Leitsatz § 3 Abs. 5 TVöD begründet jedenfalls keinen Anspruch ehemals Beschäftigter darauf, dass der Arbeitgeber eine vollständige Kopie seiner Personalakte fertigt und zur Abholung bereithält. Verfah
Art. 2Abs.
1 und Art. 1 Abs. 1 GG bestehe nicht. Hiernach könne lediglich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in die Personalakte des ehemaligen Arbeitgebers bestehen, nicht jedoch auf Aushändigung durch den Arbeitgeber gefertigter Kopien aus der Personalakte. Randnummer 10 Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils im Übrigen und Einzelnen wird auf Bl. 115 - 123 d.A. Bezug genommen. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil hat der Kläger, soweit er unterlegen ist, innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 09. Mai 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Er rügt, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD nur für aktiv Beschäftigte gelte. Dies ergebe sich jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus der Auslegung der genannten Norm. Jedenfalls bis zum Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist begründe § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD auch einen Anspruch für bereits ausgeschiedene Beschäftigte. Da dem Wortlaut der Vorschrift nach Beschäftigte Kopien aus ihren Personalakten „erhalten“ könnten, begründet die Norm einen Anspruch darauf, dass ihm die Kopie seiner Personalakte von der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Es könne auch nicht seine Aufgabe sein, sich seine Personalakte bei den verschiedenen Einrichtungen, bei denen er beschäftigt gewesen sei, selbst zusammen zu suchen. Darauf, ob § 241 Abs.
Art. 2Abs.
1 und Art. 1 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf Einsicht in die Personalakte begründe, komme es damit entscheinungserheblich gar nicht mehr an. Randnummer 12 Der Kläger beantragte zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Juni 2013 – 21 Ca 8436/12 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Kopie von seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb der von ihm gefertigten Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, insbesondere auch solche Aufzeichnungen, die über ihn bis zum
- Dezember 2010 von der B und ab dem
- Januar 2011 von dem C gefertigt und dort aufbewahrt wurden oder dort noch immer aufbewahrt werden, zu fertigen und ihm drei nach Datum, Uhrzeit, Dienstgebäude und Dienstzimmer genau bestimmte Auswahltermine an drei verschiedenen Werktagen zur Abholung der vorgenannten gefertigten vollständigen Kopien zu benennen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses sei zu Recht davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 5 TVöD lediglich die Einsichtnahme des Arbeitsnehmers in die Personalakten während des Arbeitsverhältnisses regele. Aber auch wenn man dies anders sehe, ergebe sich aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf die Ablichtung der vollständigen Personalakten durch sie. Hiernach könnten nämlich „Auszüge oder Kopien aus“ und nicht „Kopien der“ Personalakten begehrt werden. Die Beklagte wies insofern nochmals darauf hin, der Kläger könne nach Akteneinsicht mitteilen, von welchen Schriftstücken er von der Beklagten die Erstellung einer Kopie wünsche. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
- Mai 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Randnummer 17
- Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgereicht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Randnummer 18 Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der Klageantrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 19
- Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klageantrag insoweit hinreichend bestimmt im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, als er sich auf die Personalakte des Klägers im formellen Sinne bezieht. Hierunter sind diejenigen Schriftstücke und Unterlagen zu verstehen, welche der Arbeitgeber als Personalakte führt und die diesen als Bei-, Neben- oder Sonderakten zugeordnet sind ( BAG
- November 2011 – 9 AZR 573/09 – AP Nr. 4 zu § 611 BGB Personalakte; BAG
- Mai 1980 – 4 AZR 214/78– Juris ). Derartige Aktenbestände sind äußerlich erkennbar in Ordnern, Heftern und Blattsammlungen geführt, entsprechend gekennzeichnet und als einander zugehörend bestimmbar. Da der Kläger unter anderem ausdrücklich eine Kopie seiner Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten fordert, geht es ihm insoweit auch um die Personalakte im formellen Sinn. Randnummer 20 Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger hierüber hinaus auch Kopien von außerhalb der über ihn gefertigten Personal-, Sonder- oder Nebenakten aufbewahrten Unterlagen fordert, insbesondere auch von solchen Aufzeichnungen, die über ihn bis zum
- Dezember 2010 von der B und ab dem
- Januar 2011 von dem C gefertigt wurden. Insofern ist gerade nicht die Personalakte im formellen Sinne angesprochen; von welchen Schriftstücken der Kläger insofern konkret die Fertigung und Aushändigung von Kopien begehrt, kann nicht mit der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit festgestellt werden. Randnummer 21
- Soweit der Antrag des Klägers zulässig ist, nämlich die Personalakte im formellen Sinne betrifft, ist er unbegründet. Randnummer 22 a) Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Aushändigung einer vollständigen Kopie seiner Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten auf Grund des § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD-V verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift, wie das Arbeitsgericht meint, nur auf aktiv Beschäftigte Anwendung findet. Selbst wenn man unterstellt, dass auch ehemalige Beschäftigte einen Anspruch nach § 3 Abs. 5 TVöD-V geltend machen können, ist dieser nur darauf gerichtet, zunächst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TVöD-V Einsicht in die Personalakte zu nehmen und sodann gem. § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD-V nach pflichtgemäßer Ermessensausübung der Arbeitgeberin Kopien oder Auszüge aus der Personalakte zu erhalten. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig. Während dem Beschäftigten nach Satz 1 ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte zusteht, kann er nach Satz 3 lediglich Auszüge oder Kopien „aus“ seine Personalakte erhalten, also gerade nicht eine Abschrift der gesamten Personalakte. Insofern regelt § 3 Abs. 5 TVöD-V den Anspruch des Beschäftigten also in zwei Stufen. Der Beschäftigte kann zunächst in seine Personalakte Einsicht nehmen. Äußert er sodann den Wunsch, Kopien aus seiner Personalakte zu erhalten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sein diesbezügliches Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Ein Anspruch des Beschäftigten, ohne Bestehen eines berechtigten Interesses – daran kann es etwa fehlen, weil er über die Unterlagen selbst verfügt (Bewerbung, Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnisse) – und ggf. entgegen dem Interesse Dritter – etwa aus Datenschutzgesichtspunkten, weil deren Daten in den Unterlagen auch genannt sind - eine vollständige Kopie seiner Personalakte zu erhalten, wird durch § 3 Abs. 5 TVöD-V gerade ausgeschlossen. Randnummer 23 b) Der Kläger kann sein Klagebegehren auch, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht auf § 241 Abs.
Art. 2Abs.
1 und Art. 1 Abs. 1 GG stützen. Auf die diesbezügliche Begründung des Arbeitsgerichts nimmt die Kammer ausdrücklich nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug und macht sie sich zu Eigen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers auch nicht, vielmehr rügt dieser ausdrücklich, dass Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich sein Anspruch aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD ergebe. III. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Randnummer 25 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Insbesondere kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht in Betracht. Eine Rechtsfrage ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie klärungsbedürftig ist. Klärungsbedürftigkeit setzt voraus, dass die Rechtsfrage zum einen höchstrichterlich noch nicht entschieden und zum anderen ihre Beantwortung nicht offenkundig ist ( BAG 23. Februar 2010 – 9 AZN 876/09– NZA 2010, 468 ). Eine Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig, wenn sie so einfach zu beantworten ist, dass unterschiedliche Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind ( BAG 23. Februar 2010 – 9 AZN 876/09– a. a. O. ) Dies ist vorliegend angesichts eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD der Fall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004170