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Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer 5 Sa 803/13 Urteil Die Parteien streiten über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses, hilfsweise über di

Obsah (10)§§ 64§ 133§§ 305§ 623§ 894§ 611§ 311§ 275§ 612§ 622

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 29. Mai 2013, 7 Ca 2731/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2013 – 7 Ca 2731/12 – t

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.8.2013 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 28.8.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 10 Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiter. Er meint

wie vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Aus dem Gesamtverhalten vor und

Abschluss der Vereinbarung vom 3. / 6.7.2006 folge, dass das Arbeitsverhältnis und der Partnerstatus geruht hätten. Bei dem Wechsel

I habe es sich um eine Entsendung zu einer ausländischen Schwestergesellschaft der Beklagten gehandelt. Überdies sei mit der Regelung der Rückkehroption eine vorweggenommene Annahme / Zustimmung seitens der Beklagten erklärt worden. Die Rückkehr setze bereits dem Wortlaut

lediglich die Absichtserklärung des Klägers voraus. Entsprechende Zweifel oder Unklarheiten gingen gem. §§ 307 ff. BGB zu Lasten der Beklagten. Zumindest hätte die Beklagte eine Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen anbieten müssen. Das Erfordernis einer Probezeit sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen und er dürfe finanziell auch nicht schlechter als bei F gestellt werden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.6.2013 – 7 Ca 2731/12 – wie folgt abzuändern:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers am 1.7.2012 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Partnervertrages vom 12.
  2. / 1.7.2001 bestand.
  3. Hilfsweise , für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Partner der Beklagten im Bereich Assurance als Client Service Partner mit einem Zieleinkommen entsprechend dem G Partner-Vergütungssystem von jährlich 420.000,00 € brutto, sowie mit Festbezügen in Höhe von 60 % des Zieleinkommens, d.h. 252.000,00 € brutto, die in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden, unter Anrechnung der Vordienstzeiten seit dem 1.1.1992, unter sofortiger Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, ohne eine Probezeitklausel, mit Wirkung zum 1.7.2012 und Dienstsitz in A anzubieten.
  4. Hilfsweise , für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 2, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Partner der Beklagten mit einem Zieleinkommen entsprechend dem G Partnervergütungssystem, sowie mit Festbezügen in Höhe von 60 % des Zieleinkommens, die in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden, unter Anrechnung der Vordienstzeiten seit dem 1.1.1992, unter sofortiger Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, ohne eine Probezeitklausel, mit Wirkung zum 1.7.2012 anzubieten.
  5. Hilfsweise , für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 3, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Partner der Beklagten mit einem Zieleinkommen entsprechend dem G Partnervergütungssystem, mit Wirkung zum 1.7.2012 anzubieten.
  6. Hilfsweise , für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 4, die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrags als Partner zu den bei der Beklagten für Partner üblichen Bedingungen anzubieten. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Von den Parteien – so die Beklagte – sei eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Rückkehrvereinbarung getroffen worden. Über eventuelle Modalitäten habe man nicht gesprochen. Beiden Parteien habe nicht vor Augen gestanden, das alte Arbeitsverhältnis wieder aufleben zu lassen, geschweige denn eine Vergütungsvereinbarung dahingehend zu treffen, dass der bei der F geltende Vergütungsanspruch bei Wahrnehmung der Rückkehroption auf die Beklagte übertragen werden solle. Die Vereinbarung enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der alte Vertrag einschließlich des Aufgabengebiets, Vordienstzeiten, Gehalt und Dienstsitz zu übernehmen sei. Im Übrigen behauptet die Beklagte, dass die zuständige Personalsachbearbeiterin in die digitale Personalakte des Klägers fälschlicherweise „Entsendung“ eingetragen habe, wodurch sich zum Beispiel die Fortführung des Zeitschriftenabonnements und des Firmenhandys erklären ließen. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.2.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie als Rechtsmittel in einer Bestandstreitigkeit ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes

§§ 64Abs. 2, 8 Abs. 2 Arb

GG statthaft und gem. § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 18 B. In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ist am 30.6.2006 beendet worden. Die Beklagte ist aber verpflichtet, dem Kläger ein Vertragsangebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ab dem 1.7.2012 zu machen. Randnummer 19 I. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte leugnet den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt und nicht nur einzelne arbeitsvertragliche Ansprüche und mit der Feststellungsklage kann geklärt werden, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Randnummer 20 II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Sie haben einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, der es am 30.6.2006 aufgelöst hat. Dies ergibt eine Auslegung der Vereinbarung vom 3. / 6.7.2006. Randnummer 21 1.

§ 133

, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute richten, die fachsprachliche Bedeutung, bei Begriffen, die in dem Beteiligtenverkehrskreis in einem bestimmten Sinn verstanden werden, diese Bedeutung. Zu berücksichtigen sind ferner der sprachliche Zusammenhang (grammatikalische Auslegung) und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes (systematische Auslegung) (vgl. BAG 14.7.2005 – 8 AZR 392/04– Rn. 20, zitiert

juris). In die Auslegung einzubeziehen ist das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände sowie etwaiger Vorbesprechungen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen (vgl. BGH 19.1.2000 – VIII ZR 275/98– Rn. 20, zitiert

juris; BAG 14.7.2005 – 8 AZR 392/04– Rn. 20, zitiert

juris). Obwohl die Erklärungen im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhalten, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BAG 20.4.2005 – 4 AZR 292/04– Rn 18, zit.

juris). Auslegungsrelevant sind ferner die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (BAG 24.9.2003 – 10 AZR 34/03– Rn. 38, zitiert

juris; BAG 20.4.2005 – 4 AZR 292/04– Rn. 18, zitiert

juris; BAG 14.7.2005 – 8 AZR 392/04– Rn. 20, zitiert

juris). Auch bei formbedürftigen Erklärungen können Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH 20.12.1974 – V ZR 132/73– Rn. 23, zitiert

juris). Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, haben außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG 18.4.2007 – 4 AZR 652/05– Rn. 30, zitiert

juris). Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände (vgl. BGH 19.12.2001 – XII ZR 281/99– Rn. 19, zitiert

juris). Dies gilt aber nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien mit den Worten einen anderen Sinn verbunden haben, als es dem Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH 8.12.1982 – IV AZR 94/81 – Rn. 16, zitiert

juris). Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten (BAG 24.9.2003 – 10 AZR 34/03– Rn 38, zit.

juris). Die Auslegung darf aber nicht entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung und dem übereinstimmenden Willen rein „objektiv“ erfolgen (vgl. BGH 9.10.2000 – II ZR 345/98 - ). Randnummer 22 2.

diesen Maßstäben haben die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet. Randnummer 23 a)

dem Wortlaut ist von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die Parteien haben an keiner Stelle der Vereinbarung den Terminus des „Ruhens“ verwandt, sondern davon gesprochen, dass das Arbeitsverhältnis endet. Das Verb „enden“ bedeutet

dem allgemeinen Sprachgebrauch soviel wie „nicht weiterführen“, „zeitlich aufhören“, „zu Ende sein“ (vgl. Duden online). Fachsprachlich ist damit ebenfalls gemeint, dass das Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt, sondern aufgelöst wird. Dafür, den Vertragswortlaut auch wörtlich zu nehmen, spricht ferner, dass er von einer in rechtlicher Hinsicht kompetenten Stelle – der Personalabteilung der Beklagten – formuliert wurde. Wenn sie juristische Fachbegriffe verwendet, ist dem eine entsprechende Bedeutung beizumessen. Randnummer 24 Der Regelungszusammenhang bestätigt dieses Verständnis. Insbesondere sind entgegen der Auffassung des Klägers die Ziffern 5 und 7 zwanglos mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen, da sie zum Ausdruck bringen, dass der Kläger weitere Zahlungen nicht erhält. Ziffer 5 der Vereinbarung besagt nur, dass er für die Nichtausübung des Rückkehrrechts aus Ziffer 4 keine Abfindung beanspruchen kann. Ziffer 7 steht im Zusammenhang mit Ziffer 6 und regelt die Zahlung variabler Bezüge für das Geschäftsjahr 2005 /

  1. In der Zeit danach sollen ausdrücklich „keinerlei Zahlungen“ an den Kläger geleistet werden. Randnummer 25 Aus der in Ziffer 4 geregelten Rückkehroption kann ebenfalls nicht – wie der Kläger meint – geschlossen werden, dass die Parteien ein ruhendes Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten. Wie die „Rückkehr“ des Klägers rechtlich umzusetzen ist, besagt die Regelung zwar nicht. Der Zusammenhang mit Ziffer 2 der Vereinbarung zeigt aber, dass es hierfür des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages bedarf. Untermauert wird das Auslegungsergebnis durch die gleichzeitige Beendigung der Partnerschaft. Dies wird sowohl in Ziffer 2 als auch in Ziffer 3 der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht, da dort von einem „Ausscheiden“ aus der Partnerschaft bzw. von einem „Austritt“ die Rede ist. Randnummer 26 b) Das Gesamtverhalten der Parteien führt zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Die anlässlich der Vertragsverhandlungen verfassten Emails zeigen, dass es sich bei den Formulierungen der Vereinbarung nicht um eine bloße Falschbezeichnung gehandelt hat. In der Email der Beklagten vom 23.6.2006 werden keine abweichenden Formulierungen verwandt und von einem „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses ist an keiner Stelle die Rede. Selbst die vom Kläger angeführten Emails stützen seine Rechtsansicht nicht, da sie sich nicht auf die Vereinbarung vom 3.7.2006 beziehen. Vielmehr war sie das Ergebnis eines „abschließenden Gesprächs“ am 22.6.
  2. Die Parteien mögen seinerzeit die Variante eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen haben. Da sie aber nicht Inhalt des schließlich abgeschlossenen Aufhebungsvertrages geworden ist, ist davon auszugehen, dass sie von den Parteien wieder aufgegeben wurde. Randnummer 27 c) Auch die von der Beklagten

Abschluss der Vereinbarung vom 3.7.2006 erbrachten Leistungen, erschüttern das Auslegungsergebnis nicht. Zwar mag man die fortgeführten vertraglichen Nebenleistungen als Anhaltspunkte für ein ruhendes und damit unbeendetes Arbeitsverhältnis werten, denn im Grundsatz ist der Schluss von der praktischen Handhabung auf den Inhalt einer Vereinbarung möglich. Dem aufgezeigten Wortlaut und Gesamtzusammenhang ist aber ein wesentlich größeres Gewicht beizumessen. Die

Abschluss der Vereinbarung eingetretenen Umstände sind lediglich schwache Indizien für den Inhalt des Geschäftswillens der Parteien, wenn sie nicht in hinreichend deutlich erkennbarer Weise in den rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ihren Niederschlag gefunden haben. Dies ist im Streitfall nicht feststellbar. Dass die Parteien keine Beendigungsvereinbarung, sondern eine Entsendungsvereinbarung haben schließen wollen, kommt auch nicht ansatzweise in der Vereinbarung zum Ausdruck. Ein dementsprechender rechtsgeschäftlicher Wille ist bereits dem Grunde

nicht erkennbar und der Hauptinhalt eines derartigen Rechtsgeschäfts nicht einmal in Umrissen angegeben. Randnummer 28 d) Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der Vereinbarung um einen von der Beklagten vorformulierten Vertrag handelt, auf dessen Inhalt er keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und der deshalb der Kontrolle

§§ 305ff.

BGB unterliegt, ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis. Randnummer 29 aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind

ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartner des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben

Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BAG 19.7.2007 – 6 AZR 774/06– Rn. 18, zitiert

juris). Randnummer 30

  1. bb)Ein vernünftiger Zweifel, der die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB rechtfertigen könnte besteht nicht. Die vom Kläger genannten Umstände haben sich allesamt in dem schriftlichen Text nicht niedergeschlagen. Randnummer 31
  2. e)Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag bedarf

§ 623BGB der Schriftform, die die Parteien eingehalten haben.

Randnummer 32 aa) Ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich vereinbart, ist im Wege der Auslegung der getroffenen schriftlichen Vereinbarung festzustellen, ob der Wille, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, in der schriftlichen Vereinbarung zum Ausdruck gekommen ist. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 19.7.2007 – 6 AZR 774/06– Rn. 22, zitiert

juris). Randnummer 33

  1. bb)Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vorliegend eine formwirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Dem Vortrag der Parteien sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Randnummer 34 III. 1. Gegen die Zulässigkeit der Hilfsanträge bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 35
  2. a)Der Wortlaut des Antrages ist eindeutig auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots verlangt, dass er selbst mit Zustellung der Hilfsanträge abgegeben haben könnte. Dem Kläger geht es

der Klagebegründung noch nicht um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten, dass er nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen – Antrag und Annahme (§§ 145 – 147 BGB) – erwirken könnte. Eine solche Auslegung wird zwar häufig dem mit einer sogenannten Widereinstellungsklage bekundeten Willen des Arbeitnehmers entsprechen. Zwingend ist das aber nicht. Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt. Dafür spricht unter anderem, dass im Falle einer Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die § 12 S. 1 KSchG entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich nicht durch besondere Erklärung einseitig von dem Arbeitsverhältnis lösen, dass mit Rechtskraft des Urteils die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung

§ 894S. 1 ZPO entsteht.

Im bleibt nur sein – in der Regel ordentliches – Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 9.2.2011 – 7 AZR 91/10– Rn. 20, zitiert

juris). Randnummer 36

  1. b)Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 37
  2. aa)Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der

§ 894S. 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist.

Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrages, muss die

der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 S. 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen.

§ 611Abs.

1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggfs.

den üblichen Umständen; die Vergütung folgt aus § 612 BGB (vgl. BAG 13.3.2013 – 7 AZR 334/11– Rn. 20, zitiert

juris; BAG 4.3.2012 – 7 AZR 147/11 – Rn. 19, zitiert

juris). Randnummer 38

  1. bb)Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages benennt insbesondere den Zeitpunkt des begehrten Vertragsschlusses und die Art der Arbeitsleistung. Auch die übrigen Anforderungen sind erfüllt. Randnummer 39 2. In der Sache haben die Hilfsanträge teilweise Erfolg. Randnummer 40
  2. a)Sie sind nicht etwa schon deshalb unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots auf den 1.7.2012 rückwirken soll. Die Abgabe der Angebotserklärung als der ersten der beiden nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen soll es dem Kläger ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob er erneut ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingehen will. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Angebotserklärung

§ 894S. 1 ZPO als abgegeben.

Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Antrages wirkt, beurteilt sich

materiellem Recht.

§ 311a Abs.

1 BGB kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist.

§ 275Abs.

1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. In § 311 a Abs. 1 BGB ist aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9.2.2011 – 7 AZR 91/10– Rn. 26, zitiert

juris; BAG 14.3.2012 – 7 AZR 147/11– Rn 28, zit.

juris). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist daher zulässig (BAG 13.3.2013 – 7 AZR 344/11– Rn. 20 m.w.N., zitiert

juris). Randnummer 41

  1. b)Der Anspruch auf Abgabe des begehrten Angebots folgt aus Ziffer 4 des Aufhebungsvertrages. Randnummer 42
  2. aa)Der Inhalt ist durch Auslegung zu bestimmen.

dem Wortlaut der Vertragsklausel ist eine Rückkehr auf den früheren Arbeitsplatz des Klägers nicht vorgesehen. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, die Stelle

Rückkehr aufrechtzuerhalten. Sie hat nicht den Fortbestand des Arbeitsplatzes garantiert. Vielmehr wird allgemein die Rückkehrmöglichkeit in das Unternehmen eingeräumt. Sinn und Zweck der Rückkehrklausel ist es, dem Rückkehrer den Bestandschutz zu erhalten, den er bei einer Weiterbeschäftigung in dem bisherigen Vertragsverhältnis gehabt hätte (vgl. LAG Mecklenburg- Vorpommern, 21.9.2011 – 2 Sa 142/11– LS. 2, zitiert

juris). Der Wechsel soll dem Arbeitnehmer keine

teile bringen, auf der anderen Seite aber auch keine Vorteile, die er ohne die Statusänderung nicht gehabt hätte (LAG a.a.O., Rn. 140, zitiert

juris). Der Begriff Rückkehr beinhaltet lediglich die Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einem Status, den der Arbeitnehmer seinerzeit inne hatte. Er kann – ohne entsprechende Vereinbarungen - weder die sonstigen zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsbedingungen noch die zwischenzeitlich im Vertragsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber geltenden Arbeitsbedingungen verlangen. Randnummer 43 bb)

dem Sinn und Zweck der Rückkehrklausel ging es mithin darum, dem Kläger trotz des Wechsels zu einer Tochtergesellschaft den bisherigen arbeitsrechtlichen Bestandschutz zu erhalten. Danach muss die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsplatz anbieten, der seinen Fertigkeiten und Kenntnissen entspricht und auf der gleichen Ebene wie sein vorheriger Arbeitsplatz liegt. Im Übrigen bleibt ihr Direktionsrecht gemäß §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB in vollem Umfang erhalten. Dies gilt auch für die Bestimmung des Arbeitsortes innerhalb der K. Einen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz hat der Kläger nicht. Der Umfang der Arbeitsleistung bestimmt sich

den üblichen Umständen und die Vergütung bemisst sich

§ 612Abs.

2 BGB. Die bei der Tochtergesellschaft erzielte Vergütung kann der Kläger nicht verlangen, da dies eine Besserstellung bedeuten würde. Entsprechend seinem damaligen Status darf die Beklagte allerdings keine Probezeit vorsehen und die Vordienstzeiten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf die Kündigungsfrist

§ 622BGB auswirken.

Randnummer 44 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Randnummer 45 D. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004144

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