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Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer 1 Ta 85/14 Beschluss § 33 RVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Fulda,

  1. Januar 2014, 3 Ca 502/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom
  2. Januar 2014 – 3 Ca 502/13 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils € 2.250,00 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg. Randnummer 2 Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom
  3. September 2013 gewandt verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Bruttogehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zum damaligen Zeitpunkt monatlich € 750,
  4. Der Klägerin wurde für ihre Klage antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Randnummer 3 Mit Beschluss vom
  5. Dezember 2013 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 41 d.A. Bezug genommen wird. Randnummer 4 Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung der Klägervertreter und der Klägerin sowie des Bezirksrevisors – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom
  6. Januar 2014 auf jeweils € 3.000,00 fest. Gegen diesen, ihm am
  7. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor mit einem am
  8. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 52 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
  9. Februar 2014 (Bl. 53 f. d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom
  10. Januar 2014 (Bl. 47 d.A.) verwiesen. Randnummer 5 II. Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet. Sie richtet sich gegen den Ansatz des Arbeitsgerichts, den allgemeinen Feststellungsantrag mit einem Monatsgehalt wertermäßig in Ansatz zu bringen. Randnummer 6 Die Beschwerdekammer hält an ihrer nunmehr vertretenen Auffassung zur Nichtbewertung des allgemeinen Feststellungsantrags auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Arbeitsgerichts fest. Randnummer 7 Der im Streitwertkatalog für den allgemeinen Feststellungsantrag, der neben einem punktuellen Bestandsschutzantrag gestellt wird, gewählte Bewertungsansatz ist nur ein neben anderen Bewertungsansätzen denkbarer. Die Frage der Bewertung eines solchen allgemeinen Feststellungsantrags ist von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht, höchst unterschiedlich beantwortet worden. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht. Randnummer 8 Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom
  11. Januar 2001 – 15 Ta 688/04 , dokumentiert in juris), aufgegeben. Sie hat, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, den allgemeine Feststellungsantrag nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (vgl. Hess. LAG vom
  12. Februar 2014 – 1 Ta 357/13 , dokumentiert in juris; Hess. LAG vom
  13. Februar 2014 - 1 Ta 422/13 n.v.; siehe auch Streitwertkatalog 2014 veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 17.2, der insoweit dem Streitwertkatalog 2013 entspricht). Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom
  14. Dezember 2013 – 4 TA 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom
  15. Juni 2013 – 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom
  16. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Randnummer 9 Damit wirkt der im Klageantrag zu
  17. angekündigte allgemeine Feststellungsantrag, der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellt worden ist, nicht werterhöhend und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils € 2.250,
  18. Randnummer 10 Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Randnummer 11 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004231

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