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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 Sa 1545/11 Urteil Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Bonusansprüche, um ein Festst

Verfahrensgang vorgehend ArbG Hanau,

  1. September 2011, 2 Sa 92/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
  2. September 2011 – 2 Ca 92/11 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
  3. September 2011 – 2 Ca 92/11 –, soweit es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 100.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. April 2011 zu zahlen, teilweise abgeändert und auch insoweit die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Bonusansprüche, um ein Feststellungsbegehren und um Auskunftsansprüche. Randnummer 2 Der Kläger war ab Juni 1991 bei der Beklagten zuletzt als „Area Manager Middle East“ zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 7.000,00 EUR für die Beklagte tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am
  5. April
  6. Randnummer 3 Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Schlussurteils des Arbeitsgerichts Hanau vom
  7. September 2011 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 193-194 d.A.). Das Arbeitsgericht Hanau hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  8. Mai 2011 (Bl. 107-109 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht Hanau hat durch vorgenanntes Urteil, soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang, die Beklagte zur Zahlung von 100.000,00 EUR brutto verurteilt und die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30.000,00 EUR brutto nebst Zinsen, einen Feststellungsantrag und das Auskunftsbegehren des Klägers zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, für einen weiteren Bonus zugunsten des Klägers in Höhe von 30.000,00 EUR brutto für den Erhalt des Auftrags „A“ fehle eine Rechtsgrundlage. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 100.000,00 EUR brutto folge aus der Zusage des damaligen Geschäftsführers. Den dahingehenden Vortrag des Klägers habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, in Höhe eines Betrages von 30.000,00 EUR jedoch unbegründet, da der Kläger aus den im Teilurteil des Arbeitsgerichts vom
  9. Mai 2011 genannten Gründen den Zahlungsanspruch nicht auf die handschriftlichen Aufzeichnungen des damaligen Geschäftsführers stützen könne. Der Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nur im ausgeurteilten Umfang zu. Soweit der Auskunftsantrag eine Preiseskalierung zum Gegenstand habe, fehle es an einer dahingehenden Vereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 195-197 d.A. Bezug genommen. Randnummer 5 Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
  10. Oktober 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 414-415 d.A.). Randnummer 6 Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens teilweise weiter. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die Beklagte zur Zahlung von 100.000,00 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt hat und behauptet weiterhin, die Beklagte habe ihm einen Bonus von 100.000,00 EUR brutto und unter dem
  11. November 2009 die Erhöhung eines weitere Bonus von 30.000,00 EUR um 30.000,00 EUR brutto auf 60.000,00 EUR brutto verbindlich zugesagt. Dies, so meint der Kläger, folge auch aus dem an die Beklagte gerichteten Schriftstück vom
  12. Dezember
  13. Der Auskunftsanspruch sei begründet, da aufgrund seiner mit der Firma B geführten Verhandlungen von einer Preiseskalation auszugehen sei. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
  14. September 2011 – 2 Ca 92/11 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 30.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  15. Januar 2011 zu zahlen; festzustellen, dass der bei Abschluss des Projekts „A“ auf Grund der Bonusvereinbarung vom
  16. Februar 2009/
  17. November 2009 fällige Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR brutto lediglich derzeit unbegründet ist; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Bezug zum Fortgang des Projekts „C“ darüber Auskunft zu erteilen, welche Höhe die verhandelte Preiseskalierung hat und in welcher Höhe hierauf Zahlungen geleistet worden sind, wann die Rechnung vom
  18. Juli 2009 in Höhe von 163.349,82 EUR beglichen worden ist. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen; das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
  19. September 2011 – 2 Ca 92/11 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung hinsichtlich des ausgeurteilten Betrages von 100.000,00 EUR brutto nebst Zinsen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie bestreitet weiterhin, dass der damalige Geschäftsführer dem Kläger einen Bonus im Zusammenhang mit dem Bauprojekt „D“ zugesagt hat. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften vom
  20. Oktober 2012 und vom
  21. Dezember 2013 (Bl.414-415, 562-567 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
  22. November 2012 (Bl. 444 d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  23. Dezember 2013 (Bl. 562-567 d.A.) Bezug genommen Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am
  24. September 2011 verkündete Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hanau sind zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger und die Beklagte haben es auch jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Randnummer 17 I. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Zahlung eines Bonus in Höhe von 30.000,00 EUR brutto (1.) noch die begehrte Feststellung (2.) verlangen, noch hat er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der verlangten Auskünfte (3.). Randnummer 18
  25. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Bonus in Höhe von 30.000,00 EUR brutto im Zusammenhang mit dem Projekt „A“. Der Anspruch folgt nicht aus dem handschriftlichen Schreiben des damaligen Geschäftsführers der Beklagten vom
  26. November
  27. Hierbei handelt es sich weder um einen Vertrag zwischen den Parteien noch um ein an den Kläger adressiertes Schriftstück. Das handschriftliche Schreiben ist weder auf einem Firmenbriefpapier gefertigt noch ist es an den Kläger adressiert. Das Schreiben enthält weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine verbindliche Zusage. Dies steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und den Würdigungen des Arbeitsgerichts fest. Randnummer 19 Es besteht keine Veranlassung, die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen oder durch die Vernehmung weiterer Zeugen zu ergänzen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist weder unvollständig noch in sich widersprüchlich. Sie verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. BGH vom
  28. März 2004 – V ZR 257/03– NJW 2004 1876; BAG Beschluss vom
  29. September 2006 – 6 AZN 491/06 - Juris). Randnummer 20
  30. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass der bei Abschluss des Projekts "A“ aufgrund der Bonusvereinbarung vom
  31. Februar 2009/
  32. November 2009 fällige Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR brutto lediglich derzeit unbegründet ist. Der begehrten Feststellung fehlt eine Anspruchsgrundlage. Zum einen liegt aus den oben unter I.
  33. ausgeführten Gründen in dem Schreiben vom
  34. November 2009 keine Bonusvereinbarung. Zum anderen ist keine weitere Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Bonus in Höhe von 30.000,00 EUR brutto herleiten könnte. Der Kläger stützt sein Begehren allein auf die handschriftlichen Aufzeichnungen vom
  35. November 2009, die aus den genannten Gründen die Auffassung des Klägers nicht widergeben. Eine Veranlassung zur Wiederholung der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme besteht aus den ebenfalls bereits unter I.
  36. genannten Gründen nicht. Randnummer 21
  37. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte. Randnummer 22 Ein Auskunftsrecht besteht, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Tatsachen unschwer mitteilen kann. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt, aus der sich wechselseitige Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben. Die Auskunft kann verlangt werden, soweit sie den Verpflichteten nicht übermäßig belastet und die Auskunftserteilung zumutbar ist (BAG vom
  38. April 2005 – 9 AZR 188/04– AP Nr. 39 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Das erforderliche Informationsbedürfnis fehlt, wenn der geltend gemachte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kommt (BAG vom
  39. Juni 1990 – 5 AZR 334/89– BAGE 65, 250-255; BGH vom
  40. Dezember 1988 – IV a ZR 290/87 – NJW-RR 1989, 450-451). Randnummer 23 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen kann der Kläger die begehrten Auskünfte im Zusammenhang mit dem Projekt „C“ darüber, welche Höhe die verhandelte Preiseskalierung hat und in welcher Höhe hierauf Zahlungen geleistet worden sind und wann die Rechnung vom
  41. Juli 2009 in Höhe von 163.349,82 EUR beglichen worden ist, nicht verlangen. Ein Anspruch auf eine Bonuszahlung im Zusammenhang mit dem Projekt „C“ könnte sich nur aus der Bonusvereinbarung vom
  42. Februar 2009 ergeben. Diese sieht unter
  43. zum Projekt „C“ vor, dass der Kläger, sollte er eine Preisieskalierung verhandeln, vom anerkannten und von B gezahlten Betrag einen Bonus von 10 % erhält. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Anspruch dem Grunde nach bereits ausgeschlossen, so dass dem Kläger das erforderliche Informationsbedürfnis fehlt. Denn die Behauptungen der Beklagten, die vom Kläger erreichte Angebotserhöhung habe ausschließlich Leistungen betroffen, die von der Firma E erbracht werden sollten und für die Beklagte habe sich keine Ergebnisverbesserung aus der Angebotserhöhung ergeben, stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Randnummer 24 Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr erachtet. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist dabei eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt vielmehr auf die persönliche Überzeugung der entscheidenden Kammer an, die sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss (vgl. BAG vom
  44. Februar 1998 – 2 AZR 327/97– Juris; BAG Urteil vom
  45. Februar 1997 – 5 AZR 747/93– BAGE 85, 140-155; BGH vom
  46. Januar 1993 – IX ZR 238/91– NJW 1993, 935-938). Erforderlich und unverzichtbar ist, dass die erkennende Kammer davon überzeugt ist, dass die streitige Behauptung der Wahrheit entspricht. Ein bloßes „glauben“, „wähnen“ oder „für wahrscheinlich halten“ berechtigt die Kammer nicht zur Bejahung des streitigen Tatsachenmerkmals (vgl. BGH
  47. Januar 1993 – IX ZR 238/91– NJW 1993, 935-938). Randnummer 25 Der Zeuge F hat zum einen die Behauptung der Beklagten bestätigt, die vom Kläger erreichte Angebotserhöhung habe ausschließlich Leistungen betroffen, die von der Firma E erbracht werden sollten. Diese habe federführend das Projekt zu Ende geführt. Zum anderen hat er bekundet, dass sich zu Gunsten der Beklagten keine Ergebnisverbesserung aus der Angebotserhöhung ergeben hat. Der Zeuge konnte einen Grund dafür benennen, dass es zu keiner Ergebnisverbesserung aus der Angebotserhöhung gekommen ist. Er hat bekundet, dass die Beklagte in einem Konsortium mit der Firma E verbunden gewesen und dass die Firma E, die sich zunächst zurückgezogen hatte, im Sommer 2010 in das operative Geschäft zurückgekehrt sei. Zu Gunsten der Beklagten habe sich deshalb keine Ergebnisverbesserung ergeben, weil der Bauanteil von der Beklagten auf die Firma E übergegangen sei. Hierfür sei der Verkauf von G an eine britische Briefkastenfirma entscheidend gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Firma E nicht akzeptieren wollen, den Bauanteil bei der Beklagten zu belassen. Auf Nachfragen des Klägers hat der Zeuge bekundet, dass lediglich angedacht worden sei, die Federführung von der Firma E auf die Beklagte zu übertragen. Dies sei jedoch ohne Zustimmung des Bauherrn nicht möglich gewesen. Randnummer 26 Das Berufungsgericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. Aufgrund der vom Zeugen geschilderten engen Verbindung zum Kläger ist es gut nachvollziehbar, dass sich der Zeuge überhaupt noch so gut an die geschilderten Vorgänge erinnern konnte. Er hat offen und ruhig die Zusammenhänge zwischen der Beklagten und der Firma E beschriebenen. Er ist nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten, so dass aus seiner vormaligen Stellung kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu erkennen ist. Auch sonst liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor, um am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu zweifeln. Randnummer 27 Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F steht die Aussage des Zeugen Dr. H nicht entgegen. Die Aussage war hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, die vom Kläger erreichte Angebotserhöhung habe ausschließlich Leistungen betroffen, die von der Firma E erbracht werden sollten, unergiebig. Der Zeuge hat erklärt, dass er hierzu nichts sagen könne. Die weiteren Ausführungen des Zeugen sind nicht geeignet, Zweifel an den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F zu begründen. Denn er hat auf Nachfragen ausgesagt, dass er nicht ausschließen könne, dass die Behauptung der Beklagten zutreffe; dies sei möglich auch wenn er sie eher für unwahrscheinlich halte. Randnummer 28 Hinsichtlich der weiteren Behauptung der Beklagten, es habe sich keine Ergebnisverbesserung zu ihren Gunsten aus der Angebotserhöhung ergeben, war die Vernehmung des Zeugen Dr. H unergiebig. Der Zeuge hat bekundet, dass es in den Gesprächen um eine Absenkung des ursprünglichen Angebots gegangen sei und nicht um dessen Erhöhung. Auf Nachfrage des Gerichts konnte der Zeuge nicht aussagen, ob sich ein Gewinn zu Gunsten der Firma E oder zu Gunsten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt „C“ ergeben hat. Randnummer 29 II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Randnummer 30 Sie ist begründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 100.000,00 EUR brutto hat. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus einer dahingehenden Zusage des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger ergeben. Eine solche Zusage hat der Kläger jedoch nicht erhalten. Sämtliche in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptung des Klägers stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge hat weder bestätigt, dass er dem Kläger im Februar 2010 eine Bonuszahlung von 5 % für die Ergebnisverbesserung betreffend das Projekt „D“ zugesagt, noch dass eine Ergebnisverbesserung 2.000.000,00 EUR betragen habe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass es keine Ergebnisverbesserungen gegeben habe. Der Zeuge hat auch nicht bestätigt, dass er gegenüber dem Kläger ausdrücklich die Bedingungen erklärt habe, zu denen der Bonus für das Projekt „D“ an den Kläger ausgezahlt werden sollten. Der Zeuge hat demgegenüber bekundet, dass über Bedingungen überhaupt nicht gesprochen worden sei. Die Behauptung, der Zeuge sei berechtigt gewesen, eine Bonuszahlungen von 5 % für die Ergebnisverbesserung betreffend das Projekt „D“ zusagen, hat der Zeuge ebenfalls nicht bestätigt sondern bekundet, dass diese Aussage falsch sei. Schließlich hat der Zeuge auch nicht die Behauptung des Klägers, der Auftrag sei zu den vom ihm ausgehandelten Bedingungen angenommen worden, bestätigt. Der Zeuge hat hierzu bekundet, dass der Kläger die Bedingungen nicht definieren konnte, weil diese schon festgeschrieben gewesen seien. Die Beweis Aufnahme ist damit insgesamt unergiebig und der Kläger demzufolge für seine Behauptungen beweisfällig geblieben. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit und im Berufungsverfahren. Randnummer 32 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 33 Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Randnummer 34 Das Urteil vom
  48. Januar 2014 – 19 Sa 1545/12 – wird dahin berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet: Randnummer 35 „Von den erstinstanzlichen Kosten hat der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.“ Randnummer 36 Gründe: Randnummer 37 Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils, nämlich dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004088

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