Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 9. September 2013, 7 Ca 171/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 9. September 2013 – 7 Ca 171/13 – wird auf
2002 § 626 Nr. 33) oder er damit einverstanden gewesen ist, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Beanstanden im Sinne des § 180 Satz 2 BGB ist gleichbedeutend mit unverzüglicher Zurückweisung im Sinne des § 174 BGB; dh. in ihr muss der Erklärungsgegner zu erkennen geben, dass er das Geschäft gerade wegen des Zweifels an der Vertretungsmacht nicht gelten lassen will (Erman/Maier-Reimer, BGB, §180, Rn 6). Demgemäß kommt es für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Beanstandung gerade nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Fehlen der Vertretungsmacht an. Vielmehr ist es Voraussetzung, dass der Adressat den Vertretungsmangel nicht kennt; andernfalls kommt nur die
- Alt (einverstanden sein) in Betracht (Erman/Maier-Reimer, BGB, §180, Rn 6). Für die Frage, ob eine Zurückweisung im Sinne des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BAG
- Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - AP BGB § 174 Nr. 2 =
§ 174Nr.
2, zu II 2 a der Gründe; 31. August 1979 - 7 AZR 674/77 - AP BGB § 174 Nr. 3 =
§ 174Nr. 3, zu II 1 a der Gründe; jeweils mw
N; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 =
§ 626n
F Nr. 177; BAG
- April 2001 – 2 AZR 159/00 –, juris). Randnummer 35
- Diesem Maßstab folgend kann zu Gunsten der Klägerin deren Rechtsauffassung, die Bürgermeisterin der Stadt ... sei nicht wirksam zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt worden, als zutreffend unterstellt werden und muss nicht entschieden werden. War die Bürgermeisterin der Stadt ... nicht wirksam zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt, so handelte die Bürgermeisterin als Vertreterin der Beklagten ohne Vertretungsmacht und die Kündigung wäre grundsätzlich gemäß § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Diese von Frau C erklärte Kündigung konnte jedoch von der Beklagten durch deren späteren Geschäftsführer Heinemann rückwirkend genehmigt werden, weil sie sie nicht „bei Vornahme“ - also unverzüglich - zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin war ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom
- April 2013 bereits vor Zugang der Kündigung anwaltlich beraten. Die erste Zurückweisung im Sinne einer Beanstandung der Kündigung wegen mangelnder Vollmacht findet sich im Schriftsatz vom
- Juli 2013, mithin mehr als zweieinhalb Monate nach der Übergabe des Kündigungsschreibens an die Klägerin am
- April
- Dieser lange Zeitraum kann nicht mehr als unverzügliche Beanstandung angesehen werden. Randnummer 36 Daher hing die Wirksamkeit der Kündigung nach dem somit entsprechend anzuwendenden § 177 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der Beklagten ab. Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt eine solche Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Randnummer 37 Die Beklagte hat zwar schriftsätzlich bereits zu einem Zeitpunkt die Bestellung eines neuen Geschäftsführers behauptet, als dies noch nicht der Fall war. Aber sie hat auch im Kammertermin am
- September 2013 die Abweisung der Klage in Anwesenheit ihres zwischenzeitlich auch im Handelsregister eingetragenen alleinigen Geschäftsführers beantragt. Darin liegt die konkludente Genehmigung. Darauf, ob die Kündigung bereits zuvor oder später ausdrücklich genehmigt wurde, kommt es daher nicht an. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zurück. Umstände, die eine Einschränkung dieses Grundsatzes gebieten sind nicht ersichtlich. Die Genehmigung in Gestalt des Klageabweisungsantrages erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war. Randnummer 38 III. Die Kündigung vom
- April 2013 ist auch nicht sozial ungerechtfertigt, denn der betriebliche Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist mangels Erreichen der erforderlichen Anzahl von Arbeitnehmern nicht eröffnet, § 23 KSchG. Die Beklagte beschäftigt unter Einrechnung der Klägerin nicht mehr als 5 so genannte Altarbeitnehmer. Die bei der Stadt ... beschäftigten Arbeitnehmer sind nicht hinzuzurechnen. Die Beklagte und die Stadt ... bilden keinen gemeinsamen Betrieb. Randnummer 39
- Kommunalrechtliche Vorschriften der HGO stehen der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs im Streitfall nicht entgegen (vgl. BAG 16.4.2008 – 7 ABR 4/07– Rn. 27ff). Randnummer 40
- Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG
- Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 20, BAGE 142, 36;
- Juni 2011 - 6 AZR 132/10 - Rn. 16, BAGE 138, 116). Dafür ist vor allem maßgebend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (BAG
- Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe). Randnummer 41
- Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer (BAG
- Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 21, BAGE 142, 36;
- Oktober 2006 - 2 AZR 434/05 - Rn. 48 ff.). Mit Rücksicht auf seine typischerweise mangelnde Kenntnis vom Inhalt der zwischen den beteiligten Unternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen kommen ihm dabei Erleichterungen zugute. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er äußere Umstände aufzeigt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen über die gemeinsame Führung eines Betriebs unter einem einheitlichen Leitungsapparat geeinigt haben. Darauf hat der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erwidern und darzulegen, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebs sprechen sollen (BAG
- Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - aaO;
- Oktober 2006 - 2 AZR 434/05 - Rn. 49, aaO). Randnummer 42
- Nach den zwischen der Beklagten und der Stadt ... getroffenen vertraglichen Vereinbarungen liegt kein gemeinsamer Betrieb vor. Sowohl nach dem Vertrag vom
- September 2008, als auch nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom
- September 2011 wird der Marketing- und Veranstaltungsbetrieb nur von der Beklagten geführt. Keiner der genannten Verträge sieht eine Weisungs- und Entscheidungsbefugnis der Stadt ... bei der Ausgestaltung des Betriebs der Beklagten vor. Vielmehr hat sich die Stadt ... gegenüber der Beklagten nur zur Übergabe des dem Verein Touristik-Service E e.V. zur Verfügung gestellten Mobiliars verpflichtet. Im Übrigen regelt der Vertrag aus dem Jahr 2008 sogar die ab Vertragsschluss erforderliche Rechnungstellung für den Fall der Beantragung von Leistungen des Bauhofs (§ 8). Auch Öffnungszeiten werden nicht ausdrücklich vorgegeben, sondern es wird nur ein dem Unternehmenszweck der Beklagten entsprechender Zeitrahmen vereinbart (§ 9). Aus der in § 11 geregelten Finanzierungsvereinbarung kann nicht auf einen gemeinsamen Betrieb geschlossen werden, zumal diese Finanzierung im Vertrag aus dem Jahr 2011 erheblich modifiziert worden ist. Soweit die Klägerin auf § 3 des Vertrages aus dem Jahr 2008 abstellt, ergibt sich auch daraus kein einheitlicher arbeitstechnischer Zweck der Beklagten und der Stadt .... Die Anbindung an ein von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Leitbild lässt nicht auf eine gemeinsame Führung der Beklagten schließen. Welche Interna die Stadt ... damit bestimmte, hat die darlegungsbelastete Klägerin nicht vorgetragen. Der Vertrag aus dem Jahr 2011 enthält weitestgehend Zuwendungsregeln für Beihilfen der Stadt ... an die Beklagte. Dies unterstreicht die Präambel. Randnummer 43 Es besteht auch keine organisatorische Einheit zwischen der Beklagten und der Stadt .... Es fehlt an einem wechselseitigen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz, der für den Betriebsablauf in einem Gemeinschaftsbetrieb kennzeichnend ist. Der teilweisen Überlassung des Arbeitnehmers H von der Stadt ... an die Beklagte steht keine Überlassung von Arbeitnehmern seitens der Beklagten an die Stadt ... gegenüber. Daher vermag auch die bloße und zeitweilige Personenidentität von Frau C, die als bestellte Geschäftsführerin ggf. zugleich Entscheidungen über die Organisation der Beklagten traf und Bürgermeisterin der Stadt ... ist oder die Personenidentität des Geschäftsführers der Beklagten D, der zugleich Fachbereichsleiter Finanzen der Stadt ... ist, im Streitfall keine Vermutung für einen unternehmerischen Zusammenschluss zur gemeinsamen Betriebsführung zu begründen. Randnummer 44 IV. Eine altersbedingte Diskriminierung der Klägerin führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom
- April
- Randnummer 45
- Grundsätzlich zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1 - 10 AGG) im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit von Kündigungen zu beachten sind (BAG
- November 2008 – 2 AZR 523/07 –, BAGE 128, 238-255, Rn. 28 zur Sozialwidrigkeit von Kündigungen). Das Arbeitsgericht hat sich jedoch nicht mit der bis dahin noch offenen Frage auseinandergesetzt, wie § 2 Abs. 4 AGG im Hinblick auf Kündigungen, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, zu verstehen ist. Diese Frage ist erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz durch den
- Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden worden (BAG
- Dezember 2013 – 6 AZR 190/12– juris). Nach dieser Entscheidung ist eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§1, 3 AGG unwirksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen (BAG
- Dezember 2013 a.a.O. Rn. 14 ff – juris). Randnummer 46
- Selbst wenn Frau C in einem Gespräch im Februar 2013 der Klägerin mitgeteilt hat, der Klägerin müsse gekündigt werden zum
- September 2013, sie beziehe Rente und sei auf das Einkommen bei der Beklagten nicht mehr angewiesen oder auch in diesem Gespräch geäußert hat, es bestehe die Absicht, der Klägerin zum
- September 2013 zu kündigen, sie sei auf das Entgelt nicht mehr angewiesen, sie beziehe Rente, so hat die Klägerin mit diesem (streitigen) Vortrag auch in Ansehung der anwendbaren Beweislastregel in § 22 AGG (BAG
- Dezember 2013 – 6 AZR 190/12– Rn. 41 juris), nicht hinreichend Indizien vorgetragen, aus denen sich auf eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihres Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG schließen lässt. Zum einen hat die Klägerin auf den Einwand der Beklagten, eine Aussage zum Rentenbezug sei nur im Zusammenhang mit der angebotenen Aufhebung des Arbeitsvertragsverhältnisses gefallen, nicht ergänzend vorgetragen und Einzelheiten zu den Umständen der behaupteten Aussagen dargelegt. Dessen hätte es jedoch vor dem Hintergrund des § 10 Ziffer 5 AGG bedurft. Zudem wäre die Klägerin gegenüber Personen in einer vergleichbaren Situation nicht benachteiligt worden. Denn auch einer jüngeren Arbeitnehmerin in einer sonst mit der Klägerin vergleichbaren Situation wäre gekündigt worden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Klägerin aufgrund ihres Alters gekündigt wurde. Randnummer 47 V. Die Kündigung ist weder treu- noch sittenwidrig, §§242, 138 BGB. Randnummer 48
- Auch Arbeitgeber in Kleinbetrieben unterliegen bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts den Schranken von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei der näheren Bestimmung dieser Schranken ist die Bedeutung grundrechtlicher Schutzpflichten zu beachten. Zwar ist den Arbeitnehmern in Kleinbetrieben das größere rechtliche Risiko eines Arbeitsplatzverlustes angesichts der überwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber zuzumuten. Sie sind aber nicht völlig schutzlos gestellt. Sie sind durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (§§ 138, 242 BGB) vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers bewahrt (BVerfG
- Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169). Randnummer 49 Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Arbeitgeber bei Kündigungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes insbesondere dann ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten zu lassen, wenn unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist. Der Arbeitgeber darf ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt lassen (BAG
- Oktober 2010 2 AZR 392/08). Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Grundsätze des § 1 KSchG über die Sozialauswahl entsprechend anwendbar wären. Das wäre mit den Gesichtspunkten, die es rechtfertigen, dem Arbeitgeber im Kleinbetrieb die Kündigung unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen, nicht vereinbar. Bei der Prüfung der Treuwidrigkeit einer Kündigung ist vielmehr § 242 BGB im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG auszulegen und anzuwenden. Es geht darum, den Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven, etwa auf Diskriminierungen beruhenden Kündigungen zu schützen (BVerfG
- Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169). Randnummer 50 Eine vom Arbeitgeber im Kleinbetrieb getroffene Auswahlentscheidung kann danach nur darauf hin überprüft werden, ob sie unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Verstoß ist bei der Auswahl des sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmers umso eher anzunehmen, je weniger bei der Auswahlentscheidung berechtigte Interessen des Arbeitgebers eine Rolle gespielt haben. Hat der Arbeitgeber keine spezifischen eigenen Interessen, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen und entlässt er gleichwohl den sozial Schutzbedürftigsten, spricht viel dafür, dass er bei seiner Entscheidung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat. Bestehen dagegen bestimmte betriebliche, persönliche oder sonstige Interessen des Arbeitgebers, so ist der durch § 242 BGB vermittelte Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers umso schwächer, je stärker die ebenfalls grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitgebers betroffen sind (BAG
- Februar 2001 - 2 AZR 15/00 - BAGE 97, 92). Randnummer 51
- Daran gemessen ist die Kündigung nicht deshalb als treuwidrig anzusehen, weil die Beklagte bestimmte Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt hätte. Randnummer 52 a) Mit Blick auf § 242 BGB bedurfte es zunächst keiner eingehenden Substantiierung der im Verlauf des Rechtstreits angeführten betrieblichen Erwägungen, die nach dem Vortrag der Beklagten zur Kündigung geführt haben. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes hat nämlich der Arbeitnehmer die behaupteten Unwirksamkeitsgründe darzulegen und zu beweisen, wobei die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ihm dies erleichtern. Von der Rüge einer treuwidrigen Auswahlentscheidung, die sie aufgrund der behaupteten Äußerungen zum Rentenbezug auch als Diskriminierung wegen ihres Alters ansieht, abgesehen, hat die Klägerin keine Umstände geltend gemacht, die die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtfertigen könnten. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgetragenen betrieblich bedingten Gründe vollkommen aus der Luft gegriffen wären. Darauf, ob die Beklagte beabsichtigte oder noch beabsichtigt, die ausgelagerten Tätigkeiten wieder in das Unternehmen zurückzuverlagern, kommt es nicht an. Maßgeblicher Prüfungspunkt ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am
- April
- Randnummer 53 b) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte habe ihr wegen Leistungsmängeln und wegen angeblichen Unvermögens gekündigt, so mögen die von der Klägerin insoweit zitierten Darlegungen der Beklagten in der Wortwahl sehr unglücklich formuliert worden sein. Die Beklagte hat jedoch erneut im Berufungsrechtszug ausdrücklich betont, der Klägerin sei nach der Verlagerung ihrer Aufgaben auf ein Steuerbüro wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit gekündigt worden. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich – mehrfach wiederholten – Erklärung, kann der von der Klägerin angeführte Vortrag der Beklagten nur so verstanden werden, dass das Motiv für die Fremdvergabe bisher von der Klägerin ausgeübter Aufgaben die mangelnde Zufriedenheit der Beklagten mit der Aufgabenerfüllung der Klägerin war. Zwar gebietet der Kündigungsschutz außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auch den Schutz vor auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen. Davon ist hingegen nicht auszugehen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt gehörte zu den Aufgaben der Klägerin auch das Controlling. Dazu hat die Beklagte unwidersprochen bereits erstinstanzlich vorgetragen, diese Aufgabe habe die Klägerin nicht erledigt. Aus dem Vortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten lässt sich die Erledigung von Aufgaben des Controllings ebenfalls nicht entnehmen. Randnummer 54 c) Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung war auch nicht treuwidrig. Insoweit folgt die Berufungskammer den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils unter
- auf Seite 13 und 14 des Urteils und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Klägerin ist jedenfalls nicht evident schutzwürdiger als die beiden anderen Arbeitnehmer. Zudem hat die Beklagte auch auf die mangelnde Ausführung von Controllingaufgaben verwiesen. Dieser Einwand ist grundsätzlich geeignet, den Einwand der Treuwidrigkeit der Kündigung zu entkräften. Aus dem Vortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten lässt sich die Erledigung von Aufgaben des Controllings nicht entnehmen. Wegen dieses geeigneten Einwandes kommt auch hier dem Vortrag der Klägerin, ihr sei in einem Gespräch im Februar 2013 mitgeteilt worden, ihr müsse zum
- September 2013 gekündigt werden; sie beziehe Rente und sei auf das Einkommen bei der Beklagten nicht mehr angewiesen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zum einen hat die Klägerin – wie bereits unter V.
- erörtert - auf den Einwand der Beklagten, eine Aussage zum Rentenbezug sei nur im Zusammenhang mit der angebotenen Aufhebung des Arbeitsvertragsverhältnisses gefallen, nicht ergänzend vorgetragen und Einzelheiten zu den Umständen der behaupteten Aussagen dargelegt. Dessen hätte es jedoch vor dem Hintergrund des § 10 Ziffer 5 AGG bedurft. Zum anderen gilt: selbst wenn man aufgrund dieses Vortrages einen Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot des AGG annähme, lässt sich daraus nach Treu und Glauben und Sittenwidrigkeit nicht die Unwirksamkeit der Kündigung ableiten. Denn die Beklagte hat bevor sie den Entschluss zur Auslagerung von Tätigkeiten der Klägerin gefasst hat, diese zunächst für neue Aufgaben anzulernen versucht. Dies spricht – neben dem Kündigungsmotiv der Nichterledigung von Controllingaufgaben - deutlich gegen eine anzunehmende treu- oder sittenwidrige Kündigung. Darauf, ob die Klägerin die Anlernversuche für ausreichend hält, kommt es nicht an. Randnummer 55 VI. Gegen die Dauer der Kündigungsfrist bestehen keine Bedenken. Randnummer 56 VII. Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien zum
- September 2013 beendet hat, besteht auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch. Randnummer 57 C) Die Zurückweisung der Berufung bedeutet die Kostentragungspflicht der Klägerin für das erfolglose Rechtsmittel, §§ 97 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Randnummer 58 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004209