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Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer 1 Ta 240/13 Beschluss § 33 RVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,

  1. Juni 2013, 4 Ca 122/13, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  2. Juni 2013 – 4 Ca 122/13 – wird zurückgewiesen. Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beschwerde des Klägervertreters hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Der Kläger hat mit insgesamt 12 Anträgen Klage gegenüber der Beklagten erhoben, wobei hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Anträge auf Bl. 1 f., 29 und 33 d.A. Bezug genommen wird. Mit dem Antrag zu
  3. hat er die Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung und mit dem Antrag zu
  4. die Erteilung einer Auskunft über die Wohnanschrift eines Mitarbeiters der Beklagten begehrt, gegen den er Schmerzensgeldansprüche geltend machen wollte. Das Gehalt des Klägers bei der Beklagten betrug € 382,
  5. Randnummer 3 Durch Beschluss vom
  6. Mai 2013 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, dessen Inhalt sich aus Bl. 46 d.A. ergibt. Das Arbeitsgericht hat - nach vorheriger Anhörung - den Gegenstandswert durch Beschluss vom
  7. Juni 2013 für die Klage und den Vergleich auf jeweils € 18.076,80 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Aufstellung Bl. 51 d.A. verwiesen. Randnummer 4 Gegen diesen, ihm am
  8. Juni 2013 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit einem am
  9. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 56 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom selben Tag (Leseabschrift Bl. 57 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom
  10. August 2013 (Bl. 61 f d.A.) verwiesen. Randnummer 5 II. Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist nicht begründet. Sie wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung für die Klageanträge zu
  11. und
  12. mit der Begründung, der Wert für die Klage auf Feststellung des Zurückbehaltungsrechts (Antrag zu 4.), die das Arbeitsgericht mit einem Monatsgehalt bemessen hat, müsse mit mindestens 6 Gehältern angesetzt werden. Auch sei der Auskunftsantrag, mit dem der Kläger die Angabe der Wohnanschrift habe erreichen wollen, mit € 500,00 zu niedrig bemessen. Er müsse sich vielmehr auf € 1.000,00 belaufen, da der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch von € 8.000,00 und weitergehende Schadenersatzansprüche habe geltend machen wollen. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf die Arbeitsleistung des Klägers gegenüber der Beklagten zutreffend mit einem Monatsgehalt bemessen. Randnummer 7 Ein solcher Anspruch stellt sich als Pendant zum sogenannten Beschäftigungsanspruch dar, mit dem der Arbeitnehmer seine tatsächliche Beschäftigung beim Arbeitgeber begehrt. Der Kläger im vorliegenden Verfahren erstrebt hingegen die gerichtliche Feststellung, dass er aufgrund der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bis zur Sicherstellung konkret genannter Maßnahmen seine Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten gerade nicht erbringen muss. Dieser Antrag stellt mithin das Gegenteil zur tatsächlichen Beschäftigung dar. Randnummer 8 Der Beschäftigungsanspruch bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (vgl. Hess. LAG vom
  13. Februar 2011 – 1 Ta 483/10 , dokumentiert in juris und vom
  14. April 1999 – 15/6 Ta 28/98, NZA-RR 1999, 434). Randnummer 9 Die Auffassung des Klägervertreters, nach der der Antrag mit mindestens 6 Monatsgehältern zu bemessen sei, weil der Kläger bereits seit über 4 Monaten sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hat, vermag an der bisher vertretenen Auffassung der Beschwerdekammer nichts ändern. Auch der Beschäftigungsanspruch ist auf einen längeren Zeitraum ausgelegt, in der Regel sogar auf unbestimmte Zeit und wird gleichwohl mit einem Monatsgehalt als angemessen bewertet angesehen. Randnummer 10 Auch in Bezug auf die Ermittlung des Wertes für den Auskunftsantrag vermag das Beschwerdegericht nicht der Auffassung des Klägervertreters folgen. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag mit einem Betrag von € 500,00 bewertet und damit bereits mehr als ein Gehalt des Klägers hierfür angesetzt. Randnummer 11 Grundsätzlich ist der Wert eines Auskunftsanspruchs erheblich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis mit der Auskunft verfolgte Anspruch, da mittels des Auskunftsanspruch lediglich die Geltendmachung eines Leistungsbegehrens vorbereitet und erleichtert werden soll. Mit der Übermittlung der Wohnanschrift eines ihrer Mitarbeiter vermittelt die Beklagte lediglich eine Information, die nicht – auch nicht mit einem erheblichen Anteil – gleichzusetzen ist mit dem gegen diesen Mitarbeiter vom Kläger verfolgten Klageziel. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Klägers nicht von der Randnummer 12 Auskunftserteilung abhängt, sondern für ihn lediglich einen unkomplizierten Weg zur Erlangung einer – ansonsten aufwändiger zu beschaffenden – Information darstellt, besteht keine Veranlassung, den vom Arbeitsgericht bereits angesetzten Wert von € 500,00 zu erhöhen. Randnummer 13 Weil im Verfahren nach § 33 RVG das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) gilt (vgl. Hess. LAG vom
  15. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 688) und eine Wertminderung damit ausscheidet, hat es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich zu verbleiben. Randnummer 14 Die Klägervertreter haben wegen der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde die Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Randnummer 15 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004089

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