(1)Bereits die Berechnung der Klageforderung im Klageentwurf und in der späteren Klageschrift ist nicht nachvollziehbar. Für 2001 ergibt sich bei einem behaupteten Gesamtverlust von 47.453 EUR und Gewinnen iHv. 14.629 EUR nicht das angegebene Verlustsaldo von 33.824 EUR, sondern eines von 32.824 EUR. Für 2002 folgte aus einem Gesamtverlust iHv. 145.700 EUR und einem Gewinn iHv. 63.615 EUR kein Minussaldo von 82.040, sondern von 82.085 EUR. 2005 behauptet die Klägerin einen Gesamtverlust 497.500 EUR und einen Erlös iHv. 359.545 EUR. Hier ergäbe sich nicht das behauptete Minussaldo von 209.500 EUR, sondern eines von 137.955 EUR. Randnummer 64 Vor allem aber ist die Anlage K 10, auf die die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung verweist, nicht nachvollziehbar. Erforderlich gewesen wäre, aufzulisten, an welchen Kalendertagen welcher Jahre welche Zahlungen von der Klägerin an die Beklagte geleistet wurden und an welchen Tagen in welcher Höhe ein den Verlust der Klägerin mindernder Gewinn betreffend dieses Geschäft erzielt wurde. Die von der Klägerin eingereichte Anlage K 10 enthält keine solche schlüssige und nachvollziehbare Aufstellung der getätigten Wertpapiergeschäfte und der insoweit geleisteten Zahlungen. Zum einen werden in großem Umfang Geschäfte den falschen Jahreszahlen zugeordnet, so etwa Geschäfte, die am
- Mai 2000, am
- Dezember 2000, am
- Dezember 2000 und am
- Dezember 2000 vorgenommen wurden dem Jahr 2001 (Bl. 134 d.A.), Geschäfte, die am
- März 2002 (Bl. 146 d.A.), am
- April 2002 (Bl. 152 d.A.), am
- November 2002, am
- Dezember 2002 (Bl. 148 d.A.) und am
- Dezember 2002 (Bl. 147 d.A.) vorgenommen wurden dem Jahr 2003, Geschäfte, die am
- April 2002 (Bl. 172 d.A.), am
- Oktober 2003, am
- Oktober 2003, am
- Oktober 2003, am
- Oktober 2003 (Bl. 172 d.A), am
- Dezember 2003 und am
- Dezember 2003 (Bl. 165 d.A) getätigt wurden dem Jahr 2004, Geschäfte, die am
- Dezember 2004 und am
- Dezember 2004 getätigt wurden, dem Jahr 2005 (Bl. 175 d.A.). Zum anderen weist die Saldierung zahlreiche offensichtliche Fehler auf, so etwa, wenn ein Gewinn aus aufgeführten Geschäften vom
- Februar 2001 iHv. 150 EUR (Bl. 134 d.A.), vom
- Oktober 2001 iHv. 55 EUR (Bl. 134 d.A), vom
- Juli 2003 iHv. 1.040 EUR, vom
- Juli 2003 iHv. 600 EUR, vom
- Juli 2003 iHv. 150 EUR, vom
- August 2003 iHv. 1.420 EUR, vom
- August 2003 iHv. 880 EUR (Bl. 167 d.A.) sowie vom
- Oktober 2003 und
- Oktober 2003 in Höhe von 450,00 EUR und 1.100 EUR (Bl. 151 d.A.) nicht ins Saldo eingerechnet werden. Schließlich ergeben sich selbst nach der fehlerhaften Zuordnung und Berechnung die behaupteten Verluste nicht aus der Anlage K
- So gibt die Klägerin für das Jahr 2003 einen Verlust iHv. 107.700 EUR an, in der Aufstellung schließt das Jahr 2003 aber mit einem Minus von 347.812,
- Für das Jahr 2005 ist aus der eingereichten Tabelle gar kein Verlustsaldo ersichtlich – woraus die in der Klage angegebenen 209.500,00 resultieren sollen, erschließt sich nicht. Randnummer 65
(2)Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hätte – die Zulässigkeit der Klage unterstellt – nicht bedingt, der Klägerin Gelegenheit einzuräumen, die Klageforderung durch neu einzureichenden Schriftsatz in der Berufungsinstanz erstmals schlüssig darzulegen. Die mangelnde Schlüssigkeit der Klage der anwaltlich vertretenen Klägerin beruht auf zahlreichen und offensichtlich unzutreffenden Angaben und mangelnder Deckungsgleichheit von schriftsätzlichem Vortrag und eingereichter Anlage, so dass sich bereits grundsätzlich die Frage der richterlichen Hinweispflicht stellt. Hier kommt aber zu der Offensichtlichkeit der Unschlüssigkeit hinzu, dass bereits Hinweise anderer Gerichte auf die mangelnde Schlüssigkeit der Darlegung der Forderung durch die hier als Anlage K 10 eingereichte Anlage erfolgt sind, die Beklagte sich auf diese Hinweise im vorliegenden Verfahren ausdrücklich berufen und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat und dass sie von Anfang an die mangelnde Schlüssigkeit der Klageforderung und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Anlage K 10 gerügt hat. Das Landgericht Limburg an der Lahn hat bereits mit Beschluss vom 10. März 2011 – 4 O 174/10 – den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen, auch, weil die dortige Anlage B 9, die der hiesigen Anlage K 10 entspricht, keine schlüssige Darstellung der erlittenen Verluste darstelle. In dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg mit dem Aktenzeichen 4 0 471/09 wies dem im hiesigen Verfahren zur Akte gereichten Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2010 zufolge der Vorsitzende ebenfalls darauf hin, dass zweifelhaft sei, ob die dort vorgelegte Anlage A 1 eine hinreichende Darlegung der Verlustgeschäfte darstelle. Die Beklagte hat die Schlüssigkeit der Klageforderung bereits in der Klageerwiderung gerügt, wegen der unzutreffenden Darstellung der von der Klägerin behaupteten Verluste im unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils einen ausführlich begründeten Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt und auch in der Berufungsinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin behaupteten Verluste nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt seien, bestritten würden, einige 100.000 EUR niedriger lägen, als von der Klägerin angegeben und in dieser Höhe gar nicht auf Guthabenbasis hätten vorgenommen werden können, was aber unstreitig der Fall war. Randnummer 66 2. Der Hilfsantrag (Antrag zu 4) ist zwar zu bescheiden, auch insofern hat die Berufung aber keinen Erfolg. Randnummer 67
- a)Die prozessuale Bedingung unter die der echte Hilfsantrag gestellt wurde – Unterliegen mit dem Antrag zu 1) – ist eingetreten, so dass der Hilfsantrag zu bescheiden ist. Randnummer 68
- b)Der Antrag ist jedoch unzulässig. Insofern kann dahinstehen, ob er hinreichend bestimmt ist, er ist jedenfalls mangels Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO unzulässig. Randnummer 69 Eine Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig, wenn dasselbe Rechtsschutzziel auch mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. etwa BAG 16.11.2011 – 4 AZR 839/09– AP Nr. 104 zu § 256 ZPO; OLG Frankfurt 18. März 2013 – 1 U 215/11– Juris). Das Feststellungsinteresse ist insbesondere nicht daraus abzuleiten, der klagenden Partei zu ersparen, im Rahmen einer zulässigen Leistungsklage den Anspruch der Höhe nach substantiiert darzulegen. Nur ausnahmsweise kann auch bei an sich möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse vorliegen, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 16.11.2011 – 4 AZR 839/09– Juris). Weiter kann insgesamt auf Feststellung geklagt werden, wenn sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet, sodass eine abschließende Bezifferung ausscheidet (vgl. BAG 20.06.2013 – 8 AZR 482/12– NZA 2014, 21). Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Die Klägerin hat eine bezifferte Leistungsklage hinsichtlich der Differenz zwischen Einnahmen und Verlusten der von ihr bei der Beklagten 1999 und zwischen 2001 und 2005 getätigten Wertpapiergeschäfte erhoben und dieser primäre Schaden befand sich auch nicht mehr in der Entwicklung. Es ist ihr nur nicht gelungen, die Klage zulässig und schlüssig zu erheben. Für das Jahr 2000 hat die Klägerin keine Klage erhoben, weil ihr die betreffenden Unterlagen fehlen. Dass ihr insoweit zukünftig die Bezifferung des Schadens möglich wird, ist nicht ersichtlich. Es ist auch insofern keine grundsätzliche Klärung erforderlich, um Folgeprozesse zu vermeiden. Randnummer 70 3. Der Antrag zu 2) ist zwar als negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Er ist aber unschlüssig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der von dieser erklärten Aufrechnung kein Anspruch mehr aus dem Darlehensvertrag Nr. 450025003 zusteht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, gegenüber dieser Forderung der Beklagten zulässig die Aufrechnung erklärt und die Forderung damit zum Erlöschen gebracht zu haben. Ob die von der Klägerin im Rahmen der Aufrechnung erhobene Forderung besteht, muss daher im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO offen bleiben. Randnummer 71
- a)Soweit die Klägerin zunächst auf ein Schreiben ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 01. März 2010 (Bl. 268 d.A.) verweist, enthält dieses gar keine Aufrechnungserklärung, sondern nimmt nur Bezug auf ein Schreiben vom 05. Februar 2010, in dem eine Aufrechnung erklärt worden sein soll. Randnummer 72
- b)Das Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. Februar 2010, das die Vorsitzende im Vorfeld des Berufungstermins angefordert hat, enthält keine zulässige Aufrechnungserklärung. Die Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung erfordert die genaue Individualisierung sowohl der Aktivforderung, mit der aufgerechnet wird (LAG Düsseldorf, 20.03.2007 – 12 Sa 306/07– Juris; OLG Köln, 10.11.2004 – 2 U 168/03– NJW 2005, 1127) als auch der Passivforderung, gegen die aufgerechnet wird (OLG Köln, 10.11.2004 – 2 U 168/03– a.a.O.). Es muss also bestimmt oder zumindest im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmbar sein, mit welcher von ihm in Anspruch genommenen Forderung der Aufrechnende gegen welche Forderung des Aufrechnungsgegners die Aufrechnung erklären will. Die Zulässigkeit der Aufrechnungserklärung erfordert insofern, dass bei mehreren Forderungen, die sich auf Gläubiger- und auf Schuldnerseite gegenüberstehen, die Aufrechnungslage konkret bestimmt ist, also zweifelsfrei erkennbar ist, welche konkrete Passivforderung mit welcher konkreten Aktivforderung in welcher Höhe korrespondieren soll. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 05. Februar 2010 ist schon nicht ersichtlich, gegen welche Forderung oder Forderungen der Beklagten aufgerechnet werden soll, da das Schreiben nur Bezug auf ein Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2010 nimmt, das dem Gericht nicht vorliegt und dessen Inhalt nicht vorgetragen wurde. Die Parteien haben auf Nachfrage im Berufungstermin erklärt, sie gingen davon aus, dass gegen die Forderung der Beklagten über ca. 282.000 EUR habe aufgerechnet werden sollen – dies wäre die Darlehensforderung – Sicherheit bestand diesbezüglich nicht. Aber auch die Forderung, mit der im Schreiben vom 05. Februar 2010 die Aufrechnung erklärt wird, ist nicht hinreichend individualisiert. In dem Schreiben wird in erster Linie mit einer Forderung iHv. 777.300 EUR aufgerechnet, ein Betrag, der den Darlehensbetrag iHv. 282.083,23 EUR also erheblich übersteigt. Diese Forderung setzt sich aber, wie bereits dargelegt, aus zahlreichen selbstständigen Ansprüchen zusammen, wobei im Schreiben vom 05. Februar 2010 die Summe von 777.300 EUR auf Verluste von 1999 – 2005 bezogen wird und nicht, wie im vorliegenden Verfahren, auf die von der Klägerin 1999 und 2001 - 2005 getätigten Geschäfte – so dass es auch hier der Darlegung bedurft hätte, mit welchen Rückzahlungsansprüchen aus welchen Geschäften in welcher Höhe die Aufrechnung erklärt wird. Randnummer 73 4. Der Antrag zu 3) hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist nach Auslegung zulässig, aber unbegründet. Randnummer 74
- a)Der Antrag ist im Ergebnis trotz der im Berufungstermin von der Kammer geäußerten Bedenken zulässig. Zwar liegt auch insoweit eine Gesamtklage vor, von der die Klägerin nur eine Teilforderung geltend macht. Dies ist aber in der erfolgten Form ausnahmsweise zulässig, weil die Reichweite der Rechtskraft eines Sachurteils hier gleichwohl bestimmbar ist. Randnummer 75
- aa)Es handelt sich bei dem Antrag zu 3) ebenfalls um eine Gesamtklage, denn Provision und Courtage fallen betreffend jeden einzelnen Umsatz an, den die Klägerin mit ihren Wertpapiergeschäften getätigt hat, so dass diese auch hier betreffend zahlreiche Geschäfte prozessual selbstständige Ansprüche aus § 812 GB erhebt. Es ist dabei wiederum zweifelhaft, ob sich nach dem Vortrag der Klägerin durch die Bezugnahme auf die Anlage K 10 bestimmte Umsätze und die darauf entfallenden Provisionen einem bestimmten Geschäft und damit einem bestimmten Lebenssachverhalt zuordnen lassen. Die Klage ist aber unter dem Gesichtspunkt der abschließenden Gesamtklage (vgl. etwa BAG 17.10.2012 – 5 AZR 474/11– Juris; BAG 09.10.2002 – 5 AZR 160/01–AP Nr. 40 zu § 253 ZPO) hinreichend bestimmt. Eine solche die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eines Sachurteils ermöglichende abschließende Gesamtklage liegt vor, wenn das Gesamtvolumen der Forderung feststeht und der Kläger deutlich macht, dass diese Forderung betreffend eine bestimmte Art von Lebenssachverhalten für einen bestimmten feststehenden Zeitraum abschließend ist. Insofern ist der Vortrag der Klägerin dahingehend auslegungsfähig, dass sie für den jeweils von ihr angegebenen Umsatz für die jeweils angegebenen Jahre abschließend die darauf entfallende Provision und die hierauf entfallende Courtage fordert. Randnummer 76
- bb)Zwar macht die Klägerin auch von der auf den so abschließend festgelegten Umsatz gezahlten Provision und Courtage nur einen Teil geltend, denn sie fordert nur eine Provision iHv. 0,35% vom Umsatz zuzüglich einer Courtage iHv. 0,08 %, ohne bei ihrer Berechnung zu berücksichtigen, dass die Mindestprovision pro Geschäftsanfall 15 EUR beträgt und sie mithin bei zahlreichen Geschäften eine höhere Provision an die Beklagte geleistet haben müsste. Insofern ist aber auch hier unter dem Gesichtspunkt der abschließenden Gesamtklage bestimmbar, welchen Teil ihrer Forderung die Klägerin begehrt, nämlich für die vorgetragenen Umsätze unter Verzicht auf die oft höher liegende Mindestprovision nur die Rückzahlung von 0,35% Provision und von 0,08% Courtage. Randnummer 77
- b)Die Klägerin hat ihre Forderung aber nicht schlüssig dargelegt. Auch wenn sie die Forderung als abschließende Gesamtklage geltend macht, genügt sie ihrer Darlegungslast nur, wenn ihrem Vortrag zu entnehmen ist, für welche Geschäfte sie wann an die Beklagte in welcher Höhe eine Provision geleistet hat, die sie nun im Rahmen eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs zurückfordert. Nur dann kann sich die Beklagte auf die Begründung der Gesamtforderung substantiiert einlassen. Mit der bloßen Behauptung der von der Beklagten bestrittenen Gesamtumsätze für die Jahre 1999 und 2000 - 2001 genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast ebenso wenig wie mit dem Verweis auf die eingereichte Anlage K 10. Das gilt auch, wenn man grundsätzlich den Verweis auf eine nur in der Anlage erfolgte Aufstellung für ausreichend hält. Die von der Klägerin eingereichte Anlage K 10 enthält keine schlüssige und nachvollziehbare Aufstellung der getätigten Wertpapiergeschäfte und der insoweit geleisteten Provisionszahlungen. Zum einen gibt die Aufstellung keinen Aufschluss darüber, wann Provisionen geleistet worden sein sollen, denn diese werden in der Aufstellung gar nicht wiedergegeben. Zum anderen sind die für die jeweiligen Jahre behaupteten Umsätze, aus denen die Klägerin die Gesamtsumme der Provisionen berechnet, der Anlage gar nicht zu entnehmen. Zunächst werden dort in großem Umfang Geschäfte den falschen Jahreszahlen zugeordnet. Die Aufstellung für das Jahr 2001 enthält Wertpapierkäufe aus dem Jahr 2000, in der Aufstellung für das Jahr 2002 fehlen Ankäufe, die fehlerhaft den Jahren 2003 und 2004 zugeordnet werden, für das Jahr 2003 fehlen Wertpapierankäufe, die dem Jahr 2004 zugeordnet wurden und es sind fälschlich Ankäufe aus dem Jahr 2002 aufgeführt. Randnummer 78 Aber auch die behaupteten Umsätze ergeben sich aus der Tabelle nicht. Für 1999 enthält die Tabelle keine Angaben, für das Jahr 2001 werden nicht 270.000 Euro sondern 270.208 EUR als Umsatz genannt, für das Jahr 2002 nicht 860.000, sondern 860.596,58 für das Jahr 2003 statt 3.100.000 EUR 3.100.438,10 EUR, die behaupteten 6.147.000 EUR Umsatz sind der Tabelle für das Jahr 2004 gar nicht zu entnehmen, ebenso wenig die behaupteten 9.400.000 EUR für das Jahr 2005. Randnummer 79 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die unterlegene Klägerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 80 IV. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision nicht ersichtlich sind, besteht keine Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004095