Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 7. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013, 19 Ca 6421/12, wir
§ 8Nr. 28; jeweils mw
N.; ständ. Rspr.) . Randnummer 25 II. Dem Teilzeitbegehren einschließlich des Verteilungswunschs stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08–
§ 8Nr. 29 mw
N.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe entgegen. Dabei kann mit dem Arbeitsgericht offen bleiben, ob in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeit ein andere Teilzeitmodelle ausschließendes Organisationskonzept zu sehen ist. Jedenfalls in der dritten Prüfungsstufe ist festzustellen, dass durch die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitreduzierung und ihren Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. Randnummer 26
- Unverhältnismäßige Kosten werden nicht verursacht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Konkrete Einwände hiergegen werden in der Berufung auch nicht vorgebracht. Insbesondere legt die Beklagte nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung der Klägerin überhaupt die Förderung eines Copiloten zum Kapitän auf das Ausbildungsmuster A 320, damit ggf. verbunden Umschulung eines Copiloten zum Zwecke des Wechsels und damit ggf. verbunden die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5b anderer Kapitäne auf dem Muster A 320 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung der Klägerin zu erwarten wäre. Sie trägt auch nicht nachvollziehbar vor, worauf das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend abstellt, aus welchen Gründen eine konkretere Darstellung nicht möglich sei. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung oder Umschulung von Flugzeugführern lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren der Klägerin schließen. Auch die wegen der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit notwendige Anzahl von Mehrflugstunden und die mit ihnen verbundenen zusätzlichen Kosten sind konkret zu prognostizieren. Anderenfalls kann nicht überprüft werden, ob es sich bei den anfallenden Mehrflugstunden überhaupt um einen entgegenstehenden betrieblichen Grund handelt und ob ihm ggf. das nötige Gewicht zukommt (BAG
- Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8) . Randnummer 27
- Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5b anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. Randnummer 28
- Der Umstand, dass nach der BV Teilzeit monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert ist und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darstellung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG (BAG
- Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Konkretisierende Angaben oder Angriffe hiergegen werden auch im Berufungszug nicht vorgebracht. Randnummer 29
- Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werde, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG
- Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. Randnummer 30
- Dass eine Arbeitszeitreduzierung durch zusätzliche freie Tage monatlich vom Arbeitszeitvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass entsprechende monatliche Reduzierungen prinzipiell auch im von der Beklagten angebotenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit nach der BV Teilzeit vorgesehen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie auch nicht dargestellt, dass die Fixierung der freien Tage einen erheblichen Mehraufwand für die Planung bedeute. Sie hat vielmehr dargestellt, dass Cockpitmitarbeiter flexibler einsetzbar sind, wenn die freien Tage für Arbeitszeitreduzierung nicht datumsmäßig fixiert sind, sondern im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung festgelegt werden. Dass die Abteilung „Creweinsatzplanung“ einen erheblichen Mehraufwand bei der Erstellung der monatlichen Einsatzpläne hätte, wenn die infolge Arbeitszeitreduzierung freien Tage feststehen, ist nicht konkret dargelegt oder sonst ersichtlich. Dass die Abteilung „Planverwaltung“ bei kurzfristig erforderlich werdenden Planänderungen oder Anpassungen an unvorhergesehene Ereignisse nicht auf die Klägerin zurückgreifen könnte, wenn diese einen freien Tag hat, ergibt sich aus ihrem Recht, als Annex zum Reduzierungsanspruch einen Verteilungswunsch zu äußern. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, dass und warum eingeschränkte Flexibilität bei der Einsatzplanung überhaupt einen dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellt und welches Gewicht ihm ggf. zukommen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte als Teilzeitmodell auch Blockteilzeit anbietet und die Arbeitnehmer bei Blockteilzeit während der auch hier datumsmäßig festgelegten freien Tage ebenfalls nicht in dem Sinne flexibel einsetzbar sind, dass sie kurzfristig ausfallende Kollegen ersetzen könnten. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. Randnummer 31
- Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, die Abwesenheit der Klägerin zu den von ihr beantragten Zeiten würde zu einem Mangel an Kapitänen des Flugzeugmusters A 320 führen. Dies ist nach wie vor nicht dargelegt. Die Beklagte beschränkt sich insoweit darauf, auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die eingereichte Anlage B 5 zu verweisen. Aus dieser Anlage ergibt sich keine Sachdarstellung. Aus der Anlage ist nicht erkennbar, dass, warum und inwieweit es bei freien Tagen der Klägerin zu einer Beeinträchtigung der ihrem behaupteten Organisationsmodell zugrunde liegenden Aufgabenstellung kommen würde. Dies kann nicht damit begründet werden, ausweislich von Anlagen, deren Grundlagen nicht näher dargelegt sind, würden Kapazitätszahlen einen nicht näher plausibilisierten Grenzwert erreichen oder überschreiten. Hierbei wird nicht verkannt, dass zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs auch die Entscheidung gehört, die Belegschaftsstärke festzulegen, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, damit auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG
- Juni 2007 – 9 AZR 313/07 – aaO) . Weder die vorgelegte Anlage noch die Ausführungen der Beklagten hierzu lassen aber eine derartige Organisationsentscheidung erkennen. Welche Entscheidung über Arbeitskraft- und Arbeitszeitkapazität vorliegt und mit welchen Konsequenzen bei Abweichen von dieser Vorgabe zu rechnen ist, ist nicht konkret dargelegt. Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, mit welcher – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener – Arbeitskraftkapazität sie im Bereich der Kapitäne des Musters A 320 welche – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche – Arbeitszeitkapazität plant, welche Entscheidung sie hierbei – ggf. aufgrund welcher Prognose – im Hinblick auf einen etwa einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags der Klägerin zu befürchten sind. Randnummer 32
- Eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten für sog. PT-Umläufe stehen dem Verteilungswunsch nicht entgegen. Insbesondere steht die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Verteilungswunschs an sieben von zwölf Monatsübergängen zur Verfügung und wäre einsetzbar. Woraus sich dennoch erhöhte Planungsschwierigkeiten für PT-Umläufe ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen ebensolche mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Monatsübergängen bei den von der Beklagten angebotenen sog. Blockteilzeitmodellen auf der Grundlage der gekündigten BV Teilzeit. Auch hier ist ein in den Folgemonat hineinreichender Einsatz zu Beginn oder Ende des Kalendermonats, für den Blockteilzeit besteht, nicht möglich. Aus welchen Gründen die von der Klägerin beanspruchte Arbeitszeitverteilung zu erhöhten Planungsschwierigkeiten bei PT-Touren führen sollte als bei den einzelnen Blockteilzeitmodellen, ist nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob fehlende Einsatzmöglichkeit in den Monatsübergängen für sog. PT-Touren überhaupt einen hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund darstellen kann und ob sich PT-Touren von Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden oder der einzige Unterschied nicht nur – außer der nicht näher konkretisierten Behauptung, diese seien nicht sehr begehrt – in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt. Randnummer 33
- Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Randnummer 34 a) Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte durch Darstellung der für Weihnachten/Silvester 2013 abgelehnten Urlaubsanträge und den Hinweis auf eine Requestphase im Sommer 2012 hinreichend dargelegt hat, bereits im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens habe eine entsprechende Prognose bestanden, worauf das Arbeitsgericht abgestellt hat. Auch muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Requestphase nach § 3 Abs. 2 der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe von Mitte August bis zum
- September des Vorjahres andauert, so dass im Ablehnungszeitpunkt
- August 2012 die Requestphase für das Jahr 2013 noch nicht abgeschlossen war, sondern gerade erst begonnen hatte. Randnummer 35 b) Zutreffend ist zwar, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr umfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von in München stationierten Kapitänen der A 320 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 und 2013 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien; dies allerdings ohne nähere Differenzierung nach sog. „Weihnachtswunsch“ und sog. „Hauptwunsch“. Die Beklagte hat aber nicht konkret dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG
- Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) , da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch der Klägerin einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Dies ist nicht erfolgt. Auch die als Anlage B 5 vorgelegten Diagramme geben keinen Aufschluss darüber, mit welchen Urlaubskapazitäten die Beklagte für welche Zeiträume aus welchen Gründen plant und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen zu befürchten sind bzw. welche konkreten Kapazitätsschwierigkeiten ausgelöst würden. Ebenso kann dem nicht entnommen werden, dass bei Freistellung der Klägerin entsprechend ihrem Verteilungswunsch zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Klägerin gewünschten Freistellungszeiträume. Von daher kann die Kammer nach wie vor offen lassen, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz
- September 2004 – 10 Sa 1307/03 – NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf
- Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegenzuhalten (hierzu BAG
- Februar 2003 – 9 AZR 356/02–
§ 8Nr.
1) . Randnummer 36 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004066