der PsychPV zu ermittelnden Fachpersonalstellen bestimmt. Grundlage für die Ermittlung dieser Fachpersonalstellen sind je
Schweregrad der zu behandelnden Leiden in der PsychPV festgelegte Minutenwerte. Die in der PsychPV festgelegten Minutenwerte gehen davon aus, dass allgemeine Versorgungsaufgaben „zentralisiert“, also vollständig von gesonderten Einheiten des Krankenhauses mit gesondertem Personal erledigt werden. Für den Fall, dass das Fachpersonal auch Versorgungsaufgaben (zB. Speisenversorgung mit Tablettsystem, Transport von Laborproben etc.) übernehmen muss, können die Vertragsparteien in der Pflegesatzvereinbarung eine gesonderte Personalbemessung vereinbaren, § 3 Abs. 4 PsychPV. Randnummer 6 Die Arbeitgeberin erfüllt den
PsychPV errechneten Personalbedarf für Fachkräfte im so genannten Regeldienst lediglich zu 90%. Bei der Arbeitgeberin müssen die Fachpflegekräfte auch Versorgungsaufgaben übernehmen. In der Budget- und Entgeltvereinbarung für die Arbeitgeberin wurden für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für die A 1,50 und für die C 0,56 Personalstellen
PV vereinbart (Bl. 147, 148 d.A.). Dies war auch für die Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 2013 vorgesehen. Randnummer 7 Im Juni 2012 verteilte der Betriebsrat ein Informationsblatt (Bl. 86 d.A.) Mit einem an den Betriebsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom
PsychPV ermittelten Personalstellen. Die PsychPV sei lediglich ein Instrument zur Ermittlung des Finanzbedarfs eines psychiatrischen Krankenhauses, enthalte aber keine Vorgaben über die konkrete Umsetzung des ermittelten Personalbedarfs. Sie hat behauptet, die Einstellung von Frau E führe auch nicht zu einer Arbeitsverdichtung bei den Mitarbeitern im Pflegedienst. Die Einstellung der Arbeitnehmerin führe nicht dazu, dass eine der Pflegestellen gestrichen werde oder einer Pflegekraft infolge der Einstellung gekündigt werde. Sie hat die Auffassung vertreten, der Einwand des Betriebsrats, es werde in das Budget der Pflegekräfte eingegriffen, sei im Rahmen von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG nicht relevant. Der befürchtete Qualitätsverlust als Folge der Einstellung sei auch kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG. Randnummer 11 Sie hat zuletzt noch beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung der Frau E auf die Position einer Servicekraft im hauswirtschaftlichen Bereich in der Klinik D der Antragstellerin gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Randnummer 12 Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hat behauptet, die zur Einstellung vorgesehene Servicekraft werde aus dem Budget für Pflegekräfte finanziert, wie sich aus dem Schreiben des Geschäftsführers aus dem Juli 2012 ergebe. Er hat gemeint, bereits der Verstoß gegen die Vorgaben der PsychPV zu Lasten der für die Beschäftigung von Fachkräften zur Verfügung gestellten Mittel berechtige ihn zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin. Insoweit bestehe eine Parallele zur Prüfungs- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers
1 S. 1 und 2 SGB IX. Er hat gemeint, es komme nicht auf konkrete Verbote
der PsychPV an, weil dieser Verordnung bereits
ihrer Zielsetzung der Charakter einer Vorschrift des Arbeitsschutzes zukomme. Der in den Pflegesatzvereinbarungen
PV insgesamt anerkannte Bedarf von 2,06 Vollkräften beziehe sich ausdrücklich auf die Zahl der Personalstellen
der PsychPV, also ausschließlich auf Fachkräfte. Er hat behauptet, die Einstellung der Servicekraft führe zu einer Arbeitsverdichtung und Erschwerung der Arbeitsleistung bei den Fachkräften, insbesondere zu einer Vermehrung von
t- und Spätdiensten bei den Fachkräften. Er hat behauptet, die vorgesehene Halbtagsbeschäftigung der Arbeitnehmerin E könne gar nicht die angebliche Entlastung von Pflegefachkräften erbringen, sondern bedeute sogar einen Planungsmehraufwand für die Fachpflegekräfte. Hinzukomme, dass die bisherige Miterledigung pflegekraftfachfremder Arbeiten durch die Pflegefachkräfte für diese eine Unterbrechung bei den konzentrationsintensiven und anspruchsvollen Arbeiten geboten habe, die dann wegfalle. Dann aber würden erforderliche Unterbrechungs- und Pausenzeiten erforderlich, weil kein Mensch in der Lage sei, stundenlang hintereinander in gleich konzentrierter Art und Weise fachspezifische anspruchsvolle Leistungen zu erbringen. Randnummer 14 Wegen des erstinstanzlichen weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 161 – 165 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Mit dem am 24. Juli 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin E ersetzt. Es hat angenommen, der Zweck der PsychPV könne nicht nur dadurch erreicht werden, dass die Einstellung der Arbeitnehmerin E unterbleibe, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Es hat weiter angenommen, dass auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund
VG bestehe, denn eine Erschwerung der Arbeitsbedingungen für die Fachpflegekräfte entstehe dadurch nicht. Die reine Zuweisung pflegerischer Aufgaben an die Fachpflegekräfte unterliege dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin und auch die mögliche Nichtbesetzung frei werdender Fachkräftestellen sei kein
teil iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Randnummer 16 Der Betriebsrat hat gegen den ihm am
rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum
wie vor, bei den zusätzlichen Stellen
PV handele es sich um zusätzliche Stellen des Pflegedienstes und damit um solche für Fachkräfte, denn die PsychPV sehe nur Stellen für Fachkräfte vor. Auch die vorgelegten Personalstellenberechnungen (Bl. 147, 148 d.A.) für die A und die C mit insgesamt 2,06 Personalstellen seien solche für den Pflegedienst. Da die Einstellung der Arbeitnehmerin E zu Lasten dieser Stellen erfolge, werde dadurch das Personalstellenbudget des Pflegedienstes belastet. Er hält auch an seinen Auffassungen fest, dass
der PsychPV nur eine Einstellung von Fachkräften möglich sei und dass durch seine Zustimmungsverweigerung verhindert werden soll, dass ungelernte Hilfskräfte zulasten der Pflegekräfte in den Betrieb aufgenommen würden. Randnummer 18 Er beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
VG als erteilt. Der Betriebsrat hat der Einstellung form- und fristgerecht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrVG widersprochen. Randnummer 27 a)
VG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers innerhalb einer Woche
der Unterrichtung durch den Arbeitgeber unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Geht dem Arbeitgeber innerhalb der Frist keine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung zu, gilt die Zustimmung
VG als erteilt. Randnummer 28 b) Der Betriebsrat hat der beabsichtigten Einstellung der Arbeitnehmerin form- und fristgerecht widersprochen. Die Anhörung ist dem Betriebsrat am
teile. Daher besteht weder ein Zustimmungsverweigerungsrund
VG noch
VG. Randnummer 30 a)
VG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz, eine Verordnung eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verstoßen würde.
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt dies nur, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt (vgl. etwa BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - zu B II 4 b bb
PV abweichend vereinbarte Zahl der Personalstellen zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung einer nicht pflegerisch tätigen Hilfskraft verwendet, begründet bei Einstellungen nicht pflegerisch tätiger Hilfskräfte kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
VG. Randnummer 32
PV abweichend vereinbarte Personalstellen nicht solche, die mit nichtpflegerischen Hilfskräften besetzt werden dürfen. Die Verwendung von Mitteln für eine
PV abweichend vereinbarte Zahl der Personalstellen zur Finanzierung einer nicht pflegerisch tätigen Hilfskraft verstößt daher gegen die PsychPV. Randnummer 34 cc) Dennoch begründet ein solcher Verstoß bei Einstellungen nicht pflegerisch tätiger Hilfskräfte kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
VG. Bei der Auslegung des § 99 BetrVG ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Vorschrift dem Betriebsrat nur die Möglichkeit gibt, der Einstellung in der vom Arbeitgeber beabsichtigten Form zuzustimmen oder die Zustimmung insgesamt zu verweigern. Er kann hingegen nicht die Einstellung zu anderen - normgemäßen - Bedingungen durchsetzen. Insoweit steht ihm nur ein negatives Mitgestaltungsrecht zu. Dieser "Rigorismus der Rechtsfolgen des § 99 BetrVG" (Kohte, AuR 1986, 188, 191) gebietet eine differenzierende Betrachtung von Normverstößen. Eine Zustimmungsverweigerung ist danach nicht bei jedem Verstoß gerechtfertigt, sondern erst dann, wenn der Normzweck nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG 28. Juni 1994 – 1 ABR 59/93– Rn 26, BAGE 77, 165-173). Randnummer 35 Gebietet also einerseits die PsychPV die Verwendung der in der Pflegesatzvereinbarung genannte Zahl an gemäß § 3 Abs. 4 PsychPV abweichend vereinbarte Zahl von Personalstellen nur für Fachkräfte, rechnet andererseits der Arbeitgeber die Beschäftigung einer nicht pflegerisch tätigen Hilfskraft gerade auf eine solche Fachkraftpersonalstelle an, kann die Verletzung der PsychPV jederzeit durch eine weitere Einstellung einer Fachkraft ausgeschlossen werden, sodass die Verletzung der PsychPV nicht nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass die Einstellung einer nicht pflegerisch tätigen Hilfskraft unterbleibt.
dem Normzweck der PsychPV ist nicht die Beschäftigung nicht pflegerisch Tätiger Hilfskräfte als solche untersagt, sondern nur die Verwendung von für Personalstellen gemäß Pflegesatzvereinbarung für Fachkräfte gewährter Mittel. Dieser Normzweck wird durch die Einstellung einer nicht pflegerischen Hilfskraft zumindest so lange nicht vereitelt, wie die Personalstellendeckung
Pflegesatzvereinbarung im Betrieb der Arbeitgeberin – unstreitig - ohnehin nicht zu 100% erreicht wird. Denn solange nicht eine 100%ige Besetzung sämtlicher Fachpersonalstellen, die in der jährlichen Pflegesatzvereinbarung vereinbart sind, erreicht ist, schließt die Einstellung einer Nichtpflegefachkraft die Besetzung einer Fachpersonalstelle mit einer Fachkraft nicht aus. Randnummer 36 Aus eben diesem Grund kann die Kammer den Regelungen der PsychPV auch nicht den Zweck eines Schutzgesetzes zumessen. Die PsychPV enthält keine Regelungen, die eine Beschäftigung unter gleichzeitiger Zweckentfremdung von für Fachpersonal zugewandter Mittel generell untersagt. Die PsychPV regelt lediglich nicht die Aufbringung von Mitteln für Nichtpflegefachpersonal. Ein weitergehender regelrechten „Absperrzweck“ wohnt der PsychPV nicht inne. Die Vorschriften der PsychPV wollen auch nicht zum Schutze einzelner Fachkräfte oder der Gruppe aller Fachkräfte die in der jährlichen Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalstellen ausschließlich für Fachkräfte sichern. Gemäß § 1 Abs. 1 PsychPV erschöpft sich der Zweck der PsychPV vielmehr in der `Regelung der Maßstäbe und der Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Fachkräfte´. Insoweit ist der Wortlaut des § 1 PsychPV zum Anwendungsbereich eindeutig. Randnummer 37 c)
VG kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige
teile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist unter "sonstigen
teilen" i.S. dieser Vorschrift die Verschlechterung des bisherigen rechtlichen oder tatsächlichen Status anderer Arbeitnehmer des Betriebs zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Schutzzweck der Norm. Der Zustimmungsverweigerungsgrund wurde auch geschaffen, um die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor unberechtigten Eingriffen in ihre tatsächliche und rechtliche Stellung zu schützen. Es sollen deshalb auch solche
teile von der Belegschaft abgewehrt werden, die den Arbeitnehmern infolge Erschwerung ihrer Arbeitsbedingungen drohen (BAG 15. September 1987, BAGE 56, 108, 116 f. = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 2 c der Gründe, mit zust. Anm. Streckel, SAE 1988, 194 mit zust. Anm. Oetker). Randnummer 38 aa) In seiner Zustimmungsverweigerungserklärung hat der Betriebsrat tatsächliche
teile von nicht unerheblichem Gewicht, die anderen Arbeitnehmern infolge der Einstellung der Arbeitnehmerin E drohen, im Sinne der befürchteten Arbeitsverdichtung für die bereits beschäftigten Pflegefachkräfte zwar genannt. Randnummer 39
Pflegesatzvereinbarung zu besetzenden Fachpersonalstellen nicht zu 100% besetzt sind, führt jedenfalls die Einstellung einer Nichtpflegefachkraft nicht zu einer Belastung der Fachpflegekräfte. Anders ausgedrückt: Nicht die Einstellung der sonstigen Hilfskraft führt zur Arbeitsverdichtung, sondern die Nichtbesetzung sämtlicher
der PsychPV ermittelter und damit erforderlicher Fachpersonalstellen. Randnummer 41 Die Nichtbesetzung der Fachpersonalstellen erfolgt im Übrigen nicht infolge der Einstellung der Arbeitnehmerin E. Insofern wird auch nicht nur mittelbar der Gesundheitsschutz der bereits beschäftigten Fachpersonals infolge der Einstellung der Arbeitnehmerin E tangiert. Randnummer 42 cc) Eine Verschlechterung der bisherigen rechtlichen Stellung anderer Arbeitnehmer im Betrieb hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht. Deswegen konnte eine Prüfung unterbleiben. Randnummer 43 Gegen diese gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei ergehende Entscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004149
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