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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 1111/13 Urteil Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger zu leistenden Wochenarbeitszeit u

Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 28. August 2013, 1 Ca 223/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. August 2013, 1 Ca 223/12, wird auf s

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

108) , deren Zulässigkeit vom Kläger auch überhaupt nicht in Abrede gestellt wird. Nach § 9 Abs. 3 MTV TSI beträgt die Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die wie der Kläger das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 40 Stunden. Randnummer 30 2. Auch nach dem Betriebsübergang auf die G GmbH war die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden. Randnummer 31 Dieser Betriebsübergang fand am 01. September 2010 statt und nicht, wie vom Kläger auch vorgetragen, am 01. Januar 2011. Randnummer 32

  1. a)Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages fanden ab 01. September 2010 die für den neuen Arbeitgeber, mithin die G GmbH, einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Dies war neben den MTV T Deutschland zwar zunächst nicht der TV SR II T Deutschland, denn dieser wurde überhaupt erst am 03. September 2010 geschlossen und trat erst zum 01. Januar 2011 in Kraft. Von der Bezugnahmeklausel ab 01. September 2010 erfasst war aber Stufe 1 Nr. 1 des zwischen der Gewerkschaft ver.di und der G GmbH abgeschlossenen Eckpunktepapiers. Hiernach galten zunächst bis 31. Dezember 2010 die Regelungen des C weiter. Damit bestand bis 31. Dezember 2012 weiter eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Randnummer 33
  2. aa)§ 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009 enthält für den Fall des Betriebsübergangs eine große dynamische Bezugnahmeklausel im Sinne einer Tarifwechselklausel. Dies wird durch die gewählte Formulierung mehr als hinreichend deutlich (zu diesem Erfordernis BAG 06. Juli 2011 – 4 AZR 706/09–

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

98; BAG 29. August 2007 – 4 AZR 767/06–

§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

61) , wonach im Fall der Tarifbindung des neuen Arbeitgebers die jeweils für diesen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. Randnummer 34 bb) Zu diesen einschlägigen Tarifverträgen des ab 01. September 2010 neuen Arbeitgebers gehört Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers. Randnummer 35

(1)Diese Vereinbarung hat Tarifvertragscharakter. Randnummer 36 (
  1. a)Sie wurde von tarifvertragsfähigen Parteien, § 2 Abs. 1 TVG, geschlossen. Randnummer 37 (
  2. b)Die Klärung, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine andere Vereinbarung zwischen tarifvertragsfähigen Parteien handelt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge gem. §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind insoweit nicht heranzuziehen und betreffen nur den normativen Teil des Tarifvertrages, nicht aber die vorgeschaltete Frage, ob es sich überhaupt um einen Tarifvertrag handelt (BAG 07. Juni 2006 – 4 AZR 272/05–

§ 1Nr.

37; BAG 14. April 2004 – 4 AZR 232/03–

§ 1Auslegung Nr.

188) . Randnummer 38 (

  1. aa)Die Bezeichnung als Eckpunktepapier steht der Annahme eines Tarifvertrages nicht entgegen. Die rechtliche Bewertung eines Vertrages als Tarifvertrag setzt nicht dessen Benennung mit diesem Begriff voraus; allerdings ist dies dann nicht möglich, wenn dies dem eindeutigen erklärten Willen der Vertragsparteien oder einer Vertragspartei widerspricht (BAG 14. April 2004 – 4 AZR 232/02 – aaO) . Randnummer 39 (
  2. bb)Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers hat der Sache nach Tarifvertragscharakter. Die Regelung hat normativen Charakter im Sinne einer Inhaltsnorm. Sie soll erkennbar auf den Inhalt Arbeitsverträge der vom Betriebsübergang von der AB auf die G GmbH betroffenen Arbeitnehmer einwirken, und zwar dergestalt, dass für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2010 der C, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in Stufe 1 Nr. 2, weiter Anwendung findet. Randnummer 40 (
  3. cc)Der Regelung lässt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen, eine der Vertragsparteien hätte trotz normativen Charakters der Regelung in Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers keinen Tarifvertrag abschließen wollen. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus der späteren Regelung im TV SR II T Deutschland, die erkennbar davon ausgeht, dass die ehemals bei der AB beschäftigen AN (erst) ab 01. Januar 2011 vom Geltungsbereich des MTV T Deutschland erfasst werden. Nur vor diesem Hintergrund ergeben die durch den TV SR II T Deutschland eingeführten Sonderregelungen, jedenfalls soweit sie an einen Stichtag anknüpfen, überhaupt Sinn. Dies wiederum zeigt jedenfalls, dass die Tarifvertragsparteien selbst retrospektiv sehr wohl von einer für den Übergangszeitraum 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 bestehen tarifvertraglichen ausgehen, sie damit übereinstimmend eine solche auch wollten. Randnummer 41 (
  4. dd)Die Bezeichnung als Eckpunktepapier und der Inhalt der getroffenen Vereinbarungen rechtfertigt auch nicht die Annahme, es liege reiner Vorvertragscharakter (hierzu BAG 05. Juli 2006 – 4 AZR 381/05–

§ 1Nr.

38) vor. Dies mag für die Regelungen in Stufe 2 zutreffen, ggf. auch für die Regelung in Stufe 1 Nr. 3 Satz 2. Anders als dort geben die Tarifvertragsparteien mit Stufe 1 Nr. 1 aber zu erkennen, nicht erst später eine Regelung mit einem bestimmten Inhalt treffen zu wollen, vielmehr soll bereits durch Abschluss des Eckpunktepapiers die normative Wirkung der getroffenen Regelung mit Wirkung zum Verschmelzungszeitpunkt eintreten. Dies wird letztlich auch bestätigt durch die Formulierung, wonach ein(

  1. e)Integrationsvereinbarung mit bestimmten Inhalten vereinbart wird (und nicht: werden wird), wobei inhaltlich differenziert wird zwischen Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2010, die erkennbar bereits in Kraft treten sollen, und Überleitungsregelungen zum 01. Januar 2011, die erkennbar noch vereinbart werden sollen. Soweit der Kläger auf einen „letter of intendent“ (LOI I OC) verweist, betrifft dieser die nach dem Inhalt der Stufe 2 noch aufzunehmenden Verhandlungen für die Überleitungsbestimmungen (TV SR), nicht dagegen die in Stufe 1 enthaltene befristete Übergangsregelung. Randnummer 42 (
  2. c)Die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG ist ausweislich der vorgelegten Kopie des Eckpunktepapiers gewahrt. Randnummer 43 (
  3. d)Ob die mit dem Zusatz „ppa“ für die Beklagte unterzeichnende Person Organvertreter der G GmbH oder bevollmächtigt war, für diese Tarifverträge abzuschließen, kann offen bleiben. Denn der Abschluss wurde jedenfalls von der G GmbH genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB. Randnummer 44 (
  4. aa)Die Tarifvertragsparteien können sich beim Abschluss eines Tarifvertrages nach den allgemeinen Regeln (§§ 164 ff BGB) vertreten lassen (BAG 12. Februar 1997 – 4 AZR 419/95–

§ 2Nr.

46) . Schließt ein vollmachtloser Vertreter den Vertrag ab, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen ab, § 177 Abs. 1 BGB. Erfolgt die Genehmigung, liegt ein wirksamer Tarifvertrag vor (BAG 24. Juni 1998 – 4 AZR 208/97– AP UmwG § 20 Nr. 1; BAG 18. Dezember 1886 – 4 AZR 129/96 –

§ 1Kündigung Nr. 1) . Randnummer 45 (bb) Die Genehmigung der G Gmb

H liegt spätestens im Abschluss des TV SR II T Deutschland. Denn dieser knüpft an die mit dem Eckpunktepapier unter Stufe 1 Nr. 1 getroffenen Regelungen an und setzt deren Wirksamkeit voraus. Er setzt insbesondere voraus, dass die im Bereich „Active Billing“ beschäftigten Arbeitnehmer erstmals zum 01. Januar 2011 vom Geltungsbereich des § 1 MTV T Deutschland erfasst werden. Dies wiederum korrespondiert mit der Regelung in Stufe 1 Nr. 1 des Eckpunktepapiers. Randnummer 46 (

  1. i)Die Vollmacht zum Abschluss eines Tarifvertrages bedarf keiner Form, auch wenn der Tarifvertrag selbst dem Schriftformerfordernis unterliegt, § 167 Abs. 2 BGB (BAG 12. Februar 1997 – 4 AZR 419/95– aaO) ; dementsprechend ist auch die Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Tarifvertrag formfrei möglich (Wiedemann/Thüsing, TVG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 191; vgl. auch BAG 18. Dezember 1996 – 4 AZR 129/96– aaO) . Randnummer 47 (
  2. ii)Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses zurück (Wiedemann/Thüsing, aaO, § 1 Rdnr. 190; Däubler/Reim/Nebe, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 137; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 1334; Kempen/Zachert, TVG, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 30) . Randnummer 48

(2)Das Eckpunktepapier wiederum wurde auch wenn es kein Datum aufweist jedenfalls vor dem 01. September 2010 geschlossen. Abgesehen davon, dass sein Inhalt bereits dafür spricht, dass es vor der Verschmelzung der AB (richtig wohl: der Komplementär-GmbH der AB) mit der G GmbH abgeschlossen wurde und abgesehen davon, dass es nach seinem Inhalt jedenfalls auch vor Abschluss des TV SR II T Deutschland abgeschlossen sein muss, da es sonst der Regelung in Stufe 2 Nr. 1 nicht bedurft hätte, folgt dies jedenfalls daraus, dass das unterzeichnete Eckpunktepapier mit Schreiben vom 23. Juli 2010 an die Gewerkschaft ver.di mit dortigem Eingangsstempel vom 02. August 2010 versandt wurde. Der entsprechende Vortrag der Beklagten wurde vom Kläger nicht bestritten. Dementsprechend existierte die im Eckpunktepapier unter Stufe 1 Nr. 1 enthaltene tarifvertragliche Regelung bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der AB auf die G GmbH, nämlich dem 01. September 2010. Randnummer 49
  1. b)Auch nachdem der Kläger ab 01. Januar 2011 in den Geltungsbereich des MTV T Deutschland fiel, galt für ihn eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Denn die Regelung in § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland, wonach die regelmäßige Wochenarbeitszeit 34 Stunden beträgt, fand auf ihn keine Anwendung. Dies wiederum beruht auf der Regelung in § 15 Abs. 1 TV SR II T Deutschland, wonach der Kläger mit seiner am 31. Dezember 2010 (Tag vor der Erfassung iSd. § 1 TV SR II T Deutschland) bestehenden tarifvertraglichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in das Arbeitszeitsystem überführt wird, mithin mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht. Randnummer 50
  2. aa)Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des § 1 TV SR II T Deutschland. Randnummer 51
(1)Er war am 31. Dezember 2010 im Bereich „Acitive Billing“ beschäftigt. Der Begriff des Bereichs „Acitive Billing“ ist nicht missverständlich. Gemeint ist der Bereich, der letztlich Gegenstand der tariflichen Regelungen im Eckpunktepapier und dem TV SR II T Deutschland ist, nämlich der Bereich, der infolge Betriebsübergangs aufgrund Verschmelzung, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 324 UmwG, 613a BGB, auf die G GmbH überging. Hiervon war der Kläger betroffen. Randnummer 52
(2)Die Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009 verweist auch auf den TV SR II T Deutschland, wobei im Übrigen nicht § 3 Abs. 1 Satz 2, sondern § 3 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsvertrages maßgeblich ist, da es um den Bezugnahmegegenstand nach Betriebsübergang auf die G GmbH geht. In Bezug genommen sind die einschlägigen Tarifverträge. Einschlägig ist auch der TV SR II T Deutschland. Die Kammer folgt hierbei nicht dem Ansatz des Klägers, der auf die Anzahl der Beschäftigten bei der AB und bei der G GmbH abstellt. Hierauf kommt es nicht an. Randnummer 53 (
  1. a)Die Bezugnahmeklausel verweist nicht auf einen konkreten Tarifvertrag, sondern auf einschlägige „Tarifverträge“. Damit ist ein Tarifwerk gemeint (Löwisch/Rieble, aaO, § 3 Rdnr. 633) . Der Begriff der „einschlägigen“ Tarifverträge ist in der Bezugnahmeklausel selbst im Sinne einer Definition des Verweisungsobjekts (Löwisch/Rieble, aaO, § 3 Rdnr. 635) geregelt, indem auf die Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009) bzw. die Mehrheit der beim neuen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 14. Juli 2009) abgestellt wird. Die Regelung dient der Identifizierung des in Bezug genommenen Tarifwerks, was in Fällen des Branchenwechsels oder der Tarifpluralität von Bedeutung sein mag. Sie dient nicht der Differenzierung, welche einzelnen Tarifverträge oder Regelung des in Bezug genommenen Tarifwerks Anwendung finden sollen oder nicht. Nur für die Identifizierung des in Bezug genommenen Tarifwerks kommt es nach der Definition in der Bezugnahmeklausel auf die Mehrheit der beschäftigten Arbeitnehmer an. Randnummer 54 (
  2. b)Dass nach dieser Definition auf ein mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenes Tarifwerk abgestellt wird, und zwar sowohl bei der AB als auch bei der G GmbH als auch im Übrigen bei der Beklagten, steht außer Streit. Randnummer 55 (
  3. c)In Bezug genommen war damit seit 01. Januar 2011 das gesamte für den Bereich der G GmbH mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifwerk, damit zwar durchaus der MTV T Deutschland, aber eben auch der TV SR II T Deutschland. Die Regelung in § 15 Abs. 1 TV SR II T Deutschland führt damit als speziellere Regelung dazu, dass § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland ab 01. Januar 2011 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gerade keine Anwendung fand. Randnummer 56
  4. bb)Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Bei einem Betriebsübergang ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Angleichung der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herzustellen. Eine Anpassungspflicht besteht erst, wenn der Arbeitgeber neue Strukturen schafft (BAG 31. August 2005 – 5 AZR 517/04– AP BGB § 613a Nr. 288) . Infolge des Betriebsübergangs von der AB auf die G GmbH konnten damit bei dieser unterschiedliche Arbeitszeitregelungen mit unterschiedlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeiten bestehen. Randnummer 57
  5. cc)Die vom Kläger zitierte Entscheidung (BAG 23. Juni 2010 – 10 AS 3/10– ZIP 2010, 1309) ist nicht einschlägig. Es liegt kein Fall der Tarifpluralität vor. Randnummer 58
  6. dd)Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 TVG ist bereits nicht eröffnet, da der Kläger nicht tarifgebunden ist. Damit liegt gleichzeitig schon aus diesem Grund der ebenfalls gerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 4 TVG auch nicht vor. Im Übrigen gilt das Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zwischen normativ wirkender Tarifregelung und Individualvereinbarung und nicht im Verhältnis zweier normativ wirkender Tarifregelungen oder im Verhältnis zweier infolge vertraglicher Bezugnahmeklausel einbezogener Tarifregelungen. Randnummer 59 3. Durch den mit der G GmbH geschlossenen Anstellungsvertrag vom 09. November 2011 wurde auch nicht mit Wirkung zum 01. Januar 2012 die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 34 Stunden reduziert. Randnummer 60
  7. a)Dass in der Stellenausschreibung für die dem Kläger mit Vertrag vom 09. November 2011 übertragene Position eine Wochenarbeitszeit von 34 Stunden genannt ist, ist unerheblich. Denn die Stellenausschreibung wurde nicht Vertragsbestandteil. Der Vertrag mit der G GmbH vom 09. November 2011 enthält vielmehr in § 3 eine vergleichbare Bezugnahmeklausel wie der frühere mit der AB geschlossene Vertrag. In Bezug genommen sind damit nach wie vor sowohl der MTV T Deutschland als auch der TV SR II T Deutschland. Dass damit für den Kläger die Regelung in § 11 Abs. 1 MTV T Deutschland gerade keine Anwendung findet, wurde bereits dargelegt. Randnummer 61
  8. b)Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung unterfiel er auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 09. November 2011 weiter dem Geltungsbereich des § 1 TV SR II T Deutschland. Denn sein Arbeitsverhältnis bestand fort. Randnummer 62
  9. aa)Der Geltungsbereich nach § 1 TV SR II T Deutschland soll sich für die erfassten Arbeitnehmer „für die Dauer dieses fortbestehenden Arbeitsverhältnisses“ erstrecken. Randnummer 63
  10. bb)Abgestellt wird damit zunächst auf das Arbeitsverhältnis und nicht auf einzelne Arbeitsbedingungen. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses wiederum beschreibt den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses, und zwar unbeschadet der Änderung einzelner Arbeitsbedingungen. Durch den Vertrag vom 09. November 2011 wurde der rechtliche Bestand nicht beendet, sondern im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses wurden einzelne Vertragsbedingungen geändert. Randnummer 64
  11. cc)Die Protokollnotiz zu § 1 TV SR II T Deutschland spricht nicht für, sondern gegen das vom Kläger vertretene Verständnis. Denn die Protokollnotiz zeigt, dass nur kurzfristige Unterbrechungen des rechtlichen Bestands eines Arbeitsverhältnisses von bis zu drei Wochen für die Anwendung des Geltungsbereichs unschädlich sein sollen. Damit ist klargestellt, dass auf rechtlichen Bestand und nicht auf Inhaltsänderungen abgestellt wird. Die Frist von drei Wochen schließt sich hierbei nach dem Inhalt der Protokollnotiz an den Zeitpunkt der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnis an und nicht – wie der Kläger meint – an das Datum 31. Dezember 2010, so dass ohnehin nur bis zum 21. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse erfasst wären. Die Argumentation des Klägers in diesem Zusammenhang beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass durch Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet würde. Randnummer 65 4. Da damit auch während des zur G GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers nicht 34, sondern 40 Stunden betrug, gilt diese auch in dem nunmehr infolge weiteren Betriebsübergangs vom 01. Juli 2012 zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Überführung in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 des für die Beklagte geltenden MTV TSI erfolgte hierbei strukturell in gleicher Weise wie anlässlich des ersten Betriebsübergangs, nämlich infolge großer dynamischer Bezugnahmeklausel, bis 31. Dezember 2012 befristeter Weitergeltung der bei dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge (§ 2 Abs. 2 lit. b TV Bereichsausnahme H) und Überleitung zum 01. Januar 2013 mit der am 31. Dezember 2012 bestehenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 5 Abs. 1 TV SR H). Entscheidend ist hierbei, dass für den Kläger auch während des zur G GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt und damit auch nicht am Tag vor dem Stichtag iSd. § 5 Abs. 1 TV SR H eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 34 Stunden bestand. Randnummer 66 5. Ob, wie die Beklagte meint, aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 09. November 2012 und der dort in § 3 enthaltenen Bezugnahmeklausel ohnehin direkt und originär auf § 9 Abs. 3 MTV TSI verwiesen ist bzw. der TV SR H durch einen durch die große dynamische Bezugnahmeklausel vermittelten „internen Tarifwechsel“ verdrängt wird, kann damit offen bleiben. Randnummer 67 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 68 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004181

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