← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer 15 Sa 1301/13 Urteil Eine Benachteiligung iSv. § 3 AGG setzt eine weniger günstige Behandlung in einer verg

Leitsatz Eine Benachteiligung iSv. § 3 AGG setzt eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation vor. Eine vergleichbare Situation erfordert eine objektive Eignung für eine ausgesch

§ 15Nr.

16). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Anlage B2 – derentwegen er den ursprünglichen Auskunftsantrag für erledigt erklärt hatte – und seinen zunächst auf Zahlung gemäß Auskunft gerichteten Antrag einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit einen Jahresgehalt in Höhe von € 100.000,-- beziffert. Randnummer 28 II. Ein Anspruch des Klägers auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen. Randnummer 29 1. Der Kläger ist als Bewerber „Beschäftigter“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Dabei spielt es keine Rolle, ob er für die ausgeschriebene Tätigkeit objektiv geeignet ist (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 18,

§ 15Nr.

16). Auch auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung kommt es nicht an. Das Fehlen einer solchen würde allenfalls zum Einwand treuwidrigen Verhaltens des Bewerbers führen (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 24,

§ 15Nr.

17). Randnummer 30

  1. Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passiv legitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG„beschäftigt“. Arbeitgeber eines Bewerbers ist also der, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis gebeten hat (BAG
  2. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 19,

§ 15Nr.

16). Randnummer 31 3. Der Entschädigungsanspruch ist rechtzeitig geltend gemacht worden. Randnummer 32

  1. a)Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hat die Beklagte dem Kläger eine Absage erteilt. Dieser hat am 30. Januar 2013 einen Entschädigungsanspruch schriftlich geltend gemacht. Im Weiteren ist der Beklagten die Klageschrift am 13. März 2013 zugestellt worden. Mangels anderweitigen Sachvortrags der Parteien ist deshalb unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten davon auszugehen, dass die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gewahrt ist. Randnummer 33
  2. b)Mit der am 5. Februar 2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Entschädigungsanspruch auch innerhalb der dreimonatigen Klageerhebungsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Randnummer 34 4. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. § 15 Abs. 2 AGG enthält nur eine Rechtsfolgenregelung, für die Anspruchsvoraussetzungen ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 30,

§ 15Nr.

17). Randnummer 35 Die Beklagte hat den Kläger weder unmittelbar noch mittelbar in unzulässiger Weise (§§ 1, 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) benachteiligt. Randnummer 36

  1. a)Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - zu denen auch das Alter zählt - eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die nachteilige Maßnahme muss dabei unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen bzw. mit diesem begründet werden. Randnummer 37 Vorliegend fehlt es bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung, weil der Kläger sich nicht in einer „vergleichbaren Situation“ mit den zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern bzw. den letztlich eingestellten Bewerbern befand. Der Kläger besitzt die objektive Eignung für eine der von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen nicht. Randnummer 38
  2. aa)Der Kläger erfuhr zwar eine weniger günstige Behandlung als die Bewerber, die zu einem Gespräch eingeladen wurden. Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung liegt nämlich auch dann vor, wenn der Bewerber - wie hier der Kläger - nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab in einem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt bereits in der Versagung einer Chance (st. Rspr., vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 24,

§ 15Nr.

16). Randnummer 39 bb) Der Kläger befand sich jedoch nicht in einer „vergleichbaren Situation“ zu den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen bzw. letztlich für die Stellenbesetzungen sogar ausgewählten Bewerbern. Randnummer 40

(1)Das Vorliegen einer „vergleichbaren Situation“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG
  1. November 2013 – 8 AZR 997/12 mwN.) voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Randnummer 41 Dabei ist für die Beurteilung der damit stets erforderlichen objektiven Eignung nicht nur auf das formelle und bekanntgegebene Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, zurückzugreifen und abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte, weil sie der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung entsprechen, die an die jeweilige Tätigkeit gestellt werden. Zwar darf der Arbeitgeber über den einer Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers grundsätzlich frei entscheiden. Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des allgemeinen Diskriminierungsschutzes de facto beseitigen (BAG
  2. November 2013 – 8 AZR 997/12– mwN.). Randnummer 42 Entgegen der Auffassung des Klägers sind weder die Forderung nach einer Mindestnote noch die Anforderung an die Fremdsprachenkenntnisse, die die Beklagte gestellt hat, dem Bereich der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers zuzuordnen. Sie gehören vielmehr zum Bereich der objektiven Geeignetheit der Bewerber. Zunächst ist es grundsätzlich zulässig, in einem Stellenprofil eine bestimmte Mindestnote oder sonstige besondere Qualifikationen zu fordern (BAG
  3. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 36;
  4. November 2013 – 8 AZR 997/12– Rn. 31 juris). Diesem Grundsatz schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies sei auf die Fälle der Gewinnung von Führungskräften beschränkt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Für diese Auffassung gibt es auch im Gesetz keine Stütze. Auch aufgrund eines Vergleichs mit dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist dies nicht angezeigt (vgl. LAG Köln,
  5. November 2013 – 5 Sa 317/13– Rn 45 juris). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der geforderten Mindestbewertung der beiden Examina als „überdurchschnittlich“ mit Blick auf die bei der Beklagten übliche Einstiegsvergütung für Associates im ersten Jahr mit € 100.000,00 nicht um ein überzogenes oder willkürliches Auswahlkriterium. Randnummer 43
(2)Die Beklagte hat in ihrer Stellenanzeige Berufseinsteiger und Rechtsanwälte mit erster Berufserfahrung mit „überdurchschnittlichen Examina“ für die Fachbereiche „Banking & Finance“, „Employment & Benefits“, „Real Estate“ und „Tax“ gesucht. Randnummer 44 Der Kläger verfügt nicht über zwei überdurchschnittliche Examen. Auch wenn man die Besonderheiten des juristischen Examens und die unterschiedliche Bewertung der Abschlussnoten in den verschiedenen Bundesländern sowie den Wechsel in der Notenskala, die in U noch bis zur Herbstprüfung des Jahres 1982 die Anwendung einer 15-Punkte-Skala bedeutete (vgl. BGH
  1. März 2003 - NotZ 41/02 – Rn. 11, zitiert nach juris), berücksichtigt, so handelt es sich bei zwei Examen mit jeweils 7 Punkten um keinen überdurchschnittlichen Abschluss. Nach § 12 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPO) in der Fassung vom
  2. Mai 1975 (Ges.Bl. U S. 386), die bei Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung des Klägers am
  3. Mai 1979 galt, entspricht die Bewertung mit der Note „befriedigend“ einer Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht und die Prüfungsnote „befriedigend“ ist einem Punkterahmen von 7 bis 8 Punkten zugeordnet. Damit hat der Kläger nicht nur kein überdurchschnittliches erstes Examen abgelegt, sondern zudem auch noch diese Note nur mit der geringsten Punktzahl erreicht. Auch nachdem der Kläger unter Geltung der 18-Punkte-Skala am
  4. Februar 1983 in U sein zweites Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ und 7 Punkten abschloss, hat er keine überdurchschnittliche Leistung erbracht, denn die Bewertung der Note „befriedigend“ hat sich damit nicht geändert. Die Erweiterung im Punkterahmen auf 7 bis 9 Punkte ändert an dem Ergebnis eines nicht überdurchschnittlichen zweiten Staatsexamen ebenfalls nichts. Randnummer 45
(3)Danach entsprach der Kläger bereits im ersten Punkt den Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Beklagte von der zumindest beim ersten Staatsexamen des Klägers noch anwendbaren 15-Punkte-Skala Kenntnis hatte und auch nicht darauf, dass der Beklagten die der Note „befriedigend“ entsprechende Punktzahl unbekannt war, weil der Kläger für die ausgeschriebenen Stellen objektiv ungeeignet ist. Randnummer 46
(4)Die objektive Nichteignung des Klägers war offensichtlich seinen den Bewerbungsunterlagen beigefügten Zeugniskopien zu entnehmen. Randnummer 47
(5)Darauf, ob er zudem über nicht hinreichende Englischkenntnisse in Ansehung der Stellenausschreibung verfügt, kommt es nicht mehr an. Ebenso wenig ist dem Einwand der Beklagten, der Kläger erhebe die Klagen rechtsmissbräuchlich nachzugehen. Randnummer 48
  1. b)Da der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet war, scheidet auch eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen seines Alters aus. Auch ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Diskriminierung setzt eine konkrete Betroffenheit des Benachteiligten voraus (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 33; Däubler/Bertzbach/Schrader/Schubert AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 51). Damit stellt sich das Verbot der mittelbaren Diskriminierung letztlich als Hilfsmittel zur Durchsetzung des eigentlichen Verbots unmittelbarer Diskriminierung dar (vgl. Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz 2. Aufl. Rn. 246; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 20; so auch: Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 127, die das Verbot der mittelbaren Diskriminierung als Beweiserleichterung für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung betrachten). Scheidet eine konkrete Betroffenheit eines abgelehnten Bewerbers wegen dessen objektiver Ungeeignetheit für die ausgeschriebene Stelle aus, so scheitert daran auch ein Entschädigungsanspruch wegen einer möglicherweise vorliegenden mittelbaren Diskriminierung (BAG 14. November 2013 – 8 AZR 997/12–, zitiert nach juris). Randnummer 49 5. Die Kammer gelangt zudem zu dem Ergebnis, dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Klägers auch ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist, (§ 242 BGB). Randnummer 50
  2. a)Im Falle von Ansprüchen nach § 15 AGG kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Erwerb der Rechtsstellung als Bewerber dann als unredlich erscheinen, wenn die Bewerbung allein deshalb erfolgt ist, um Entschädigungsansprüche zu erlangen. Für die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung, dh. den Rechtsmissbrauch, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, wobei der Arbeitgeber Indizien vortragen muss, die geeignet sind, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit zuzulassen (BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 54,

§ 15Nr.

16; 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11–, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 51 b) Die Beklagte hat - insbesondere mit ihrem Hinweis auf die vom Kläger betriebene Homepage - ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorgebracht, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben. Zwar kann ein zu forderndes krasses Missverhältnis zwischen dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stellen und der Qualifikation des Klägers, das die Ernsthaftigkeit der Bewerbung in Frage stellen kann, nicht festgestellt werden. Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Hinweis auf weitere vom Kläger erhobene Klagen gehört werden, denn es ist nicht bekannt, ob der Kläger sich auch auf andere nicht an Berufseinsteiger gerichtete Stellenanzeigen beworben hat. Aber die Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin, dass obwohl die Rechtsgebiete, in denen sie Stellen ausgeschrieben hat, erheblich unterschiedliche Anforderungen an das Wissensgebiet eines Anwalts stellen und der Kläger seine Bewerbung nicht auf eine der genannten Stellen ausgerichtet hat, sondern bereits im Bewerbungsschreiben nur „die Stellenanzeige“ in Bezug nimmt. Ihr Verweis auf die vom Kläger für seine eigene Kanzlei betriebene Homepage, ist jedoch geeignet, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers zuzulassen. Auf dieser Homepage, greift der Kläger so genannte Großkanzleien, wie diejenige der Beklagten mit mehr als 40 zB. am Standort G tätigen Anwälten erheblich an. So erhebt er den Vorwurf, Mandanten würden als Nummer bewertet, würden wie in einer Fabrik am Fließband behandelt und herumgeschoben. Der Kläger behauptet dort, der Fall, dass ein in der Kanzlei tätiger Anwalt zu einer Kanzlei wechselt, die Prozessgegner des Mandanten vertreten hätten, führe für den Mandanten zu einem Nachteil. Damit wirft er den in Großkanzleien, die er als „Anwaltsfabriken“ und „Fabriken“ bezeichnet, tätigen Anwältinnen und Anwälten vor, dort würden Mandate nicht im jederzeitigen Sinne des Mandanten sorgfältig bearbeitet und bezweifelt (zumindest mittelbar) die Wahrung des Mandatsgeheimnisses durch die in Großkanzleien tätigen Anwältinnen und Anwälte. Dies gilt erst recht in Ansehung des zweiten unmittelbar folgenden Absatzes (nunmehr erster Absatz). Diese öffentlichen Äußerungen des Klägers zeigen ausdrücklich, dass der Kläger an der Arbeit eines Rechtsanwalts in einer Großkanzlei massiv Kritik übt und bringen seine negative Auffassung über den Umgang mit Mandanten und Mandaten in Großkanzleien zum Ausdruck. Die dennoch erfolgte Bewerbung des Klägers bei der Beklagten sieht die Kammer daher als krassen und unüberwindbaren Widerspruch an, der zu dem Schluss führt, dass die Bewerbung des Klägers bei der Beklagten nicht als ernsthaft angesehen werden kann. Im weiteren bewertet die Kammer auch die Herausnahme des ersten Absatzes am Tag vor dem Kammertermin im Berufungsrechtszug als Bestätigung für diese Beurteilung. Der Kläger hat die Homepage insofern geändert, um diesen Widerspruch aus der Welt zu schaffen. Dieser lag aber zum Zeitpunkt der Bewerbung, der Absage und auch der Geltendmachung und Klageerhebung dauerhaft und darüber hinaus fortgesetzt vor. Randnummer 52 Der Kläger hat die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 53 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 72 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004174

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.