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Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 901/13 Urteil Für die Betriebsrentenanpassung ist die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners en

Leitsatz Für die Betriebsrentenanpassung ist die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners entscheidend. Dies gilt auch wenn Gewinnabführungs- und Be-herrschungsvertrag mit der Muttergesellschaft besteht. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Mai 2013, 18 Ca 9217/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom
  2. Mai 2013 – 18 Ca 9217/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um eine Betriebsrentenanpassung. Randnummer 2 Die am
  3. Dezember 1942 geborene Klägerin stand vom
  4. Dezember 1966 bis zum
  5. Januar 2003 in den Diensten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Beklagte ist ein Konzernunternehmen der AA AG. Die Klägerin bezieht seit dem
  6. Februar 2003 Leistungen aus der Versorgungsregelung der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Höhe von 616,61 EURO brutto monatlich (Ausgangsrente). Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin bündeln die in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungsprüfungen jeweils auf den
  7. Januar. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat die Betriebsrente der Klägerin seit Rentenbeginn nicht angepasst. Mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom
  8. November 2007 (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift Bl. 21, 22 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Anpassung zum Stichtag
  9. Januar 2007 unter Berücksichtigung der vergangenen Geschäftsergebnisse und der erwarteten künftigen Entwicklung nicht erfolgen werde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom
  10. Februar 2008 (vgl. Anlage 4 zur Klageschrift Bl. 23 d. A.) Widerspruch ein. Randnummer 3 Die Klägerin begehrt mit ihrer am
  11. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Anpassung ihrer Betriebsrente und zwar auch nachholend ab dem
  12. Januar 2010, um monatlich 72,94 EURO brutto. Der Anpassungsbetrag entspricht dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes in der Zeit vom
  13. Februar 2003 bis zum
  14. Dezember 2009 von 11,83 %. Randnummer 4 Die Beklagte hat mit Wirkung zum
  15. Dezember 2007 ihr operatives Geschäft eingestellt. Die Erfüllung und Abwicklung der Versorgungsverbindlichkeiten von rund 600 Rentnern ist gegenwärtig der Geschäftszweck der in der Rechtsform einer GmbH bestehenden Beklagten. Zwischen der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die AA AG ist außerdem die alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Randnummer 5 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist die Betriebsrenten zum
  16. Januar 2010 anzupassen. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass die AA AG wirtschaftlich in der Lage ist, die Betriebsrenten zum
  17. Januar 2010 anzupassen. Randnummer 6 Die Klägerin hat gemeint, das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom
  18. Mai 2009 (3 AZR 369/07) entschieden, dass bei Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohne weitere Voraussetzung ein sogenannter Berechnungsdurchgriff zu erfolgen hat und es dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft ankomme. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt,
  19. die Beklagte zu verurteilen, ihre monatlichen Leistungen aus der Versorgungsregelung der Beklagten ab dem
  20. Januar 2010 um einen Anpassungsbetrag in Höhe von 72,94 EURO brutto zu erhöhen;
  21. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.625,03 EURO brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  22. Januar 2013 zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes seit der Entscheidung vom
  23. Oktober 1994 (3 AZR 910/03) berufen, wonach zwei Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff gegeben sein müssen, nämlich zunächst die „verdichtete Konzernverbindung“ und zum Weiteren das Erfordernis, dass „die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausgeübt worden ist, die auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht hat“. Die Beklagte hat gemeint, wenn das Bundesarbeitsgericht diese langjährige Rechtsprechung hätte aufgeben wollen, hätte es hierauf hingewiesen. Außerdem sei aus Sicht des Rechts der Kapitalgesellschaften der Berechnungsdurchgriff system- und wertungswidrig. Hinzukommen müsse deshalb ein vorsätzliches und von der Rechtsordnung mit Blick auf die Belange der Betriebsrentner der abhängigen Gesellschaft missbilligtes Verhalten des herrschenden Unternehmens. Die Beklagte hat weiter gemeint, zumindest müsse sie sich darauf berufen können, dass ihre mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf der Verwirklichung eines konzerntypischen Risikos beruht. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom
  24. Mai 2013 stattgegeben. Es hat gemeint, das Bundesarbeitsgericht habe mit seinem Urteil vom
  25. Mai 2009 (3 AZR 369/07) seine Rechtsprechung zum Berechnungsdurchgriff für den Beherrschungsvertrag aufgegeben. Danach rechtfertige der Beherrschungsvertrag nunmehr ohne weitere Voraussetzungen einen sogenannten Berechnungsdurchgriff. Wegen der weitern Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung zugenommen. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom
  26. Februar 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, dass erstinstanzliche Urteil sei falsch. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die eigene wirtschaftliche Lage der Beklagten die Ablehnung der begehrten Betriebsrentenanpassung rechtfertige. Es sei auch unstreitig, dass die AA AG auf die Beklagte keine negativen Einflüsse ausgeübt habe. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Anpassung ihrer Betriebsrente könne sich deshalb nur dann ergeben, wenn allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrages zu einem Berechnungsdurchgriff führen würde. Dies sei aber anders, als das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil und die Klägerin meinen, nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht habe in dem Urteil vom
  27. Mai 2009 (3 AZR 369/07) seine bisherige Rechtsprechung, wonach für einen Berechnungsdurchgriff auch bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages als weitere Voraussetzung die missbräuchliche Ausübung der Konzernleitungsmacht hinzutreten muss, nicht aufgegeben. Die Beklagte meint, wenn das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsauffassung geändert haben sollte, so wäre dies zu Unrecht geschehen, zumindest aber sei es im vorliegenden Streitfall nicht gerechtfertigt, allein wegen des Vorliegens eines Beherrschungsvertrages einen Berechnungsdurchgriff zu bejahen, da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die AA AG ihre Konzernleitungsmacht nicht in negativer Weise ausgeübt habe. Die Beklagte meint weiter, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
  28. Mai 2009 beträfe zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen Sonderfall, nämlich die Beendigung eines Beherrschungsvertrages, bei der die Befürchtung bestand, dass durch Vermögenstransaktionen die Versorgungsverbindlichkeiten der Arbeitnehmer und Rentner beeinträchtigt werden könnten. Die Beklagte meint auch, wenn ein Berechnungsdurchgriff bei einem Beherrschungsvertrag stets erfolge, würde dies gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen. Denn es würde dann nicht berücksichtigt werden, dass die Frage, ob ein Erhöhungsanspruch gegen die Beklagte besteht, zu trennen ist von der Frage, ob Verluste der Beklagten aufgrund von bestehenden Ansprüchen von der AA AG ausgeglichen werden müssen. Wenn die Beklagte mit der AA AG keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hätte, aufgrund dessen die AA AG schon Verluste in zweistelliger Millionenhöhe übernommen habe, wäre die Beklagte selbst nicht in der Lage, die Betriebsrenten dauerhaft zu zahlen und der Pensionssicherungsverein müsste anstelle der Beklagten die Betriebsrentenzahlungen übernehmen. Der Pensionssicherungsverein sei aber bekanntlich nicht verpflichtet, Betriebsrentenerhöhungen durchzuführen. Die Beklagte meint, gerade dieser Umstand zeige, dass es keine Anpassungsgarantie gibt und dass das BetrAVG gerade nicht davon ausgehe, dass stets eine Geldwertsicherung der Betriebsrente stattfinden müsse. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom
  29. Mai 2013 – 18 Ca 9217/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom
  30. Mai 2013 – 18 Ca 9217/12 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG in Verb. m. §§ 517,519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. A Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere für den Klageantrag zu 1). Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der Klageantrag zu 1) ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klägerin verlangt nur die Zahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages an sich selbst und damit längstens für die Dauer ihres Lebens. Dies musste sie nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen ( vgl. BAG Urteil vom 26.Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 - ). Unter Berücksichtigung des Klageantrages zu 2), mit dem die Klägerin die fälligen Anpassungsbeträge für den Zeitraum vom
  31. Januar 2010 bis zum
  32. Dezember 2012 einklagt, kann die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) allerdings den monatlichen Anpassungsbetrag erst ab dem
  33. Januar 2013 geltend machen, ansonsten werden die Anpassungsbeträge der Jahre 2010 bis 2012 doppelt geltend gemacht. B Randnummer 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin nach § 16 BetrAVG für die Zeit ab dem
  34. Januar 2010 an den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. I. Randnummer 19 Die Prüfung, ob die Betriebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zuletzt zum
  35. Januar 2009 bzw.
  36. Januar 2012 zu erfolgen. Randnummer 20 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls eine Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist ( vgl. BAG Urteil vom
  37. Oktober 2010 – 3 AZR 502/02 - ) allerdings wäre die erste Anpassungsprüfung hinsichtlich der Betriebsrente der Klägerin bereits vor dem
  38. Januar 2007 durchzuführen gewesen, da die Bündelung der Prüfungstermine nicht dazu führen darf, dass der Anpassungszeitraum um mehr als 6 Monate überschritten wird ( vgl. BAG Urteil vom
  39. Oktober 2011 – 3 AZR 732/09 - ). II. Randnummer 21 Die Entscheidung der Beklagten die Betriebsrente der Klägerin nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen ( vgl. BAG Urteil vom
  40. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 - ). Randnummer 23 Dabei trifft die Anpassungsverpflichtung grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt hat oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen, noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen ( vgl. BAG Urteil vom
  41. September 2010 – 3 AZR 427/08 - ). Die wirtschaftliche Lage der Beklagten rechtfertigt nach dem von den Parteien unstreitig gestellten Sachverhalt eine Betriebsrentenanpassung weder zum
  42. Januar 2009, noch zum
  43. Januar
  44. Randnummer 24 Dabei trifft auch eine Abwicklungsgesellschaft – wie die Beklagte -, also ein Unternehmen, das hauptsächlich mit der Nachbearbeitung ehemaliger Geschäftstätigkeit und der Betreuung von Betriebsrentnern befasst ist, die Pflicht zur Anpassungsprüfung gem. § 16 BetrAVG ( vgl. BAG Urteil vom
  45. Juni 2002 – 3 AZR 226/01 - ). Randnummer 25 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sogenannten Rechnungsdurchgriffs. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem Versorgungschuldner die günstigere wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens dies zulässt. Randnummer 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ( vgl. Urteil vom
  46. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 - ) führt eine konzernrechtliche Verflechtung nur dann bei § 16 BetrAVG zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen. Eine verdichtete Konzernverbindung liegt dabei vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt. Eine konzerntypische Gefahr hat sich verwirklicht, wenn das herrschende Unternehmen die Leitungsmacht in einer Weise ausgeübt hat, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehöriger Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unternehmens verursacht worden ist. Die Voraussetzungen für den Berechnungsdurchgriff hat der Betriebsrentner darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im Konzerninteresse erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt werden noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt ( vgl. so die Urteilsgründe der Entscheidung vom
  47. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 - ). Im Streitfall hat sich unstreitig keine konzerntypische Gefahr verwirklicht. Die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten ist von der AA AG nicht verursacht worden Randnummer 27 Zur Entscheidung steht, ob das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung mit Urteil vom
  48. Mai 2009 ( 3 AZR 369/07 ) aufgegeben hat und ob gegebenenfalls der Aufgabe dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Randnummer 28 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  49. Mai 2009 ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Ausstattungspflicht von Rentnergesellschaften bei Ausgliederung ( BAG Urteil vom
  50. März 2008 – 3 AZR 358/06 - ). So führt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom
  51. Mai 2009 unter den Randnummern 34 – 36 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom
  52. März 2008 aus, dass der Ausnahmefall der Nichtanpassung der Betriebsrente nicht planmäßig herbeigeführt werden dürfe. Das Bundesarbeitsgericht führt dann in der Entscheidung vom
  53. Mai 2009 unter den Randnummern 34 – 36 weiter aus, dass seitens des Bundesarbeitsgerichtes bei der Beendigung eines Beherrschungsvertrages eine der Ausgliederung vergleichbare Situation gesehen werde. Es sei nämlich nicht sichergestellt, dass die ursprünglich abhängige Gesellschaft so ausgestattet ist, dass sie in Zukunft zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage sein wird. Dann – so das Bundesarbeitsgericht – treffe das herrschende Unternehmen bei Beendigung des Beherrschungsvertrages gegenüber den Betriebsrentnern der abhängigen Gesellschaft regelmäßig die selben Verpflichtungen, wie den bisherigen Versorgungsschuldner bei Ausgliederung einer Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Das herrschende Unternehmen sei also gegenüber den Versorgungsberechtigten verpflichtet, die abhängige Gesellschaft grundsätzlich so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungsvertrages die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Das gelte – so das Bundesarbeitsgericht – insbesondere dann, wenn – wie in der Entscheidung vom
  54. Mai 2009 zugrundeliegenden Fall gegeben – die Betriebsrenten während des Bestehens des Beherrschungsvertrages angepasst wurden und die bisher abhängige Gesellschaft für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig ist, aber nur noch wenige oder gar keine aktiven Arbeitnehmer beschäftigt. Bis auf den Umstand, dass auch die Beklagte eine abhängige Gesellschaft ist, die für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig ist, aber nur noch wenige oder gar keine aktiven Arbeitnehmer beschäftigt, ist der hier zu entscheidende Sachverhalt mit dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde liegenden Sachverhalts nicht vergleichbar. Vorliegend wurde nämlich weder der Beherrschungsvertrag beendet, noch während Bestehens des Beherrschungsvertrages eine Betriebsrentenanpassung jedenfalls in den Jahren ab 2007 nicht mehr durchgeführt. Auch unter der Randnummer 29 führt das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom
  55. Mai 2009 aus, dass es darum geht, dass die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners nicht zu Lasten des Betriebsrentners durch gesellschaftsrechtliche Veränderungen beeinträchtigt wird. Daher bezieht sich die Aussage des Bundesarbeitsgerichts unter Randnummer 31 des Urteils vom
  56. Mai 2009 nach Ansicht des Berufungsgerichtes nur auf den Fall der Beendigung eines Beherrschungsvertrages. Weiter sind auch die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichtes zu § 302 Aktiengesetz auf den Streitfall nicht übertragbar. Die Beklagte ist unabhängig vom Bestehen eines Beherrschungsvertrages ohnehin an die Weisungen ihrer Alleingesellschafterin gebunden. Randnummer 29 Die mangelnde Leistungsfähigkeit der Beklagten selbst steht nicht nur zum Stichtag
  57. Januar 2010, wie zwischen den Parteien unstreitig, sondern auch zu den Stichtagen
  58. Januar 2009 und
  59. Januar 2012 fest. Die Beklagte erwirtschaftete zwar 2009 noch einen Jahresüberschuss, seit dem aber Jahresfehlbeträge von 3.081.130,38 EUR in 2010 3.296.619,02 EUR in 2011 4.496 043,90 EUR in
  60. Randnummer 30 Eine Rentenanpassung aus von der Beklagten selbst erwirtschafteten Erträgen war 2009 wie 2010 und auch 2012 – also für den gesamten Klagezeitraum – nicht möglich. Randnummer 31 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 32 Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 + Ziff. 2 ArbGG. Randnummer 33 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom
  61. Februar 2014 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Randnummer 34 Beschluss Randnummer 35 In dem Berufungsverfahren ... wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
  62. Februar 2014 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
  63. In der letzten Zeile auf Seite 9 des Urteils zwischen „ist rechtlich“ und „zu beanstanden“ wird noch ein „nicht“ eingefügt.
  64. Im letzten Satz im zweiten Absatz von oben auf Seite 10 des Urteils wird das Wort „sowohl“ durch „weder“ und die Worte „als auch“ durch „noch“ ersetzt. ] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004124

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