VG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 25. März 1992 – 7 ABR 65/90–
VG 1972 Nr. 14). Der Arbeitnehmer D ist zwar gekündigt, wobei das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam beurteilt und die Beteiligte zu 2) gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, und er wurde und wird auch nicht tatsächlich beschäftigt. Das Vertretensein einer Gewerkschaft im Betrieb gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG verlangt jedoch nicht, dass das Gewerkschaftsmitglied dort aktiv wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG ist. Randnummer 20
VG 2001 Nr. 1). Wenn das BAG (a.a.O.) davon spricht, dass § 17 Abs. 4 BetrVG eine personelle Präsenz der Gewerkschaft durch mindestens ein eigenes Mitglied voraussetzt, dann ist damit nicht gemeint, dass die Gewerkschaft immer dann nicht im Betrieb vertreten ist, wenn dieser Arbeitnehmer nicht dauerhaft im Betrieb präsent ist. Sie ist vielmehr vertreten, wenn sie ein Mitglied im Betrieb hat, der dort als Arbeitnehmer von einem zu wählenden Betriebsrat vertreten werden könnte. Die gewerkschaftliche Präsenz kann – wie die weitere am Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung ergibt – dann nicht verneint werden, wenn der Arbeitnehmer infolge einer angegriffenen und erstinstanzlich für unwirksam erachteten Kündigung nicht im Betrieb präsent ist, weil der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkommt. Randnummer 22 c) Der systematische Zusammenhang und eine am Sinn und Gesetzeszweck des § 17 Abs. 4 BetrVG orientierte Gesetzesauslegung bestärkt, dass A durch ihr Mitglied D im Betrieb vertreten ist. Der Gesetzgeber hat einer im Betrieb vertretenen Gerwerkschaft neben der Antragsbefugnis zur Bestellung eines Wahlvorstandes gemäß §§ 17 Abs. 4 BetrVG, 16 Abs. 2 BetrVG noch weitere betriebsverfassungsrechtliche Rechte eingeräumt, z.B. bei einer Betriebsratswahl Wahlvorschläge zu machen (§ 14 Abs. 3 BetrVG), in betriebsratslosen Betrieben zu einer Wahlversammlung einzuladen (§ 17 Abs. 3 BetrVG) oder das Zutrittsrecht ihrer Beauftragten nach § 2 Abs. 2 BetrVG. Weitere Voraussetzungen für die Ausübung dieser Rechte als das Vertretensein im Betrieb lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen (BAG Beschluss vom 10. Nov. 2004 - 7 ABR 19/04–
VG 2001 Nr. 1). Durch das Antragsrecht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG können die Gewerkschaften zur Schaffung einer Interessenvertretung ihrer Mitglieder beitragen. Das verlangt lediglich, dass das Mitglied zusammen mit anderen Arbeitnehmern betriebliche Interessen hat, die ein gewählter Betriebsrat kollektiv vertreten könnte. Dazu ist es nicht erforderlich, dass das Mitglied im Betrieb aktiv wahlberechtigt ist. Voraussetzung ist nur, dass es zur Belegschaft gehört, die vom Betriebsrat repräsentiert wird. Das wird auch zur parallelen Rechtslage hinsichtlich der Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 Abs. 3 BetrVG oder dem Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG einhellig so vertreten (etwa von Fitting § 14 BetrVG Rz. 63; GK-BetrVG/Kreutz § 14 Rz. 87; ErfK-Koch § 14 BetrVG Rz. 8; HaKo-BetrVG/Brors § 14 Rz. 12; Richardi BetrVG § 2 Rz. 69). Der Arbeitnehmer D gehört zur Belegschaft, die ein gewählter Betriebsrat präsentieren würde. Er ist aktuell lediglich deshalb nicht im Betrieb präsent, weil ihn die Beteiligte zu 2) infolge ihrer vom Arbeitsgericht - nicht rechtskräftig - für unwirksam angesehenen Kündigung nicht beschäftigt. Er hat deshalb derzeit kein aktives, aber ein passives Wahlrecht. Das BAG (Urteil vom 14. Mai 1997 – 7 ABR 26/96–
VG 1972 Nr. 8) hat angenommen, allein die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtfertige es nicht, einen gekündigten Arbeitnehmer von der Wahl auszuschließen. Vielmehr sei der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln. Anderenfalls hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch den Ausspruch unberechtigter Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen (BAG a.a.O.). Das widerspreche dem Sinn und Zweck der Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Das muss auch für die Frage des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb im Sinne des § 17 Abs. 4 BetrVG gelten, anderenfalls hätte der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung die Möglichkeit, die Wahl eines Betriebsrats überhaupt zu verhindern. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.