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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer 3 Sa 232/13 Urteil Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung

Obsah (4)§ 134§ 2§ 1§ 156

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 17. Januar 2013, 19 Ca 4687/12, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Januar 2013 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main –

§ 134BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Arb

PlSchG nichtig sei.

§ 2Abs. 2 Satz 1 Arb

PlSchG dürfe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Aus § 1 Abs. 1 ArbPlSchG ergebe sich, dass der Begriff des Wehrdienstes sowohl den Grundwehrdienst als auch Wehrübungen umfasse. Das Gesetz stelle für den Fall, dass die Entlassung vorgenommen werde,

dem der Arbeitgeber von der Einberufung Kenntnis erhalten habe, eine widerlegbare Vermutung dafür auf, dass aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt wurde.

§ 2Abs. 2 Satz 3 Arb

PlSchG treffe den Arbeitgeber die Beweislast, wenn streitig sei, ob er aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt habe. Die Beklagte habe Kenntnis von dem Heranziehungsbescheid, weil sie dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten sei. Sie habe weder dargelegt noch

gewiesen, dass die Kündigung mit Schreiben vom

  1. Juni 2012 auf anderen Motiven als der Heranziehung zum Wehrdienst beruht habe. Der Vortrag der Beklagten über die Unzufriedenheit mit der Leistung des Klägers sei unbeachtlich. Er sei pauschal und einer näheren Einlassung durch den Kläger nicht zugänglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 4 bis 7 des Urteils (Bl. 82 bis 83 RS d. A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Gegen dieses Urteil, dass der Beklagten am
  2. Februar 2013 zugestellt worden ist, hat diese mit am
  3. Februar 2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin, mit am

  1. Mai 2013 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 15 Die Beklagte behauptet weiterhin, nicht verifizieren zu können, ob der Kläger den Heranziehungsbescheid mit E-Mail vom
  2. Januar 2012 bei der Beklagten eingereicht habe, weil die Adressatin der E-Mail, Frau E, in der Zwischenzeit bei der Beklagten ausgeschieden sei. Sie vertritt die Rechtsauffassung, der Kläger habe erstinstanzlich nicht konkret dargelegt, dass die streitbefangene Kündigung aus Anlass der Wehrübung ausgesprochen worden sei, so dass die Beweislastumkehr gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG vorliegend nicht zur Anwendung komme. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits ausreichend substantiiert zum Kündigungsmotiv vorgetragen. Denn sie habe sich auf das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als Anlass für den Ausspruch der ordentlichen Kündigung berufen und darauf, dass die Wehrübung für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit keine Rolle gespielt habe. Dafür spreche auch der lange Zeitraum zwischen der angeblichen Bekanntmachung der Wehrübung durch den Kläger und dem Ausspruch der Kündigung. Insoweit müsse auch gewürdigt werden, dass die Beklagte die Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten habe, weil die Empfängerin in der Personalabteilung, Frau E, nicht mehr beschäftigt werde. Auch dies spreche dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Kündigungsentschlusses keine Kenntnis mehr vom Heranziehungsbescheid hatte, so dass dieser nicht Motiv für die Kündigung habe sein können. Jedenfalls sei der Heranziehungsbescheid dem direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn F, bei der Entschlussfassung zur Kündigung und der persönlich bewirkten Übergabe nicht präsent gewesen. Hinsichtlich der Kündigungsgründe behauptet die Beklagte, dass sie eigens für das sehr junge Geschäftsfeld Unternehmensmarkt / Enterprise Business Unit einen erfahrenen Vertriebsmitarbeiter mit operativer Erfahrung gesucht habe, um die Vertriebswege strukturiert aufzubauen und zu überwachen. Der Kläger habe das gesamte Berichtswesen (Reporting) erstellen und organisieren sollen und dabei die vorhandenen Auftragsströme der jeweiligen Kunden (Pipeline) erfassen sollen, damit turnusmäßige Berichte (Reports) erstellt werden können, mit denen der Erfolg der Vertriebsleistung der jeweiligen Vertriebsteams gemessen werden könne. Die vom Kläger erstellten Reports seien jedoch in Bezug auf die inhaltliche Aussagekraft vollkommen unzureichend und hinsichtlich der faktisch vorhandenen Inhalte sogar teilweise fehlerhaft gewesen. Insgesamt habe sich innerhalb der Probezeit offenbart, dass der Kläger für die Stelle nicht geeignet sei, da er aus eigenem Antrieb nur wenig verwertbare Ideen geliefert habe. Deshalb habe die Beklagte befürchtet, dass seine Erfahrung als Vertriebsleiter nicht die erforderliche Intensität hinsichtlich Organisation und Administration einer gesamten Vertriebseinheit beinhalte. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, verkündet am
  3. Januar 2013 – 19 Ca 4687/12 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Der Kläger hält das Berufungsvorbringen der Beklagten für verspätet und unsubstantiiert. Angesichts des Bestreitens des Klägers trage die Beklagte nicht substantiiert vor, welche Tatsachen die Kündigung begründen würden. Insoweit trage sie lediglich das getroffene Werturteil vor, aber keine Tatsachen, auf denen dieses Werturteil beruhe. Die pauschale Behauptung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei abstrakt und inhaltsleer. Randnummer 21 Mit nicht

gelassenem Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 hat die Beklagte angeregt, die Revision zuzulassen mit der Begründung, dass es einer grundsätzlichen Klärung bedürfe, ob bei Nichterreichen der allgemeinen Wartefrist

§ 1KSch

G und Zusammentreffen mit dem relativen Kündigungsschutz

Einberufung zu einer Wehrübung „eine gesonderte Begründungsfrist trotz nicht Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes“ bestehe. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom

  1. November 2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main verkündet am
  2. Januar 2013 ist als Rechtsmittel in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 c ArbGG. Sie ist

Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. Randnummer 24 B. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Randnummer 25 Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom

  1. Juni 2012, welche der Kläger rechtzeitig angegriffen hat, § 4 Satz 1, § 7 KSchG, ist unwirksam. Entsprechend endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des
  2. Juli
  3. Randnummer 26 I) Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an. Das Berufungsgericht macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie. Randnummer 27 Das Berufungsvorbringen der Parteien ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Es gibt Anlass zu folgenden Ausführungen und Ergänzungen: Randnummer 28 II) Zutreffend geht das Arbeitsgericht insbesondere davon aus, dass die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom
  4. Juni 2012

§ 134BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Arb

PlSchG nichtig ist. Randnummer 29 1)

§ 2Abs. 2 Satz 1 Arb

PlSchG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Beginn und

Beendigung des Wehrdienstes (Grundwehrdienst und Wehrübungen) nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Jede Kündigung erfolgt dann aus Anlass des Wehrdienstes, wenn der bestehende oder bereits abgeleistete Wehrdienst dafür den Grund abgibt. Dafür genügt es, wenn der Wehrdienst mitbestimmendes Motiv des Arbeitgebers ist (vgl. z. B. die Überlegungen in BAG

  1. Februar 1998 – 2 AZR 270/97– II 1 b) aa) der Gründe, NZA 1998, 644 ; Erfurter Kommentar – Gallner,
  2. Auflage, § 2 ArbPlSchG, Rn. 3; KR – Weigand,
  3. Auflage, § 2 ArbPlSchG, Rn. 32 Thüsing/Laux/Lempke, Bodenstedt, § 2 ArbPlSchG, Rn. 5, jeweils mit weiteren

weisen). Randnummer 30 Wenn der Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung verstoße gegen die Kündigungsverbote gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG und der Arbeitgeber bestreitet dies, wird die Beweislast für die Kündigungsgründe

§ 2Abs. 2 Satz 3 Arb

PlSchG umgekehrt und der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Einberufung zum Wehrdienst seinen Entschluss zur Kündigung des Wehrpflichtigen nicht bestimmt hat. Dabei kann sich der Arbeitgeber nicht auf ein Bestreiten beschränken, sondern muss das Gericht durch substantiierten Sachvortrag davon überzeugen, dass andere Gesichtspunkte seinen Entschluss zur Kündigung bestimmt haben. Bezüglich der Anforderungen an die Beweisführung muss mindestens verlangt werden, dass der Arbeitgeber Gründe dartut, die unabhängig von der Einberufung bei einem verständig denkenden Arbeitgeber ein Motiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen können (vgl. Hess. LAG 07. März 1969 – 3 Sa 443/68 – AP Nr. 1 zu § 2 ArbPlSchG; KR – Weigand, § 2 ArbPlSchG, Rn. 36). Die Kenntnis des Arbeitgebers von der Einberufung begründet zunächst die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG, dass die Kündigung aus Anlass des Wehrdienstes erfolgt ist (vgl. z. B. LAG Bremen 01. Juli 1964 – 1 Sa 121/63– NJW 1965, 12; KR – Weigand, § 2 ArbPlSchG, Rn. 36, Thüsing/Laux/Lempke, Bodenstedt § 2 ArbPlSchG, Rn. 7; HWK/Hergenröter, 4. Auflage, § 2 ArbPlSchG, Rn. 6). Randnummer 31 2) Die Anwendung der dargestellten Grundsätze ergibt, dass die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2012 nichtig ist, weil die Beklagte keine ausreichenden Gründe dafür dargetan hat, dass die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst seinen Entschluss zur Kündigung nicht bestimmt hat. Randnummer 32

  1. a)Soweit die Beklagte die Rechtsauffassung vertritt, der Kläger habe sich in erster Instanz nicht darauf berufen, dass die Kündigung aus Anlass der Wehrübung erfolgt sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vom 05. Juli 2012 ausdrücklich auf § 2 ArbPlSchG Bezug genommen und ausdrücklich die Rechtsauffassung vertreten, dass es nunmehr an der Beklagten sei, darzulegen und zu beweisen, dass die Einberufung nicht das Motiv zur Kündigung war. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich klar gemacht, dass die Kündigung gegen das Kündigungsverbot gem. § 2 Abs. 2 ArbPlSchG verstoße. Randnummer 33
  2. b)Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis vom Heranziehungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes D vom 10. Januar 2012 hatte. Randnummer 34 Wenn die Beklagte auch insoweit im Berufungsverfahren vorträgt, sie könne wegen des Ausscheidens der Frau E nicht verifizieren, dass der Kläger den Bescheid vom 16. Januar 2012 per Mail eingereicht habe, kann darin kein ordnungsgemäßes Bestreiten des entsprechenden Tatsachenvortrages des Klägers gesehen werden. Randnummer 35 Dies gilt einerseits deshalb, weil die Beklagte bereits nicht

vollziehbar dargetan hat, dass es bei ihr keine Dokumentation im Hinblick auf angekündigte Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern gibt. Für das Berufungsgericht ist kaum vorstellbar, dass mit dem Ausscheiden eines bestimmten Arbeitnehmers, hier Frau E, aus dem Betrieb der Beklagten auch dessen Kenntnisse zum Beispiel über angekündigte Abwesenheitszeiten von Mitarbeitern der Beklagten verloren gehen. Randnummer 36 Letztlich kann dies bereits deshalb dahinstehen, weil der Kläger mit den als Anlage K 5 (Bl. 67 – 69 d. A.) zum Schriftsatz des Klägervertreters vom

  1. November 2012 vorgelegten Mails substantiiert vorgetragen hat, dass den Heranziehungsbescheid nicht lediglich Frau E, sondern auch die Mitarbeiter G und H der Beklagten erhalten haben. Der Kläger hat den Heranziehungsbescheid lediglich zunächst an Frau E per Mail vom
  2. Januar 2012 geleitet hat. Diese hat ausweislich einer Mail vom selben Tag um 13:08 Uhr (Bl. 68 d. A.) diese Mail des Klägers nebst Anhang an ihren Kollegen G weitergeleitet mit der Frage, an wen sie die Arbeitgeberbescheinigung wegen Einziehung zur Übung vom Kreiswehrersatzamt weiterleiten solle.

den vorgelegten Ausdrucken des Mailverkehrs wurde diese Mail von Herrn G an Herrn H weitergeleitet und der Kläger noch am selben Tag von Frau E darüber informiert, dass diese das Original an die korrekte Kontaktperson

I weitersenden werde.

diesem Vorbringen hatte nicht nur Frau E, sondern auch Herr G und Herr H Kenntnis vom Heranziehungsbescheid. Diesem detaillierten Sachvortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass er unstreitig geworden ist und es auf ein Ausscheiden der Frau E bei der Beklagten nicht ankommt. Randnummer 37

  1. c)Darüber hinaus hat die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass der Wehrdienst kein mitbestimmendes Motiv für die Kündigung war. Insbesondere hat die Beklagte nicht substantiiert Gründe dargetan, die unabhängig von der Einberufung bei einem verständig denkenden Arbeitgeber ein Motiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen können. Randnummer 38
  2. aa)Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass jedenfalls dem direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn F, bei der Entscheidung über die Kündigung der Heranziehungsbescheid nicht präsent gewesen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Randnummer 39 Denn

dem Vorbringen der Beklagten bleibt bereits offen, wer die Kündigungsentscheidung seitens der Beklagten getroffen hat. Wäre dies entsprechend dem Vorbringen der Beklagten der Vorgesetzte des Klägers, Herr F, gewesen, so ist ohne weiteres Vorbringen nicht erklärlich, weshalb das Kündigungsschreiben der Beklagten vom

  1. Juni 2012 von Herrn G unterzeichnet ist. Diesem jedenfalls war der Heranziehungsbescheid auf Grund der Mitteilung durch Frau E per Mail am
  2. Januar 2012 bekannt. Randnummer 40 Sollte dagegen tatsächlich der Vorgesetzte des Klägers, Herr F, die Kündigungsentscheidung getroffen haben, so kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass diesem der Heranziehungsbescheid nicht bekannt war. Es obliegt der Beklagten, sich intern so zu organisieren, dass die personalverantwortlichen Personen unter anderem über (langfristig) angekündigte Abwesenheitszeiten von Mitarbeitern informiert sind. Versäumt die Beklagte diese Organisation, kann ihr dies im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht zum Vorteil gereichen. Randnummer 41 bb) Schließlich hat die Beklagte keine substantiierten Gründe dargetan, die unabhängig von der Einberufung des Klägers bei einem verständig denkenden Arbeitgeber ein Motiv für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen können. Randnummer 42 Insoweit hat die Beklagte sich auch im Berufungsverfahren darauf berufen, dass der Kläger unzureichende Arbeitsleistung erbracht habe. Sie hat ausgeführt, dass die vom Kläger erstellten Berichte (Reports) bzgl. ihrer inhaltlichen Aussagekraft vollkommen unzureichend und hinsichtlich der faktisch vorhandenen Inhalte sogar teilweise fehlerhaft gewesen seien. Insgesamt habe sich für die Beklagte während der Probezeit offenbart, dass der Kläger für die Stelle nicht geeignet sei, da er aus eigenem Antrieb nur wenig verwertbare Ideen für die Bewältigung seiner beschriebenen Aufgaben geliefert habe. Insgesamt habe seitens der Beklagten die Befürchtung bestanden, dass der Kläger nicht über die erforderliche Erfahrung als Vertriebsleiter verfüge. Allein deshalb habe man sich zum Ausspruch einer Probezeitkündigung entschieden. Randnummer 43 Damit hat die Beklagte insgesamt keinen substantiierten Tatsachenvortrag geleistet, sondern subjektive Wertungen widergegeben, nämlich zum Beispiel, dass die erstellten Berichte unzureichend seien. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die diese Wertung zurechtfertigen vermögen. Auch soweit sie weiterhin behauptet, die Berichte seien inhaltlich teilweise falsch und der Kläger habe aus eigenem Antrieb nur wenig verwertbare Ideen geliefert, fehlt es, jenseits dieser pauschalen Behauptungen, an stichhaltigem Tatsachenvortrag dazu. Auch die Wertung, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Erfahrung als Vertriebsleiter, hat die Beklagte nicht mit entsprechendem Tatsachenvorbringen untermauert. Dies obwohl bereits das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Vorbringen der Beklagten dazu, dass die Kündigung aus Unzufriedenheit mit der Leistung des Klägers ausgesprochen worden sei, pauschal und einer näheren Einlassung durch den Kläger nicht zugänglich sei. Randnummer 44 Bei seiner Beurteilung ist dem Berufungsgericht bewusst, dass von der Beklagten, mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, kein Vortrag erwartet werden darf, der geeignet wäre die Kündigung

§ 1Abs. 2 KSch

G sozial zu rechtfertigen. Allerdings bedarf es aus Sicht des Berufungsgerichts im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 ArbPlSchG eines dezidierten Sachvortrages des Arbeitgebers dazu, dass der Wehrdienst kein mitbestimmendes Motiv des Arbeitgebers beim Kündigungsentschluss war. Dafür ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber substantiiert Tatsachen vorträgt, die, unabhängig von der Einberufung, ein Motiv für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen können. Dafür ist auch Sicht des Berufungsgerichts nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt Werturteile anzuführen und pauschal zu eventuellen Leistungsmängeln des Arbeitnehmers vorzutragen, ohne diese zeitlich und inhaltlich näher zu konkretisieren. Randnummer 45 C. Das Vorbringen der Beklagtenseite in dem nicht

gelassenen Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 gab keinen Anlass die mündliche Verhandlung

§ 156

ZPO wieder zu eröffnen, weil die darin angesprochenen Aspekte bereits Gegenstand der Kammerberatung waren. Randnummer 46 D. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 47 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004078

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