Leitsatz Ein Entfall der in dem betreffenden Rechtszug angefallen Gebühr nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG tritt regelmäßig auch dann ein, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung eines zuvor verkündeten Berufungsurteils durch das Revisionsgericht der Rechtsstreit anschließend durch einen gerichtlichen Vergleich im Berufungsrechtszug beendet wird. Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach, 5. September 2007, 5 Ca 147/07, Beschluss Tenor Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2013 - Kassenzeichen xxxx - über € 3.379,20 aufgehoben. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien stritten im Verfahren um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer tariflichen Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin. Randnummer 2 Das Hessische Landesarbeitsgerichts stellte mit Urteil vom 20. Mai 2009 - Aktenzeichen 2/8 Sa 1649/07 (Bl. 410 - 421 d. A.) - auf die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. September 2007 - Aktenzeichen 5 Ca 147/07 (Bl. 139 - 157 d. A.) - fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der A GmbH beschäftigten Flugdatenbearbeiter im FVK (Ü-VersTV-FDB) vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen und legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Bundesarbeitsgericht hob auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 15. Februar 2011 - Aktenzeichen 9 AZR 584/09 (Bl. 430 - 444 d. A.) - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück. Randnummer 3 Das Verfahren wurde nach Zurückverweisung beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 1005/11 geführt und mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (Bl. 803 d. A.) stellte das Berufungsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Hinsichtlich dessen genauen Inhalts wird auf Bl. 803 d. A. Bezug genommen. Randnummer 4 Unter dem 13. Mai 2013 stellte der zuständige Kostenbeamte zum Kassenzeichen xxxxxx der Beklagten eine Kostenrechnung für Gerichtskosten über € 3.379,20 (Bl. II d. A.). Hierbei wurde eine allgemeine Verfahrensgebühr ausgehend von einem Streitwert in Höhe von € 125.790,12 in Ansatz gebracht. Randnummer 5 Auf Antrag des Klägervertreters hörte die damalige Vorsitzende der Kammer 2 die Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Bl. 811 d. A.) zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 RVG für das Verfahren und den Vergleich auf € 125.790,12 an; ein dahingehender festsetzender Beschluss befindet sich nicht bei den Gerichtsakten. Randnummer 6 Der Erinnerung der Beklagten vom 24. Mai 2013 gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2013 zum Kassenzeichen xxxxxxxx über € 3.379,20 hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen, was die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 verteidigt hat. Sie meint, mit Urteilsverkündung in der Berufungsinstanz am 20. Mai 2009 sei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 8220 KV GKG aus einem Streitwert von € 125.790,12 in Höhe von € 3.379,20 zu erheben. Diese Gebühr komme auch nach Aufhebung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz und einem anschließenden Vergleichsabschluss nach Zurückverweisung an das Hessische Landesarbeitsgericht nicht in Wegfall. Auch habe die Beklagte die Kosten aus dem Urteil zu tragen, denn nach § 30 GKG könne eine Kostenhaftung gemäß § 29 Ziff. 1 GKG nur durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder geändert werden. Hingegen wirke die Kostenhaftungsregelung im gerichtlichen Vergleich nur im Verhältnis zwischen den Parteien. Randnummer 7 II. 1. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Mai 2013 erhobenen Einwendungen gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2013 - Kassenzeichen xxxxxx - über € 3.379,20 sind - mangels anderer einschlägiger Rechtsbehelfe - als Erinnerung gegen die Kostenrechnung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu sehen. Diese ist zulässig, da der Beschwerdegegenstand € 200,00 übersteigt, § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG. Zuständig für die Entscheidung ist - nach unterbliebener Abhilfe durch den Kostenbeamten - der Vorsitzende alleine, § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG. Randnummer 8 2. Der Erinnerung der Beklagten ist abzuhelfen. Zu Unrecht hat der Kostenbeamte die Beklagte mit Gerichtskosten in Höhe von € 3.379,20 belastet. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG ist im vorliegenden Fall durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 7. Mai 2013 die im Berufungsrechtszug angefallene Gebühr in vollem Umfang entfallen. Im Einzelnen gilt folgendes: Randnummer 9
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