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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 970/13 Urteil Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel nach Wegfall der Tarifbindung § 611 BG

Leitsatz Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel nach Wegfall der Tarifbindung Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 23. Mai 2013, 8 Ca 319/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

Daraus folgt, dass „dynamisch“ auf die jeweils fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihren sich verändernden Fassungen verwiesen sein soll. Daraus folgt aber auch, dass nach Entfallen der Tarifbindung des Arbeitgebers gerade keine Tarifverträge, die nach Entfallen der Tarifbindung des Arbeitgebers abgeschlossen werden, einbezogen sein sollen, da dies über den verfolgten Gleichstellungsgedanken hinausginge. Es gelten dann für das Arbeitsverhältnis nur noch „statisch“ die Tarifverträge fort, die zum Zeitpunkt des Wegfalls der Tarifbindung des Arbeitgebers galten. Diese Auslegung, die vielfach kritisiert wurde (vgl. z. B. Thüsing/Lambrich, RdA 2002, 193; Hanau, NZA 2005, 489; Oetker in Jacobs u. a., Tarifvertragsrecht,

  1. Auflage 2013, Seite 198; Thüsing/Reufels, Tarifrecht, 211, Seite 505 ff., jeweils m. w. N.) wendet das Bundesarbeitsgericht aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin jedenfalls auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem
  2. Januar 2002 vereinbart worden sind, dem Tag, an dem die Schuldrechtsreform in Kraft trat (BAG vom
  3. November 2009 – 4 AZR 514/08 -, BAGE 132, 261; BAG vom
  4. April 2007 – 4 AZR 652/05 -, BAGE 122, 74; BAG vom
  5. September 2005 – 4 AZR 536/04 -, BAGE 116, 326). Randnummer 39 Vorliegend handelt es sich um einen solchen „Altvertrag“. Die Auslegungsregeln zur Gleichstellungsabrede finden daher nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, Anwendung. Die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags verweist jetzt „statisch“ auf die am
  6. Dezember 2006 geltende Fassung des Gehaltstarifvertrags des Hessischen Einzelhandels. An diesem Tag endete die Tarifbindung der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Ende der Mitgliedschaft im entsprechenden Arbeitgeberverband. Randnummer 40 Auch die später vereinbarten Nachträge zum Arbeitsvertrag ändern an dieser Rechtslage nichts. Randnummer 41 Insbesondere sind durch diese der Arbeitsvertrag und damit auch die Bezugnahmeklausel nicht zu einem „Neuvertrag“ geworden, für den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts andere Auslegungsregeln gelten. Randnummer 42 Für „Neuverträge“ soll die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB anwendbar sein mit der Annahme, dass es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt (BAG vom
  7. Mai 2012 – 4 AZR 224/10 -, zitiert nach juris; BAG vom
  8. Juli 2011 – 4 AZR 706/09 -, NZA 2012, 100 m. w. N.; BAG vom
  9. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 -, AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifverträge). Es ist hier auf die anerkannten Auslegungsregeln, in erster Linie auf den Wortlaut zurückzugreifen (BAG vom
  10. Mai 2012 – a. a. O.). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG vom
  11. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 -, AP Nr. 76 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom
  12. November 2009 – 4 AZR 514/08 -, BAGE 132, 261; BAG vom
  13. November 2005 – 5 AZR 128/05 -, NZA 2006, 202; BAG vom
  14. August 2005 – 5 AZR 545/04 -, zitiert nach juris; BGH vom
  15. September 2005 – VIII ZR 284/04 -, zitiert nach juris). Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß (BAG vom
  16. November 2005, a. a. O.; BAG vom
  17. August 1998 – 1 AZR 598/97 -, NZA 1999, 659). Die Unklarheitenregel beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken (vgl. dazu auch Kammerurteil vom
  18. Oktober 2013 – 13 Sa 569/13 ). Randnummer 43 Diese Grundsätze gelten auch für die arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln im Rahmen von Vertragsänderungen. Randnummer 44 Bei einer Änderung eines Altvertrags nach dem
  19. Januar 2002 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für „Neu“- oder für „Altverträge“ maßgebend sind, darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der hieran beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG vom
  20. Oktober 2011, AP Nr.

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom 24.

Februar 2010 – 4 AZR 691/08 -; AP Nr. 75 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom

  1. November 2009 – 4 AZR 514/08 -, NZA 2010, 170). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am
  2. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (vgl. dazu BAG vom
  3. Juli 2008 – 10 AZR 606/07 -, BAGE 127, 185). Eine solche Regelung soll die Annahme eines „Altvertrages“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hindern (BAG vom
  4. November 2009 – 4 AZR 514/08 -, a. a. O.). Randnummer 45 Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG vom
  5. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 -, AP Nr.

§ 1TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; kritisch dazu Löwisch/Rieble, TVG, 3.

Auflage 2012, § 3 Randziffer 464 ff.). Ob hierfür immer der pauschale Verweis auf den Altvertrag ausreicht, hat das BAG bislang offen gelassen (BAG vom

  1. November 2009 – 4 AZR 514/08 -, a. a. O.), auch wenn es, wie oben ausgeführt, die Formulierung „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag bleiben unberührt“ schon als ausreichende Dokumentation der Aufnahme in den rechtsgeschäftlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien angesehen hat. Eine bloße Veränderung in der Vergütungsgruppenzuordnung ließ das BAG demgegenüber ebenso wenig für einen Neuabschluss des Arbeitsvertrages ausreichen (BAG vom
  2. November 2009 – 4 AZR 514/08 -, a. a. O.), wie auf einzelne Arbeitsbedingungen bezogene Änderungen des Altvertrages (BAG vom
  3. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 -, a. a. O.). Randnummer 46 Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass mit den nach dem
  4. Januar 2002 vereinbarten Nachträgen zum ursprünglichen Arbeitsvertrag die Bezugnahmeklausel aus § 14 neu vereinbart wurde und sich somit ausnahmsweise – trotz Verbandsaustritts der Rechtsvorgängerin der Beklagten – aus der Klausel die unbedingte Bezugnahme auf die jeweilige Tarifvertragsregelung ergibt. Die Schreiben der Beklagten vom
  5. September 2006,
  6. März 2008,
  7. Mai 2008 und
  8. Juni 2008 enthalten überhaupt keinen Hinweis auf den ursprünglichen Vertrag. Das Nachtragsschreiben vom
  9. November 2011 enthält am Ende zwar den Satz „alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages gelten unverändert fort“, der Nachtrag befasst sich aber auch mit der Gehaltsanpassung wegen veränderter Wochenarbeitszeiten der Klägerin. Wenn man noch berücksichtigt, dass die Klägerin nach Verbandsaustritt der Rechtsvorgängerin der Beklagten zunächst „Gehaltserhöhungsschreiben“ ohne irgendeinen Verweis auf den alten Arbeitsvertrag erhalten hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien die Bezugnahmeklausel im ursprünglichen Arbeitsvertrag erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbindung gemacht haben, auch wenn in den Schreiben vom
  10. August 2008,
  11. November 2008 und
  12. Januar 2009 Hinweise auf eine „Tarifgruppe“ enthalten sind. Aus diesem Hinweisen auf Tarifverträge mag eine freiwillige Anlehnung an Tarifverträge abgelesen werden. Der Wille zur „ewigen“ Bindung an die Gehaltstarifverträge des Hessischen Einzelhandels ist nicht erkennbar. Randnummer 47 Aber selbst wenn man dies entgegen der Ansicht der erkennenden Kammer anders sehen wollte, bliebe das gefundene Ergebnis unberührt. Randnummer 48 Als „Neuvertrag“ verstanden, muss die Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags nämlich gemäß den oben angeführten Kriterien des § 305 c Abs. 2 BGB ausgelegt werden. Auf die Unklarheitenregel kann dabei regelmäßig nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (BAG vom
  13. Mai 2012, a. a. O.; BAG vom
  14. Oktober 2009 – 4 AZR 880/07 -, zitiert nach juris; BAG vom
  15. Dezember 2010 – 4AZR 1/08 -, AP Nr. 40 zu § 307 BGB). Selbst wenn von einer entfernten Möglichkeit ausgegangen werden könnte, ein anderes Auslegungsergebnis sei denkbar, genügt dies nicht zur Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAG vom
  16. Mai 2012, a. a. O.; BAG vom
  17. April 2010 – 4 AZR 768/08– DB 2010, 1998). Randnummer 49 § 14 des Arbeitsvertrages vom
  18. Januar 1990 bestimmt, dass „der Mantel- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels Hessen in der zuletzt gültigen Fassung …“ Anwendung findet. Dies ist in Bezug auf die Bezeichnung des Tarifvertrages eindeutig. Es soll der (Singular!) zuletzt gültige Tarifvertag sein, nicht etwa ein früherer oder ein in Zukunft zu erwartender. Nach allgemeinem Sprachverständnis bezeichnet „zuletzt“ das, was am Ende, am Schluss geschieht. Ein Zukunftsbezug fehlt vollends. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn von den „jeweils gültigen“, oder den „jetzigen und zukünftigen Fassungen“ oder auch nur „in der jeweiligen Fassung“ oder ähnlichem die Rede wäre. Daran fehlt es aber. Der Wortlaut sagt eindeutig, dass nur der Tarifvertrag gelten soll, der zur Zeit des Vertragsabschlusses am
  19. Januar 1990 in Kraft war. Randnummer 50 Daran ändert auch der Eingangsteil von § 14 des Arbeitsvertrages nichts, der formuliert „soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt“. Aus „auf diesem Vertrag“ ergibt sich nämlich nichts anderes. Was anders sein soll, kann in zwei Richtungen verstanden werden: Zum einen so, dass sich aus „diesem Vertrag nichts von dem damals geltenden Tarifvertrag Abweichendes ergibt (inhaltliche Divergenz) zum anderen so, dass sich aus „diesem Vertrag“ Abweichungen von der Festschreibung der damals - „zuletzt“ - gültigen Fassung des Tarifvertrages ergeben können (Divergenz im Verweisungscharakter). Randnummer 51 Für beides ergeben sich keine Anhaltspunkte. In § 1 ist auf die Tarifgruppe II Bezug genommen. In § 3 ist vom Tarifgehalt die Rede, § 7 des Arbeitsvertrages redet vom Urlaub nach den tarifvertraglichen Bestimmungen, der „zur Zeit“ 34 Arbeitstage im Jahr beträgt. Dies lässt weder einen Schluss auf eine inhaltliche Abweichung von dem damals geltenden Tarifvertrag zu, im Gegenteil, noch und erst recht nicht ist diesen Vereinbarungen zu entnehmen, dass entgegen der in § 14 festgehaltenen statischen Verweisung für Teile des Vertrages doch eine dynamische Verweisung auf die in Zukunft jeweils gültigen Tarifverträge gewollt gewesen wäre. Auch § 3 Satz 4 des Arbeitsvertrages lässt keinen zwingenden Schluss auf ein tarifdynamisches Gehalt zu. Die dortige Anrechnungsklausel übertariflicher Vergütung bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe ist nämlich auch innerhalb des damals gültig gewesenen Tarifwerks denkbar und lässt nicht zwingend darauf schließen, dass die Parteien entgegen § 14 für das Gehalt doch eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen Tarifverträge wollten (ebenso bereits Kammerurteil vom
  20. Oktober 2013 – 13 Sa 569/13 ). Randnummer 52 Die Klägerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhungen gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Randnummer 53 Nach ständiger Rechtsprechung ist unter betrieblicher Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (vgl. z. B.: BAG vom
  21. Juni 2004 - 4 AZR 417/03 -, zitiert nach juris). Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG vom
  22. Mai 2006 – 1 AZR 111/05– AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG). Randnummer 54 Bei allen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern kann eine betriebliche Übung zur Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG vom
  23. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 -, zitiert nach juris; BAG vom
  24. November 2004 - 5 AZR 622/03 - und - 5 AZR 73/04 -, beide zitiert nach juris). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wird sich nämlich grundsätzlich gerade nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht gerade den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der tariflichen Entwicklung vorzunehmen (BAG vom
  25. Februar 2005 - AZR 284/04 -, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ist nichts erkennbar, was darauf schließen ließe, dass die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin dauerhaft zukünftige Tariflohnerhöhungen weitergeben wollte. Im Gegenteil ergibt sich aus fast allen Nachträgen zum Arbeitsvertrag gerade, dass eine von dem Tarifentgelt losgelöste Bruttoentgeltvereinbarung getroffen worden ist. Eine betriebliche Übung liegt daher nicht vor. Randnummer 55 Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 56 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die Beklagte ist bundesweit tätig und wird von vielen Arbeitnehmern auf die streitbefangenen Tariflohnerhöhungen in Anspruch genommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004113

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