Leitsatz Eine Auskunftsklage der U-LAK ist auch dann schlüssig, wenn diese nur vermutet, dass in dem Baubetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG bei Nichterteilung der Auskunft, wenn die klagende Kasse nicht vorträgt, auf Grund welcher Anhaltspunkte sie von der Beschäftigung wie vieler Arbeitnehmer in welchen Monaten ausgeht. Eine pauschale Annahme, es sei jeden Monat ein gewerblicher Arbeitnehmer und ein Angestellter beschäftigt worden, ist unzulässig und rechtfertigt keine Entschädigung in Höhe von 80% der möglicherweise entgehenden (Durchschnitts-)Beiträge für jeden von der Klage umfassten Monat. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 12. Juni 2013, 3 Ca 1482/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 – 3 Ca 1482/12 – teilweise abgeändert. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner dem Kläger 1. auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular hinsichtlich jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers, den sie in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2012 beschäftigt hatten, Auskunft zu erteilen über 1.1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers 1.2. den monatlich aufgeschlüsselten beitragspflichtigen Bruttolohn und die diesem zu Grunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden 1.3. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens 1.4. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt 1.5. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand 1.6. gegebenenfalls eine positiv bekannte Schwerbehinderteneigenschaft 1.7. Art der Tätigkeit 2. auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular hinsichtlich jedes einzelnen Angestellten, der eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübte – ausgenommen sind nur geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), den sie in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2012 beschäftigt hatten, Auskunft zu erteilen über: 2.1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten 2.2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens 2.3. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner zu tragen. In Bezug auf die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Anspruchs nach § 61 Abs. 2 ArbGG wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Auskunftspflichten der Beklagten zu 1) und 2) nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Zeit von Januar 2010 bis Juni 2012. Randnummer 2 Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV-Bau], Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) seit 2010 insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Festbeiträge für angestellte Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Randnummer 3 Die Beklagte zu 2) ist eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) und Komplementärin der Beklagten zu 1). Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in A/B und firmieren als „Bauunternehmen". Randnummer 4 Die Beklagten zu 1) und 2) waren an allen Verhandlungsterminen dieses Rechtsstreits säumig. Randnummer 5 Der Kläger erhob am 03. September 2012 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage auf schriftliche Auskünfte über die Beschäftigung jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers und jedes Angestellten, den diese in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2012 beschäftigt hatten. Er hat behauptet, die Beklagte zu 1) unterhalte einen Hochbau- und Maurerbetrieb. Für den Fall, dass die Verpflichtungen auf Auskunft nicht innerhalb einer Frist vollständig erfüllt werden sollten, begehrte der Kläger die Festsetzung einer Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 6 Vor Klageerhebung hatte der Kläger durch Schreiben vom 28. Juli 2011, 02. September 2011 und 10. Mai 2012 die Beklagten zu 1) und 2) zur Erteilung der Auskünfte, jeweils unter Beifügung eines Formblatts, aufgefordert. Mit dem letzten Schreiben drohte der Kläger die Erhebung einer Auskunftsklage an. Die Beklagten zu 1) und 2) reagierten nicht. Randnummer 7 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe im gesamten Klagezeitraum durchgängig mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer und einen Angestellten beschäftigt. Er vermute die Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten im Klagezeitraum, da die Beklagten auf die drei vorprozessualen Schreiben nicht reagiert hatten. Randnummer 8 Die Entschädigungssumme hat der Kläger mit 80 % des so genannten Mindestbeitrags berechnet, welchen die Beklagte zu 1) bei der angenommenen Beschäftigung eines gewerblichen Arbeitnehmers und eines Angestellten zu zahlen hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03. Juni 2013, Seite 4 ff. (Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 9 Der Kläger beantragte in dem auf den 12. Juni 2013 anberaumten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden zuletzt nach teilweiser Klagerücknahme wegen der Beschränkung des Auskunftsbegehrens, die Beklagten zu 1) und 2) im Wege des Versäumnisurteils wie Gesamtschuldner zu verurteilen, Randnummer 10 1. ihm auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular hinsichtlich jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers, den sie in den Monaten Randnummer 11 Januar 2010 bis Juni 2012 Randnummer 12 beschäftigt hatten, Auskunft zu erteilen über: Randnummer 13 1.1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers Randnummer 14 1.2. den monatlich aufgeschlüsselten beitragspflichtigen Bruttolohn und die diesem zugrundeliegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden Randnummer 15 1.3. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens Randnummer 16 1.4. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt Randnummer 17 1.5. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand Randnummer 18 1.6. gegebenenfalls eine der Gegenseite positiv bekannte Schwerbehinderteneigenschaft Randnummer 19 1.7. Art der Tätigkeit Randnummer 20 2. ihm auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular hinsichtlich jedes einzelnen Angestellten, der eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübte – ausgenommen sind nur geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) –, den sie in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2012 beschäftigt hatten, Auskunft zu erteilen über: Randnummer 21 2.1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten Randnummer 22 2.2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens Randnummer 23 2.3. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt Randnummer 24 3. für den Fall, dass die zuvor unter 1. und 2. genannte Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: Randnummer 25 zu Ziff. 1.: 14.400,00 EUR Randnummer 26 zu Ziff. 2.: 1.575,00 EUR Randnummer 27 Mit am 12. Juni 2013 verkündeten Urteil wies das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage durch ein unechtes Versäumnisurteil ab. Zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach §§ 5, 6 und 8 VTV gehöre, dass die Beklagtenseite Arbeitgeber iSd. Vorschriften sei. Der Kläger habe die Arbeitgebereigenschaft der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Die Vermutung erfolge ins Blaue hinein, da jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Arbeitgebereigenschaft fehlten. Der Umstand, dass vom Kläger angeschriebene Baugewerbetreibende auf Anfragen häufig nicht reagierten, genüge nicht um von einer Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die Beklagten auszugehen. Randnummer 28 Zur Wiedergabe der vollständigen Begründung und wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 20-25 d. A.) verwiesen. Randnummer 29 Gegen das ihm am 11. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 04. Oktober 2013 bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 11. November 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 30 Der Kläger nimmt Bezug auf seinen Vortrag aus erster Instanz. Er macht geltend sein Anspruch sei gem. § 21 Abs. 2 VTV gerechtfertigt. Danach sei auch ein Arbeitgeber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn er im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigte. Da er zur Einhaltung und Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem VTV verpflichtet sei, sei er auf Auskunftserteilung angewiesen. Dass Verhalten der Beklagten, keine so genannte Null-Meldung zu erteilen, lasse darauf schließen, dass mindestens ein gewerblicher Arbeitnehmer und ein Angestellter beschäftigt wurden. Dies sei keine Behauptung ins Blaue, sondern eine zulässige Vermutung. Die Berechnung des Entschädigungsanspruchs bei Nichterteilung der tarifvertraglichen Auskunft entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Randnummer 31 Die Beklagten zu 1) und 2 waren im Verhandlungstermin am 26. Februar 2014 säumig. Sie waren durch Beschluss vom 12. November 2013 am 16. November 2013 (Zustellungsurkunde Bl. 51 f. d.A.) ordnungsgemäß geladen worden. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 - 3 Ca 1482/12 – abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) im Wege des Versäumnisurteils wie Gesamtschuldner zu verurteilen, Randnummer 34 1. ihm auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular hinsichtlich jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers, den sie in den Monaten Randnummer 35 Januar 2010 bis Juni 2012 Randnummer 36 beschäftigt hatten, Auskunft zu erteilen über: Randnummer 37 1.1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers Randnummer 38 1.2. den monatlich aufgeschlüsselten beitragspflichtigen Bruttolohn und die diesem zugrundeliegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden Randnummer 39 1.3. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens Randnummer 40 1.4. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt Randnummer 41 1.5. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand Randnummer 42 1.6. gegebenenfalls eine der Gegenseite positiv bekannte Schwerbehinderteneigenschaft Randnummer 43 1.7. Art der Tätigkeit Randnummer 44 2. ihm auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular hinsichtlich jedes einzelnen Angestellten, der eine nach den Vorschriften des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübte – ausgenommen sind nur geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) –, den sie in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2012 beschäftigt hatten, Auskunft zu erteilen über: Randnummer 45 2.1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten Randnummer 46 2.2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens Randnummer 47 2.3. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt Randnummer 48 3. für den Fall, dass die zuvor unter 1. und 2. genannte Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung vollständig erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: Randnummer 49 zu Ziff. 1.: 14.400,00 EUR Randnummer 50 zu Ziff. 2.: 1.575,00 EUR Randnummer 51 Wegen des vollständigen Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seine Berufungsbegründung sowie die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 2014 (Bl. 54 f. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Randnummer 53 Die Berufung ist nur teilweise begründet. Randnummer 54 I. Die Beklagten zu 1) und 2) sind dem Kläger gem. §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2 VTV vom 18. Dezember 2009 bzw. vom 18. Dezember 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2011 verpflichtet, wie Gesamtschuldner nach §§ 161 Abs. 1 und Abs. 2, 128 S. 1 HGB die begehrten Auskünfte zu erteilen. Insoweit war ein Teil-Versäumnisurteil nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 539 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zu erlassen. Randnummer 55 1. Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger begehrten Auskünfte sind bezogen auf die Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer: Randnummer 56 - § 5 Abs. 2 Nr. 1 VTV (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers), Randnummer 57 - § 6 Abs. 1 Nr. 1 VTV (monatlich aufgeschlüsselter beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zu Grunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden), Randnummer 58 - §§ 5 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 1 Nr. 2 VTV (Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens), Randnummer 59 - § 6 Abs. 1 Nr. 3 VTV (Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt), Randnummer 60 - § 6 Abs. 1 Nr. 4 VTV (gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand), Randnummer 61 - § 5 Abs. 2 Nr. 2 VTV (dem Arbeitgeber positiv bekannte Schwerbehinderteneigenschaft) und Randnummer 62 - § 5 Abs. 2 Nr. 5 VTV (Art der Tätigkeit). Randnummer 63 Für das Auskunftsbegehren wegen der Beschäftigung angestellter Arbeitnehmer sind folgende Anspruchsgrundlagen anzuführen: Randnummer 64 - § 8 Abs. 1 Nr. 1 VTV (Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten), Randnummer 65 - §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 VTV (Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und des Ausscheidens) und Randnummer 66 - § 8 Abs. 2 Nr. 1 VTV (Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt). Randnummer 67 Die Auskunftsansprüche nach § 5 VTV stehen der zuständigen Kasse zu. Der Kläger ist die zuständige Kasse für die Beklagten zu 1) und 2) gem. § 3 Abs. 1 S. 1, erster Halbsatz VTV. In § 6 VTV ist der Kläger ausdrücklich als diejenige Stelle benannt, welcher die Meldungen zu erteilen sind. Die Auskunftsberechtigung des Klägers für die Meldungen nach § 8 VTV ergibt sich aus seiner Eigenschaft als Einzugsstelle nach § 3 Abs. 3 VTV. Randnummer 68 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann der Kläger diese Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Arbeitgeber iSd. VTV - und damit zugleich gegen die Beklagte zu 2) - geltend machen. Randnummer 69 Der VTV begründet Rechte und Pflichten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin eines baugewerblichen Betriebs nach § 1 Abs. 2 VTV und setzt voraus, dass dieser Arbeitgeber bzw. diese Arbeitgeberin Arbeitnehmer beschäftigt. Der Begriff des „Betriebs“ ist lediglich Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich (vgl. BAG Urteil vom Oktober 1982 - 4 AZR 1152/79 - veröffentlicht in juris). Soweit in §§ 4 bis 32 VTV Rechte und Pflichten geregelt werden, wird der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin als „Arbeitgeber“ bezeichnet. Randnummer 70 Der Kläger darf zulässig behaupten, dass die Beklagte zu 2) eine baugewerbliche Arbeitgeberin sei. Dabei handelt es sich nicht um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Randnummer 71
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