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Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer 1 Ta 357/13 Beschluss § 33 RVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt,

  1. August 2013, 7 Ca 194/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  2. August 2013 – 7 Ca 194/13 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahren auf € 4.591,68 und für den Vergleich auf € 5.620,
  3. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin, die bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 950,00 beschäftigt war, hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen: Randnummer 2
  4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
  5. Juni 2013, der Klägerin zugegangen am
  6. Juni 2013 zum
  7. Juli 2013 endet. Randnummer 3
  8. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
  9. Juni 2013 hinaus fortbesteht. Randnummer 4
  10. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Kassiererin zu beschäftigen. Randnummer 5
  11. Die Beklagte wird verurteilt, Euro 475,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit 01.07.2013 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 6 Im Termin vom
  12. August 2013 haben die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 16 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom
  13. August 2013 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 5.620,85 und für den Vergleich auf € 6.650,02 festgesetzt und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Bl. 16, 21 d.A.). Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse mit einem am
  14. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingereicht (Bl. 22 d.A.) und beantragt, den Wert für das Verfahren auf nicht mehr als € 4.591,68 und für den Vergleich auf € 5.620,85 festzusetzen. Wegen der Begründung wird im Übrigen auch auf die Ausführungen im Schreiben vom
  15. August 2013 (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom
  16. September 2013 (Bl. 23 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 8 II. Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg. Der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich ist um jeweils € 1.029,17 zu reduzieren. Randnummer 9 Allein Streit besteht in Bezug auf die Bemessung des Gegenstandswertes für den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2), den das Arbeitsgericht mit € 1.029,17 bemessen hat, da es offensichtlich in Abweichung von der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Hess. LAG vom
  17. August 1999 – 15 Ta 137/99, NZA-RR 1999, 660 m.w.H.) das aus besonderen Anlass gewährte Weihnachts- und Urlaubsgeld bei der Ermittlung der Höhe des monatlichen Bruttoentgelts anteilig mit in Ansatz gebracht hat. Randnummer 10 Das Beschwerdegericht hält insoweit nicht mehr an der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen fest. Nach dieser bemaß sich der allgemeine Feststellungsantrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (vgl. Hess. LAG vom
  18. Januar 2001 – 15 Ta 688/04 , dokumentiert in juris). Randnummer 11 Nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dazu näher Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff.), an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung nunmehr orientiert (Bader/Jörchel NZA 2013, 811: A.II. des Katalogs Nr. 17), wird der allgemeine Feststellungsantrag und unter Aufgabe der abweichende bisherige Rechtsprechung nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom
  19. Februar 2014 - 1 Ta 422/13, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Randnummer 12 Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags wird von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht höchst unterschiedlich beantwortet. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht. Randnummer 13 Unter Beachtung der nunmehrigen Auffassung zur Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist im Hinblick auf den Antrag der Beschwerde unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG (vgl. Hess. LAG vom
  20. Januar 1999 – 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg a.a.O. Rn A 688) eine über den Beschwerdeantrag hinausgehende Wertminderung ausscheidet, der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert für das Verfahren und den Vergleich jeweils um den Betrag von € 1.029,17 zur reduzieren. Deshalb bemisst sich der Wert für das Verfahren auf € 4.591,68 und für den Vergleich auf € 5.620,
  21. Randnummer 14 Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Randnummer 15 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004101

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