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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 Sa 1357/13 Urteil Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Wirksamkeit einer Befrist

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Oktober 2013, 1 Ca 2889/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Oktober 2013 – 1 Ca 2889/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Wirksamkeit einer Befristung, um Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung, Schadensersatz und um einen Entschädigungsanspruch. Randnummer 2 Die Parteien schlossen unter dem
  3. März 2010 einen auf den
  4. März 2013 befristeten „Arbeitsvertrag auf Zeit“ (Bl. 164-165 d.A.). Unter dem
  5. August 2011 schlossen sie unter den Überschriften „Arbeitsvertrag auf Zeit“ und „Übernahme höherwertiger Tätigkeiten“ einen Vertrag, mit dem sie die arbeitsvertraglichen Regelungen für die Zeit bis zum
  6. März 2013 mit Wirkung zum
  7. September 2011 änderten und neu fassten (Bl. 166-167 d.A.). Am
  8. Februar 2013 vereinbarten sie die weitere Beschäftigung des Klägers bis zum
  9. Mai 2013 zu ansonsten unveränderten Vertragsbedingungen (Bl. 168 d.A.). Randnummer 3 Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  10. Oktober 2013 – 1 Ca 2889/13 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 362-367 d.A.). Randnummer 4 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG i.V.m. II. § 2 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags für die bei der A beschäftigten Mitarbeiterinnen (MTV) vom
  11. Dezember 2008 (nachfolgend: Manteltarifvertrag) zulässig ist. Der Arbeitsvertrag vom
  12. August 2011 habe sich auf die bestehende vertragliche Vereinbarung der Parteien bezogen und die ursprüngliche Befristung des Arbeitsverhältnisses vom
  13. April 2010 zum
  14. März 2013 weder infrage gestellt noch aufgehoben. Es handele sich dabei nicht um den neuen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, sondern lediglich um eine inhaltliche Veränderung der ursprünglich getroffenen vertraglichen Absprache. Die unter dem
  15. Februar 2013 vereinbarte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses über den
  16. März 2013 hinaus bis zum
  17. Mai 2013 verstoße nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein im Sinne dieser Vorschrift „zuvor bestehendes befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis“ liege nicht in der Vereinbarung vom
  18. August
  19. Nachdem das Arbeitsverhältnis zum
  20. Mai 2013 sein Ende gefunden habe, entfalle der Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht. Schließlich könne der Kläger weder Zahlung einer Entschädigung noch Schadensersatz verlangen, da er keine Benachteiligung i.S. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfahren habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 367-372 d.A. Bezug genommen. Randnummer 5 Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
  21. Mai 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 454 d.A.). Randnummer 6 Er verfolgt sein Klagebegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er vertritt die Ansicht, die Parteien hätten unter dem
  22. August 2011 den Vertrag vom
  23. März 2010 in seinen Hauptpflichten derart geändert, dass es sich dabei um einen neuen befristeten Vertrag trotz Bestehens eines befristeten Vertrags mit demselben Arbeitgeber handele; der vorherige Vertrag sei durch die Vereinbarung vom
  24. August 2011 vollständig abgelöst und in seiner Geltung aufgehoben worden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sei eine erneute Befristung nur mit Sachgrund zulässig; ein solcher habe weder bei der Vereinbarung vom
  25. August 2011 noch bei der erneuten Befristung unter dem
  26. Februar 2013 vorgelegen mit der Folge eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Der Kläger meint, sein Weiterbeschäftigungsanspruch folge aus der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats, der gemäß § 99 BetrVG zwingend bei der Verlängerung eines bereits befristeten Arbeitsverhältnisses zu beteiligen sei. Im Übrigen habe er aufgrund des von der Beklagten gezeigten Verhaltens auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vertrauen dürfen. Zudem habe ihn die Beklagte diskriminiert, so dass er deswegen Entschädigung und Schadensersatz verlangen könne. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, das am
  27. Oktober 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 1 Ca 2889/13 – abzuändern und
  28. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum
  29. März 2013 nicht aufgelöst worden ist;
  30. die Beklagte zu verurteilen, ihn in seiner Position als Leiter des Rechtsprogramms B am Standort C weiter zu beschäftigen;
  31. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1.) die Beklagte zu verurteilen, das in der Klage liegende Angebot, ihn mit Wirkung vom
  32. Juni 2013 wieder entsprechend der Konditionen des Arbeitsvertrages einzustellen, anzunehmen;
  33. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 211.417,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  34. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung in Geld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 71.051,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  35. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum
  36. Mai 2013 nicht aufgelöst worden ist hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  37. Oktober 2013 – 1 Ca 2889/13 – aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zurückzuweisen; die Revision zuzulassen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, es liege kein Verstoß gegen das Anschlussverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, da sich die Vorschrift auf die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht auf dessen Verlängerung beziehe. Sie meint, die Frage nach dem grundsätzlichen Interesse des Klägers an einer Vertragsverlängerung begründe kein Vertragsangebot und keinen Vertrauenstatbestand. Schließlich steht sie auf dem Standpunkt, sie habe den Kläger weder benachteiligt noch wegen seines Alters diskriminiert. Randnummer 10 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom
  38. Mai 2014 (Bl. 454 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufung des Klägers gegen das am
  39. Oktober 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Randnummer 12 In der Sache ist die Berufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, den es folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im zweiten Rechtszug ist Folgendes zu ergänzen: I. Randnummer 13 Der Klageantrag zu 1.) ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das für die Feststellungsklage stets erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  40. März 2013 berufen. Der Kläger hat keine Umstände mitgeteilt, aus denen sich das besondere Feststellungsinteresse ergeben könnte. II. Randnummer 14 Der Klageantrag zu 6., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum
  41. Mai 2013 begehrt, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge der Befristung zum
  42. Mai 2013 geendet. Randnummer 15
  43. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom
  44. März 2010 eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG statthafte sachgrundlose Befristung vereinbart. Diese ist wirksam, da zwischen ihnen zuvor zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand und die einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum
  45. März 2013 sich innerhalb der nach dem Manteltarifvertrag zulässigen Gesamtdauer von 4 Jahren bewegt (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 2 Nr. 2 Manteltarifvertrag). Die Geltung des Manteltarifvertrags haben die Parteien in § 7 des Arbeitsvertrags vom
  46. März 2010 und vom
  47. August 2011 vereinbart. Randnummer 16
  48. Die Verlängerung der Befristung des Arbeitsvertrags zum
  49. Mai 2013 durch die Vereinbarung der Parteien vom
  50. Februar 2013 erfüllt die Voraussetzungen einer weiteren sachgrundlosen Befristung. Sie verstößt nicht gegen das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Randnummer 17 Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht eröffnet, da der Vertrag der Parteien vom
  51. Februar 2013 die mit Vertrag vom
  52. März 2010 vereinbarte Befristung zulässig nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2.Hs. TzBfG verlängert und es keinen früheren, vor dem
  53. März 2010 geschlossenen Vertrag zwischen den Parteien gibt. Eine Verlängerung im Sinne der genannten Vorschrift setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und allein die Vertragsdauer geändert wird, nicht die übrigen Arbeitsbedingungen ( BAG vom 25.05.2005 – 7 AZR 286/04–EzA § 14 TzBfG Nr 19 ). Bei der Vereinbarung vom
  54. Februar 2013 handelt es sich um eine Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 2.Hs. TzBfG, da die Parteien allein eine weitere Beschäftigung bis zum
  55. Mai 2013 und zudem ausdrücklich vereinbart haben, dass alle sonstigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Randnummer 18
  56. Zu Unrecht vertritt der Kläger auch im Berufungsrechtszug die Auffassung, in der Vereinbarung vom
  57. August 2011 liege der Abschluss eines neuen Vertrags zwischen den Parteien, der gesetzeswidrig unter dem
  58. Februar 2013 befristet verlängert worden sei. Unter dem
  59. August 2011 haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart, sondern das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis geändert. Die Änderungen zum Arbeitsvertrag vom
  60. März 2010 betreffen ausschließlich die Tätigkeit des Klägers und dessen Vergütung, nicht jedoch die bereits am
  61. März 2010 vereinbarte Vertragslaufzeit bis zum
  62. März
  63. Diese haben die Parteien nicht geändert. Sie haben im Gegenteil die bereits im Arbeitsvertrag vom
  64. März 2010 vereinbarte Befristung für die Zeit vom
  65. April 2010 bis
  66. März 2013 ausdrücklich beibehalten und dies mit der Formulierung „ Herr D ist für die Zeit vom 01.04.2010 bis 31.03.2013 als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt“ zum Ausdruck gebracht. Außerdem haben die Parteien im Eingang des Arbeitsvertrages formuliert: „… besteht seit 01.04.2010 ein Arbeitsverhältnis. Die arbeitsvertraglichen Regelungen werden mit Wirkung zum 01.09.2011 geändert und wie folgt neu gefasst: “. Auch damit haben die Parteien ihren Willen, das bestehende Arbeitsverhältnis zu ändern, zum Ausdruck gebracht. Diese ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien lassen keinen Raum für die Auffassung des Klägers, bei der Vereinbarung vom
  67. August 2011 handele es sich um einen neuen befristeten Vertrag. Randnummer 19
  68. Die Wirksamkeit der Befristungsabrede scheitert nicht an einer fehlenden Beteiligung des Betriebsrats. Sollte die Beklagt Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff BetrVG missachtet haben, folgt daraus ggf. die fehlende tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit. Die Wirksamkeit der Befristung ist hiervon unberührt. Randnummer 20 Sonstige Unwirksamkeitsgründe der Befristung im Arbeitsvertrag der Parteien sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat damit am
  69. Mai 2013 geendet. III. Randnummer 21 Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der Befristung zum
  70. Mai 2013, hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung in der Position als Leiter des Rechtsprogramms B am Standort C. IV. Randnummer 22 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sein Angebot annimmt, ihn mit Wirkung vom
  71. Juni 2013 entsprechend der Konditionen des Arbeitsvertrags einzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Wiedereinstellung zugesagt. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen, kann dahingestellt bleiben, da hieraus kein Wiedereinstellungsanspruch folgen würde. Randnummer 23 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in früherer Rechtsprechung angenommen, ein Arbeitnehmer könne einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag erwerben, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf Grund dessen der Arbeitnehmer berechtigterweise habe erwarten dürfen, nach Ende der Befristung weiterbeschäftigt zu werden ( vgl. BAG vom 20.01.1999 – 7 AZR 93/98– juris; BAG vom 26.04.1995 – 7 AZR 936/94– AP Nr 4 zu § 91 AFG ). Diese Rechtsprechung hat das BAG später dahingehend präzisiert, dass allein aus der Inanspruchnahme von Vertrauen kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung hergeleitet werden kann. Ein zu Unrecht enttäuschtes Vertrauen könne lediglich zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichten, gewähre aber keinen Erfüllungsanspruch ( BAG 26.04.2006 – 7 AZR 190/05– AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr.1). Ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags bestehe nur, wenn die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sind ( BAG vom 13.08.2008 – 7 AZR 513/07– BAGE 127, 239-245 ). Randnummer 24 Die Beklagte hat dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Der Kläger stütz seine gegenteilige Auffassung auf die Frage des zuständigen Abteilungsleiters der Beklagten, Herrn Gebhardt, ob der Kläger nicht bis zum Ende des Rechtsprogramms tätig sein wolle. In dieser Anfrage liegt keine Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Befristungszeitraums. Zudem hat der Kläger keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, dass der Abteilungsleiter berechtigt war, die Beklagte wirksam verpflichtende Zusagen zu erteilen. Dass der Kläger selbst nicht von einer Zusage ausgegangen ist, zeigt seine e-mail vom
  72. Januar 2012 (Bl. 201-202 d.A.) in der er mitteilt, dass Herr F lediglich seinen Verlängerungswillen abgefragt hat. V. Randnummer 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG) noch einen Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG). Zwar hat er beide Ansprüche frist- und formgerecht geltend gemacht (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Die Beklagte hat jedoch nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Randnummer 26 Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds, zu den auch das Alter zählt, eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Der Kläger hat schon keine weniger günstige Behandlung erfahren als andere bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation. Der Kläger hat keine befristet beschäftigten Arbeitnehmer benannt, deren Arbeitsverhältnisse die Beklagte als unbefristete Arbeitsverhältnisse fortgeführt hat. Randnummer 27 Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit dem Mitarbeiter der Beklagten Dr. E scheidet aus, da jener nicht im befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat und nach dem Ausscheiden des Klägers während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine weitere Aufgabe übernommen hat. Dass sich der Kläger in einer Konkurrenzsituation mit dem Mitarbeiter Dr. E befunden hat, in der der Mitarbeiter Dr. E einen neuen Arbeitsplatz erhalten hat, den auch der Kläger hätte ausfüllen können, ist nach seinem eigenen Vortrag nicht der Fall. Zudem ist es dem Kläger nicht gelungen, einen Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Befristung seines Arbeitsvertrages und einer Diskriminierung wegen seines Lebensalters darzulegen. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung das Renteneintrittsalter überschritten hatte und die Beklagte ihn ungeachtet seines Alters eingestellt hatte. VI. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. VII. Randnummer 29 Die hilfsweise begehrte Zurückweisung an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist durch § 68 ArbGG ausgeschlossen. Randnummer 30 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004185

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