Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach, 3. September 2013, 9 Ca 134/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. September 2013 – 9 Ca 134/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung der Beklagten. Randnummer 2 Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist verheiratet und seit dem 01. Januar 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fahrer mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt rund 2.530,00 € beschäftigt. Einen Klasse 2-Führerschein besitzt er nicht. Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf den Arbeitsvertrag – Bl. 3 bis Bl. 9 d. A. – Bezug genommen. Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer. Sie ist unter anderem mit der Auslieferung von Backwaren ihres Hauptkunden – der Firma A (im Folgenden: Firma A) – befasst. Randnummer 3 Nach der Produktion werden die Backwaren der Firma A zum Auskühlen und anschließendem Verpacken in den sogenannten Expeditionsbereich gebracht. Den Auslieferungsfahrern, die früh morgens oder nachts auf dem Betriebsgelände ihre Fahrzeuge beladen, werden in Körben, die im Expeditionsbereich vor dem Expeditionsbüro stehen, kostenlos Backwaren zum sofortigen Verzehr im Auslieferungsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Mit Backwaren, die sich an anderen Stellen des Betriebes befinden, dürfen sich die Fahrer nicht versorgen. Ware, die zum Verzehr nach Hause mitgenommen werden soll, kann zu einem ermäßigten Preis erworben werden. Diese Handhabung ist den Fahrern – auch dem Kläger – bekannt. Auf sie wurde zusätzlich durch Aushänge auf dem Betriebsgelände hingewiesen. Am Montag, dem 25. Februar 2013 nahm der Kläger aus einem Behälter, der ca. 10 m von dem Expeditionsbüro entfernt an einem Stützpfeiler des Gebäudes stand, mindestens 3 Brötchen und legte sie in seinen privaten Pkw. Daraufhin erteilte ihm der Prokurist der Firma A, der Zeuge B, ein Haus- und Hofverbot. Wegen des genauen Wortlauts des Verbots wird auf Bl 37 d. A. Bezug genommen. Daraufhin sprach die Beklagte am 05. März 2013 die spätestens am 07. März 2013 zugegangene fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 69, 70 R d. A. – Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Urteil vom 03. September 2013 hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nach durchgeführter Beweisaufnahme in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Randnummer 5 Die Kündigung vom 05. März 2013 sei wirksam. Der wichtige Grund liege darin, dass die Arbeitsleistung nach Ausspruch des Haus- und Hofverbotes unmöglich geworden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es als erwiesen anzusehen, dass der Kläger aus einem Behältnis Brötchen genommen habe, aus welchem er sie nicht hätte nehmen dürfen. Dies habe er am Schluss der Beweisaufnahme selbst eingeräumt. Dem Kläger sei die Regelung bekannt gewesen, wonach die Frühstücksbrötchen ausschließlich aus den Frühstückskörben vor dem Expeditionsbüro hätten entnommen werden dürfen. Es sei strikt untersagt gewesen, Ware die sich an anderen Stellen im Expeditionsbereich befunden hätten mitzunehmen. Es stehe auch fest, dass es sich nicht um Ware vorm Vortag gehandelt habe. Außerdem habe er – von der Anzahl der Brötchen einmal abgesehen – die Backwaren nicht unmittelbar verzehrt. Er habe sie nämlich in seinen privaten Pkw gelegt, um sie zusammen mit seiner Familie zu essen. Die Beschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz scheide aus. Um Fahrten für andere Auftraggeber als die Firma A auszuführen sei eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 erforderlich, über die der Kläger nicht verfüge. Eine Beschäftigung als Beifahrer komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Auslieferungstouren nur von den Fahrern zu erledigen seien. Überdies könne der Kläger die Position eines Beifahrers für die Auftraggeberin A auch nicht in vollem Umfang ausführen, weil ein erheblicher Teil der Tätigkeiten – Beladen, Rückgabe der Retouren – auf deren Betriebsgelände zu verrichten seien. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ausschlaggebend sei, dass es der Kläger selbst gewesen sei, der die Unmöglichkeit durch eigenes und schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Bl. 70 R bis Bl. 73 d. A. – Bezug genommen. Gegen das am 23. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. September 2013 Berufung eingelegt und sie mit dem am Montag, dem 25. November 2013 beim Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 6 Der Kläger verfolgt sein Kündigungsschutzbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint nach wie vor, dass die fristlose Kündigung vom 05. März 2013 unwirksam sei. Die Beklagte – so die Rechtsansicht des Klägers – habe aufgrund ihrer Fürsorgepflicht den Kläger anhören und nach eigener Aufklärung und Bewertung des Sachverhalts darauf hinwirken müssen, dass die Firma A das ausgesprochene Hofverbot aufhebe. Zudem sei eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Es sei auch noch nicht abschließend geklärt, ob er nicht anderweitig habe eingesetzt werden können. Ferner habe das Gericht aufklären müssen, ob es sich bei dem am Pfeiler stehenden Behälter um den weggeräumten Frühstückskorb gehandelt habe. Es sei auch nicht genau geklärt, wie die Anweisung bezüglich des Frühstücks gelautet habe. Eine Gewichtung der gegenüberstehenden Interessen habe nicht stattgefunden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03. September 2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 05. März 2013 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbingens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 18. Juni 2013 – Bl. 60, 61 d. A. – und vom 03. September 2013 – Bl. 64, 65 d. A. – Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 20. März 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 A Randnummer 12 Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie als Rechtsmittel in einer Bestandsstreitigkeit ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519,520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. B Randnummer 13 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 05. März 2013 ist aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt und die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wurde gewahrt. I. Randnummer 14 Der vom Kläger zum Nachteil der Firma A begangene Diebstahl der Brötchen ist typischerweise als wichtiger Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu qualifizieren und es ist der Beklagten auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Randnummer 15 1. Nicht nur die unberechtigte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache (z.B.: BAG 10.6.2010 – 2 AZR 541/09– Rn 26, zitiert nach juris), sondern auch die rechtswidrige und schuldhafte Zueignung einer im Eigentum eines Kunden stehenden Sache von geringem Wert ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (vgl. KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rn 445). Der Arbeitgeber hat aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis zu seinem Kunden diesen davor zu schützen, dass sich seine bei der Erfüllung der Verbindlichkeit beim Kunden eingesetzten Arbeitnehmer nicht an dessen Sachen vergreifen. Dem kann der Arbeitgeber nur gerecht werden, wenn er einen Diebstahl beim Kunden zum Anlass für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nimmt. Randnummer 16 2. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger bei der Firma A mindestens 3 Brötchen entwendet hat. Randnummer 17
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