zugewähren sind. Die am xx. xx 1959 geborene Klägerin wird auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03. März 1989, welchen sie mit dem Land Hessen geschlossen hatte, in Marburg tätig. Sie war und ist als Angestellte an der "A" beschäftigt, welche ursprünglich zum Fachbereich 20 (Medizin) der Philipps-Universität Marburg gehörte und nunmehr Ausbildungsschule für Pflegeberufe der Beklagten ist. In § 2 des Vertrages ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis sich
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt, wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 20 und 21 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin war und ist Mitglied der Gewerkschaft Verdi. Das Land Hessen ist zum 31. März 2004 aus der Tarifgemeinschaft der Länder (TDL) ausgetreten. Es hat unter anderem das B in Marburg zunächst in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und im Jahre 2005 privatisiert und per Gesetz auf die Beklagte übertragen.
Artikel III § 1 des Tarifvertrages zu § 71 BAT (Besitzstandswahrung) vom
Lebensjahren wie folgt bestimmt: - bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage - über 30 - 40 Jahre 29 Arbeitstage - über 40 - 50 Jahre 30 Arbeitstage - über 50 Jahre 33 Arbeitstage
entsprechenden Tarifverhandlungen in den Jahren 2006 und 2007 hat die Beklagte mit der Gewerkschaft Verdi am
der Urlaubstabelle (Anlage 1 a und b), die Bestandteil dieses Tarifvertrages ist. (...)
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für Ansprüche, die bis zum
obiger Tabelle haben, wird dieser Urlaubsanspruch weiter gewährt. Gleiches gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die zum obigen Zeitpunkt
der hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) vom
der Zustellung des hauseigenen Tarifvertrags zu einer Ungleichbehandlung Stellung nehmen. Bislang galt die Vereinbarung, für alle Mitarbeiter, die das
vollziehbar ist, weshalb einige Mitarbeiter diese drei Tage bekommen und andere hingegen nicht. Im Zuge der Gleichbehandlung plädieren wir für eine Lösung, die allen Mitarbeitern mit 50+ dieses zusätzliche Urlaubskontingent zuspricht. Dabei ist uns auch unklar, ob diese Regelung der zuvor zugesicherten "Besitzstandswahrung" entspricht" (wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen). In den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 hat die Beklagte der Klägerin jeweils 30 Tage Urlaub gewährt. Mit am 24. August 2012 bei Gericht eingegangener Klage hat die Klägerin die
gewährung von jeweils drei Tagen Erholungsurlaub für die Jahre 2009 bis 2012 begehrt. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, dass ihr zum Stichtag 01. Januar 2008 ein jährlicher Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen zugestanden habe. Entsprechend seien ihr für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils drei Urlaubstage
zugewähren. Die
Lebensalter gestaffelte Urlaubsregelung des § 5 der Hessischen Urlaubsverordnung sei rechtsunwirksam. Diese Regelung verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
den §§ 1 und 3 Abs. 2 AGG und stelle keine zulässige Ausnahme oder sachliche Differenzierung
Auch die Entwicklung der Urlaubsstaffel
der Hessischen Urlaubsverordnung zeige, dass es dem Verordnungsgeber nicht darum gegangen sei, die Urlaubsdauer gerade für die über 50 Jahre alten Beamten (und Angestellten) zu erhöhen. In Folge der Rechtsunwirksamkeit der Altersstaffelung sei deshalb allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und damit auch der Klägerin zum Stichtag 01. Januar 2008 der Höchsturlaubsanspruch von 33 Tagen pro Jahr zu gewähren gewesen. Dieser Anspruch habe sich entsprechend der Besitzstandsregelung in der Anlage 1b zu § 29 Ziff. 3 des MTV UKGM gegenüber der Beklagten im Arbeitsverhältnis fortgesetzt und die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin ab 2009 den erhöhten Urlaubsanspruch zu gewähren. Die umgehende Geltendmachung dieses Anspruchs sei jedenfalls
Kenntnis des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin/dem Kläger für das Jahr 2009, drei Tage Erholungsurlaub
zugewähren, für das Jahr 2010, drei Tage Erholungsurlaub
zugewähren, für das Jahr 2011, drei Tage Erholungsurlaub
zugewähren und für das Jahr 2012 ebenfalls drei Tage Erholungsurlaub zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass ein erhöhter Urlaubsanspruch der Klägerin nicht bestehe.
der Anlage 1b des MTV UKGM gelte die Hessische Urlaubsverordnung nicht fort, sondern es sei lediglich eine Besitzstandswahrung bezüglich des Stichtages
oben ableiten. Eventuelle zusätzliche Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2012 seien spätestens zum
3 MTV UKGM i. V. m. der Anlage 1b und den Anmerkungen zu dieser Anlage stehe fest, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Urlaubsdauer eine Besitzstandswahrung für die Mitarbeiter der Beklagten ab
GG und im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen des gesteigerten Erholungsbedürfnisses und der erhöhten Regenerationszeiten älterer Beschäftigter. Hinsichtlich der Urlaubsstaffelung der Hessischen Urlaubsverordnung für die Mitarbeiter unter 30, zwischen 30 und 40 und zwischen 40 und 50 sei die Hessische Urlaubsverordnung teilnichtig, wohingegen der zusätzliche Urlaub für ältere Arbeitnehmer über 50 Jahren rechtmäßig und rechtswirksam sei. Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Klägerin auf Mehrurlaub von drei Tagen pro Jahr auch für die Jahre 2009 bis 2011 verfallen.
10 MTV UKGM müsse der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres sei nur im Ausnahmefall zulässig. Auch sei ein etwaiger zusätzlicher Urlaubsanspruch der Klägerin bis 2011
der Ausschlussfrist des § 34 Ziff. 1 MTV UKGM verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dessen Seiten 9 bis 15 (Bl. 122 - 128 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, dass der Klägerin am 30. April 2013 zugestellt worden ist, hat sie mit am 29. Mai 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese,
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin, mit am 30. Juli 2013 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend und meint, ihr seien für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils drei Tage Urlaub als Schadenersatz
zugewähren. Die Stichtagsregelung in der Anlage 1b zu § 29 Abs. 3 MTV UKGM stelle die Altersdiskriminierung dar, weil sie Arbeitnehmer die erst
dem Kalenderjahr 2008 das 50. Lebensjahr vollende(te)n von dem Vorteil der zusätzlichen Urlaubstage allein wegen des Alters ohne sachliche Rechtfertigung ausnehme. Die Ausführungen der Beklagten zu § 5 HUrlVO würden deshalb neben der Sache liegen. Die Ansprüche für 2009 bis 2011 seien nicht verfallen. Die Ausschlussfrist des § 34 MTV UKGM sei insoweit nicht einschlägig und das Fristenregime des § 29 Ziff 10 MTV UKGM sei eingehalten. Jedenfalls für 2008 habe die Klägerin drei weitere Urlaubstage verlangt und mit der Beklagten erörtert. Dem sei die Beklagte entgegengetreten und eine weitere Geltendmachung von der Klägerin nicht zu verlangen. Jedenfalls für 2012 sei der Anspruch auf
gewährung nicht verfallen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 -10 Ca 358/12 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils drei Tage Erholungsurlaub
zugewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Urlaubsansprüche seien bereits
10 MTV UKGM verfallen, weil die Urlaubs/Kalenderjahre 2009 bis 2012 bereits abgelaufen und zu Übertragungstatbeständen nichts vorgetragen sei. Urlaubsersatzansprüche bestünden mangels rechtzeitiger Geltendmachung des Urlaubs ebenfalls nicht. Auch sei die Ausschlussfrist des § 34 Abs. 1 MTV nicht gewahrt. Ein zusätzlicher Urlaubsanspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus einer vermeintlichen Unwirksamkeit von § 5 HUrlVO . Entgegen der Ansicht der Klägerin gelte § 5 HUrlVO nicht gemäß der Anlage 1b des MTV UKGM fort, sondern es handele sich lediglich um eine Übergangsregelung, die daran anknüpfe, wer bei Inkrafttreten des MTV UKGM tatsächlich mehr Urlaub erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2014 (Bl. 202 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. März 2013 ist
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten frist- und formgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Gießen die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf
gewährung von jeweils drei Tagen Urlaub für die Jahre 2009 bis 2012 gegen die Beklagte zu. I. Der Klägerin steht für die Jahre 2009 bis 2012 über den gewährten Urlaub von je 30 Urlaubstagen kein Anspruch auf
gewährung von jeweils drei Urlaubstagen als originärer Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. dem MTV UKGM zu.
ihrem Arbeitsvertrag i.V.m. dem MTV UKGM über den in den Jahren 2009 bis 2012 bereits gewährten Urlaub hinaus ein weiterer Urlaubsanspruch zusteht. Denn ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch für die Jahre 2009 bis 2012 wäre als originärer Urlaubsanspruch aus dem MTV UKGM jedenfalls erloschen.
den Übertragungszeitraum begrenzt. Spätestens
Ablauf des Übertragungszeitraums erlischt der Urlaubsanspruch. Vorliegend sind sowohl die Urlaubsjahre als auch evtl. Übertragungszeiträume für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils abgelaufen und damit evtl. weitere originäre Urlaubsansprüche der Klägerin erloschen. II. Der Klägerin steht für die Jahre 2009 bis 2012 über den bereits gewährten Urlaub in Höhe von jeweils 30 Tagen kein weiterer Urlaubsanspruch in Form eines Anspruchs auf Ersatzurlaub gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 287 Satz 2, 249 Abs. 1 BGB zu. Dies würde voraussetzen, dass sich die Beklagte mit der Gewährung der beanspruchten Urlaubstage für 2009 bis 2012 in Verzug befunden hat, als der originäre Urlaubsanspruch gem. § 29 Ziff 10 MTV UKGM untergegangen ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil der Klägerin (1.) ein entsprechender Anspruch auf drei weitere Urlaubstage pro Jahr nicht zustand. Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug 2009 bis 2012 lediglich 30 Urlaubstage. Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt. Darüber hinaus hat die Klägerin (2.) in den Jahren 2009 bis 2010 auch einen weiteren Urlaubsanspruch vor Ablauf des Urlaubsjahres nicht geltend gemacht hat, so dass ihr auch unter diesem Aspekt kein Urlaubsersatzanspruch zusteht. 1. Ein Anspruch auf weitere drei Urlaubstage für die Jahre 2009 bis 2012 stand der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem MTV UKGM ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf mehr als 30 Urlaubstage pro Jahr. aa) Der MTV UKGM ist seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2008
1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar.
obiger Tabelle haben, wird dieser Urlaubsanspruch weiter gewährt. Gleiches gilt für diejenigen Arbeitnehmer, die zum obigen Zeitpunkt
der hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) vom 12. Dezember 2006 (GVBL. I Seite 671) einen höheren Urlaubsanspruch gem. § 5 HUrlVO bzw. § 13 HUrlVO hatten". Damit kommt es für die Klägerin
dem Wortlaut der Vorschrift maßgeblich darauf an, ob ihr
VO am 1. Januar 2008 ein höherer Urlaubsanspruch als 30 Tage zustand. Dies war nicht der Fall. Denn
VO standen erst den über 50-Jährigen 33 Urlaubstage und den zwischen 40- und 50-Jährigen 30 Urlaubstage zu. Da die Klägerin am
der HUrlVO kein höherer Urlaubsanspruch zu, so dass es bei der Regelung gemäß der Anlage 1b zu § 29 MTV UKGM mit 30 Urlaubstagen pro Jahr blieb. b) Der Klägerin steht ein auf 33 Tage erhöhter Urlaubsanspruch pro Jahr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Anpassung
oben" wegen Unwirksamkeit der in § 5 Abs. 1 HUrlVO 2006 geregelten Staffelung der Urlaubstage abhängig vom Alter der Beschäftigten zu. Die dort vorgenommene Differenzierung zwischen über und unter 50-Jährigen ist wirksam. Auf die Frage, ob auch die anderen in der Vorschrift vorgenommenen Staffelungen wirksam sind, kommt es nicht an. Die Regelung eines um drei Tage erhöhten Urlaubsanspruchs in § 5 Abs. 1 HUrlVO 2006 für über 50-Jährige verstößt nicht gegen höherrangiges nationales Recht in Form des Verbots der Altersdiskriminierung in § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, weil sie gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist. Sie ist auch mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
dem Inkrafttreten des Gesetzes am 8. August 2006 stattgefunden haben,
den Regeln des AGG zu beurteilen sind (BAG in std. Rechtspr. etwa 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 m.w.N. - NZA 2012, 803 ), es also auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der Verordnung nicht ankommt. bb) Die in § 5 Abs. 1 HUrlVO 2006 geregelte Gewährung von nur 30 statt 33 Urlaubstagen für unter 50-jährige Arbeitnehmer benachteiligt diese gegenüber über 50-jährigen Arbeitnehmern iSd. § 3 Abs. 1 AGG unmittelbar. Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, wobei die sich
teilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen muss (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 943/06- BAGE 123, 358). Diese Voraussetzung ist bei einer an das Alter geknüpften Staffelung des Urlaubsanspruchs erfüllt. cc) Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung folgt aber aus § 10 AGG. Hiernach ist eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen ihres Alters ungeachtet der Voraussetzungen des § 8 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
AGG hat allerdings unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu erfolgen (BAG 05.
(a) Zwar nennt die Vorschrift nicht das Ziel, dass mit der Ungleichbehandlung verfolgt wird. Dies ist jedoch unschädlich, wenn aus dem Kontext der die Ungleichbehandlung vorsehenden Regelung Anhaltspunkte abgeleitet werden können, die die Feststellung des hinter der Regelung stehenden Ziels ermöglichen, um dessen Legitimität und die Eignung und Angemessenheit der gewählten Mittel zur Erreichung des Ziels überprüfen zu können (BAG 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - NZA 2012, 803). Bei einer Staffelung des Urlaubsanspruch
dem Lebensalter der Arbeitnehmer liegt
der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, die Vermutung nahe, es habe damit dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung getragen werden sollen. Allerdings ist diese Annahme vor dem Hintergrund der tatsächlich in der Regelung vorgenommenen Altersstaffelung zu überprüfen. Insoweit ist das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, § 26 Abs. 1 TVÖD vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008, der eine Staffelung des Urlaubsanspruchs dergestalt vorsah, dass bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
dem vollendeten 40.Lebensjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu gewähren waren, rechtfertige eine solche Annahme nicht. Es begründet dies damit, dass die Tarifvorschrift Beschäftigten bereits ab dem
vollziehbar sei. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine angenommene Zunahme familiärer Verpflichtungen oder eine vermutete längere Beschäftigungszeit, die zusätzlich entlohnt werden soll, den Grund für die Erhöhung des Urlaubsanspruchs bildet. Die familiären Verpflichtungen im Bereich der Kinderbetreuung und -erziehung gehen bei den über 50jährigen typischerweise eher zurück. Hinsichtlich der Beschäftigungsdauer kann auch bei typisierender Betrachtung nicht angenommen werden, dass die von über 50jährigen Beschäftigten, auf die die Vorschrift Anwendung findet, länger ist, als die von unter 50-Jährigen; während ein 50 Jahre alter Richter zu diesem Zeitpunkt höchstens 23 Jahre als solcher beschäftigt sein wird, u.U. aber auch deutlich kürzer, kann etwa ein 50-jähriger Polizeibeamter bereits seit über 30 Jahren im Dienst sein. Schließlich spricht für die Annahme, Ziel der Regelung eines erhöhten Urlaubsanspruchs für die über 50-jährigen Beschäftigten in § 5 Abs. 1 HUrlVO 2006 sei der Gesundheitsschutzschutz auch der Vergleich mit § 13 Abs. 1 HUrlVO 2006; hiernach konnte auch der Beamtin oder dem Beamten bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens fünfundzwanzig wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. (c) Der Annahme, dass der um drei Tage erhöhte Urlaubsanspruch für über 50-Jährige dem Gesundheitsschutz älterer Beamter dienen soll, steht auch nicht entgegen, dass § 5 Abs. 1 HUrlVO 2006 bereits den über 30-Jährigen einen um drei Tage erhöhten Urlaubsanspruch einräumt. Zwar kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass dies den Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer zum Ziel hat (ebenso für § 26 TVöD a.F. BAG 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 -NZA 2012, 803). Darauf kommt es aber nicht an. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, der Verordnungsgeber habe mit jeder vorgenommenen Altersstaffelung dasselbe Ziel verfolgt. Es ist bei der hier vorgenommenen Staffelung eher naheliegend, dass er den jeweils vermuteten unterschiedlichen Belastungen eines bestimmten Lebensabschnitts Rechnung tragen wollte - bei den über 30-Jährigen etwa in diesem Lebensabschnitt als typisch angenommenen familiären Verpflichtungen. Dafür spricht auch, dass der Verordnungsgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zu § 26 TVÖD a.F. bei der Änderung der HUrlVO mit § 17 HUrlVO in der aktuellen Fassung eine Übergangsregelung dergestalt geschaffen hat, dass es für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969 bei dem Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen ab Vollendung des 50. Lebensjahres verbleibt, während die unter 50-jährigen Beamten gem. § 5 HUrlVO nunmehr einheitlich einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen haben.
vollziehbaren Erwägungen beruht und die Ungleichbehandlung nicht nur aufgrund von bloßen Vermutungen oder subjektiven Einschätzungen vorgenommen wird (BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - AP Nr. 1 zu § 15 AGG). (a) Soweit der Verordnungsgeber an eine Altersgrenze von 50 Jahren anknüpft begegnet dies keinen Bedenken. Generell gilt ein gerichtlicher Erfahrungssatz, dass die physische Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendem Alter abnimmt (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 722/08 - NZA 2010, 327; LAG Rheinland-Pfalz 07.
Einschätzung der Kammer für den ausgeführten Erfahrungssatz nicht geboten (ebenso Bayerischer VGH
dem Kalenderjahr 2008 das 50. Lebensjahr vollende(te)n von dem Vorteil der zusätzlichen Urlaubstage allein wegen des Alters ausnehme, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst sind derartige Stichtagsregelungen
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts "Typisierungen in der Zeit". Sie sind Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung, ohne die insbesondere eine Umstellung von Vergütungssystemen nicht durchführbar wäre. Solche Regelungen sind aus Gründen der Praktikabilität -ungeachtet damit eventuell verbundener Härten- zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (vgl. z.B. BAG 17. April 2013 -4 AZR 770/11- Rn. 26, NZA 2014, 335 mit zahlreichen weiteren
weisen). Insbesondere bei der Einführung einer neuen Entgeltordnung wie der des TVöD hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren müssen, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegen Randunschärfen in der Natur der Sache (ausführlich: BAG
der Rechtsprechung des EuGH und der daran anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht gerechtfertigt, weil damit für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer der Übergang zu einem neuen diskriminierungsfreien System ohne "Verluste" gewährleistet werden soll (EuGH 8. September 2011 -C-297/10- NZA 2011, 11 und
folgend: BAG
ihrem eigenen Vorbringen nicht geltend gemacht hat. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Juli 2008 genügt nicht als Schreiben zur Geltendmachung eines bestimmten Urlaubsanspruchs. Denn darin haben die Klägerin und ihre Kollegen lediglich allgemein eine nicht "
vollziehbare Ungleichbehandlung" bemängelt, ohne allerdings konkrete Urlaubsansprüche für einen bestimmten Zeitraum geltend zu machen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die unterlegene Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. D. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004171
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.