← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer 1 Ta 23/14 Beschluss § 33 RVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,

  1. Dezember 2013, 3 Ca 412/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  2. Dezember 2013 – 3 Ca 412/13 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 8.976,00 und den Vergleich auf € 10.472,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg. Randnummer 2 Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom
  3. Oktober 2013 gewandt verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus hat sie Klage auf Entfernung von insgesamt vier verschiedenen Abmahnungen, von denen zwei unter dem
  4. September 2013 und jeweils eine unter dem
  5. Oktober 2013 und dem
  6. Oktober 2013 ausgesprochen worden waren, erhoben. Das Bruttogehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zum damaligen Zeitpunkt monatlich € 1.496,
  7. Randnummer 3 Im Termin am
  8. November 2013 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, dessen Inhalt sich aus Bl. 39 d.A. ergibt. Randnummer 4 Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung der Klägervertreter und der Klägerin – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom
  9. Dezember 2013 auf € 7.480,00 bzw. € 8.976,00 fest. Gegen diesen, ihnen am
  10. Januar 2014 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am
  11. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 52-59 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
  12. Januar 2014 (Bl. 60 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Randnummer 5 II. Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist nur zum Teil begründet. Sie richtet sich gegen das Vorgehen des Arbeitsgerichts, den Gegenstandswert für die zweite, dritte und vierte Abmahnung nicht jeweils mit einem vollen Gehalt und den allgemeinen Feststellungsantrag überhaupt nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen. Randnummer 6 An der von der Beschwerdekammer nunmehr vertretenen Auffassung zur Nichtbewertung des allgemeinen Feststellungsantrags wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführer festgehalten. Randnummer 7 Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Bewertungsansatz, der im Streitwertkatalog gewählt worden ist, nur ein neben anderen Bewertungsansätzen denkbarer ist. Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht, höchst unterschiedlich beantwortet worden. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht. Randnummer 8 Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom
  13. Januar 2001 – 15 Ta 688/04 , dokumentiert in juris), aufgegeben. Sie hat, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, den allgemeine Feststellungsantrag nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom
  14. Februar 2014 – 1 Ta 357/13 , dokumentiert in juris; Hess. LAG vom
  15. Februar 2014 - 1 Ta 422/13 n.v.; siehe auch Streitwertkatalog 2014 veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 17.2). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom
  16. Dezember 2013 – 4 TA 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom
  17. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom
  18. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Randnummer 9 Das Beschwerdegericht vermag auch der Auffassung der Beschwerdeführer zur Bewertung der angegriffenen Abmahnungen inhaltlich nicht zu folgen. Randnummer 10 Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme und oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach §§ 48 GKG i.V.m. 3 ZPO. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts galt bei Klagen gegen mehr als zwei innerhalb von sechs Monaten erteilte Abmahnungen, dass die dritte und weitere Abmahnungen wegen wirtschaftlicher Teilidentität jeweils nur mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienst anzusetzen waren (vgl. Hess. LAG vom
  19. Mai 2000 – 15 Ta 16/00, NZA-RR 2000, 438). Randnummer 11 An dieser Auffassung hält das Beschwerdegericht im Rahmen der neuen Streitwertbewertung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gegenstandswertfestsetzung im Arbeitsrecht ebenfalls so nicht mehr fest. Nach der nunmehr vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung bemisst sich der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt. Greift ein Kläger in einem Verfahren mehrere Abmahnungen an, werden diese grundsätzlich mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet. Die Deckelung nach oben folgt aus der Überlegung, dass der Gegenstandswert einer Klage auf Entfernung von Abmahnungen, die in der Regel einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen müssen, wertmäßig das den Bestand des Arbeitsverhältnis in Frage stellende Kündigungsschutzverfahren nicht übersteigen soll. Auch insoweit folgt die Beschwerdekammer den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren zu dem in diesem Punkt nunmehr geänderten Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 2). Randnummer 12 Damit bemisst sich der Wert der Klageanträge zu 3) bis 5) in Höhe des Vierteljahreseinkommens der Klägerin, dh. in Höhe von € 4.488,00, woraus sich ein Gesamtverfahrenswert von € 8.976,00 errechnet. Randnummer 13 Dieser ist im Hinblick auf die in Ziffer
  20. des Vergleichs getroffene Zeugnisregelung um ein Gehalt auf € 10.742,00 zu erhöhen. Insoweit deckt sich im konkreten Fall die Vergleichsmehrwertfestsetzung mit den Überlegungen zum Vergleichsmehrwert aus dem Streitwertkatalog 2014 (dort I. Nr. 22.1). Randnummer 14 Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, haben die Beklagtenvertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Randnummer 15 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004228

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.