und 2) bemühten Beispiel des Aufstellens von Tierschutzwerbetafeln im Hinblick auf Chinchillas und Nerze (OLG Frankfurt am Main Urteil vom
- Jan. 1987 – 16 U 132/85– Juris) diese Maßnahmen sich unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb von Pelzhändlern richtet, liegt auf der Hand, denn es ging bei dieser Aktion nur darum, den Absatz der Züchter und Pelzhändler zu treffen. Die Sachlage stellt sich nicht anders dar als in den sonst entschiedenen Versorgungsfällen, z. B. die Stromkabelfälle (vgl. BGH Urteil vom
- Dez. 1958 – VI ZR 199/57– Juris). Die F GmbH hat nun einmal nur die Fluggesellschaften, die Luftverkehr über Deutschland durchführen, als Kunden. Wird sie bestreikt, sind ausnahmslos alle betroffen, die Luftverkehr betreiben oder nutzen, Passagier- und Frachtfluggesellschaften und außerdem deren zum Teil ebenfalls gewerbliche Kunden. Der Beklagte hat das in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgte Recht, Streiks um die Verbesserung von Arbeitsbedingungen zu führen. In den von ihm bestreikten Bereichen werden aufgrund seiner Mitgliederstruktur zwangsläufig Fluggesellschaften betroffen sein, es sei denn der Streik würde auf flugfreie Zeiten oder Räume beschränkt. Aus dieser Tatsache eine subjektive und objektive Stoßrichtung oder absichtliche Schädigung der Klägerinnen zu 1) und 2) abzuleiten, ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Beklagten der dadurch entstehende gesellschaftliche oder politische Druck willkommen ist. Hinzu kommt folgendes: Bedeutete ein Arbeitskampf gegen die F GmbH immer auch einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb, würde jede geringste Fahrlässigkeit einer Gewerkschaft - das Führen von Arbeitskämpfen ist bei mehreren komplexen Regelungswerken in einer Branche ohnehin gefahrengeneigt – zum existenziellen Ende dieser Gewerkschaft führen und eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie darstellen (Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/13 – Juris; Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Keine Auswirkungen hätte die Bestreikung der Fluglotsenarbeitsplätze nur dann, wenn kein Flugverkehr herrschte, z.B. zeitweise bei Unwettern oder ortsbezogen bei Vulkanausbrüchen. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom
- Juni 2007 – 1 AZR 396/06– Juris) zum Unterstützungsarbeitskampf sind hier nicht einschlägig, denn bei diesem wird gezielt zum Streik im Betrieb des vom Hauptarbeitskampf nicht unmittelbar betroffenen Arbeitgebers aufgerufen, was einen unmittelbaren Eingriff in dessen Gewerbebetrieb darstellt. Randnummer 87 e. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs zum sog. „Fluglotsenstreik“ (BGH Urteil vom
- Febr. 1980 – III ZR 131/77–BGHZ 76, 387 = Juris; BGH Urteil vom
- Juni 1977 – III ZR 179/75– AP Nr. 53 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Bei diesem „Streik“, der kein von einer Gewerkschaft getragener Streik, sondern ein „go-sick“ oder „go-slow“ von Beamten war, sollte die Bundesregierung zielgerichtet unter Druck gesetzt werden, um den Forderungen der Beamten nachzugeben. Die Aktion ist von vornherein gegen Unbeteiligte geführt worden. Der BGH hat ausgeführt, anders als bei einem Streik in der Wirtschaft habe sich die streikähnliche Aktion nicht gegen ein Betriebspotential des Dienstherrn, sondern unmittelbar gegen die wirtschaftliche Organisation eines Dritten gerichtet. Der BGH (
- Febr. 1980 a.a.O.) hat hierin eine hoheitliche Maßnahme zum Nachteil von Gewerbetreibenden gesehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine andere Art der kollektiven Druckausübung wie gehäufte Krankmeldungen und Dienst nach Vorschrift, also keine amtswidrige kollektive Verweigerung einer geordneten Amtstätigkeit im Rahmen eines verabredeten Vorgehens, zu beurteilen, sondern ein gewerkschaftlicher Arbeitskampf. Die Übertragung der zitierten BGH-Entscheidungen auf Arbeitskämpfe in der Privatwirtschaft ist in koalitionsrechtlicher Hinsicht systemwidrig (so auch ausdrücklich Kissel Arbeitskampfrecht § 74 Rn. 9). Kissel (a.a.O.) ist zutreffend der Auffassung, die Erstreckung auf Drittbetroffene könne aus der zu entscheidenden Frage des Amtshaftungsrechts heraus bestimmt sein, für die privatrechtlichen Beziehungen müsse eine solche Erstreckung der Betriebsbezogenheit als systemwidrig angesehen werden, zumal diese zu unübersehbaren haftungsrechtlichen Folgen führte und einen tiefen Eingriff in die Handlungsfreiheit der den Arbeitskampf Führenden darstellte. Wie dargestellt war vorliegend die Zielgerichtetheit und Willensrichtung des Arbeitskampfes nicht gegen die Klägerinnen zu 1) und 2) gerichtet (auf welches Unterscheidungskriterium Czerny / Frieling Anm.
Art. 9GG Arbeitskampf Nr.
92 a, Seite 34, als maßgebliches Unterscheidungskriterium abstellen). Randnummer 88 f. Der Auffassung des Beklagten, im Flugverkehr gegebene Besonderheiten und die enge funktionale Verknüpfung bedingten auch die Bestimmung der objektiven Betriebsbezogenheit, kann nur insoweit gefolgt werden, als im Luftverkehr eine besondere Eingriffsempfindlichkeit besteht. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Arbeitskämpfe im Bereich des Luftverkehrs nicht von vornherein ausgeschlossen sind (Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/13 – Juris, Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13; Hess. LAG Urteil vom
- Juli 2004 – 9 SaGa 593/04–AP Nr. 168 zu Art 9 GG Arbeitskampf = Juris; LAG Baden-Württemberg Urteil vom
- März 2009 – 2 SaGa 1/09– LAGE Nr. 84 zu Art. 9 Arbeitskampf = Juris, Bl. 372 ff. d. A.; ArbG Stuttgart Beschluss vom 2.März 2009 – 12 Ga 4/09 – Bl. 359 ff. d. A.; Löwisch, ZfA 1988, 137, Rieble, Gutachten Flugsicherung S. 8). Obwohl eine besondere Eingriffsempfindlichkeit des Luftverkehrs besteht (vgl. Heinze, FS 50 Jahre BAG, 493 ff.; Rüthers, ZfA 1987, 1, 39, 42 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 103, 114) angenommen, die Koalitionsfreiheit sei auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllten. Art. 33 Abs. 4 GG stehe dem nicht entgegen. Er sichere die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates, indem er als Regel vorsehe, dass ihre Ausübung Beamten übertragen werde, verbiete jedoch nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen. Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustünden, blieben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit seien sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen. Soweit der Staat von der Möglichkeit Gebrauch mache, Arbeitskräfte auf privatrechtlicher Basis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, unterliege er dem Arbeitsrecht, dessen notwendiger Bestandteil eine kollektive Interessenwahrnehmung sei. Ein politischer Handlungszwang durch einen streikbedingten Stillstand des Luftverkehrs ist also nicht auf dem Weg über das Arbeitskampfrecht zu bewältigen, sondern kann allenfalls zu einer gesetzlichen Regelung führen. Streiks in der Luftfahrt sind weder unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Vernichtungsstreiks noch dem des Verbots von Gemeinwohlschädigungen von vornherein unverhältnismäßig (Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/13 – Juris, Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13; Hess. LAG Urteil vom
- Juli 2004 – 9 SaGa 593/04–AP Nr. 168 zu Art 9 GG Arbeitskampf = Juris; Löwisch, ZfA 1988,1, 148, 155). Davon, dass Arbeitskämpfe im Bereich der Flugsicherung möglich und zulässig sind, ist der Gesetzgeber im Rahmen der Privatisierung der Flugsicherung ausgegangen, obwohl die F GmbH für den Bund nach § 27 c Abs. 2 LuftVG die Luftverkehrskontrolle ausübt und dabei hoheitliche Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung wahrnimmt. Dies belegt bereits der Umstand, dass in der Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der Flugsicherung für den Fall von Arbeitskämpfen ein Notdienst vorgeschrieben ist. Der Eingriffsintensität hat der Beklagte mit der der Klägerin zu 3) und der F GmbH mitgeteilten Bereitschaft, Notdienstarbeiten zu leisten, und hinsichtlich des angekündigten Unterstützungsstreiks mit der auf wenige Stunden befristeten Arbeitsniederlegung Rechnung getragen. Randnummer 89 g. Es geht bei der Streikankündigung nicht um eine Betriebsblockade (vgl. BAG Urteil vom
- Nov. 1988 – 1 AZR 471/86 – BAGE 60, 101 = AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ebenso Czerny / Frieling Anm.
Art. 9GG Arbeitskampf Nr.
92 a, Seite 35). Der BGH (Urteil vom
- Nov. 1997 – VI ZR 348/96–BGHZ 137, 89 = Juris) hat zwar in der zweitägigen Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration gegen Erschließungsmaßnahmen einen schuldhaften Eingriff in den berechtigten Besitz des Bauunternehmens an den Baumaschinen gesehen. Blockaden im Sinne eines Streikexzesses können z.B. die Absperrung des Betriebes von Arbeitswilligen, Zulieferern, Ausfahrern und Kunden sein oder die Blockade von Betriebsmitteln (BAG Urteil vom
- Nov. 1988 – 1 AZR 417/86– BAGE 60, 101 = AP Nr. 111 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Auch in der Blockade des Kassenbereichs eines Kaufhauses durch das koordinierte Einkaufen von Artikeln von geringem Wert hat das BAG (Urteil vom
- Sept. 2009 – 1 AZR 972/08– BAGE 132, 140 = AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) keine Betriebsblockade gesehen, weil die Einzelhandelsfilialen nicht gegenüber Kunden und Lieferanten abgesperrt würden. Die sog. Flashmobaktionen seien typischerweise nicht auf eine nachhaltige Absperrung des gesamten Betriebes gerichtet gewesen. Eine Betriebsblockade geht über die Arbeitsverweigerung durch Streik hinaus und kann schon gar nicht aufgrund einer nicht umgesetzten Streikankündigung angenommen werden. Randnummer 90
- Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat und auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird - keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Der Beklagte hat den Klägerinnen zu 1) und 2) nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Voraussetzung für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung wäre die Überschreitung der Verhaltensvorgaben eines rechtsethischen Minimums. Maßnahmen im Arbeitskampf können nur bei Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig sein. Nicht jeder rechtswidrige Arbeitskampf ist sittenwidrig. Auch wenn der Beklagte bei seinen Tarifforderungen in einigen wenigen Tarifklauseln die Friedenspflicht übersehen hat, ist dies keine Handlung in vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigungsabsicht. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BAG Beschluss vom
- Nov. 1985 - 1 ABR 37/83 - AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit = Juris; ebenso Czerny / Frieling Anm.
Art. 9GG Arbeitskampf Nr.
92 a, Seite 48). Ein Streik ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 9 Abs. 3 GG nämlich nur sittenwidrig, wenn er evident unverhältnismäßig ist oder Zwecke verfolgt werden, die offenkundig nicht dem Kompetenzbereich der Tarifvertragsparteien unterfallen (BAG Urteil vom
- Sept. 2009 - 1 AZR 972/08 - AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = Juris; Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/13 – Juris, Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; Hess. LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13). Die Arbeitskampfmaßnahmen sind vorliegend weit davon entfernt, dem Verdikt der Sittenwidrigkeit zu unterliegen. Randnummer 91
- Schadensersatzansprüche der Klägerinnen zu 1) und 2) aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht bestehen – wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat und auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird (ebenso Hess. Hess. LAG Urteil vom
- Juni 2013 – 9 Sa 1387/13 – Juris, Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 875/13; LAG Urteil vom
- April 2013 - 9 Sa 561/12– Revision eingelegt unter dem Az. 1 AZR 754/13; Czerny / Frieling Anm.
Art. 9GG Arbeitskampf Nr.
92 a, Seite 48) - schon deshalb nicht, weil die relative Friedenspflicht vom Schutzbereich her nicht die Klägerinnen zu 1) und 2) erfasst. Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB allein in Ansehung der Mitglieder der Tarifvertragsparteien, nicht zugunsten der Kunden von Unternehmen. Diese sind keine Außenseiter im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Nov. 1967 – (GS 1/67– AP Nr. 13 zu Art. 9 GG). Die Friedenspflicht wird allein schuldrechtlich zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien vermittelt. Sie haben Fürsorgepflichten allein gegenüber ihren Mitgliedern, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten. Das liefe auf eine Gemeinwohlverpflichtung hinaus. Randnummer 92 III. Die Berufung der Klägerin zu 3) ist ebenfalls unbegründet, weil ihre Klage nicht begründet ist, dies, obwohl der Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seitens des Beklagten rechtswidrig war, da er die sich aus dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2007 ergebende (relative) Friedenspflicht verletzt hat. Randnummer 93 1 a) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen war eine Teilkündigung, wie sie vom Beklagten mit Schreiben vom
- Juni 2011 (Anlagen K 4 und B 1-3)) gegenüber der Klägerin zu 3) und dem KAV Hessen ausgesprochen wurde, zulässig. Eine Teilkündigung eines Tarifvertrags ist rechtlich zulässig, wenn dies im Tarifvertrag vereinbart ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Teilkündigung von Tarifverträgen „jedenfalls dann” unbedenklich zulässig, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befindet und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrags sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll (BAG vom
- Dezember 1985 – 4 ABR 7/85–EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 16 = Juris; BAG vom
- August 1990 – 8 AZR 439/89– EzA § 4 TVG Nachwirkung Nr. 9 = Juris). § 12 Abs. 1 des Landesbezirkstarifvertrages Nr. 32/2007 lässt eine Teilkündigung ausdrücklich zu. Randnummer 94 Es ergibt sich bei der für schuldrechtliche Bestimmungen von Tarifverträgen – und um eine solche handelt es sich bei § 12 Abs. 1 des Landesbezirkstarifvertrages Nr. 32/2007 – gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB mit hinreichender Klarheit, auf welche Teile oder konkreten Bestimmungen sich die Möglichkeit der Teilkündigung bezieht, nämlich auf die „Vereinbarung im Übrigen“, also auf alle tariflichen Normen und schuldrechtlichen Vereinbarungen außerhalb der verbleibenden §§ 5 bis
- Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 sollen die §§ 5 bis 8 des Tarifvertrages erstmals zum Ende 2017 kündbar sein und im Übrigen soll der Tarifvertrag bereits zum Ende 2011 kündbar sein. Die Möglichkeit zur Teilkündigung bezieht sich nach dem erkennbar gewollten Sinn und Zweck der Teilkündigungsregelung, wie ihn die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht haben, selbstredend nur auf die materiellen Arbeitsbedingungen in den §§ 3, 4 und 9 und nicht auf die programmatischen Aussagen in der Präambel und die Geltungsbedingungen, ohne die der Tarifvertrag sonst für die Tarifvertragsparteien nicht mehr sinnvoll anwendbar wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies der gesamte § 1 Abs. 1 und 2, denn ohne Definition des Geltungsbereichs kann der Tarifvertrag in funktional-organisatorischer und personeller Hinsicht nicht mehr angewendet werden. Es kann bei Auslegung der Kündigungsklausel auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung in § 2 über die Grundlagen der Sonderregelung Apron Control kündbar sein sollte und der Beklagte diese kündigen wollte, denn damit würde dem Tarifvertrag insgesamt die Grundlage entzogen. § 10 kann ebenfalls nicht gekündigt werden, denn die Regelung ist untrennbar verknüpft mit der Laufzeit der tarifvertraglichen Regelung in §§ 5 bis
- § 11 ist infolge Erfüllung erledigt. Denknotwendig kann auch § 12 Abs. 1 nicht von einer Teilkündigung erfasst werden, den er regelt die Laufzeit der nicht zum
- Dez. 2011 kündbaren Regelungen bis mindestens
- Dez.
- Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann § 12 Abs. 2 des Tarifvertrages durch die zugelassene Teilkündigung nur partiell in Wegfall geraten, nämlich soweit die Regelungsgegenstände in den §§ 3, 4 und 9 durch die Teilkündigung erfasst waren. Soweit der Tarifvertrag in den §§ 5 bis 8 ungekündigte Regelungen enthält, ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum insoweit § 12 Abs. 2 nicht mehr gelten soll. Die Regelungen über das Zeitwertkonto in § 5, die Unterstützung bei vorgezogenem Renteneintritt in § 6, der Belastungsausgleich in § 7 und die Beschäftigungssicherung in § 8 sind mindestens bis zum
- Dez. 2017 abschließend. Wenn es in § 12 Abs. 2 Satz 2 heißt, dass Sachverhalte außerhalb der im Landesbezirksvertrag Nr. 32/2007 behandelten Regelungsinhalte von der Friedenspflicht der Vereinbarung erfasst werden, bezieht sich das selbstredend nur auf diejenigen Sachverhalte, die mit den Regelungen in §§ 5 bis 8 in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen und nicht auf jeden Sachverhalt außerhalb des Tarifvertrages, der mit diesen Regelungen nichts zu tun hat. Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 mit Sicherheit keine gesonderte absolute Friedenspflicht für alle Tarifvereinbarungen wie Gehaltstarifverträge, Manteltarifverträge usw. schaffen, sondern nur für Regelungen im Bereich Apron Control für die B AG, d.h. dem Geltungsbereich in § 1, über ein Zeitwertkonto, die Unterstützung bei vorgezogenem Renteneintritt, Belastungsausgleich und die Beschäftigungssicherung bei gesundheitlichen Einschränkungen. Randnummer 95 b. Entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Ansicht entfaltete die Teilkündigung bereits mit ihrem Zugang per E-Mail am
- Juni 2011 Wirkung zum
- Dezember 2011, da es einer Schriftform i.S.d. § 126 BGB nicht bedurfte. Denn wegen des eindeutigen Wortlauts von § 1 Abs. 2 TVG, der lediglich für den Abschluss eines Tarifvertrages ein Schriftformgebot aufstellt, und mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für Kündigungen bedarf die Kündigung vorbehaltlich anderer Abreden im Tarifvertrag selbst, die es vorliegend nicht gibt, nicht der Schriftform (vgl. Franzen in: ErfK § 1 TVG Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 96 2 a. Der Beklagte hat mit dem Streik unter anderem Tarifziele durchzusetzen versucht, die in einem solchen sachlichen, inneren Zusammenhang mit Regelungen stehen, die bereits in dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2007 abschließend zwischen den Tarifparteien geregelt waren. Die sachliche Reichweite der Friedenspflicht ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln (BAG vom
- Dezember 2002 – 1 AZR 96/02– EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 134 m.w.N.). Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollen, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG vom
- Dezember 2002 – 1 AZR 96/02– NZA 2003, 734 m.w.N.). Randnummer 97 b. Der Beklagte wollte mit dem Streik gegen die Klägerin zu 3) die in dem Schlichtungsvorschlag vom
- Februar 2012 (Anlage K 5 im Anlagenordner zur Klageschrift) vorgeschlagenen Tarifbestimmungen durchsetzen. In diesem vorgeschlagenen Tarifwerk finden sich nun aber mit den §§ 18 Abs. 8 und 49 auch solche Regelungen, die mit den ungekündigten Regelungen aus dem Landesbezirkstarifvertrag in einem sachlichen, inneren Zusammenhang stehen und von diesem abweichen. Randnummer 98 § 8 des Landesbezirkstarifvertrages regelt – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - den finanziellen Ausgleich für solche Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden können. Die Differenz zwischen den bisherigen Monatsbezügen und den künftigen soll danach gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit abgesichert werden. § 18 Abs. 8 des Schlichtungsvorschlags enthält ebenfalls eine Regelung über die Beschäftigung auf einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz und sieht einen nicht nach Beschäftigungsdauer gestaffelten Ausgleich der Entgeltdifferenz vor. Zwar regelt § 18 Abs. 8 lediglich die Folgen eines Arbeitsunfalls, gleichwohl überschneidet sich diese Regelung hinsichtlich der Adressatenkreise mit derjenigen in § 8 des Landesbezirkstarifvertrages. Diese Normen dienen dem gleichen Zweck, nämlich der sozialen Absicherung von Mitarbeitern, die aus gesundheitlichen Gründen eine geringwertigere Tätigkeit ausüben müssen. Anders als in § 8 des Landesbezirkstarifvertrages erhält ein Arbeitnehmer in der Vorfeldaufsicht nach einem Arbeitsunfall, infolgedessen er nur noch auf einem geringwertigeren Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, die Differenz zwischen den bisherigen und den künftigen Monatsbezügen innerhalb von 5 Jahren gleichmäßig abgesenkt auf 80 %. Nach § 18 Abs. 8 des Schlichtungsvorschlags erhielte dieser Arbeitnehmer dagegen einen vollständigen und unbefristeten Entgeltausgleich. Wenn aus einer bereits abschließend geregelten Materie ein Teilbereich herausgenommen und einer eigenständigen Regelung unterworfen werden soll, die zu wirtschaftlichen Mehrbelastungen für die Arbeitgeberin führen kann, so ist ein ausreichender sachlicher, innerer Zusammenhang in dem o.g. Sinn gegeben. Randnummer 99 Gleiches gilt für § 7 des Landesbezirkstarifvertrages Nr. 32/
- Darin findet sich eine abschließende Regelung über einen Belastungsausgleich. Danach besteht für langjährig Beschäftigte im Bereich „Apron Control“ als Erholungs- und auch Präventionsmaßnahme ein Anspruch auf Regenerationskuren. Demgegenüber ergibt sich aus § 49 des von dem Beklagten geforderten Tarifwerks, dass darüber hinaus zur „Entlastung älterer Mitarbeiter“ ein Anspruch auf einen Wechsel aus der Wechselschicht in den Schichtdienst besteht, wenn Apron-Controller 25 Jahre im Wechselschichtdienst gearbeitet haben. Beide Normen dienen dem Gesundheitsschutz langjähriger Mitarbeiter im Bereich Apron Control durch Reduzierung von Belastungen und stehen damit in einem ausreichenden sachlichen, inneren Zusammenhang. Randnummer 100 c. Der Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks steht nicht entgegen, dass der Bundesvorsitzende des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 9 Ga 24/12 am
- Februar 2012 zu Protokoll erklärte, dass an den o.g. Tarifforderungen nicht mehr festgehalten werde. Dies lässt die Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks nach Beginn der Streiks nicht rückwirkend entfallen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Randnummer 101 d. Der Beklagte hätte den Verstoß gegen die Friedenspflicht bei Anwendung der ihm abzuverlangenden Sorgfalt hervorsehen und vermeiden können, hat also fahrlässig gehandelt. Verschulden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Zwar ist nicht jedes evtl. rechtswidrige Verhalten einer Koalition bei der Wahrung und Förderung von Wirtschaftsbedingungen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG zugleich als schuldhaft zu bewerten, weil hierdurch unzumutbare Haftungsrisiken entstünden. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom
- März 1978 – 1 AZR 11/76– BAGE 30, 189 = AP Nr. 62 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat angenommen, die Entwicklung des sozialen Lebens im Bereich der abhängigen Arbeit wäre unangemessen behindert und gehemmt, wollte man jede Risikoübernahme auf diesem Gebiet als Schuld werten und dadurch mit erheblichen Haftungsrisiken belasten. Vor einem Streik mit seinen vielfältigen Auswirkungen hat die Gewerkschaft ihre Streikziele sorgfältig zu prüfen. Bei Zweifeln über deren Rechtmäßigkeit darf sie von ihrem Streikrecht nur in maßvollem Rahmen Gebrauch machen (BAG Urteil vom
- Juni 2012 – 1 AZR 775/10– AP Nr. 177 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Allerdings liegt das Verschulden des Beklagten hier im Bereich leichtester Fahrlässigkeit. Er hat das Problem erkannt, aber rechtlich unrichtig verortet. Er hat mit Schreiben vom
- Febr. 2012 an die Klägerin zu 3) (Anlage B 3 Anlagenband) vor Streikbeginn versucht, die Laufzeit für die Regelungen, die im Schlichterspruch „aus rein technischen Gründen aus den weiterhin ungekündigten Tarifverträgen zwischen den Parteien übernommen wurden“ unangetastet zu lassen. Im Hinblick auf diese Regelungen sollte es bei derjenigen Laufzeit bleiben, die sich aus den ungekündigten Tarifverträgen ergibt. Entgegen diesem Hinweis hat dann der Beklagte mit seiner Tarifforderung diese Regelungen teilweise zu modifizieren versucht. Randnummer 102 e. Dieser leichtesten Fahrlässigkeit steht ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin zu 3) gegenüber. Eine Ersatzpflicht für rechtswidriges Handeln tritt gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsbehelfs gegen das als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Es besteht insoweit kein Recht des Betroffenen, frei zu wählen, ob er den Eintritt des Schadens verhindert oder ob er den Schaden zunächst hinnimmt und dann Schadensersatz geltend macht (BVerwG Urteil vom
- April 2002 – 2 C 19.01– NVwZ-RR 2002, 60; OVG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom
- Nov. 2002 – 2 L 90/01– NJW 2003, 246 = Juris; VG Köln Urteil vom
- Juli 2006 – 19 K 6293/04 - Juris). So ist es im öffentlichen Recht anerkannt, dass eine Schadensteilung in diesen Fällen nicht in Betracht kommt, da der Geschädigte in so hohem Maße zur Schadensentstehung beiträgt, dass er die vermeidbaren Nachteile nicht ersetzt verlangen kann. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommen Schadensersatzansprüche für die Zeit bis einschließlich
- Febr. 2012 nicht in Betracht. Die Klägerin zu 3) hat vom
- Febr. 2012 an trotz nach ihrer Ansicht für den Beklagten – also denknotwendig auch für sie - klar erkennbarer Rechtswidrigkeit und außergewöhnlich hoher Schäden die Streikfolgen durch den Einsatz von Ersatzpersonal abgemildert und im Übrigen den Streik „ausgesessen“– beides wird als Kampfmittel des Arbeitgebers angesehen (etwa Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht,
- Aufl., Kap. 21 Rz. 157; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 1 Rz. 25, 45; ErK-Dieterich/Linsenmeier Art. 9 GG Rz. 213, 215; Kissel Arbeitskampfrecht § 42 Rz. 117) – und zugewartet, bis die behaupteten Schäden sich bis an die Fünfmillioneneurogrenze aufgebaut haben, um dann erst am
- Febr. 2012 eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die sie wegen des Streiks der Vorfeldkontrolle am nächsten Tag bekommen hat. Das ist ein vorhersehbarer und vermeidbarer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn es ist allgemein bekannt, dass bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main einstweilige Verfügungen in Arbeitskampfsachen in der Regel am selben oder nächsten Tag ergehen können und auch schon zwei Instanzen an einem Tag bewerkstelligt worden sind. Wenn der Klägerin zu 3) indessen daran gelegen war, ein auskömmliches Verhandlungsklima ohne Belastung durch arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zu pflegen, dann nimmt sie auch die durch die verzögerte Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz eingetretenen Schäden in Kauf. Randnummer 103 3 a. Unabhängig davon kann der Beklagte sich mit Erfolg auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Dieser Einwand ist begründet, wenn das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten für den Schaden kausal geworden ist, der auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre. Dieses Rechtsinstitut entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zivil- und Arbeitsrecht und kann auch bei Schadensersatzansprüchen, die auf die Behauptung eines rechtswidrigen Arbeitskampfes gestützt werden, zur Anwendung kommen. Der Einwand kann für die Zurechnung eines Schadenserfolges beachtlich sein, seine Erheblichkeit richtet sich nach dem Schutzzweck der verletzten Norm (BGH Urteil vom
- März 2012 – V ZR 156/11– NJW 2012, 2022 = Juris). Der Einwand war Gegenstand der Rechtsprechung beispielsweise im Falle der Falschberatung durch einen Steuerberater (BGH Urteil vom
- Juni 2012 – IX ZR 199/11– Juris), der Nichterfüllung eines Kaufvertrages (BGH Urteil vom
- März 2012 – V ZR 156/11– NJW 2012, 2022 = Juris), der Arzthaftung bei ärztlichen Kunstfehlern (BGH Urteil vom
- Febr. 2012 – VI ZR 63/11– NJW 2012, 850 = Juris; BGH Urteil vom
- April 2005 – VI ZR 216/03– NJW 2005, 2072 = Juris), der Haftung für fehlerhafte Ausschreibungsverfahren (BGH Urteil vom
- Nov. 1992 – VIII ZR 170/91– NJW 1993, 520 = Juris), Inserierungskosten des Arbeitgebers nach einer vertragswidrigen Kündigung des Arbeitnehmers, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zum erstmöglichen Termin gekündigt hätte (BAG Urteil vom
- Nov. 1975 – 5 AZR 534/74– NJW 1976, 644 = Juris), in früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts auch bei rechtswidrigen Streiks (BAG Urteil vom
- Okt.1958 – 1 AZR 632/57 – AP Nr. 2 § 1 TVG Friedenspflicht = Juris; BAG Urteil vom
- Febr. 1957 – 1 AZR 169/55– AP Nr. 1 zu § 1 TVG Friedenspflicht = Juris). Für einen rechtswidrigen Streik hat das Bundesarbeitsgericht angenommen (Urteil vom
- Okt. 1958 a.a.O.), wer unter Verletzung einer tariflichen Friedenspflicht eine Arbeitskampfmaßnahme ergreife, könne sich nicht darauf berufen, der Arbeitskampf wäre auch ohne diese Verletzung auf jeden Fall durchgeführt worden, wenn sein Beginn vielleicht auch um geringe Zeit hinausgezögert worden wäre. Anderenfalls wären Vereinbarungen über die Friedenspflicht illusorisch, wenn man sich zur Berücksichtigung eines möglichen anderen und zwar dann zulässigen Streiks als Reserveursache einließe (ähnl. Willemsen / Mehrens NZA 2013, 1400, 1403). Das Bundesarbeitsgericht erörtert die Frage, ob derjenige, der selbst einen realen Haftungstatbestand gesetzt hat, sich darauf berufen kann, dass er den Schaden auch legal und dann ohne Ersatzpflicht hätte verursachen können, und es meint, jedenfalls bei Vertragsverletzungen hätte im Interesse der Vertragstreue, die ein oberster Grundsatz unserer Rechtsordnung sei, das Prinzip der zivilrechtlichen Prävention (Schutzfunktion, Sanktionsfunktion) den Vorrang. Andere sprächen mit Recht vom Verantwortungsgedanken, vom Verhütungszweck, dem für den Bestand der Ordnung des Zusammenlebens der Menschen entscheidende Bedeutung zukomme. Das gelte auch für die Vereinbarung einer Friedenspflicht, die die Funktion habe, Streik und Aussperrung als kollektive Kampfmaßnahmen angesichts ihrer schwerwiegenden Folgen für die Gesamtheit und die beteiligten Kreise des Arbeitslebens, im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Der Bruch der Friedenspflicht sei angesichts ihrer gar nicht hoch genug einzuschätzenden Bedeutung für das Arbeitsleben und das öffentliche Leben der Gemeinschaft überhaupt mit dem schweren Risiko der Pflicht zum Ersatz des gesamten aus der Vertragsverletzung entstandenen Schadens verbunden. Im Arbeitskampfrecht wäre die Verletzung der Friedenspflicht entgegen ihren von den Parteien mit in Kauf genommenen Folgen praktisch weitgehend sanktionslos, wenn man sich zur Berücksichtigung eines möglichen späteren, und zwar dann angeblich zulässigen Streiks als Reserveursache herbeiließe. Die angebliche Reserveursache sei in Fällen dieser Art gerade die Handlung, die nach dem Vertrag während einer gewissen Dauer unterlassen werden müsse, während sie nachher wieder freistehe. Es komme noch hinzu, dass eine hypothetische Ursache nur dann überhaupt in Betracht gezogen werden könne, wenn sie mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Es kommt darauf an, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre. Die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus (BGH Urteil vom
- März 2012 – V ZR 156/11– NJW 2012, 2022 = Juris). Entgegen den Bedenken von Willemsen / Mehrens (a.a.O.) kommt es insoweit nicht auf die Frage an, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Tarifforderungen handelt oder Nebenforderungen mit einem hohen Mobilisierungseffekt, sondern auf die Sicherheit, dass der Arbeitskampf auch ohne die beanstandeten Tarifforderungen zur gleichen Zeit, am gleichen Ort mit den gleichen Folgen geführt worden wäre. Die Beweislast dafür, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf ebenso ausgewirkt hätte wie der tatsächliche Geschehensablauf, liegt auf der Seite des Schädigers (BGH Urteil vom
- Nov. 1992 – VIII ZR 170/91– NJW 1993, 520 = Juris). Insofern ist der vorliegende Fall vor dem Hintergrund des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens und der Vorklärung im Hinblick auf „unstreitige“ Forderungen vom Sachverhalt her ein Ausnahmefall, der den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens rechtfertigt und trägt. Randnummer 104 b. Im vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fall konnten sich die Schädiger nicht darauf berufen, sie seien nach Ablauf von fünf Tagen ohnehin zur Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt gewesen. Das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) meint aber nicht den Fall, dass die Schädiger nicht mit Rechtfertigung genau so, d.h. auch zur gleichen Zeit so hätten handeln dürfen und gehandelt haben. So liegt aber der vorliegende Fall. Der Streik hätte keinen anderen Verlauf genommen und die Streikfolgen wären identisch gewesen, wenn der Beklagte die §§ 18 Abs. 8, 35 Abs. 6a und 49 der der Schlichtungsempfehlung beigefügten Synopse von Anfang an nicht in die Streikforderung aufgenommen hätte. Der Streik hätte auch ohne diese Tarifforderungen zur selben Zeit, am selben Ort und auf dieselbe Art und Weise stattgefunden. Dies belegt der Umstand, dass am Ende der Schlichtung ausweislich der Schlichterempfehlung vom
- Febr. 2012 lediglich Streit über den Geltungsbereich, die Laufzeit, die Entgelte, die Berechnung des Nachtzeitraumes, die Vergütung der Überstunden, die Regelung der Rufbereitschaft und die Überleitungsvorschriften herrschte und über die übrigen Punkte (die in grüner Schrift gehaltenen Passagen der Synopse) eine Einigung erzielt werden konnte. Dieser Teil der Tarifforderung hatte auf den Arbeitskampf mithin keinen Einfluss. § 35 Abs. 6 a der Synopse wurde zudem auf Initiative der Klägerin zu 3) in die Schlichterempfehlung aufgenommen. Den § 18 Abs. 8 hatte sie schon vor der Schlichtung akzeptiert. Ein weiterer Beleg dafür, dass diese Forderungen nicht „streikbestimmend“ waren, ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass der Beklagte diese Forderungen in der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2012 in dem gegen den Hauptstreik gerichteten Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main fallen ließ, ohne dass hierdurch sogleich weitere Verhandlungen aufgenommen wurden. Randnummer 105 c. Das Arbeitsgericht ist auch mit zutreffender Begründung zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass ohne die gegen die Friedenspflicht verstoßenden Forderungen der Hauptstreik rechtmäßig gewesen wäre, da er weder den Grundsatz der Arbeitskampfparität noch den der Verhältnismäßigkeit verletzte. Randnummer 106 aa. Der Beklagte hat mit seinem Arbeitskampf gegen die Klägerin zu 3) den Grundsatz der Kampfparität nicht verletzt. Die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat zu gewährleisten, dass keine Tarifvertragspartei der anderen von vornherein ihren Willen aufzwingen kann (BAG in st. Rspr., etwa Urteil vom
- April 2007 - 1 AZR 252/06 - EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 139 = Juris; BAG Urteil vom
- September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322, zu B II 2 d der Gründe; BAG Urteil vom
- Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - BAGE 33, 140, zu A IV der Gründe). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) sind insoweit die realen Kräfteverhältnisse maßgebend, ohne dass alle Besonderheiten des Arbeitskampfs berücksichtigt werden müssten. Die Parität der Tarifvertragsparteien im Arbeitskampf setzt ihre Abwehrfähigkeit voraus. Das Berufungsgericht geht mit dem Arbeitsgericht auch davon aus, dass die mit der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit für die Klägerin zu 3) einhergehende Gefahr von Arbeitskämpfen einer Vielzahl schlagkräftiger Sparten- und Spezialgewerkschaften für sich genommen kein Kräfteungleichgewicht zu Lasten der Klägerin zu 3) darstellt. Es kann auch mit dem Arbeitsgericht nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 3) keine tauglichen Abwehrmittel zur Verfügung gestanden hätten. Ihre Abwehrkraft war nicht maßgeblich eingeschränkt. Sie war in der Lage, im gesamten Zeitraum vom
- Februar 2012 bis zum
- März 2012 etwa 90 % und an den Streiktagen rund 84% der Flugbewegungen durch den Einsatz eigenen Personals kurzfristig geschulten Ersatzpersonals aufrechtzuerhalten. Der Einsatz von geschultem Ersatz- und Fremdpersonal, durch den eine komplette oder reduzierte Dienstleistung aufrechterhalten wird und der zum Teil als Streikbruch bezeichnet wird (etwa Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht,
- Aufl., Kap. 21 Rz. 157; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 1 Rz. 25, 45), ist als Arbeitskampfmittel zu sehen. Streikbruch mit oder ohne Streikbruchprämie wird als zulässiges betriebliches Streikbekämpfungsmittel oder Arbeitskampfmittel im weitesten Sinne angesehen (Däubler/Wolter Arbeitskampfrecht
- Aufl. § 16 Rz. 21; ErK-Dieterich/Linsenmeier Art. 9 GG Rz. 213, 215; Kissel Arbeitskampfrecht § 42 Rz. 117). Davon hat die Klägerin zu 3) wirksam Gebrauch machen können. Randnummer 107 bb. Der Arbeitskampf des Beklagten gegen die Klägerin zu 3) war nicht unverhältnismäßig. Arbeitskämpfe müssen nach unserem freiheitlichen Tarifvertragssystem möglich sein, um Interessenkonflikte über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im äußersten Fall austragen und ausgleichen zu können (BAG Großer Senat Beschluss vom
- April 1971 - GS 1/68 -EzA Art 9 GG Nr. 6 = Juris). Sie stehen wegen ihrer möglichen tiefgreifenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, und das Gemeinwohl darf nicht offensichtlich verletzt werden. Sie dürfen nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Die Mittel des Arbeitskampfes dürfen ihrer Art nach nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten Zieles jeweils erforderlich ist. Ein Arbeitskampf darf nicht auf Vernichtung des Gegners abstellen, sondern er hat den gestörten Arbeitsfrieden wieder herzustellen (BAG Großer Senat Beschluss vom
- April 1971 - GS 1/68 -EzA Art 9 GG Nr. 6 = Juris). Randnummer 108 Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Hauptstreik nicht unverhältnismäßig war. Der Beklagte hat mit Ausnahme der die Friedenspflicht verletzenden Teilforderung ein zulässiges Kampfziel mit nicht offensichtlich ungeeigneten Mitteln erstrebt, ohne dass es der ergriffenen Kampfmittel zur Erreichung des Ziels offensichtlich nicht bedurft hätte. Dass auch ein Arbeitskampf im Luftverkehr generell keine unangemessene Beeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der Klägerin zu 3) darstellt, weil er auf die Vernichtung des Gegners abzielt oder deren wirtschaftliche Existenz gefährdet, wurde bereits dargestellt. Dies hat die Klägerin zu 3), die auch während des Arbeitskampfes 84 bis 90 % ihrer Dienstleistungen erbringen konnte, auch nicht behauptet. Der Einsatz von geschultem Ersatz- und Fremdpersonal, durch den eine komplette oder reduzierte Dienstleistung aufrechterhalten wird, wird wie dargestellt als Arbeitskampfmittel angesehen (etwa Däubler/Wolter, Arbeitskampfrecht,
- Aufl., Kap. 21 Rz. 157; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 1 Rz. 25, 45). Streikbruch mit oder ohne Streikbruchprämie ist ein zulässiges betriebliches Streikbekämpfungsmittel oder Arbeitskampfmittel im weitesten Sinne (Däubler/Wolter Arbeitskampfrecht
- Aufl. § 16 Rz. 21; ErK-Dieterich/Linsenmeier Art. 9 GG Rz. 213, 215; Kissel Arbeitskampfrecht § 42 Rz. 117). Das Arbeitsgericht hat des Weiteren richtig erkannt, dass es auf eine unzulässige gerichtliche Tarifzensur hinausliefe, wenn man im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die entstandenen Schäden in Relation zum von dem zu erstreikenden Tarifvertrag begünstigten Beschäftigtenkreis setzte. Es kann schließlich mit dem Arbeitsgericht auch nicht festgestellt werden, dass die Art und Weise der Arbeitskampfführung den Regeln der fairen Kampfführung nicht entsprochen hätte. Der Beklagte hat den Streik rechtzeitig angekündigt und auch Notdienstarbeiten angeboten. Schließlich verletzte der Arbeitskampf auch nicht offensichtlich das Gemeinwohl. Der Hauptstreik führte weder zur Einstellung noch zu einer weitgehenden, nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des Flugverkehrs. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Hauptstreik das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit als die am stärksten geschützten Rechtsgüter beeinträchtigt hätte. Welche dringenden Transporte infolge des Hauptstreiks nicht hätten durchgeführt werden können oder inwiefern es zu Gefährdungen für Leben und die Gesundheit gekommen sei, legt die Klägerin zu 3) auch zweitinstanzlich nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern derartige Notfälle nicht durch die der Klägerin zu 3) und der F GmbH angebotenen und abgeschlossenen Notdienstvereinbarung gedeckt gewesen wären. Randnummer 109
- Schließlich ist hinsichtlich des lediglich angekündigten Unterstützungsstreiks, nachdem der diesbezügliche Vortrag der Klägerinnen bereits der Vorinstanz nicht ausgereicht hatte, auch zweitinstanzlich nicht hinreichend erkennbar geworden, welche konkreten Beeinträchtigungen bzw. Schäden der Klägerin zu 3) gerade auf die Ankündigung des Unterstützungsstreiks zurückzuführen sind. Wenn man – wie die Klägerinnen behaupten - davon ausgeht, dass bereits die öffentliche Ankündigung von möglichen Streikmaßnahmen durch eine Gewerkschaft auf aktuelle oder potentielle Kunden abschreckend wirkt und zu Buchungsrückgängen führt, kommt es vorliegend darauf an, ob die 110 Fluggesellschaften als Kunden der Klägerin zu 3) vor dem Hintergrund des schon mehrere Tage währenden Hauptstreiks durch die Ankündigung des sechsstündigen Unterstützungsstreiks zu Lasten der Klägerin Flugbewegungen gestrichen oder umgeleitet haben und die behaupteten Erlösausfälle sich dadurch erhöht haben. Betrachtet man die erstinstanzlich von den Klägerinnen vorgetragenen Zahlen, sind am
- Febr. 2012 streikbedingt 137 Flüge mit der Folge von Erlösausfällen von EUR 424.700 ausgefallen, am
- Febr. 204 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 768.000, am
- Febr. 14 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 43.400, am
- Febr. 228 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 706.800, am
- Febr. 184 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 706.800, am
- Febr. 129 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 449.000, am
- Febr. 139 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 455.700, am
- Febr. 9 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 27.900, am
- Febr. 148 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 458.800, am
- Febr. 171 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 530.100 und am
- Febr. 228 Flüge mit Erlösausfällen von EUR 706.
- Nach der Ankündigung des Unterstützungsstreiks vom
- Febr. 2012 für den
- Febr. von 5 bis 11 Uhr haben sich zwar die behaupteten Erlösausfälle gegenüber dem
- Febr. 2012 erhöht, sie waren aber nicht höher als z.B. am
- Febr. oder am
- Febr., als ein Unterstützungsstreik noch nicht angekündigt war. Eine Erhöhung der Erlösausfälle durch den angekündigten Unterstützungsstreik lässt sich daraus nicht herleiten. Abgesehen davon wäre ein erhöhter Schaden durch den angekündigten Unterstützungsstreik dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zuzurechnen gewesen, denn er hätte diesen ebenso wie den Hauptarbeitskampf auch ohne die beanstandeten Tarifforderungen geführt. Die für den Hauptarbeitskampf genannten Indizien gelten insoweit gleichermaßen. Randnummer 110 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 100 Abs. 2 ZPO. Randnummer 111 Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG angesichts der Frage der Schadensersatzansprüche von Drittbetroffenen eines Arbeitskampfes und zur weiteren rechtlichen Klärung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Arbeitskampf wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004057