Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 29. August 2013, 11 Ca 1221/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 29. August 2013 – 11 Ca 1221/1
§ 307Nr. 44 = Ez
A BGB 2002 § 310 Nr. 8). Davon gehen offenbar auch die Parteien übereinstimmend aus. Randnummer 31 (
- b)Es kann dahinstehen, ob die der Beklagten eingeräumte Befugnis, den Kläger auch bei einer anderen Gesellschaft des Konzerns einzusetzen, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB standhielte. Die davon abtrennbare Befugnis, den Kläger innerhalb des Unternehmens zu versetzen, ist jedenfalls nicht unwirksam. Eine Unwirksamkeit der Konzernversetzungsklausel würde nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Versetzungsklausel in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags führen. Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Fall nicht auf eine „Versetzungsbefugnis“ zu einer anderen Konzerngesellschaft. Randnummer 32 (
- aa)§ 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB und bestimmt, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Die Anwendung dieses Grundsatzes entspricht der Interessenlage beider Arbeitsvertragsparteien. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz. Die Teilbarkeit einer Klausel ist mittels des sog. blue-pencil-tests durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist die verbleibende Restregelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist also, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene Vertragsbedingungen ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/095 - Rn. 22,
§ 307Nr.
45 ). Randnummer 33 (
- bb)Die Befugnis zur Versetzung zu anderen Konzerngesellschaften und die Befugnis zur Versetzung innerhalb des Unternehmens sind inhaltlich abtrennbar. Die Konzernversetzungsklausel „innerhalb des Konzerns“ kann problemlos vollständig gestrichen werden. Trotzdem bleibt die übrige Versetzungsklausel äußerlich und inhaltlich unverändert und behält – bezogen auf das Unternehmen - ihre Selbständigkeit und ihren spezifischen Zweck. Eine etwaige Unwirksamkeit der Konzernversetzungsklausel berührt deshalb nicht die verbleibende Regelung. Randnummer 34 (
- c)Die in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags geregelte Befugnis der Beklagten, den Kläger zu versetzen, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar und unterliegt deshalb nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB. Das ergibt die Vertragsauslegung. Randnummer 35 (
- aa)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 -, Rn. 19, BAGE 135, 239) . Randnummer 36 (
- bb)Der Versetzungsvorbehalt in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags lässt die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen. Randnummer 37 Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Randnummer 38 Dem entspricht der Versetzungsvorbehalt des § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat sich weder die einseitige Änderung der vertraglichen Tätigkeit unter Umgehung von § 2 KSchG ( vgl. BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - Rn. 20, BAGE 118, 184, 188 ) noch das Recht zur Zuweisung einer geringer wertigen Tätigkeit vorbehalten ( vgl. BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - Rn. 23, BAGE 118, 184, 189). Randnummer 39 Entgegen der Ansicht des Klägers sieht die Versetzungsklausel nicht zwei Alternativen vor, sondern regelt die Versetzungsbefugnis unter zwei Voraussetzungen, erstens muss die Vergütung unverändert bleiben, zweitens muss die Tätigkeit zumutbar sein. Die Beklagte kann unter Beibehaltung der Vergütung nur zumutbare Tätigkeiten zuweisen, die den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Darunter sind gleichwertige Tätigkeit zu verstehen ( vgl. BAG 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 -,
§ 611Direktionsrecht Nr. 44 = Ez
A BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14; BAG 24. April 1996 – 4 AZR 976/94–
§ 611Direktionsrecht Nr. 49 = Ez
A BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17 ). Die Klausel schließt die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens iSv. § 106 GewO nicht aus ( vgl. BAG
- April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22, 30 ). Sie erweckt auch nicht den Eindruck, die Kontrolle billigen Ermessens sei ausgeschlossen (vgl . BAG
- März 2007 - 9 AZR 433/06 -
§ 307Nr.
26 ). Es wird ergänzend klargestellt, dass mit Versetzungen Ortsveränderungen verbunden sein können. Die Befugnis der Beklagten, den Kläger an einen anderen Ort des Unternehmens gemäß § 106 GewO versetzen zu dürfen, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Kläger seinen Arbeitsort gemäß § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags in B hat. Die Festlegung eines bestimmten Orts in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert die Beschränkung auf einen bestimmten Ort. Es wird klargestellt, dass weiter § 106 Satz 1 GewO und damit die Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte gilt ( BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/095 - Rn. 27,
§ 307Nr.
45 ). Randnummer 40 (d) Die Versetzungsklausel unterliegt als kontrollfreie Hauptabrede (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) sowohl der Unklarheitenregelung des § 305 Abs. 2 BGB als auch der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist jedoch weder unklar noch intransparent. Die Verpflichtung zur transparenten Vertragsgestaltung gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass die Klausel Hinweise auf den Anlass der Ausübung des Weisungsrechts oder eine Ankündigungsfrist enthält ( BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 -, Rn. 25, BAGE 135, 239; BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/095 - Rn. 28,
§ 307Nr.
45 ). Randnummer 41 bb) Der Kläger kann zur Begründung des Hauptantrags nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte ihm die Stelle „Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung“ nicht wirksam zugewiesen habe. Randnummer 42
(1)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz verlangen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit nicht wirksam zugewiesen hat ( BAG
- August 2010 – 10 AZR 275/09– Rn. 15 f., BAGE 135, 239) . Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung – wie hier - im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) unterliegen. Solange dieser nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch. Randnummer 43 Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist, § 275 Abs. 1, 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes die Leistung unmöglich geworden ist. Das gelte auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt worden sind ( BAG
- Juni 1990 – 5 AZR 350/89– EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; ebenso LAG München
- August 2011 – 2 Sa 62/10 -, zitiert nach Juris; LAG Hamm
- März 2012 – 10 Sa 1086/11– zitiert nach Juris ). Der Arbeitgeber werde von der Leistungspflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB), sei aber – da er die Unmöglichkeit zu vertreten habe - zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie auf die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 BGB). Das kann nach Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes in erster Linie ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz sein. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes nicht zu einer Unmöglichkeit der Beschäftigung führt, wenn die Tätigkeiten noch im Betrieb erbracht würden. Dann sei es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitsplatz wieder einzurichten und den Arbeitnehmer zu beschäftigten ( Hessisches Landesarbeitsgericht
- Dezember 2011 – 16 Sa 1056/11– und
- August 2009 – 12 Ta 235/09– jeweils zitiert nach Juris ). Die Frage kann dahinstehen, denn selbst wenn man nicht von Unmöglichkeit ausgeht, ist – auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 162 BGB - von der Unzumutbarkeit der Beschäftigung iSv § 275 Abs. 2 BGB auszugehen, da der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten beruht. Unternehmerentscheidungen sind von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sie sind – mit Ausnahme offenbar sachwidriger, missbräuchlicher oder willkürlicher Maßnahmen – hinzunehmen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Die Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers kann aber ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Versetzung durchsetzbar war ( BAG
- August 2013 – 10 AZR 569/12 - Rn. 41, EzA GewO § 106 Rn. 15 ). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie ist auch nicht offenbar sachwidrig oder missbräuchlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Maßnahme ergriffen hat, um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers zu unterlaufen. Die Umstrukturierung ist zum
- Oktober 2011 vorgenommen worden und damit deutlich vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren. Sie betraf darüber hinaus nicht nur die Stelle des Klägers, sondern auch die Stelle des kaufmännischen Leiters des Signalwerks D. Dass das Konzept unter Verzicht auf die Versetzung durchsetzbar war, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Randnummer 44
- Der Feststellungsantrag ist zulässig und unbegründet. Randnummer 45 a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Randnummer 46 aa) Er durfte erstmals in der Berufungsinstanz gestellt werden. Damit hat der Kläger keine Klageerweiterung im Berufungsverfahren vorgenommen. Es liegt vielmehr ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. Dass der Klägerin zusätzlich zum Leistungsantrag hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt hat, verändert nicht den Streitgegenstand. Insoweit liegt nur eine Beschränkung des Klageantrags vor, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gilt ( vgl. BAG
- Dezember 2010 – 9 AZR 642/10 – Rn. 21, NZA 2011, 509 ) und deshalb weder einer Einwilligung noch einer Feststellung der Sachdienlichkeit bedarf. Randnummer 47 bb) Für den Antrag besteht ein Feststellungsinteresse iSv § 256 Abs. 1 ZPO. Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Umsetzung, kann sich der Arbeitnehmer hiergegen mit einer Feststellungsklage wenden. An der Feststellung des Inhalts der zu erbringenden Arbeitsleistung besteht bei entsprechendem Streit der Parteien regelmäßig ein rechtliches Interesse, § 256 ZPO ( BAG
- August 1995 – 1 AZR 47/95–
§ 611Direktionsrecht Nr.
44 ). Randnummer 48 Das Feststellungsinteresse ist vorliegend auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte am 3. April 2013 erneut eine Versetzung vorgenommen hat. Ein Feststellungsinteresse besteht nach wie vor, weil die Beklagte an der Versetzung vom 16. Januar 2013 festhält – die weitere Versetzung ist nur vorsorglich erklärt – und weil sie den Kläger mit der vorsorglichen Versetzung erneut auf den Arbeitsplatz „Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung“ versetzt hat. Randnummer 49
- b)Der Feststellungsantrag ist begründet. Der vertragliche Versetzungsvorbehalt berechtigt die Beklagte nicht, dem Kläger die Position „Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung“ zuzuweisen. Zwar ist die Voraussetzung der gleichen Vergütung erfüllt. Es ist aber nicht von einer gleichwertigen Tätigkeit auszugehen. Die Versetzung ist damit unwirksam. Randnummer 50
- aa)Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System ( BAG 17. August 2011 – 10 AZR 322/10–, Rn. 25, AP GewO § 106 Nr. 13 = EzA GewO § 106 Nr. 8 ). Sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es auf den Inhalt und die Anforderungen der Tätigkeit, den Umfang der Entscheidungsbefugnisse und die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter an (LAG Köln 11. Dezember 2009 - 10 Sa 328/09 -, zitiert nach Juris; LAG Hamm 09. Januar 1997 - 17 Sa 1554/96 -, NZA-RR 1997, 337) . Randnummer 51
- bb)Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Stelle „Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung“ gleichwertig mit der bisherigen Stelle „Kaufmännischer Leiter Signalwerk B“ ist. Die Beklagte, die für die Voraussetzungen der Versetzung und damit für die Gleichwertigkeit die Darlegungs- und Beweislast trägt ( vgl. BAG 13. März 2007 – 9 AZR 433/06 -, Rn. 81,
§ 307Nr. 26 ), hat nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handelt. Randnummer 52
(1)Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Konzernbewertungskommission die Stelle „Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung“ ebenso wie die Stelle „Kaufmännischer Leiter Signalwerk B“ auf Basis der „Hay Methode“ der Stufe LFK zugeordnet habe. Die Entscheidung der Konzernbewertungskommission ist für das Gericht nicht bindend. Die Beklagte hat überdies den Bewertungsprozess nicht im Einzelnen dargelegt. Sie hat nur pauschal und nicht bezogen auf die in Rede stehenden Stellen vorgetragen, welche Kriterien maßgebend waren, und wie die Stellen im Hinblick auf die einzelnen Kriterien beurteilt wurden und worauf die Beurteilung, es handele sich um gleichwertige Stellen, gestützt wurde. Randnummer 53
(2)Die Gleichwertigkeit kann auch nicht den vorgelegten Stellenbeschreibungen entnommen werden. Die Gesamtschau der Umstände spricht vielmehr gegen die Gleichwertigkeit der Stellen. Randnummer 54 Der Kläger war als kaufmännischer Leiter Signalwerk B Leiter einer Organisationseinheit, während er als Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung nur Leiter eines Arbeitsgebiets ist. Dieses Kriterium ist zwar nicht alleinentscheidend, weil eine Klassifizierung der Organisationseinheiten nach Wertigkeit nicht erfolgt (Ziffer 4 Abs. 13). Da mit der Leitung der Organisationseinheit aber umfassendere Aufgaben und im Hinblick auf das Personal weitergehende Kompetenzen verbunden sind, spricht dies gegen eine Gleichwertigkeit. Randnummer 55 Der Kläger war als kaufmännischer Leiter Signalwerk B dem Vorstand direkt unterstellt, während er als Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung nur zur zweiten Unterstellungsebene gehört. Auch diese hierarchische Einordnung kann allein eine unterschiedliche Wertigkeit nicht begründen, stellt aber ein Indiz dafür dar. Randnummer 56 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Stellen im Hinblick auf das erforderliche Fachwissen bzw. die Berufserfahrung, auf die Managementkomplexität oder die erforderlichen Denkleistung vergleichbar sind. Randnummer 57 Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Stellen vom Zuschnitt der Aufgaben, der Kompetenzen, der Verantwortung und der Bedeutung für das Unternehmen vergleichbar sind. Der Kläger hatte als kaufmännischer Leiter Signalwerk B ein breites Aufgabengebiet, das Controlling, Immobilien und das Logistik-Zentrum umfasste. Nunmehr ist sein Aufgabenbereich auf die Debitorenbuchhaltung beschränkt. Er traf Entscheidungen von strategischer Bedeutung und schloss Verträge, die für die Beklagte von wirtschaftlicher Bedeutung waren. Dass er als Leiter zentrale Debitorenbuchhaltung Aufgaben mit vergleichbarer Verantwortung wahrnimmt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Zwar ist die Debitorenbuchhaltung für ein Unternehmen von Bedeutung. Nach dem Vortrag der Beklagten kann aber nicht festgestellt werden, dass der Schwerpunkt des Aufgabengebiets beim „Verantworten“ und nicht nur beim „Durchführen“ liegt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger wesentliche Entscheidungen trifft. Soweit sie behauptet, der Kläger sei für die Erfassung und Beitreibung von Forderungen verantwortlich, sind konkrete Entscheidungsbefugnisse nicht dargelegt und auch nicht aus der Stellenbeschreibung ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers, für die Beitreibung der Forderungen seien die Rechtsabteilung und Inkassogesellschaften zuständig, ist sie nicht mit substantiiertem Vortrag entgegen getreten. Sie ist auch nicht dem Vortrag des Klägers zur Zuständigkeitsverteilung zwischen seinem Vorgesetzten und ihm entgegen getreten. Der Kläger hat behauptet, dass die unter „Verantworten/ Accountable“ aufgezählten Kompetenzen der Erarbeitung, Festlegung und Weiterentwicklung von Standards und einheitlichen Arbeitsprozessen und der Erarbeitung und Weiterentwicklung der Leistungsbeziehungen zu den Auftraggebern beim Vorgesetzten lägen, dass dieser über die geschäftsfeldspezifischen Grundsätze und Prozesse der Bilanzierung und Buchhaltung entscheide und dass der Vorgesetzte sogar beim Prozess „Forderung manuell buchen“ als Prozessverantwortlicher genannt sei. Das spricht dafür, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit bei reinen administrativen Tätigkeiten ohne wesentlichen Entscheidungsspielraum, also überwiegend beim „Durchführen“ liegt. Randnummer 58 Während der Kläger als kaufmännischer Leiter Signalwerk B Ergebnisverantwortung getragen hat, trägt er als Leiter Zentrale Debitorenbuchhaltung keine Ergebnisverantwortung mehr. Das ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ein wesentliches Kriterium für die Zuordnung der Stelle. Randnummer 59 Schließlich sprechen die von der Beklagten als Nebenkriterien genannten Umstände „Budget“ und „Mitarbeiterzahl“ gegen eine Gleichwertigkeit der Stellen, da der Kläger nunmehr über ein signifikant geringeres Budget verfügt und eine erheblich kleinere Zahl an Mitarbeitern hat. Randnummer 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Zulassung der Berufung war gesetzlich nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004202