(2)Für Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz. 1, Randnummer 74 solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied Randnummer 75 (…) eines im Anhang III genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall-und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Randnummer 76 (…) Randnummer 77 III. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, Randnummer 78 (…) Randnummer 79 6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied Randnummer 80 - des Bundesverbandes Metall-Vereinigung deutscher Metallhandwerke, (…) Randnummer 81 sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von denen der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. Randnummer 82 (…) Randnummer 83 Anhang I Randnummer 84 Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen. Randnummer 85 (…) Randnummer 86 Metall- und Elektroindustrie Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen – ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe – insbesondere folgende Fachzweige: 1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich –halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich –halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredlung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren; 2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik; 3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt. Randnummer 87 (…) Randnummer 88 Anhang II Randnummer 89 Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen. Randnummer 90 (…) Randnummer 91 Metallbauerhandwerk Randnummer 92 Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die Randnummer 93 (…) Randnummer 94 Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk Randnummer 95 Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen: Randnummer 96 (…) Randnummer 97 Anhang III Randnummer 98 Liste der Mitgliedsverbände von Gesamtmetall in der Fassung vom 1. Februar 2006: Randnummer 99 (…) Randnummer 100 Unternehmensverband Saarland e.V.“ Randnummer 101
- bb)Der Betrieb des Beklagten fällt nicht unter I., Abs. 1 und Abs. 2 der Einschränkungen, denn er ist kein Betrieb der Metall- und Elektroindustrie. Der Unternehmensverband Saarland e.V. ist zwar im Anhang III erfasst (in den ab 2008 geltenden AVE-Einschränkungen: Anhang 2). Voraussetzung für die Beschränkung der AVE wäre jedoch, dass der Betrieb des Beklagten unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen würde. Dies ist zu verneinen, der Beklagte führt einen Handwerksbetrieb. Randnummer 102 Als Handwerksbetrieb kann sich der Beklagte aber auch nicht auf die Einschränkung für Betriebe des Metallhandwerks nach III. Abs. 6 der Einschränkungen berufen (in den ab 2008 geltenden AVE-Einschränkungen: Anhang 3). Voraussetzung dieser Einschränkung ist, dass der Betrieb tatsächlich von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag der dort genannten Verbände erfasst wird und dass dieser Tarifvertrag gegenüber den Rahmen-und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welcher Tarifvertrag für das Metallhandwerk in seinem Betrieb gilt. Damit ist auch eine Prüfung ausgeschlossen, ob dieser Tarifvertrag iSd. AVE-Einschränkungen „spezieller“ ist. Randnummer 103 5. Die Ansprüche ab Dezember 2006 sind weder verfallen nach § 24 Abs. 1 VTV (bis 31. Dezember 2009: § 25 Abs. 1 VTV) noch verjährt nach § 24 Abs. 4 VTV (bis 31. Dezember 2009: § 25 Abs. 4 VTV). Randnummer 104
- a)Die ZVK-Bau hat die jeweils zum 15. des Folgemonats fällig gewordenen Beiträge rechtzeitig geltend gemacht (§ 22 Abs. 1 VTV in den bis 31. Dezember 2009 maßgeblichen Fassungen, danach geregelt in § 21 Abs. 1 VTV, seit 01. Juli 2013 abweichend geregelt in § 18 Abs. 2 VTV), diese Geltendmachung wirkt auch für den Kläger. Auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 VTV (bis 31. Dezember 2009: § 25 Abs. 1 VTV) findet § 199 BGB Anwendung ( BAG Urteil vom 25. November 2009 – 10 AZR 737/08– NZA 2010, 518 ). Randnummer 105 Die Ansprüche für Dezember 2006 wurden am 15. Januar 2007 fällig. Die Verfallfrist für diese Ansprüche und die weiteren Beitragsansprüche bis einschließlich der für November 2007 begann am 31. Dezember 2007 und endete am 31. Dezember 2011. Einzugsstelle war bis 31. Dezember 2009 nach den bis dahin maßgeblichen Fassungen des § 3 Abs. 3 VTV die ZVK-Bau, ab 01. Januar 2010 nach den seither geltenden Fassungen von § 3 Abs. 3 VTV der Kläger. Randnummer 106 Der Kläger hat im Dezember 2011 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt, welche diesem am 31. Januar 3012 zugestellt wurde (Ausgangsrechtsstreit 7 Ca 296/12, vorher 7 Ba 6156/11). Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 VTV in den seit 01. Januar 2010 geltenden Fassungen des Tarifvertrags wird der Verfall auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden. Damit ist in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausreichend, dass vor Fristablauf einen Mahnbescheid beantragt und dem Beklagten alsbald (§ 167 ZPO) zugestellt wurde. Randnummer 107 Es wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus, dass der Antrag aus dem Mahnbescheid vor der Verhandlung im Gütetermin am 17. August 2012 (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 56 d.A.) entgegen § 46a Abs. 4 ArbGG nicht nachträglich als Klage begründet wurde. Randnummer 108 Nach § 46a Abs. 4 Satz 1 ArbGG ist dem Antragsteller durch das Gericht aufzugeben, seinen Anspruch binnen 2 Wochen schriftlich zu begründen, wenn rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben und eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Geht keine Antragsbegründung ein, ist eine Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. sämtlich zu § 697 ZPO: OLG München Urteil vom 16. Juni 1987 - 5 U 5921/86 - JuS 1990, 286; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 697 Rz 21; Müko-ZPO, 3. Aufl., § 697 Rz 26). Die von § 24 Abs. 1 Satz 2 VTV geforderte gerichtliche Anhängigkeit des Anspruchs wird davon nicht betroffen. Es kann daher offen bleiben, ob eine „Vorab-Begründung“ der Klage durch die Angaben in einem formularmäßigen Mahnbescheid möglich ist. Randnummer 109 Bezogen auf die Beitragsansprüche der Monate Dezember 2007 bis November 2008, deren Verfallfrist mit dem 31. Dezember 2008 begann und dem 21. Dezember 2012 endete, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Kläger hat diese durch den Mahnbescheid des Ausgangsrechtsstreits 7 Ca 296/12 (für Dezember 2007, Mahnbescheid 7 Ba 6156/11) und den Mahnbescheid des Ausgangsrechtsstreits 7 Ca 633/12 (Mahnbescheid 7 Ba 460/12) rechtzeitig geltend gemacht. Entsprechendes gilt für die Ansprüche ab Dezember 2008 und später, soweit bis 31. Dezember 2013 Verfall eingetreten sein könnte. Randnummer 110
- b)Diese Ansprüche sind auch nicht verjährt gem. § 24 Abs. 4 VTV (in den seit 01. Januar 2010 maßgeblichen Fassungen). Randnummer 111 Die Tarifvertragsparteien haben durch § 24 Abs. 4 VTV (bis 31. Dezember 2009: § 25 Abs. 4 VTV) zulässig die Verjährungsfrist von drei auf vier Jahre verlängert ( BAG Urteil vom 25. November 2009 – 10 AZR 737/08– NZA 2010, 518 ). Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Es kann dahinstehen, ob die Klage nach Überleitung in das streitige Verfahren gemäß § 46a Abs. 4 ArbGG iVm. § 697 ZPO unzulässig war, falls die Angaben in dem formularmäßigen Mahnbescheid nicht als Begründung im Sinne des §§ 46 Abs. 4 Satz 1 ArbGG genügen ( OLG München Urteil vom 16. Juni 1987 - 5 U 5921/86 - JuS 1990, 286; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 697 Rz 21; Müko-ZPO, 3. Aufl., § 697 Rz 26). Auch eine unzulässige Klage (im Unterschied zur unwirksamen Klage) hemmt die Verjährung ( BGH Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03 - NJW 2004, 3772; BGH Urteil vom 06. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 - NJW 2008, 519; Palandt, BGB, 72. Aufl., § 204 Rz 5 ). Randnummer 112 Sollte die Klage insoweit als unzulässig zu beurteilen gewesen sein, so ist sie spätestens zulässig geworden, als die Ansprüche, welche ursprünglich mit Mahnbescheid geltend gemacht wurden, durch den Schriftsatz des Klägers vom 17. Januar 2013 begründet wurden. Randnummer 113
- c)Der Beklagte hat mit der Berufung keine Einwände gegen die Berechnung der Beitragsansprüche aus dem Zeitraum Dezember 2006 bis November 2011 erhoben, die auf der Grundlage seiner Meldungen erfolgt sind. Danach ist er für diese Zeitspanne zur Zahlung von Beiträgen in einer Gesamthöhe von 30.239,45 € verpflichtet. Randnummer 114 III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Randnummer 115 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004082